Erschliessungsplan Bifang

Piano d'utilizzazione speciale · Brunegg · Abrogato il 15 ott 2024

Documento

Numero
13.47
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Brunegg
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
25 ott 2013
In vigore dal
25 ott 2013
Abrogato
15 ott 2024

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Brunegg con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

SNP-4193-2013-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4193-2013-E-1.pdf

Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.

Fr So —— Legende zum Erschliessungsplan Schleppkurve Einfahrt \

Gemeinde Brunegg Kanton Aargau

409201589

1. Genehmigungsinhalt PS

Erschliessungsplan "Bifang"

7) P o° rot Baulinien für Hauptbauten 232 > 290° | | 116 \ Kanton Aargau ® | , M-Z Mulden- \ (Parzellen 11 5, 11 6, 11 7, 282, 283) Depatementt NA LLLILLIL en Baufnlar rien rd Knbalien S,0® zentrale AG. \ ‚ Verl und Umwelt gemäss N 17 BauG mentwicklung rot Strassen - / Weglinien (Enteignungsrecht nach$132 BauG) i i 500 blau Sichtin t t —- ichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B | ua IONSp an . GENEHMIGUNG BI/A und Knotensichtweite A. Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: Fe] hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der i \ E ‚ Fi Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein. 1251 © 117 - Bericht gemäss Art. 47 RPV (Orientierungsinhalt) Be gelb Erschliessungsstrasse / Zufahrtsweg MEZ Muklenzentralo AG, KRRARARIIN grün Freihaltebereich für eine allfällige Erschliessungsstrasse M-Z Mulden- | zentrale AG Lärmempfindliche Betriebsräume, welche in einem Abstand von weniger als 12 Metern zur Achse der Kantonsstrasse K 395 mo | zu liegen kommen, müssen über ein Fenster belüftet werden können, für welches die Summe alle Pegeldämpfungen - bezogen auf den o| 2 Emissionswert der K 395 - mindestens 11 dB (A) beträgt. 2 N r Alle lärmempfindlichen Räume in Wohnbauten, welche in einem Abstand von weniger als 32 Metern zur Achse der Kantonsstrasse K 395 ® I B E zu liegen kommen, müssen über ein Fenster belüftet werden können, für welches die Summe aller Pegeldämpfungen - bezogen auf den 283 I Emissionswert der K 395 - mindestens 16 dB (A) beträgt. M-Z Muldenzentrale AG l Gleichzeitig mit der Genehmigung dieses Erschliessungsplans wird der Erschliessungsplan Bifang, I vom Gemeinderat beschlossen am 26. Juni 2006, vom Regierungsrat genehmigt am 16. August 2006, aufgehoben. 2. Orientierungsinhalt EEE er oa pe nee re 1154 231 Q \G 000808900000® grün Perimeter / Erschliessungsplanbereich \ . \\ © OO Be dunkelgrau Bestehende Strassen / Wege lo © Vorprüfungsbericht vom: 16. Mai 2013 SS blau best. Ein-und Ausfahrt ° -_ Öffentliche Auflage vom: 14. Juni 2013 bis: 15. Juli 2013 s 116 \\\ Gm (0 ne 5 Emm rot Bauzonengrenze \1G | M-Z Mulden. U) 116 \ Beschlossen vom Gemeinderat am: 19. August 2013 Ns zenfaleAG MEZ Maien-\ P- NND e ——— | un schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan No e | h \ Der Gemeindeammann: j \S grau projektierte Bauten . \ = — I — = Ri "Re ers . | Reis ts | —— Genehmigung: t | No 0 = Aarau, den violett Verlegung Kantonsstrasse, Veloweg, Gehweg, Kreisel \ 4 Pa ZT — 1° ® oO 8 gelb Abbruch \ © 115 \ © i 5734 Reinach 6280 Hochdorf 5600 Lenzburg 4665 Oftringen 5703 Seon 5034 Suhr Bifan Margrit Schnakler \% Marktplatz 2 Bellevuestr.27 Sägestr. 6a Perry Center Oberdorfstr. 11 Tramstrasse 11 —2— schwarz best. Schmutzwasserleitung g N $ I} Telefon: 058 / 733 33 44 I\\ 2ı TE: Telefax: 058 / 733 33 45 ı\$ £ | sl & rot projektierte Schmutzwasserleitung = | I& 2] DB inach, i März 2013 G2 vi I 4 | I ie Flury Planer + Ingenieure AG [roman anno [ronacumaenamanaen [eos | M-Z Muldenzentrale AG I 5 www.fluryag.ch [email protected] 7 [moon mann [pm monzon | a blau Baulinie gem. Regierungsratabschluss

\ \ () “ \ . \ \ No x) 10 Q Se, ooo000235 ö N 0 ern e 000002332550 En / \ j \ \ \ \ \ 114 \ \ | \ 1521 | \ | \ n \

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:

25. Oktober 2013 RCAN/jwfl

^>HÄT?SÄ Nr.

BVURO. 13.47-1

Gemeinde Brunegg; Erschliessungsplan "Bifang"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Mostra tutto il testo

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. Mai 2013 14. Juni 2013 bis 15. Juli 2013 19. August 2013 26. August 2013 22. September 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Für das Gebiet besteht bereits ein rechtskräftiger Erschliessungsplan "Bifang" 2006, der aufgehoben beziehungsweise durch den vorliegenden Erschliessungsplan ersetzt wird (Genehmigungsteil der Legende). Der Erschliessungsplan sichert mit Strassenlinien die neue Zufahrt auf das Gebiet "Bifang" ab Knoten Hauptstrasse K 395 / Alte Lenzburgerstrasse, unabhängig der zukünftigen konkreten Ausgestaltung des Knoten. Zudem sichert er den Freihaltebereich (Abstände für Hochbauten) zur neuen Erschliessungsstrasse. Im Genehmigungsteil der Legende wurde eine Sondernutzungsvorschrift zum Umgang mit lärmempfindlichen Räumen im Einflussbereich der Kantonsstrasse festgelegt.

Versand:

3 0. Okt. 2013

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Bifang" (Situation 1:500)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 Baugesetz (BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeine Beurteilung Für das Gebiet besteht ein rechtskräftiger Erschliessungsplan, vom Regierungsrat am 16. August 2006 genehmigt. Zwischenzeitlich wurde in enger Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Kanton ein Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) für die Kantonsstrasse erstellt. Es hat sich gezeigt, dass das bestehende Erschliessungskonzept nicht optimal ist und vor allem im Hinblick auf das BGK sowohl für den Anschluss an die Kantonsstrasse wie auch bezüglich der arealinternen Erschliessung bessere Varianten denkbar sind. Der entsprechend überarbeitete Erschliessungsplan soll den bestehenden rechtskräftigen Erschliessungsplan von 2006 ablösen. 4.2.2 Erschliessung Der vorliegende Erschliessungsplan wurde in enger Absprache mit den Fachstellen des Kantons erarbeitet und auf die kommenden Strassenbauprojekte entlang der Kantonsstrasse K 395 (Hauptstrasse) abgestimmt. Das neue Erschliessungskonzept ist deutlich rationeller, geht haushälterischer mit dem Boden innerhalb des Planungsgebiets um und erhöht auch den Spielraum für die Grundeigentümer. 4.2.3 Baureife Der Erschliessungsplan gewährleistet die planungsrechtliche Grundlage für die Baureife des Areals. Der § 32 BauG setzt eine Zufahrt voraus, die dem Zweck der Nutzung genügt. Dies wird mit der vorliegenden Planung (Strassenbreite, Radien) sichergestellt. 4.2.4 Lärm Das Gebiet ist im baurechtlichen Sinn aktuell noch nicht erschlossen. Das Gebiet darf nur so weit erschlossen werden, wie die Planungswerte (PW) der Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten sind oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 LSV). Im rechtskräftigen Erschliessungsplan sind deshalb auch Sondernutzungsvorschriften bezüglich Lärms festgelegt worden. Diese erfüllen die gesetzlichen Anforderungen des Umweltschutzrechts. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Bifang" der Gemeinde Brunegg vom 19. August 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

-4-

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler - Gemeinderat, Gemeindehaus, 5505 Brunegg Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU

Aufhebung

SS ★ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HJAI/CBD4

Datum Genehmigung: 15.10.2024

15. Okt. 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.23.291 Gemeinde Brunegg; Erschliessungsplan Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Mostra tutto il testo

10. April 2024 26. April 2024 bis 27. Mai 2024 17. Juni 2024 18. September 2024 29. Juli 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument­ wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän­ dig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. Mai 2023 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Bei der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurden die rechtskräftigen Gestaltungspläne (GP) auf ihre Übereinstimmung mit der neuen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überprüft. Bei den Erschliessungsplänen (EP) stand eine solche Überprüfung noch aus. Dies wurde mit vorliegendem Geschäft nachgeholt, mit dem Ergebnis, dass die beiden EP "Bifang" und "Sand­ hübelstrasse" (Kommunaler Überbauungsplan) aufgehoben werden sollen.

Erschliessungsplan "Bifang"

Gemäss Planungsbericht wurde die Erschliessungsstrasse auf den betroffenen Parzellen im Jahr 2014 erstellt. Mit der Realisierung des Kreisels Bifang im Bereich der Kantonsstrasse (K395) im Jahr 2016 wurden an der Parzellierung gewisse Anpassungen vorgenommen. Das Wegrecht über die Parzelle 115 zur Gewährleistung der Erschliessung von Parzelle 117 wurde gemäss Planungsbericht im Grundbuch eingetragen. Die Aufhebung ist somit begründet und zweckmässig.

Die Gestaltungsplanpflicht (§ 4 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Brunegg) auf den betroffenen Parzellen wird mit vorliegendem Gesuch nicht tangiert und bleibt auch nach Aufhebung der rechts­ kräftigen Sondernutzungsplanung (Erschliessungsplan "Bifang") bestehen. Kommunaler Überbauungsplan "Sandhübelstrasse"

Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie kommuna­ len Zielen. Dementsprechend liegt es vorwiegend an den Gemeinden zu entscheiden, ob an den Festsetzungen weiterhin Bedarf besteht. Aus kantonaler Sicht ist die Aufhebung begründet und zweckmässig.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Brunegg am 17. Juni 2024 beschlossenen Aufhebung fol­ gender Sondernutzungsplanungen; • Kommunaler Überbauungsplan "Bifang" vom 25. November 2013 • Erschliessungsplan "Sandhübelstrasse" vom 27. April 1982

Die Vorlage ist im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. August 2024 erläutert und begründet (Pla­ nungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. April 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumpianerische Beurteilung

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

2 von 4

Beschluss

1. Die Vorlage "Erschliessungsplan Aufhebung Sondernutzungspläne", beschlossen vom Gemeinderat Brunegg am 17. Juni 2024, wird genehmigt.

2.

ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

itephi

legierungsrat

Verteiler • Gemeindeverwaltung, Platanenweg 1, 5505 Brunegg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­

ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

3 von 4

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

4 von 4