Gestaltungsplan und Erschliessungsplan Schwetti

Piano d'utilizzazione speciale · Dietwil

Documento

Numero
1998-000099
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Dietwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
12 gen 1998
In vigore dal
12 gen 1998

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Dietwil con le zone edificabili.Apri la carta completa

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Testo

SNP-4231-1998-E.pdf

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Gemeinde Dietwil

Kanton Aargau 3 O. SEP. 1997

Gestaltungsplan "Schwetti" gemäss § 21 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation 1:500 - Querprofil 1:100

Uebersichtsplan 1:25000 \495

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Mitwirkungsbericht vom:

28. JULI 1997

Vorprüfungsbericht vom:

29. SEP. 1997

Oeffentliche Auflage vom:

1. OKT. 1997

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

bis:

-5. NOV. 1997

1 0, NOV. 1997 Die Gemeind

chreiberin:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

A2. Zat-u-4oir Der Staatsschreiber:

97006

Gestaltungsplan "Schweif'", 6042 Dietwil Sondernutzungsvorschriften

1

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

Der vorliegende Gestaltungsplan legt die Nutzung der Parzellen 154 und 155 (Gebiet "Schwetti") fest. Sie sind der Wohn- und Gewerbezone WG 3 zugeordnet.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situation 1:500 • Querprofil 1: 100 • Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Wohn- und Gewerbezone WG 3.

Baulinien

Art. 5 Baulinien

Bauten haben einen Strassenabstand von 4.00 m ab Grenze (Trottoirhinterkante) zu respektieren. Der südliche und östliche Grenzabstand hat im min. 5.00 m zu betragen.

Baulinien für Kleinbauten

Mit sekundären Verkehrs- und Nebenanlagen (wie Abstellplätze, Staubsaugerplatz, Verkehrsflächen) kann die Baulinie unterschritten werden. Die Grünrabatte mit einer Breite von 2.00 m darf nicht tangiert werden.

Baulinien für Stützbauwerke

Stützbauwerke entlang Ostgrenze haben einen Grenzabstand von 1.00 m zu respektieren.

Art. 6 Erschliessung

Die Anschlussradien zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse K 124 betragen R=6.00 m. Bei durchgezogenem Trottoir ist eine minimale Sichtzone von B/A von 3.50/70.00 m auszuscheiden.

97006

Gestaltungsplan "Schwetti", 6042 Dietwil Sondernutzungsvorschriften

2

Art. 7 Bereich für Fussweg

Auf der Ostseite der Kantonsstrasse ist ein 2.00 m breites Trottoir freizuhalten.

Art. 8 Grünrabatte

Entlang der K 124 ist, angrenzend an den freigehaltenen Gehweg, eine Grünrabatte mit einer Breite von 2.00 m auszubilden.

Geschosszahl und Gebäudehöhe

Art. 9 Geschosszahl

Es können maximal drei Vollgeschosse errichtet werden.

Geschosshöhe

Die Höhe der Vollgeschosse für Gewerberäume kann bis max. 4.50 m betragen. Die max. Gebäudehöhe wird dadurch nicht verändert.

Gebäudehöhe

Es ist eine Firsthöhe von maximal 15.00 m und eine Gebäudehöhe von maximal 10.00 m vorgegeben.

Art. 10 Dachgestaltung

0 Es können Flach- und Satteldächer von 0 bis 45 erstellt werden.

Art. 11 Stützbauwerke

Die Höhe der Stützbauwerke wird auf der dafür vorgesehenen Baulinie (Ostseite) auf 3.00 m beschränkt. Die Höhe wird ab bestehendem gewachsenem Terrain der Stützmauer gemessen.

Art. 12 Lärmschutz

Der Wohn- und Gewerbezone wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV des Bundes zugeordnet.

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Art. 13 Inkrafttreten

Genehmigung

i Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch der Regierungsrat in Kraft. 2

Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Dietwil, 27. Mai 1997, revidiert 14. September 1997, 30. September 1997

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

12. Januar 1998

Art. Nr.

1998-000099

Gemeinde Dietwil; Gestaltungsplan "Schwetti"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 17. Dezember 1997 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Schwetti" der Gemeinde Dietwil vom 10. November 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 17. Dezember 1997 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 6042 Dietwil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

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