Gestaltungsplan Hintermatt
Piano d'utilizzazione speciale · Niederrohrdorf · Abrogato il 8 ago 2022
Documento
- Numero
- 2006-000163
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Niederrohrdorf
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 15 feb 2006
- In vigore dal
- 15 feb 2006
- Abrogato
- 8 ago 2022
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Niederrohrdorf con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
SNP-4035-2006-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4035-2006-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Niederrohrdorf
Aargau Gestaltungsplan "Hintermatt Kanton Departement Rau, Vnrkehr und Umwelt Rechtsabteilung
gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes: -
Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften 6
Birem
Ausschnitt Landeskarte
7a.e\
430.4
eieicher
Stetschwil
41.2
., -h- 19 e rg 7777"
Bz.leer
_45e,henzrude.
Ob eilroltrydirf •Grabh. 003 M N rr .
• •
" I
lfrzirirunein, '
Reproduziert mit Bewilligung von swisstopo (JM051014) Vorprüfungsbericht vom:
10. März 2005
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am:
17. März 2005
bis:
15. April 2005
21. November 2005
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
A Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A.
-17e33( t..,Ar 2006 Der Staatsschreiber:
metron 01. Dezember 2005 BGL/AHU/BS
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Telefon 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00 [email protected] F ADATEN \M4\41-809B\04 BER\GP\SNV V08.DOC
Inhaltsverzeichnis
Art. 1 Ziele / Zweck
3
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
3
Art. 3 Verhältnis zur Bauordnung und zu übergeordnetem Recht
3
Art. 4 Perimeter
3
Art. 5 Zonenvorschriften / Nutzungen
3
Art. 6 Architektonische Gestaltung
4
Art. 7 Erschliessung und Gestaltung der Strassen entlang der Überbauung
4
Art. 8 Parkierung
4
Art. 9 Eingangsbereiche Hiltiwaldweg
5
Art. 10 Öffentliche Fuss- und Fahrradwegverbindun gen
5
Art. 11 Quartierplatz
5
Art. 12 Halbprivate und private Freiräume
5
26 altri articoli
Art. 13 Ökologie
5
Art. 14 Freihaltebereiche / Werkleitungen /Versickerungen / Meteorwasser
6
Art. 15 Lärm
6
Art. 16 Heizungssystem
6
Art. 17 Entsorgungseinrichtungen
6
Art. 18 Qualitätssicherung
7
Art. 19 Schlussbestimmungen
7
Der Gemeinderat Niederohrdorf erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Art. 1 Ziele / Zweck
1 Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine funktional, städtebaulich, architektonisch und wirtschaftlich gute Erschliessung, Überbauung, Nutzung und Entwicklung des Areals Hintermatt. 2 Der Gestaltungsplan verfolgt insbesondere folgende Ziele: — Schaffung eines attraktiven Quartiers mit hoher Wohn- und Arbeitsplatzqualität — Gute räumliche Eingliederung in die angrenzende, bestehende Umgebung und die Topographie Hochwertig nutzbare Aussenräume — Schaffung von gemeinschaftlichen Anlagen (Spielplätze, Freiräume) — Hohe Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden — Attraktive Fussgänger- und Radfahrerverbindungen für Bewohnerschaft und Schulkinder innerhalb und durch das Areal. Gute Einbindung in das Wegnetz der Gemeinde.
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
1 Verbindlich sind folgende Bestandteile: — Situationsplan 1:500 — Sondemutzungsvorschriften 2 Der Erläuterung dient folgender Bericht: — Planungsbericht
Art. 3 Verhältnis zur Bauordnung und zu übergeordnetem Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Zonenvorschriften der Gemeinde Niederrohrdorf, insbesondere diejenigen der Wohnzone W3 und Wohn- und Gewerbezone WGA. 2 Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen des kantonalen Bau- und Raumplanungsrechts.
Art. 4 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan entsprechend bezeichnete Gebiet.
Art. 5 Zonenvorschriften / Nutzungen
1 Die maximale Gebäudelänge beträgt 35.00 m. Mehrlängenzuschläge gibt es keine. 2 Die maximale Ausnützungsziffer beträgt 0.80. 3 Zulässige Dachformen sind Flachdächer oder Pultdächer mit einer Neigung bis 20°. Nicht begehbare Teile der Dächer sind zu begrünen.
3
4 Die Gebäudehöhe beträgt maximal 11.00 m. Die maximale Firsthöhe und die Maximalhöhe der Gebäude mit Attikageschoss darf die Höhe von 13.00 m nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind kleinere technisch bedingte Dachaufbauten wie insbesondere Kamine, Liftaufbauten, Lüftungsrohre. 5 Das Attikageschoss ist mit Ausnahme der Vertikalerschliessung auf allen Seiten mindestens 1.50 m von der Fassade zurück zu setzten.
Art. 6 Architektonische Gestaltung
1 Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionierung und Gliederung der Bauvolumen, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung eine überdurchschnittliche Qualität aufweisen und eine vorzügliche Gesamtwirkung über das ganze Areal erzielen. Dies gilt insbesondere auch bei einer etappenweisen Realisierung. 2 Beim Baukörper im Dreieck zur Kantonsstrasse K 271 ist unter Berücksichtigung der Lärmschutzanforderungen eine besonders gute Volumen- und Fassadengestaltung erforderlich.
Art. 7 Erschliessung und Gestaltung der Strassen entlang der Überbauung
1 Die Zu- und Wegfahrten für den Gestaltungsplanperimeter erfolgen über die Moosstrasse und den Hiltiwaldweg. Die Erschliessung des östlichen Arealteils erfolgt über die Moosstrasse und des westlichen Arealteils über den Hiltiwaldweg (Trennlinie Erschliessung). 2 Die Moosstrasse ist verkehrsberuhigt auszugestalten. 3 Der Hiltiwaldweg ist bei den Eingangsbereichen in die neue Siedlung punktuell verkehrsberuhigt auszugestalten. 4 Der Eingangsbereich Moosstrasse / Mülibach ist mit einer Platzgestaltung, die in den Strassenraum hineingreift, hervorzuheben. Gleichzeitig soll die Fussgängerquerung in diesem Bereich gestalterisch sichergestellt werden.
Art. 8 Parkierung
1 Die Parkplätze im Gestaltungsplanperimeter sind weitmöglichst unterirdisch anzulegen. Die Ein- und Ausfahrten auf die Moosstrasse sowie den Hiltiwaldweg sind sorgfältig in das Quartierbild einzupassen und haben auf die angrenzenden Überbauungen Rücksicht zu nehmen. 2 Die ungefähre Lage der möglichen Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind im Situationsplan ersichtlich. 3 Ein Teil der Besucherparkplätze kann oberirdisch angelegt werden, soweit sie das Quartierbild optisch nicht beeinträchtigen. 4 Oberflächenparkplätze sollen paketweise angeordnet werden, idealerweise mit Zufahrten, bzw. Zugängen kombiniert.
4
Art. 9 Eingangsbereiche Hiltiwaldweg
1 Die Eingangsbereiche dienen neben der Parkierung als Begegnungs- und als Kurzaufenthaltsorte. Sie sind gut nutzbar zu gestalten. Zudem sind die Eingangsbereiche als Ausweichstelle für Personenwagen auf dem Hiltiwaldweg zu gestalten. 2 Die definitive Gestaltung und Realisierung erfolgt zusammen mit der Feinerschliessung der Überbauungen.
Art. 10 Öffentliche Fuss- und Fahrradwegverbindun gen
1 Der öffentliche Scheibenstandweg ist in einer Mindestbreite von 3.5 m zu realisieren. 2 Der öffentliche Fuss- und Fahrradweg Hintermattweg ist hangseitig mit baulichen Massnahmen zu sichern. Die baulichen Massnahmen sind vielfältig nutzbar auszugestalten. Der Weg ist in einer Mindestbreite von 3.5 m zu realisieren. 3 Der öffentliche Verbindungsweg zwischen Hiltiweg und dem neuen Bachweg ist durchgehend mit Bäumen in regel- oder unregelmässigen Abständen zu bepflanzen. Der Weg ist in einer Mindestbreite von 3.5 m zu realisieren. 4 Die im Plan bezeichnete öffentliche Fusswegverbindung entlang des Mühlibaches ist in einer Mindestbreite von 2.5 m zu realisieren. Der Weg ist als eingekiester oder eingemergelter Weg auszugestalten. 5 Weitere Fuss- und Radwege innerhalb des Perimeters sind mit dem jeweiligen Bauprojekt zu erstellen.
Art. 11 Quartierplatz
1 Die im Plan bezeichnete öffentliche Quartierplatzfläche ist als attraktiver Platzbereich zu gestalten und dient als Begegnungs- und Aufenthaltsort sowie als Spielfläche für das ganze Quartier. 2 Die definitive Gestaltung und Realisation erfolgt zusammen mit der Erschliessung.
Art. 12 Halbprivate und private Freiräume
1 Halbprivate und private Freiräume sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander bereitzustellen und mit den entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten auszustatten. 2 Die Freiräume sind untereinander für die Bewohnerschaft der Siedlung zu vernetzen.
Art. 13 Ökologie
1 Die Aussenräume weisen einen hohen ökologischen Wert auf und vernetzen die umliegenden naturnahen Strukturen (Wald und bestockter Bach) miteinander. 2 Aussenräume und Gebäude weisen genügend Massnahmen zum ökologischen Ausgleich auf: Flachdächer sind extensiv mit einer artenreichen Saatmischung aus einheimischen Kräutern begrünt. Mindestens 1/3 der Gehölze und Bodendecker sind einheimische und standortgerechte Pflanzen. Wo keine intensive Erholungsnutzung stattfindet, wird eine artenreiche Wiese erstellt und entwickelt.
5
Art. 14 Freihaltebereiche / Werkleitungen / Versickerungen / Meteorwasser
1 Freihaltebereiche für Werkleitungen dürfen nur im Ausnahmefall und auf einer beschränkten Distanz überbaut werden. Allfällig notwendige Umlegungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft. Die Zugänglichkeit der Leitung muss gewährleistet sein. 2 Die bestehenden Drainageleitungen sollen den neuen Verhältnissen angepasst werden. Das anfallende Wasser soll zur Gestaltung von Wassergerinnen und Biotopen mit anschliessender Versickerung verwendet werden. 3 Das Meteorwasser ist nach Möglichkeit auf der Parzelle zu versickern. Das Dachwasser ist unter Einhaltung der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung und des kantonalen Baudepartements wo möglich zu versickern.
Art. 15 Lärm
1 Wohnbauten im Bereich der Planungswertüberschreitung sind lärmgerecht zu konzipieren (lärmabgewandte Anordnung lärmempfindlicher Räume, weniger exponierte Zweitfenster usw.) 2 Baugesuche für Wohnbauten, die innerhalb des Bereichs der Planungswertüberschreitung stehen und lärmempfindliche Räume (Definition gemäss Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)) aufweisen, die sich nur über Fenster in der Strassenfassade lüften lassen, können nur bewilligt werden, wenn zusätzliche Massnahmen sicherstellen, dass die Summe aller Pegeldämpfungen, bezogen auf den Emissionswert der Kantonsstrasse K 271, mindestens 14.7 dB(A) beträgt. Stärker belastete Zweitfenster, werden toleriert, sofern der betroffene lärmempfindliche Raum mindestens ein Fenster aufweist, vor welchem die Anforderungen erfüllt sind. Die Beurteilung hat laut § 39 LSV in der Mitte der offenen Fenster zu erfolgen. Bei Baugesuchen ist aufzuzeigen, dass die ergriffenen baulichen und gestalterischen Massnahmen zusammen mit der Abstandsdämpfung diese Wirkung entfalten. 3 Mehrkosten, die durch diese Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
Art. 16 Heizungssystem
Bezüglich Heizungsanlagen sind im Gestaltungsplanperimeter die Anforderungen für Arealüberbauungen gemäss § 21 Allgemeine Bauverordnung (ABauV) einzuhalten. Werden pro Bauwerk Einzelheizungen vorgesehen, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Energiebilanz nicht schlechter ist als wenn eine gemeinsame Heizanlage für die ganze zu bewilligende Überbauung erstellt würde. Der Nachweis wird durch die Energieberatungsstelle der Gemeinde überprüft.
Art. 17 Entsorgungseinrichtungen
Es sind zentrale Entsorgungsplätze entlang der Erschliessungsstrassen vorzusehen. Die Projekte für die Entsorgungseinrichtungen sind mit den entsprechenden Baugesuchen einzureichen.
6
Art. 18 Qualitätssicherung
1 Zum Baugesuch ist ein Umgebungsplan mit dazugehörigen Schnitten mit dem Projektierungsstand Bauprojekt abzugeben. 2 Zur Sicherung der Zielsetzung des Gestaltungsplanes ist für jedes Baugesuch, auf Kosten der Gesuchstellenden die Stellungnahme einer unabhängigen Fachperson einzuholen. Die Fachperson wird nach Anhörung der Gesuchstellenden durch den Gemeinderat bestimmt. Für die Begutachtung können im Einzelfall zusätzlich Unterlagen, z.B. Konstruktionsdetails, Farb-, Materialmuster, Modelle etc. verlangt werden. 3 Werden ein qualifizierter Studienauftrag oder ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt, bei welchem die Gemeinde einbezogen ist, kann die Fachstellungnahme in diesem Rahmen erfolgen. 4 Gestützt auf das Fachgutachten kann der Gemeinderat das Baugesuch ablehnen oder zur Überarbeitung zurückweisen.
Art. 19 Schlussbestimmungen
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Der vorliegende Gestaltungsplan kann genehmigt werden, wenn die Revision des Bauzonenplans rechtskräftig abgeschlossen ist. 3 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
7
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
15. Februar 2006
Art. Nr. 2006-000163
Gemeinde Niederrohrdorf; Gestaltungsplan "Hintermatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Mostra tutto il testo
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
1. Dezember 2005 10. März 2005 17. März – 15. April 2005 21. November 2005 9. Januar 2006 11. Januar 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. Januar 1999. Sie setzt jedoch eine Änderung des Bauzonenplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 24. Juni 2005 beschlossen hat. Die Änderung des Bauzonenplans sowie die Änderung an der Bau- und Nutzungsordnung liegen gleichzeitig zur Genehmigung vor. Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung werden daher auf Kantonsebene koordiniert genehmigt und publiziert. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Im Gebiet Hintermatt besteht heute ein Gärtnereibetrieb, der einen Grossteil der Landfläche bewirtschaftet. Der Gärtnereibetrieb soll nächstens aufgegeben werden. Das Gebiet soll künftig hauptsächlich der Wohnnutzung dienen. Daher wurde in einem ersten Schritt die notwendige Anpassung des Bauzonenplans vorgenommen. Diese sieht neu eine W3und im kantonsstrassennahen Bereich eine WG-Zone mit Gestaltungsplanpflicht vor. Die betroffenen Grundeigentümer möchten das Gebiet Hintermatt zur Baureife bringen. Sie haben daher parallel zum erwähnten Umzonungsverfahren den vorliegenden Gestaltungsplan erarbeiten lassen. Versand: 21. Februar 2006
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: – –
Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeine Beurteilung Der Gestaltungsplan stützt sich auf ein vorgängig erarbeitetes Gesamtkonzept zur Arealentwicklung im Gebiet Hintermatt. Die entsprechend ausgestalteten Ziele der Überbauung (§ 1 Sondernutzungsvorschriften [SNV]) sind durch unabhängige Gutachten für alle Baugesuche zu prüfen (§ 18 SNV, Qualitätssicherung). Die gemäss Konzept auf die Topographie ausgerichtete Bebauungsstruktur ist situationsgerecht. Mit der vorgesehenen Ausrichtung der internen Fussgängererschliessung wird die notwendige Grundlage für eine hangparallele Bebauung gelegt. Sie knüpft an das Bild der neueren Bebauungen ausserhalb des alten Ortskerns an. Bezüglich der architektonischen Gestaltung und Einpassung der Bebauung im Quartierbild strebt die Gemeinde richtigerweise ein einheitliches, nicht übermässig städtisches Erscheinungsbild an (§ 6 SNV). 4.2.2 Hinweis bezüglich Anschluss der Moosstrasse an die K 271 Gestützt auf § 113 BauG können Baubewilligungen im Planungsperimeter, die mit einer Mehrbeanspruchung des Anschlusses Moosstrasse verbunden sind, nur erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kantonsstrasse den Anforderungen entspricht und für eine gefahrlose Benutzung eine hinreichende Sicht gewährleistet ist. Lässt sich der geplante Kantonsstrassenausbau zeitlich nicht mit der Realisierung der Überbauung koordinieren, kann ein Provisorium im Anschlussbereich nötig werden. Solange die Kantonsstrasse nicht ausgebaut ist, sind Baubewilligungen im Gestaltungsplanperimeter gestützt auf § 63 lit. b BauG nur mit einer kantonalen Zustimmung möglich. 4.2.3 Kantonsarchäologie Aus der unmittelbaren Nachbarschaft des Gestaltungsplan-Areals "Hintermatt" ("Weiherweg 13") stammt ein Steinbeil. Dieses ist möglicherweise ein Hinweis auf eine grössere jungsteinzeitliche Fundstelle (Siedlungsplatz, Gräber). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Realisierung des Gestaltungsplans eine archäologische Fundstelle angegraben wird; diese müsste archäologisch untersucht werden. Eine eventuelle nachfolgende archäologische Ausgrabung kann nicht ausgeschlossen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass hierfür gegebenenfalls genügend Zeit einzuräumen ist.
-3-
4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Hintermatt" der Gemeinde Niederrohrdorf vom 21. November 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Die Publikation erfolgt gemeinsam mit derjenigen der Bauzonenplanänderung "Hintermatt". Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU
-4-
Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber:
Aufhebung
* ROM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/edeh
Datum Genehmigung: 08.08.2022
Versand:
1 6. Aug. 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7190 Gemeinde Niederrohrdorf; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Mostra tutto il testo
1.Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Januar 2020 31. Oktober 2019 bis 2. Dezember 2019 5. August 2021 bis 3. September 2021 6. Dezember 2021 7. März 2022 10. April 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Januar 1999 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Zweckmässigerweise werden parallel zur Zonenplanrevision auch die rechtskräftigen Sondernutzungspläne (SNP) auf ihren Bedarf überprüft. Das Verfahren zur Aufhebung der SNP erfolgt parallel zur Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung.
J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_AREIOSR\20220718_bdv_18.7190.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 6. Dezember 2021 beschlossenen Vorlage zur Aufhebung der folgenden 15 SNP: • • • • • • • • • • • • • • •
Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan [OP]) "Gwiggweg" vom 9. März 1971 Erschliessungsplan (OP) "Zweiere" vom 9.03.1971 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt" vom 14. März 1973 inklusive Änderung 1988 Erschliessungsplan (OP) "Hiltimatt" vom 14. März 1973 Erschliessungsplan (OP) "Römerweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Clemenzweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Breitacher" vom 12. Februar 1980 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt vom 13. Dezember 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg-Fohrhölzli" vom 20. Juni 1989 Erschliessungsplan (OP) Römerweg vom 21. April 1999 Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse" vom 14. Mai 2008 Gestaltungsplan (GP) "Hintermatt" vom 15. Februar 2006 GP "Oberdorfstrasse" vom 29. März 2003 inklusive Teiländerung vom 8. April 2016 GP "Bremgartenstrasse" vom 28. März 2007 GP "Oberdorfstrasse, Teil 2 und Mellingerstrasse" vom 29. Juni 2005
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. Januar 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Januar 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Aufhebung der SNP und die Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher die Aufhebung der SNP koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung. Die Genehmigungen zur Aufhebung der SNP und der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Die Gemeinde Niederrohrdorf überprüft parallel zur Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung die bestehenden rechtskräftigen SNP bezüglich Bedarf. SNP lassen sich aufheben, wenn die Bauten und Erschliessungswerke erstellt oder die Vorschriften in die allgemeine Zonenplanung überführt wurden oder auch, wenn die Festlegungen in den Sondernutzungsplanungen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.
2 von 4
Weichen Pläne von den allgemeinen Vorschriften deutlich ab, stellt sich die Frage nach der Rechtbeständigkeit. Beim Verzicht auf Baulinien, die den allgemeinen gesetzlichen Strassenabstand unterschreiten, geraten rechtmässig erstellte Bauten in einen rechtswidrigen Zustand und unterstehen fortan der kantonalen Besitzstandsgarantie (§ 68 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). Eine Beurteilung erfolgt in erster Linie durch die Gemeinde als Planungsbehörde. Die Aufhebung der Erschliessungspläne wird gut begründet und ist sachgerecht. Auch die Aufhebung des GP "Hintermatt" ist nachvollziehbar. Aus kantonaler Sicht sind die Auswirkungen der Aufhebung der GP entlang den Kantonsstrassen relevant. Die Freihaltung der Platzsituationen und Freiräume ist nur generell mit der allgemeinen Nutzungsplanung gesichert. Der dazu massgebende Masterplan "Kernzone/Bunt" hat dazu keine Grundeigentümerverbindlichkeit. Deshalb wird begrüsst, dass die essentiellen Qualitäten aus der vorgenannten informellen Planung in der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung mit einem Schutzbereich Ortskern verankert wird und in einem Ergänzungsplan "Schutzbereich Ortskern" differenziert festgesetzt werden. Im Ergänzungsplan wurden zudem die wichtigsten Inhalte der aufzuhebenden GP übernommen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Aufhebung der nachfolgenden 15 Sondernutzungspläne, beschlossen vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 6. Dezember 2021, wird genehmigt. • • • • • • • • • • • • • • •
Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan [OP]) "Gwiggweg" vom 9. März 1971 Erschliessungsplan (OP) "Zweiere" vom 9.03.1971 Erschliessungsplan (ÜP) "Moos-Vordermatt" vom 14. März 1973 inklusive Änderung 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Hiltimatt" vom 14. März 1973 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Clemenzweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (ÜP) "Breitacher" vom 12. Februar 1980 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt vom 13. Dezember 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg-Fohrhölzli" vom 20. Juni 1989 Erschliessungsplan (UP) Römerweg vom 21. April 1999 Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse" vom 14. Mai 2008 Gestaltungsplan (GP) "Hintermatt" vom 15. Februar 2006 GP "Oberdorfstrasse" vom 29. März 2003 inklusive Teiländerung vom 8. April 2016 GP "Bremgartenstrasse" vom 28. März 2007 GP "Oberdorfstrasse, Teil 2 und Mellingerstrasse" vom 29. Juni 2005
2. ie Abt ilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan At 'ger Regierungsrat
3 von 4
Verteiler • Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
4 von 4