Erschliessungsplan Nesselnbach
Piano d'utilizzazione speciale · Niederwil (AG)
Documento
- Numero
- 2008-001563
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Niederwil (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 12 nov 2008
- In vigore dal
- 12 nov 2008
Carta
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Testo
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Kanton Aargau Gemeinde Niederwil
Erschliessungsplan Departement
Bau, Verkehr und Umwelt N F S S - L N BAC H Abteilung Raumentwicklung gemäss $& 17 BauG
Situationsplan 1 : 500
M ) N KU S Datum Projekt Gez. Gepr. Format Plan Nr. 03.07.2008] su su vo 90 /105 25460/1
Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik
Zertifiziertes Qualitätsmanagement ISO 9001 Ersetzt Plan Überholt durch Plan
420 Wänden 0967 Wien vom: 08.03.1989 Nr. : 1714 - 01S vom: Nr. : Rosenauweg 14 Bremgarterstrasse 3
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Telefon 056 /426 93 11 Telefon 056 / 640 05.05 Telefax 056/428 93 87 Telefax 056 / 640 05.06
e-mail mvp@mypagch e-mail [email protected] Dateiname: nie25460-1_EP.dwg
Vorprüfungsbericht vom: 9. Januar 2008 EB Mitwirkungsbericht vom: 23. Juni 2008 Öffentliche Auflage vom: 15. Januar 2008 bis: 13. Februar 2008
Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. Juni 2008
Der Gemeindeammann: Der VA x
Genehmigung: Genehmigung durch den Aarau,den 12. Novem
ı Regierungsrat Knoten Nesselnbach be 200%
gemöss generellem Projekt ATB vom April 1980
Der Staatsschreiber: /
723
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot Baulinie rot Strassen- / Weglinien ($ 132 BauG Enteignungsrecht) E& Ta] hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein. Bez] beige Übrige den Strassenraum bestimmende Bauten. Es gelten folgende Vorschriften:
Die Bauten dürfen abgebrochen und an der gleichen Stelle wieder aufgebaut werden.
Wenn die Umstände es erfordern können auch geringfügige Standortverschiebungen vorgenommen werden.
Vorspringende Gebäudeteile gemäss & 2 ABauV sind nicht gestattet.
aufzuhebende Erschliessungspläne Genehmigung Kanton Kommunaler Überbauungsplan 09.10.1974 "Nesselnbach"
Kommunaler Überbauungsplan 15.12.1976
"Reusstalblick"
Kommunaler Überbauungsplan 19.12.1978 "Nesselnbach"; Teiländerung Strasse B
Kommunaler Überbauungsplan 03.07.1984 "Nesselnbach"; Abänderung 1983
Kommunaler Überbauungsplan 19.06.1990 "Nesselnbach"; Abänderung 1989
Gebiet Erschliessungsplan Egghübel/Kapellenweg 4 Nesselnbach Genehmigung RR vom 02.04.2003
4 823 2. Orientierungsinhalt S S dunkelgelb Sammelstrasse SS gelb Erschliessungsstrassen ES \ hellviolett Gehwege / Fusswege : N hellgrau bestehende Strassen S dunkeigrau bestehende Gehwege ! IT schwarz projektierte Gehwege gemäss EP Egghübel / Kapellenweg u om mm schwarz Bauzonengrenze
| N /fang
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
12. November 2008
Nr. 2008-001563
Gemeinde Niederwil; Erschliessungsplan "Nesselnbach" und Aufhebung von fünf Kommunalen Überbauungsplänen; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
23. Juni 2008 21. Dezember 2007 15. Januar 2008 bis 13. Februar 2008 23. Juni 2008 11. August 2008 1. September 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. September 1984. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der vorliegende Erschliessungsplan dient dazu, im Strassenraum entlang der Niederwilerstrasse die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung und die Förderung des Ortsbilds zu verbessern. Zusätzlich zu den im Zonenplan festgelegten kommunalen Schutzobjekten werden "übrige, den Strassenraum mitbestimmende Bauten" bezeichnet. Die Hauptzielsetzung besteht darin, Anreize für die Erhaltung der bestehenden Strassenräume zu schaffen. Diese Art eines Sondernutzungsplans dient dem Gemeinderat als Instrument für eine einheitliche Beurteilung der Baugesuche im Bereich der Hauptstrassen. Im Bereich des Mattenhofwegs wird eine Stichstrasse zur Erschliessung von vier noch nicht überbauten Parzellen festgelegt. Ein Projekt für den Anschluss der Niederwilerstrasse an die K 270 aus dem Jahr 1980 wird lediglich zur Orientierung im Plan dargestellt.
Versand: 20. November 2008
-2-
Gleichzeitig werden fünf veraltete Kommunale Überbauungspläne aus den 70er- und 80er-Jahren, die nicht mehr benötigt werden, aufgehoben. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Nesselnbach", Mst. 1:500 sowie die Aufhebung folgender Kommunaler Überbauungspläne:
Kommunaler Überbauungsplan "Nesselnbach" vom 9. Oktober 1974; Kommunaler Überbauungsplan "Reusstalblick" vom 15. Dezember 1976; Kommunaler Überbauungsplan "Nesselnbach", Teiländerung Strasse B vom 19. Dezember 1978; Kommunaler Überbauungsplan "Nesselnbach", Änderung 1983, vom 3. Juli 1984; Kommunaler Überbauungsplan "Nesselnbach", Änderung 1989, vom 19. Juni 1990.
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. Die Festlegungen im Erschliessungsplan "Nesselnbach" entsprechen sowohl dem heute rechtskräftigen, als auch dem revidierten Bauzonenplan, welcher sich im Genehmigungsverfahren befindet. Der vorliegende Erschliessungsplan erfüllt alle Anforderungen, um vorgängig zur Genehmigung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung genehmigt zu werden. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Bei einem Strassendorf wie Nesselnbach, welches sich hauptsächlich entlang von Hauptstrassen entwickelt hat, ist es aufgrund des notwendigen grösseren Detaillierungsgrads sinnvoll und angezeigt, für den hier angestrebten Planungszweck, Baulinienpläne in grösserem Massstab als der Bauzonenplan zu erstellen; dies insbesondere im Interesse der für das Ortsbild und den Strassenraum ebenfalls wichtigen Elemente wie Vorgärten, Vorplätze, Einfriedungen usw. Die Stufe der Sondernutzungsplanung stellt hierzu ein geeignetes Instrument dar, welches ferner den Rechtsschutz der Betroffenen voll gewährleistet und für das Baubewilligungsverfahren eine rechtssichere Grundlage zur Beurteilung von Bauprojekten abgibt (Einpassung, Strassenraumgestaltung, Abstände usw.). Die im Erschliessungsplan vorgenommene Ausscheidung der "übrigen, das Strassenbild mitbestimmenden Bauten" und der entsprechenden Baulinien ist sachgerecht. Die Festlegung der Strassenlinien für die Stichstrasse im Bereich des Mattenhofwegs sowie für den Fussweg zwischen Kappellenweg und Tannhof stellen die Erschliessung in diesen Gebieten sicher. Gegen die Aufhebung der fünf eingereichten Kommunalen Überbauungspläne bestehen aus raumplanerischer Sicht keine Einwände.
-3-
Im Bereich des Knotens K 270/Niederwilerstrasse plant die Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt eine Belagserneuerung mit Anpassungsarbeiten. Das im Orientierungsinhalt des Plans dargestellte Knotenausbauprojekt von 1980 bedarf bei dieser Gelegenheit der Überarbeitung. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Nesselnbach" sowie die Aufhebung folgender Kommunalen Überbauungspläne der Gemeinde Niederwil vom 23. Juni 2008 werden genehmigt: Kommunaler Überbauungsplan "Nesselnbach" vom 9. Oktober 1974; Kommunaler Überbauungsplan "Reusstalblick" vom 15. Dezember 1976; Kommunaler Überbauungsplan "Nesselnbach", Teiländerung Strasse B vom 19. Dezember 1978; Kommunaler Überbauungsplan "Nesselnbach", Änderung 1983, vom 3. Juli 1984; Kommunaler Überbauungsplan "Nesselnbach", Änderung 1989, vom 19. Juni 1990. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen.
-4-
6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 4, 5524 Niederwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: