Gestaltungsplan Widematte inkl. Änderung 2025

Piano d'utilizzazione speciale · Niederwil (AG)

Documento

Numero
24.114
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Niederwil (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
17 gen 2012
In vigore dal
17 feb 2025

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Niederwil (AG) con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

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Testo

SNP-4072-2025-E-1.pdf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

SV Kanton Aargau L

Gemeinde Niederwil

J

Teiländerung Gestaltungsplan «Widematte» Änderung Sondernutzungsvorschrift (Artikel 17 Abs. 1) Gemäss § 21 BauG

Erläuterungen Standardtext Roter Text

Weitere Bestandteile der Planungsunterlagen: - Planungsbericht zur Teiländerung der SNV des Gestaltungsplans (orientierend)

Öffentliche Auflage

Mitwirkung

Kantonale Vorprüfung

Bestehende Textpassagen Neuer Text (Änderungen und Ergänzungen)

Genehmigung

Beschlussfassung

Vorprüfungsbericht vom: 11. Juli 2024 Mitwirkung vom:

23. September bis 22. Oktober 2024

Öffentliche Auflage vom: 23. September bis 22. Oktober 2024 Vom Gemeinderat beschlossen am: 2. Dezember 2024

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiber:

Norbert Ender

Christian Huber

Genehmigung: tisnehmigLing ourch dsn Vorsfehsr dss Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum

/IT •HnÖof'UO.r

Aarau, den //I. Abteilung Raumentwiddung BVU

K I P SIEDLUNGSPLAN

KIP SiEDLUNGSPLAN AG SólOWohlen

Stegmattweg 11

105661830 10

kip^iedlungsplan^kipxh

wwwJtip.ch

SWISO zertifiziert ISO 9001

Projekt-Nr. NW4077R00 Projekt Verfasst Geprüft

Name rr ym / rr rr

Plan-Nr. 10.01.2025 10.01.2025 10.01.2025

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Gemeinde Niederwil Teiländerung Gestaltungsplan «Widematte»

Rechtskräftige SNV vom 3. Oktober 2011

Geänderte SNV (Genehmigungsinhalt)

Art. 17 Abs. 1 Gestaltung von Bauten und Anlagen

Art. 17 Abs. 1 Gestaltung von Bauten und Anlagen

In der Wohnzone 2 (W2) sind nur ^FH sowie R- EFH mit maximal drei Wohneinheiten zugelassen. MFH sind nicht gestattet.

'‘’’In'der-Wohnzone 2 (W2) sind nur EFH sowie R- EFH mit maximal drei Wohneinheiten zugelassen. MFH sind nicht gestattet. Auf den Parzellen 1408 und 1409 sind Gebäude mit maximal drei unabhängigen Wohneinheiten (Geschosswohnungen) gestattet.

© KIP Siedlungsplan AG

250110 Niederwil_TÄ-GP Widematte_SNV

•40.•** offlim Kanton Aargau

Gemeinde Niederwil

XX AVON

Kanton Aarg

Umwelt ABDbaetuePia lut neegri eeahnuauund rtmentwicklung

GESTALTUNGSPLAN „WIDEMATTE" Objekt Gemäss § 21 BauG

Plan

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplane - Situation 1:500 - Längenprofil Strasse / Kanalisation 1:500/50

Vorprojekt

Auflageprojekt

Beschluss Gemeinderat

Genehmigungsakten

Mitwirkungsbericht vom: 22. Februar 2010 Vorprüfungsbericht vom:

3. Mai 2010

Öffentliche Auflage vom: 22. März bis 20. April 2011 Beschlossen vom Gemeinderat am: 3. Oktober 2011 Der Gemeindesc r iber:

Der Gemeindeantann:

Christian Hub

Walter Koch —

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ...... A Aarau, den 49. lettit.teu .

17&V.iwnam"" Plan-Nr. 13.01.10 Projekt-Nr. NW3442A00 Format A4

,,er Generalse rate°

K I P

Raum- und Umweltplanung Siedlungswasserbau Verkehrsanlagen Vermessung/Geoinformatik Lärmbeurteilung Rissprotokolle Bauverwaltung

KNOBLAUCH INGENIEUR UND PLANER 5610 Wohlen Tel. 056 618 30 10 5620 Bremgarten Tel. 056 631 62 20 5630 Muri Tel. 056 675 76 00 www.kip.ch EMail [email protected] SWISO zertifiziert ISO 9001

Projekt Verfasst

Name TAR TAR

Datum 25.03.2009 25.03.2009

Geprüft

ARE

03.05.2010

TAR TAR TAR TAR

18.11.2009 27.05.2010 24.02.2011

Änderungen Vorprüfung Mitwirkung Auflage Einwendungen

Index A B C D

26.09.2011

Gemeinde Niederwil Gestaltungsplan 1/Vidematte" Nesselnbach Sondernutzungsvorschriften

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GESTALTUNGSPLAN "Widematte"

Inhaltsverzeichnis Art.

Seite

1

Zweck

3

2

Bestandteile

3

3

Perimeter

3

4

Verhältnis zur Grundordnung

3

5

Ausnutzung

4

6

Eingliederung ins Landschaftsbild

4

7

Umgebungsgestaltung, Stützmauer

4

8

Grünfläche

4

9

Bachöffnungen

5

10

Unterhaltstreifen

5

11

Entwässerungskonzept

5

12

Bereich Restgefährdung Hochwasser

6

13

Verkehrskonzept

6

14

Sammelplatz für Entsorgung

7

15

Infrastrukturfläche

7

16

Energieeffizientes Bauen

7

17

Gestaltung von Bauten und Anlagen, Gebäudelänge

7

18

Dachgestaltung, Dachneigung

7

19

Inkrafttreten, Genehmigung, Änderung und Aufhebung

7

NW3442 SNP Vorschriften_13_01_10_2011_11_21.doc

Gemeinde Niederwil Gestaltungsplan Widematte" Nesselnbach Sondernutzungsvorschriften

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GESTALTUNGSPLAN "Widematte"

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Der Gemeinderat erlässt für das Gebiet "Widematte" im Oberdorf in Nesselnbach, aufgrund der Gestaltungsplanpflicht gemäss allg. Nutzungsplanung (§§ 16 und 21 BauG), einen Gestaltungsplan mit den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften.

Art.1 Zweck

Der Gestaltungsplan "Widematte" bezweckt, eine in die örtliche Situation am südlichen Rande des Baugebietes Nesselnbach eingepasste Bebauung mit zweckmässiger Erschliessung zu schaffen.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan "Widematte" besteht aus: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1 : 500 - Längenprofil Strasse / Kanalisation 1:500 / 50 2

Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandesteil des Gestaltungsplans.

Art. 3 Perimeter

Verhältnis zur Grundordnung

Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.

Art. 4 1

Soweit der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung (BNO), insbesondere die Bestimmungen für die Dorfzone D und Wohnzone W2 der Gemeinde Niederwil. 2

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Gemeinde Niederwil Gestaltungsplan 'VVidematte" Nesselnbach Sondernutzungsvorschriften

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Art. 5 Ausnützung

Eingliederung ins Landschaftsbild

Der Unterhaltsstreifen für den offenen Bach zählt zur Nettobaufläche.

Art. 6 1

Gebäude, Erschliessungen und Terrainveränderungen müssen sich so ins Landschaftsbild einfügen, dass sie von allen Seiten diskret in Erscheinung treten. Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten, dass der ländliche Dorfcharakter erhalten bleibt. 2

Die südlichen Parzellenbereiche (gegen die Landwirtschaftszonen) haben durch Anpflanzung von einheimischen Hochstammbäumen den heute wiesenartigen Charakter zu erhalten. Sie sind mit der Realisierung der angrenzenden Bauten zu pflanzen. 3

Zur Stärkung des Strassenraums (Niederwilerstrasse) sind bei der Realisierung von Neubauten auf der Parzelle 135 vereinzelte Hochstammbäume vorzusehen bzw.`zu pflanzen. Die Firstrichtungen bei Neubauten auf die erste Bautiefe der Parzelle 135 sollen parallel zu der Niederwilerstrasse verlaufen. Die Firstrichtungen bei Bauten entlang der Landwirtschaftszone müssen einheitlich ausgerichtet sein

Umgebungsgestaltung

Art. 7 1

Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Niveauunterschiede sind möglichst als bepflanzte Böschungen auszubilden. 2

Die neu zu erstellenden Bachprofile dürfen weder eingeengt noch verkleinert werden. 3

Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gestützt auf das Konzept Umgebungsgestaltung, auszuweisen. Stützmauer

4

Stütz- und Futtermauern bis zu einer Höhe von 1.50 m sind erlaubt.

Art. 8 Grünfläche

Die Grünflächen sind grundsätzlich von Bauten freizuhalten. Zulässig sind Erholungsanlagen wie z.B. Ruhebank, Brunnen und Wasserspiel.

Gemeinde Niederwil Gestaltungsplan 'Widematte" Nesselnbach Sondernutzungsvorschriften

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Art. 9 Bachöffnungen

Der öffentliche Bach Nr. 4.00.290 ist eingedolt und muss renaturiert werden. Es ist ein Bachbereich von 6 m Breite zwischen der Strasse Nr. 1 und den nordwestlichen Einfamilienhausparzellen auszuscheiden. Der offene Bachabschnitt muss ein 100-jährliches Hochwasser ableiten können. Es ist ein entsprechendes Freibord mit einzurechnen. Beim 300-jährlichen Hochwasser darf es zu keinen Überflutungen über 50 cm kommen. Die Linkskurve nach der Offenlegung ist entsprechend hochwassersicher auszuführen. 2

Der öffentliche Bach Nr. 4.00.292 ist eingedolt und muss ebenfalls offen gelegt werden. Es ist ein Bachbereich von 5 m Breite auszuscheiden. Der offene Bachabschnitt muss ein 100- jährliches Hochwasser ableiten können. Es ist ein entsprechendes Freibord mit einzurechnen. Beim 300- jährlichen Hochwasser darf es zu keinen Überflutungen über 50 cm kommen. Der nachfolgende Durchlass ist auf die entsprechende Kapazität zu dimensionieren. 3

Die erwähnten Bachbereiche sind naturnah (Uferbestockung) zu bepflanzen und der Bachlauf ist mit geschwungenem Lauf zu gestalten. 4

Für die Parzellen 823, 859 und 860 gelten gegenüber dem Bach Nr. 4.00.290 folgende Grenzabstände: - 2.0 m Abstand für Kleinbauten gemäss § 19 BauV (§ 18 ABauV) - 4.0 m Abstand für alle übrigen Bauten gemäss § 6 BauG.

Unterhaltstreifen

Art. 10 1

Auf der Ostseite des Baches Nr. 4.00.292 ist ein Unterhaltsstreifen von mindestens 2 m freizuhalten. 2

Entwässerungs-

konzept

Dieser Unterhaltstreifen darf nur als Wiese genutzt werden

Art. 11 1

Für die Entwässerung des Gebietes gilt grundsätzlich das Teiltrennsystem mit Versickerung. 2

Schmutzwasser: Grundsätzlich ist das Schmutzwasser aus dem Perimetergebiet "Widematte" in die Kanalisation in der Niederwilerstrasse einzuleiten. Anschluss-KS: A122. Das Schmutzwasser der noch nicht überbauten Fläche der Parzelle 135 wird an den KS A1211 angeschlossen. Die bestehende Mischwasserleitung KS A124 - A125 - A126 wird von der Leitung im Kapellenweg abgetrennt und neu an das System "Widematte" angeschlossen.

Gemeinde Niederwil Gestaltungsplan "Widematte" Nesselnbach Sondernutzungsvorschriften

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3

Sauberwasser: Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig. Optional: Teiltrennsystem mit Retention und Einleitung in ein Gewässer 4

Muss vom „Teiltrennsystem mit Versickerung" abgewichen werden, ist die Notwendigkeit durch ein geologisches Gutachten zu belegen.

Bereich Restgefährdung Hochwasser

8 altri articoli

Art. 12 1

In dem im Situationsplan gekennzeichneten Perimeter „Bereich Restgefährdung Hochwasser" mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 2

Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

Verkehrskonzept

Art. 13 1

Das ganze Gebiet "VVidematte" ist von der Niederwilerstrasse her zu erschliessen. Die Erschliessungsstrasse Nr. 1 ist mit einem Wendeplatz für Lastwagen zu versehen. Der Wendeplatz ist als eigentlicher Begegnungsplatz (farblich markiert) zu gestalten. 2

Ein Fussweg zwischen der Strasse Nr. 1 und dem bestehenden Kapellenweg stellt die durchgehende Fussgängerverbindung sicher.

3

Die nicht überbaute Fläche der in der Wohnzone 2 liegenden Parzelle Nr. 135 darf nur eine direkte Ein- und Ausfahrt auf die Niederwilerstrasse aufweisen. 4

Die heute vom Schänisweg erschlossene Liegenschaft (Assek.Nr. 416) auf Parzelle 719 ist bei der Realisierung von Neubauten auf dieser Parzelle oder beim Umbau der Garage an die Stichstrasse Nr. 3 anzuschliessen. Die bestehende Zufahrt ist für Motorfahrzeuge aufzuheben.

Gemeinde Niederwil Gestaltungsplan "Widematte" Nesselnbach Sondernutzungsvorschriften

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Art. 14 Sammelplatz

für Entsorgung

Die Bereiche für eine Sammelstelle sind im Gestaltungsplan ausgeschieden. Die Containerstandplätze sind mit Sichthindernissen (keine Pflanzen) zu umgeben.

Art. 15 Fläche mit Nutzungs- Die separat ausgeschiedene Fläche mit Nutzungsbeschränkung

beschränkung kann nur als grüne Fläche oder als Steingarten gestaltet werden.

Die Erstellung von Parkplätzen, Abstellplätzen, Containerplätzen ist untersagt. Diese Fläche kann bei der Ausnutzungsberechnung (AZ) bei der Parzelle 135 angerechnet werden.

Art. 16 Energieeffizientes

Bauen

Gestaltung von Bauten und Anlagen

Gebäudelänge

Dachgestaltung

Dachneigung

Für Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten gilt als Minimalanforderung der Minergie - Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.

Art. 17 1

In der Wohnzone 2 (W2) sind nur EFH sowie R- EFH mit maximal drei Wohneinheiten zugelassen. MFH sind nicht gestattet. 2

Die maximale Gebäudelänge in der Wohnzone 2 beträgt 30 m.

Art. 18 1

Die Dachgestaltung bedingt besondere Sorgfalt. Es sind nur Sattel- oder Pultdächer gestattet. Es sind nur dunkelfarbige Ziegel zu verwenden. 2

Bei Neubauten und Umbauten muss die Dachneigung, ausgenommen bei Klein- und Anbauten, zwischen 20° und 40° (alte Teilung) liegen.

Art. 19 1

Inkrafttreten Genehmigung

Der Gestaltungsplan "Widematte" mit den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) in Kraft.

Änderung und Aufhebung

Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

1

»*.* KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/SS2G

Datum Genehmigung: 17.02.2025

Versand:

. 19. Feb. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.24.114 Gemeinde Niederwil; Gestaltungsplan Widematte (Teiländerung Parzellen 1408 und 1409); Ge­ nehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. Juli 2024 23. September 2024 bis 22. Oktober 2024 2. Dezember 2024 29. Januar 2024 9.Januar 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. .

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 23. Juni 2009 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Auf der Parzelle 1408 im Ortsteil Nesselnbach ist eine Bebauung mit vier Gebäuden geplant, wovon zwei mit Geschosswohnungen belegt werden sollen. Art. 17 Abs. 1 der rechtskräftigen Sondernut­ zungsvorschriften (SNV) untersagt den Bau von Mehrfamilienhäusern (MFH). Die SNV sollen so angepasst werden, dass der Bau von MFH auf den Parzellen 1408 und 1409 (Wegparzelle) möglich ist.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Niederwil am 2. Dezember 2024 beschlossenen Vorlage:

• Gestaltungsplan Widematte (Teiländerung Parzellen 1408 und 1409), Sondernutzungsvorschrif ­ ten (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 10. Januar 2025 er­ läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 11. Juii 2024 ohne Vorbehaite abgeschiossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Teiländerung Gestaltungsplan (GP)

Die von den Änderungen der SNV betroffenen Parzellen liegen in der Wohnzone W2. Die W2 ist ge­ mäss § 7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) für freistehende und zusammengebaute Einfamilien­ häuser bestimmt. Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohnungen und Reiheneinfamilienhäuser sind gestattet. Für das GP-Gebiet "Widematte" sind weder generelle noch gebietsspezifische Zielvorgaben in der BNO festgelegt. Gemäss den Zweckbestimmungen zum GP "Widematte" (§ 1 SNV) wird lediglich eine in die örtliche Situation eingepasste Bebauung mit zweckmässiger Erschliessung verlangt.

Die Einschränkung der Gebäudetypoiogie (keine MFH) wurde im Rahmen des GP "Widematte" damit begründet, dass den ländlichen Aspekten des Dorfbilds besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei. Gemäss der Gemeinde wird eine Fortsetzung der Bebauung mit Einfamilienhäusern auf den Parzel­ len entlang der Nesselnbacherstrasse, wie sie im Bereich 2 (Planungsbericht, Abbildung 1) erfolgte, in Frage gestellt. Die Parzellen entlang der Nesselnbacherstrasse haben sich eher an einem Dorfzo­ nencharakter zu orientieren. Die vorliegende Änderung der SNV stützt sich auf eine von privater Seite initiierte Projektstudie aus dem Jahr 2022 ab.

Die grundsätzlichen Anforderungen zur Eingliederung ins Ortsbild sowie zur Gestaltung des Aussen­ raums sind in § 6 SNV festgelegt. Mit der Teiländerung der SNV wird eine Einschränkung gegenüber der rechtskräftigen Nutzungsordnung aufgehoben. Die geänderte Bestimmung weicht nicht von der Grundordnung ab (§ 21 Abs. 2 BauG).

Mit der Teiländerung der SNV wird mit planerischen Massnahmen auf ein Einzelbauvorhaben rea­ giert. Die Gemeinde ordnet die Projektstudie sowie die geplante Teiländerung der SNV in einer Ge­ samtsicht über den GP-Perimeter ein. Die Begründungen der Gemeinde beziehungsweise das öf-

2 von 4

I

fentliche Interesse für diese Änderung sind nachvollziehbar. Eine direkte Abhängigkeit mit der laufen­ den Gesamtrevision ist aus fachlicher Sicht nicht erkennbar. Die Anpassung von § 17 Abs. 1 SNV ist konform mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Der geringfügigen Anpassung der SNV stehen keine übergeordneten Interessen entgegen.

4.2.2 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum

Westlich angrenzend an die Parzelle 1408 fliesst der Schänismattbach in einem offenen Gerinne. Hinsichtlich des geltenden Gewässerabstands ändert sich in der eingereichten Teiländerung nichts zum rechtskräftigen GP. Aus Sicht öffentlicher Gewässer kann der vorliegenden Teiländerung zuge­ stimmt werden. Hinweise für das nachgeiagerte Verfahren

Da der Gewässerraum noch nicht umgesetzt ist, kommen im Baugesuchsverfahren die Übergangs­ bestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) zum Tragen. Die erforderlichen Ab­ stände betragen 8 m plus Breite der bestehenden Gerinnesohle, gemessen ab Uferlinie.

Der 4 m breite Bereich ab der Bachparzelle (in der Studie als Bachabstand bezeichnet) ist, sobald der Gewässerraum umgesetzt ist, von sämtlichen Bauten und Anlagen (auch Tiefbauten, Plätze aller Art, Terrassen, Wegen, Zäunen, Terrainveränderungen, Werkleitungen etc.) freizuhalten. Gemäss dem Erdgeschossplan 1:200 ragen Terrassen in diesen Abstand hinein.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan Widematte (Teiländerung Parzellen 1408 und 1409), beschlossen vom Gemein­ derat Niederwil am 2. Dezember 2024, wird genehmigt.

2. ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Z U X

^epharrÄttige :egierungsrat

3 von 4

Verteiler • Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 4, 5524 Niederwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung. AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­

ber bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Venwaltungsgericht entscheiden soll, und b) daizulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3, Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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