Gestaltungsplan Turnhalle West
Piano d'utilizzazione speciale · Laufenburg
Documento
- Numero
- 2003-001771
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Laufenburg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 3 dic 2003
- In vigore dal
- 3 dic 2003
Carta
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Testo
SNP-4170-2003-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Sulz
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsplanung
Gestaltungsplan "Turnhalle West" gemäss § 21 BauG
500 / Sondernutzungsvorschriften
Situation 1 Kartenausschnitt 1 : 25000
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Kartendaten: PK25, © 1998 Bundesamt für Landestopographie
Mitwirkungsauflage vom
29. April 2002
Mitwirkungsbericht vom
3. Februar 2003
Vorprüfungsbericht vom
4. März 2003
Öffentliche Auflage vom
14. April 2003
bis
28. Mai 2002
bis
13. Mai 2003
1 1. Aug. 2003
Beschlossen vom Gemeinderat am D&iGemeirdeammann
Der
D. Deiss
W. Ma bot
Genehmigung
iber
Genehmigung dur h den Regierungsrat Aarau, den 3. Dezery,6e.1 2-003 DerStaat- chr
Plan-Nr.
Status
19.01.024- 2
Genehmigung
Format 105 / 60 Auftrag-Nr. 19.01.024 Kontrolle Name Datum VO Projektleitung AZE April 2003 Bearbeitung Planerstellung AZE April 2003 Änderung 1 Änderung 2 HK Plotdatum 11.08.03 1:Planung\Sulz\Geodaten\Turnhalle WesAGestal ungsplan_Aufiagadwg Projekt-Info Plot-Info
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PARTNER IM BIFANG 2 FON FAX
5080 LAUFENBURG 062 / 869 80 80 062 / 874 24 05
KIRCHPLATZ 2 FON FAX
4310 RHEINFELDEN 061 / 836 96 80 061 / 836 96 81
150 9001 ZERTIFIKAT REG.-NR. 83396/A
e:
Sondernutzungsvorschriften Der Gemeinderat erlässt für den Gestaltungsplan "Turnhalle West" in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung) nachstehende Sondernutzungsvorschriften:
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan "Turnhalle West" schafft die Voraussetzungen, damit die im Planungsperimeter liegenden Grundstücke landsparend erschlossen und bebaut werden können und mit der künftigen Bebauung das angrenzende empfindliche Ortsbild (Gebäude der Dorfkernzone, Pfarrkirche und Pfarrhaus) nicht negativ beeinträchtigt wird.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet (Perimeter des Gestaltungsplanes).
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan.
Art. 5 Bauten
1Für den Bereich A gelten in Ergänzung zu denjenigen der Dorf kernzone
folgende Bestimmungen: - Maximale Vollgeschosszahl 2 - Maximale Gebäudehöhe 8 m - Maximale Firsthöhe 13 m - Minimale Gebäudelänge 13.5 m - Minimaler giebelseitiger Grenzabstand 2 m (ohne Dienstbarkeitsvertrag) 2Für Bauplanungen im Bereich C hat der Gemeinderat das kantonale Baudepartement, Abteilung Hochbau / Ortsbildschutz beratend beizuziehen.
Art. 6 Dachgestaltung
Die Hauptfirsten sind wie folgt auszurichten: - Bereich A; parallel zur Kantonsstrasse K 456 - Bereich B; parallel zur Chilegass
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Sondernutzungsvorschriften treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie dessen Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
03. Dezember 2003
Art. Nr. 2003-001771
Gemeinde Sulz; Gestaltungsplan "Turnhalle-West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. Februar 2003 4. März 2003 14. April 2003 - 13. Mai 2003 11. August 2003 21. August 2003 7. September 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 29. Juni 1993. Sie setzt eine Änderung des Bauzonenplans voraus, welche die Gemeindeversammlung am 20. Juni 2003 beschlossen hat. Die Änderungen des Bauzonen- und Kulturlandplans inkl. Ergänzung der Bau- und Nutzungsordnung liegen gleichzeitig zur Genehmigung vor. Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung des Bauzonenund Kulturlandplans inkl. Ergänzung der Bau- und Nutzungsordnung werden koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonenplanänderung werden gleichzeitig publiziert. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gemeinde hat unlängst die Parzelle Nr. 641 zwecks Turnhallenneubau erworben. Die weiteren Abklärungen des Gemeinderats zum Turnhallenneubau haben ergeben, dass im Interesse einer gesamtheitlichen und wirtschaftlichen Lösung eine Einzonung der Parzellen Nrn. 641, 644, 646 und 651 in Betracht gezogen werden müsse. Das Gebiet wird mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Der Gestaltungsplan soll die Erschliessung und eine zweckmässige, der Situation angemessene Überbauung des Gebiets sicherstellen.
Versand: 09.12.2003
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan inkl. Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Festlegungen im Gestaltungsplan sind sachgerecht und entsprechen den rechtlichen Vorgaben. Entlang den neuen Erschliessungsstrassen werden Baulinien für Klein- und Anbauten nach § 18 ABauV ausgeschieden. Die Abstände von 2 m ab Strassenmark sind sachgerecht und ermöglichen eine sparsame Nutzung des Baulands. Da das Landumlegungsverfahren parallel durchgeführt wird, ist eine Festsetzung von Normalbaulinien nicht nötig; die Abstände ergeben sich aus § 111 BauG und betragen 4.00 m. Die in §§ 5 und 6 SNV vorgegebenen Bestimmungen bezüglich Ortsbild sind sachgerecht und unterstützen eine gute Einpassung in das Ortsbild. Im Interesse einer harmonischen Dachlandschaft sind die Hauptfirstrichtungen vorgegeben. Die Reduktion der Gebäudeund Firsthöhen berücksichtigt die gegenüber dem übrigen Dorfkern erhöhte Lage bzw. den Niveauunterschied zur Kantonsstrasse. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Turnhalle-West" der Gemeinde Sulz vom 11. August 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche bzw. welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 83, 5085 Sulz Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: