Erschliessungsplan Industriestrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Boswil

Documento

Numero
2001-001329
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Boswil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
8 ago 2001
In vigore dal
8 ago 2001

Carta

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File

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Testo

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KANTON AARGAU GEMEINDE BOSWIL

Erschliessungsplan Industriestrasse!

gemäss Par. |7 Bau6G

Siruationsplan 1:500 Genehmigungsexemplar

(ohne Änderung gegenüber der öffentlichen Auflage)

Mitwirkungsbericht vom: 12. Juli 2000

Vorprufungsbericht vom: I0.05.2000 öffentliche Auflage vom 30. Mal bis 28. Juni 2000 Beschlossen vom Gemeinderat am: -5. März 2001

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Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den %. Auqust ZooA

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LEGENDE

Genehmigungsinhalt

Strassenlinien

Baulinie für Hochbauten

ee a ar Baulinie für Kleinbauten

Au en Baulinie für interne Verkehrsflächen Ba. _ Sichtlinie

um mmmm. Leltungsliinie Wasserversorgung

engen Leitungslinie Abwasser

* Der bisherige Erschllessungsplan (Kommundler überbauungsplan) genehmigt am 9.12.83/6.6.85

wird hliemit aufgehoben.

*» Gemäss Par. |32 des Baugesetzes begründet dieser Plan fur die eingetragenen Erschliessungsanlagen das Entelgnungsrecht.

Orientierungsinhalt

Die schwarz dargestellten Strassen-, Bau-, Sicht- und Leltungslinien sind Genehmigungsinhalt In der Gemeinde Bünzen. In BoswIldienen sie der Orientierung.

ze Versickerungsbecken; Bar EEE teilw. Bepflanzung mit

einheimischem Gehölz

Bachöffnung

Projekt NK 359 en eingedoltes Gewässer

Sa " Ein-/Ausfahrtsbeschränkung

RER VE EEE heute gültige Gemeindegrenze a Bi heute gültige Zonengrenzen

neue Gemeindegrenze (prov.) 4200 - neue Zonengrenzen (prov.)

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Industriezone

Industrlezone

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

08. August 2001

Art. Nr. 2001-001329

Gemeinde Boswil; Erschliessungsplan "Industriestrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

12. Juli 2000 10. Mai 2000 30. Mai – 28. Juni 2000 5. März 2001 2. April 2001 12. April 2001

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Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 3. September 1993. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, welche die Gemeindeversammlung am 24. November 2000 beschlossen hat. Die gleichzeitig zur Genehmigung eingereichte Bauzonenplanänderung ermöglicht eine koordinierte Beschlussfassung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Die Gemeinden Boswil und Bünzen beabsichtigen das Industrie- und Gewerbegebiet Riedzelg gemeinsam baureif zu machen. Zu diesem Zweck haben sie die Erarbeitung des Erschliessungsplanes "Industriestrasse" sowie die notwendigen Anpassungen an den Bauzonen- und Kulturlandplänen der beiden Gemeinden veranlasst. Gleichzeitig wird in diesem Gebiet ein Landumlegungsverfahren durchgeführt. Im Erschliessungsplan erfolgen die für die Erschliessung notwendigen Festlegungen. Der bisher in diesem Gebiet rechtskräftige Erschliessungsplan aus dem Jahr 1984 wird aufgehoben. Gleichzeitig mit dieser Vorlage werden dem Regierungsrat folgende Planungen zur Genehmigung vorgelegt:

Versand:

-2-

  

Bauzonenplanänderung "Industriestrasse" der Gemeinde Boswil, Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Riedzelg" sowie Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung, Erschliessungsplan "Industriestrasse", Teil Bünzen.

Alle vier Vorlagen wurden koordiniert erarbeitet. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan 1 : 500. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Haupterschliessung des Industrie- und Gewerbegebietes erfolgt neu direkt ausgehend vom geplanten Kreisel. Sie führt am östlichen Bauzonenrand der Arbeitszone von Bünzen entlang, dreht dann gegen Nordwesten und mündet in die bestehende Industriestrasse von Boswil. Am westlichen Ende wird eine Wendeschleife festgelegt. Insgesamt werden die im Erschliessungsplan "Industriestrasse" vorgenommenen Festlegungen aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. Im Bereich des östlichen Abschlusses der Bauzone sind Versickerungsbecken vorgesehen und entlang eines Teilstückes der Erschliessungsstrasse ist eine Bachöffnung geplant (nicht Gegenstand dieses Verfahrens). Diese Massnahmen sind positive gestalterische Elemente, die zur landschaftlichen Einpassung des Industrie- und Gewerbegebietes dienen. 4.3 Verfahrenskoordination Der vorliegende Erschliessungsplan ist mit der entsprechenden Änderung des Bauzonenplanes und der Planänderungen der Gemeinde Bünzen abgestimmt. Der Regierungsrat genehmigt deshalb den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit diesen Vorlagen. Die Genehmigungen sind gleichzeitig zu publizieren.

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4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Industriestrasse" der Gemeinde Boswil vom 5. März 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Beschluss gleichzeitig mit dem Beschluss über die Bauzonenplanänderungen "Industriestrasse" und "Schulstrasse" der Gemeinde Boswil im Amtsblatt zu publizieren. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5623 Boswil  Gemeinderat, 5624 Bünzen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD

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 Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.