Gestaltungsplan Musegg inkl. Änderung 2006

Piano d'utilizzazione speciale · Dietwil

Documento

Numero
2007-000254
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Dietwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
1 nov 2000
In vigore dal
7 mar 2007

Carta

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Testo

SNP-4231-2007-E.pdf

Gemeinde Dietwit

Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan „Musegg" / Änderung 2006 Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsinhalte sind nur die kursiv geschriebenen Texte

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500

Mitwirkungsbericht vom:

¶8 Dez. 20O6

Vorprüfungsbericht vom:

30 Aug. 2006

Öffentliche Auflage vom:

25. S ep. 2006

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeam mann:

bis:

2.4. Okt. 2006

18. Dez, 2006 1L Gemeindeschre

&WI Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau, den

e. rida 2oolDer Sta sschr iber:

05.150 Dietwit/Berichte/Sondernutzung 28.08.06

2

Zweck des Gestaltungsplanes

Art. 1 Das Gestaltungsplangebiet Musegg liegt in der Kernzone und in

der WG 3a in der Nähe der Kirche und ihrer Nebenbauten. Der Gestaltungsplan soll eine Ueberbauung mit Wohnungen (im Baubereich A auch mit Gewerbe und Büros) und die Erschliessung ab der Vorderdorfstrasse und Luzernerstrasse ermöglichen.

Art. 2 Bestandteil des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften •

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Kernzone und die Wohn- und Gewerbezone 3a.

Art. 5 Gebäude unter

Denkmalschutz

Die Kirche GB 118 mit ihren Nebenbauten steht unter Denkmalschutz.

Für den Strassenraum wichtige Gebäude

Die alte Scheune (Baufeld A) warm n einem sehr schlechten baulichen Zustand und ktabgerissen. Im Baufeld A kann ein neues Gebäude nur gemäss den eingezeichneten Zwangsbaulinien erstellt werden.

Baufelder für die Hauptgebäude

Die Baufelder A, B, C und D sind im Situationsplan eingezeichnet.

Art. 6 Zwangsbaulinien

Die Zwangsbaulinien in Baufeld A sind einzuhalten.

Baulinien für Kleinbauten

Kleinbauten sind im Rahmen der Bauordnung und Bauzonenplanung auf dem ganzen Gestaltungsplangebiet gestattet.

3

Art. 7 Erschliessung

Die Erschliessung erfolgt über die Vorderdorfstrasse und die Luzernerstrasse. Die Erschliessungszone ist durch Strassenlinien begrenzt. Grundstück Nr. 464 wird über die neue Strasse erschlossen. Das Strassenprojekt wird gemeinsam mit dem ersten Baubewilligungsverfahren zur Genehmigung eingereicht.

Art. 8 Bereich für Fussweg

Die Verbindung der Erschliessungen Ost und West erfolgt über einen Fussweg, der so gestaltet ist, dass Motorfahrzeuge nicht passieren können. Die Fusswegzone ist durch Fussweglinien begrenzt Das Fusswegprojekt wird gemeinsam mit dem ersten Baubewilligungsverfahren zur Genehmigung eingereicht. Es wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens definitiv festgelegt und mit dem Strassenprojekt genehmigt.

Art. 9 Geschosse

Die Geschossigkeit gemäss Bauodnung und Bauzonenzahl gilt mit folgenden Einschränkungen: -

Baufeld A: Gestattet ist nur ein gleichseitiges Satteldach Die Giebelrichtung ist im Plan eingezeichnet. Die maximale Firsthöhe beträgt 448.61 müM die maximale Traufhöhe beträgt 442.27 müM.

-

Baufeld B Gestattet sind nur gleichseitige Satteldächer. Die Giebelrichtung ist im Plan eingezeichnet. Zulässig sind 3 Vollgeschosse ohne zusätzl. Dachgeschoss. Die maximale Firsthöhe beträgt für den westlichen 445.00 müM für den östlichen Gebäudeteil 443.50 müM. Die maximale Traufhöhe beträgt für den westlichen 441.50 müM für den östlichen Gebäudeteil 440.00 müM.

-

Baufeld C + D Zulässig sind 3 Vollgeschosse mit einem zusätzlichen Attikageschoss. Zulässig sind nur Flachdächer mit hangwärts liegenden Attikageschossen.

4

Art. 10 Dachgestaltung

Dachaufbauten sind gemäss Bau- und Nutzungsordnung gestattet. Nicht überdachte Dacheinschnitte sind jedoch nicht zulässig. Bei Baufeld B ist bei der Dachgestaltung max. 1/3 der Fassadenlänge als Dachaufbauten zulässig. Flachdächer sind als begehbare Terrassen auszubilden oder extensiv zu begrünen.

Art. 11 Abstellplätze und

Personenwagen

Die offenen Abstellplätze sind im Plan festgelegt und durch Abstellplatzlinien begrenzt. Die Parkierung erfolgt im übrigen in den beiden Unterniveau-Baufeldern BU + CU.

Art. 12 Bäume und Hecken

Die im Gestaltungsplan vorgesehenen Bäume sind zu pflanzen. Der genaue Standort wird im Rahmen der Umgebungsgestaltung festgelegt.

Natur

Es sind nur standortheimische Pflanzen erlaubt.

14 altri articoli

Art. 13 Inkrafttreten

1 Die Änderung des Gestaltungsplanestritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2

Änderungen bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gemeinde Dietwil

•

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Musegg" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500

Mitwirkungsbericht vom:

19.06.2000 - 19.07.2000

Vorprüfungsbericht vom:

29.05.2000

Oeffentliche Auflage vom:

19.06.2000 bis:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

1.08.2000 De,ez4.

Der Gerne' deammann:

19.07.2000

Die Gemei1 des

reiberin:

4 Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A. movere.ber Zoocs Der Sta

windat/283dietw/gestplan/16.05.00

reib r:

2

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

Das Gestaltungsplangebiet Musegg liegt in der Kernzone und in der WG 3a in der Nähe der Kirche und ihrer Nebenbauten. Der Gestaltungsplan soll eine Ueberbauung mit Wohnungen (im Baubereich A auch mit Gewerbe und Büros) und die Erschliessung ab der Vorderdorfstrasse ermöglichen.

Art. 2 Bestandteil des

Gestaltungsplans

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Kernzone und die Wohn- und die Gewerbezone 3a

Art. 5 Gebäude unter

Denkmalschutz

Die Kirche GB 118 mit ihren Nebenbauten steht unter Denkmalschutz.

Für den Strassenraum wichtige Gebäude

Die alte Scheune (Baufeld A) ist in einem sehr schlechten baulichen Zustand und kann abgerissen werden. Im Baufeld A kann ein neues Gebäude nur gemäss den eingezeichneten Zwangsbaulinien erstellt werden.

Baufelder für die Hauptgebäude

Die Baufelder A, B, C und D sind im Situationsplan eingezeichnet.

Art. 6 Zwangsbaulinien

Die Zwangsbaulinien in Baufeld A sind einzuhalten.

Baulinein für Kleinbauten

Kleinbauten sind im Rahmen der Bauordnung und Bauzonenplanung auf dem ganzen Gestaltungsplangebiet gestattet.

windat/283dietw/gestplan/16.05.00

3

Balkone, Terrassen Laubengänge u. dergl.

sind auch ausserhalb der Baulinien gestattet.

Art. 7 Erschliessung

Die Erschliessung erfolgt über die Vorderdorfstrasse. Die Erschliessungszone ist durch Strassenlienien begrenzt. Grundstück Nr. 464 wird über die neue Strasse erschlossen. Das Strassenprojekt wird gemeinsam mit dem ersten Baubewilligungsverfahren zur Genehmigung eingereicht.

Art. 8 Bereich für Fussweg

Das Gestaltungsplangebiet wird mit einem Fussweg an die Luzernerstrasse angeschlossen. Die Fusswegzone ist durch Fussweglinien begrenzt. Das Fusswegprojekt wird gemeinsam mit dem ersten Baubewilligungsverfahren zur genehmigung eingereicht. Er wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens definitiv festgelegt und mit dem Strassenprojekt genehmigt.

Art. 9 Geschosse

Die Geschossigkeit gemäss Bauordnung und Bauzonenzahl gilt mit folgenden Einschränkungen: - Baufeld A: Gestattet ist nur ein gleichseitiges Satteldach. Die Giebelrichtung ist im Plan eingezeichnet. Die maximale Firsthöhe beträgt 448.61 m ü.M. Die maximale Traufhöhe beträgt 442.27 m ü.M. - Baufeld B: Gestattet sind nur gleichseitige Satteldächer. Die Giebelrichtung ist im Plan eingezeichnet. Gestattet sind 3 Vollgeschosse ohne zusätzl. Dachgeschoss. Die maximale Firsthöhe beträgt für den westlichen 445.00 m.ü.M. für den östlichen Gebäudeteil 443.50 m.ü.M. Die maximale Traufhöhe beträgt für den westlichen 441.50 m.ü.M. für den östlichen Gebäudeteil 440.00 m.ü.M. - Baufeld C + D Gestattet sind gleichseitige Satteldächer oder Flachdächer mit Attikageschossen.

windat/283dietw/gestplan/16.05.00

4 Attikageschosse müssen hangseits angeordnet werden.

Art. 10 Dachgestaltung

Dachaufbauten sind gemäss Bau- und Nutzungsordnung gestattet. Nicht überdachte Dacheinschnitte sind jedoch nicht zulässig. Bei Baufeld B ist bei der Dachgestaltung max. 1/3 der Fassadenlänge als Dachaufbauten zulässig. Flachdächer sind als begehbare Terrassen auszubilden oder extensiv zu begrünen.

Art. 11 Abstellplätze +

Personenwagen

Die offenen Abstellplätze sind im Plan festgelegt und durch Abstellplatzlinien begrenzt. Die Parkierung erfolgt im Übrigen in den beiden Unterniveau-Baufeldern BU + CU.

Art. 12 Bäume und Hecken

Die in den Plänen eingezeichneten Bäume haben orientierenden Charakter.

Natur

Es sind nur standortheimische Pflanzen erlaubt.

Art. 13 Inkrafttreten

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2

Aenderungen bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

w1ndat/283dietw/gestplan/16.05.00

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

07. März 2007

Art. Nr. 2007-000254

Gemeinde Dietwil; Gestaltungsplan "Musegg", Änderung 2006; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. Dezember 2006 30. August 2006 25. September – 24. Oktober 2006 18. Dezember 2006 22. Dezember 2006 29. Januar 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. April 2004. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Am 1. November 2000 wurde der heute rechtskräftige Gestaltungsplan „Musegg“ genehmigt. Er regelt die vorgesehene Überbauung im ortsbildschützerisch sensiblen Teil zwischen der Kirche und dem historisch gewachsenen Dorf. Aufgrund aktueller Erkenntnisse bezüglich Tiefgaragenzufahrt zu den Baufeldern C und D soll neu die Erschliessung für die Baufelder B bis D über die Luzernerstrasse erfolgen. Dazu ist ein Ausbau des Anschlusses an die Kantonsstrasse erforderlich. Im Weiteren soll die Verbindung von Osten nach Westen nicht mehr durch eine Strasse, sondern lediglich durch einen Fussweg sichergestellt werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Änderungen am Gestaltungsplan Änderungen Sondernutzungsvorschriften

Versand: 13. März 2007

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die vorgenommenen Anpassungen sind sachgerecht. Sie ermöglichen eine zweckmässige Erschliessung der Baufelder B, C und D direkt von der Kantonsstrasse her. Durch die neue Verkehrsführung wird eine Beruhigung im Bereich der Kirche erreicht. Die Detailausbildung des Anschlusses an die Kantonsstrasse wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Musegg", Änderung 2006 der Gemeinde Dietwil vom 18. Dezember 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

-3-

4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Vorderdorfstrasse 5, 6042 Dietwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: