Gestaltungsplan Rehaklinik West

Piano d'utilizzazione speciale · Rheinfelden

Documento

Numero
2008-000807
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Rheinfelden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
18 giu 2008
In vigore dal
18 giu 2008

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Rheinfelden con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

SNP-4258-2008-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4258-2008-E.pdf

Kanton Aargau

Stadt Rheinfelden

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Gestaltungsplan „Rehaklinik West"

Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500

I

•

_ , -,,,,. .............. . ..,,, ......:::;•.•: ...„ .„I gie ...1 :''' " :•::•: .( 27... ..‘..

2 j_. . " -

,. • : : '.‘›i' 1

:

. ..

,e

.

1 :'_«

ei , 7

;

/

Z .../,/e .'

"

j7

"

/

•'

,k

1 ‚

:-.?

:.: :I/

-:,....., '. . p/.'.4,,--• ..., ....,, ,r .-17:‘ ..'` _:•••=, '--,\..... ---. "-.`:-•'.' . .*** ; „‘ ,.. . , •„„), , - ,;.0 ,,, .r ,

,.

:.--

._.•

_-

"

,,,,

e.

.

iler‘4-.

..„,,.s .

.roffeir • ,1P% 4C ." . , I, ••Ali>"ei •-e,•-•1'1. '' .„11;;«,.q ;IV, . . I, 4-.,

...

i

•

I

io 0

,e\‘-% li,,fe ' --r- .7-7:--"-.--:.,i

....

A4r;

'I\ ; ,': ' ‘ 7 €:\ ::: .

1\

.*.‘. 4 • -»:7,..,

-ei • •-• ,.,7 : -1.,... _. . .4" li7 mi

. -,

'

'

I 43

st • 71 ...'.'t‘ '" .:-", 4 .:....,

11

''''..

.

.

-

2.4.5:-..,,-- 7. ' —

s•

L S.

, :..» -- 1 . " 'n Z.,.'"«,-•;--1, n •

Mitwirkungsbericht vom 30. Januar 2008 Vorprüfungsbericht vom 21. Dezember 2007 Öffentliche Auflage vom 26. Februar bis 25. März 2008 Beschlossen vom Stadtrat am Der Stadtammann:

Franco

azzi

Genehmigung

2 1, April 2008 Dpr Stadtschreiber:

'rdin

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ‚i. r; 200e Der Staatsschreiber:

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich

•

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

Art. 1

Art. 2

Art. 3 3

Zweck Geltungsbereich; Bestandteile Ergänzendes Recht; Begrifflichkeiten

2. Überbauung

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8 3

Nutzung; Ausnutzung, Geschossigkeit Baulinien; Baulinie mit Höhenbeschränkung; Anbaupflichtige Baulinie Gebäudestellung mit maximaler Höhenkote; Gebäudebreite; Gebäude für Nutzungen der Parahotellerie und der medizinischen Rehabilitation Gebäudeabstände; Abgrabung Dachform; Begrünung Flachdächer

3. Aussenraumgestaltung / Gartenbereich

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Freihaltefläche; Bereich für Spielplätze; Terrainverlauf; Beschaffenheit Zugang zu Bauten; Pflege Durchlässigkeit Umgebung Lindenallee

4. Erschliessung / Parkierung

23 altri articoli

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Erschliessung; Höhenlage; Ausfahrtsbeschränkung; öff. Fusswegverbindung Bereich für Zufahrt Garage und offene Parkplätze; Wendemöglichkeit für Personenwagen; Gestaltung offene Abstellplätze Zweiradabstellplätze

5. Gemeinsame Ausstattung

Art. 16

6.

Planer

3 3 3

Energiekonzept

3 4

4 4 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 7

Schlussbestimmungen

8

Art. 17

Art. 18 8

8

Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten; Änderung, Aufhebung

Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13 8032 Zürich

Thomas Rubin dipl. Ing. FH, Raumplaner FSU REG A Tel. 044 422 51 51 Fax. 044 381 62 01

www.martioartner.ch

e-mail: [email protected]

Stadt Rheinfelden

Gestaltungsplan „Rehaklinik West"

Sondernutzungsvorschriften

3

1. Einleitung

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt: Rahmenbedingungen für die Überbauung zu schaffen, • die eine gute Wohn- und Siedlungsqualität aufweist, • die das Belvedere mit Lindenallee sichert, • die rationell erschlossen ist.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Der Gestaltungsplan gilt in dem im Situationsplan Mst. 1 : 500 festgelegten Perimeter.

Bestandteile

2 Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan Mst. 1 : 500 und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften.

Art. 3 Ergänzendes Recht

1 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan Rheinfelden, insbesondere BNO Art. 54, Zielvorgaben Gestaltungsplan „Rehaklinik West". Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Begrifflichkeiten

2 Hauptbauten sind die in ihrer kubischen Erscheinung dominierenden Gebäude. Die Zwischenbauten sind kubisch untergeordnete Gebäude.

2. Überbauung

Art. 4 Nutzung

1

Als Nutzungen sind zulässig:

a) Wohnbauten b) Einrichtungen der Parahotellerie und weitere ergänzende Nutzungen zur medizinischen Rehabilitation, c) Dienstleistungsbetriebe (Büros, Praxen, Ladengeschäfte usw.) mit geringem Verkehrsaufkommen Ausnutzung

2 Die Ausnützungsziffer beträgt insgesamt 1.0. Für Wohnen maximal 0.8.

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Stadt Rheinfelden

Gestaltungsplan „Rehaklinik West"

Geschossigkeit

3 Es sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig, die maximal zulässigen Höhenbeschränkungen sind im Situationsplan bezeichnet.

Sondernutzungsvorschriften

4

Art. 5 Baulinien

Die Gebäude sind innerhalb des mit Baulinien umschlossenen Bereiches zu erstellen.

Baulinie mit Höhenbeschränkung

Die im Situationsplan bezeichneten Baulinien mit Höhenbeschränkung in Meter über Meer bestimmen die maximale Höhenkote für Gebäude. Diese darf ausser in den in § 6 Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefällen nicht durchstossen werden.

Anbaupflichtige Baulinie

3

1

2

Die Gebäudefluchten der Hauptbauten mit vorgegebener Gebäudestellung sind auf die anbaupflichtige Baulinie zu setzen.

Art. 6

Gebäudestellung mit 1 Die im Situationsplan bezeichnete Gebäudestellung mit maximaximaler Höhenkote maler Höhenkote gibt die Ausrichtung und die maximale Höhenkote der zulässigen vier Hauptbauten an. Mit transparent gehaltenen Geländern und technisch bedingten Dachaufbauten dürfen die Höhenbeschränkungen ebenfalls durchstossen werden. Gebäudebreite

2 Die maximale Fassadenbreite an der nordwestlichen und südöstlichen Baulinie beträgt 15 m.

Gebäude für Nutzungen der Parahotellerie und der medizinischen Rehabilitation

3 Für Gebäude die mehrheitlich der Parahotellerie und weiteren ergänzenden Nutzungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 4 Abs. 1b) dienen, kann der Stadtrat im nördlichen Arealteil von diesen Sondernutzungen abweichende Gebäudeabmessungen zulassen, wenn die westlichen Nachbarn dadurch nicht stärker betroffen werden. §

Gebäudeabstände

1 Der Gebäudeabstand beträgt für Gebäude nach § 6 Abs. 1 mindestens 22.50 m. 2 Der Gebäudeabstand für die übrigen Gebäude kann reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Abgrabung

3 Im Bereich der Zufahrt und dem Bereich für Zufahrt Garage und offene Parkplätze kann das Terrain auf der gesamten Fassadenlänge abgegraben werden.

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Stadt Rheinfelden

Gestaltungsplan „Rehaklinik West"

Sondernutzungsvorschriften

5

Art. 8 Dachform

1 Für Hauptbauten sind nur Flachdächer mit maximal 5% Neigung zulässig.

Begrünung Flachdächer

2 Nicht als Terrassen benutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen, davon ausgenommen sind technisch bedingte Aufbauten, sowie Klein- und Anbauten.

3. Aussenraumgestaltung / Gartenbereich

Art. 9 Freihaltefläche

Die Freihalteflächen sind entsprechend der Vorschriften der Naturschutzzone Freihaltung (Art. 21 BNO), als Mager- oder Blumenwiesen, Steinanlagen, Kies- und Mergelflächen im Bereich Belvedere und entlang der westlichen Parzellengrenze mit Hecken und Gehölzen, zu gestalten.

Bereich für Spielplätze

Auf Freihalteflächen dürfen mit Ausnahme von naturnah gestalteten Spielplätzen gemäss Planeintrag keine privaten Aussenräume (z. B. Sitzplätze) angelegt werden.

Terrainverlauf

3 Der bestehende Terrainverlauf der Freihaltefläche darf nur im Bereich von Hauszugangswegen geringfügig angepasst werden.

Beschaffenheit Zugang zu Bauten

4 Es sind standortheimische Pflanzen und Saatgut zu verwenden. Erschliessungswege und Zugangswege zu Bauten sind mit sickerfähigem Belag rollstuhlgängig zu gestalten. Davon ausgenommen sind Treppen oder Brücken von Hauszugangswegen.

Pflege

5 Mager- und Blumenwiesen sind 1 - 2 mal jährlich (1. Schnitt Ende Juni) zu mähen. Davon ausgenommen sind als Spielplatz genutzte Flächen. Freihalteflächen dürfen nicht gedüngt werden.

1

2

Art. 10 Durchlässigkeit

Der Bereich Durchlässigkeit ist entsprechend der Vorschriften der Naturschutzzone Durchlässigkeit (Art. 20 BNO) zu gestalten 1

Bestehende Mauerzüge und Einfriedigungen sind im Rahmen von Umbauten oder einer Neuüberbauung so anzupassen, dass ein mindestens 2.0 m breiter Korridor für bodengebundene Lebewesen gewährleistet ist. 2

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Stadt Rheinfelden

Gestaltungsplan „Rehaklinik West"

Sondernutzungsvorschriften

6

Art. 11 Umgebung

1 Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen, in welchem die Einzelheiten der Umgebungsgestaltung verbindlich festgesetzt werden. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere die Lage und Ausgestaltung:

• der Erschliessung (quartierinterne Fusswege, Plätze, offene Parkplätze, Zweiradabstellanlagen usw.) • des Gartenbereichs bei Wohnüberbauungen (Spielplätze, Gemeinschaftsanlagen, Bepflanzung usw.) • der Freihalteflächen • der Regenwasserrückhaltung und -versickerung • der Ver- und Entsorgungsanlagen (Container, Briefkästen, Beleuchtung, Elektro-Verteilkästen usw.)

Art. 12 Lindenallee

Die bestehende Lindenallee (NO 264) ist zu erhalten. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Hainbuchenhecke entlang der Salinenstrasse kann entfernt werden, sofern entlang der westlichen Parzellengrenze eine Ersatzpflanzung vorgenommen wird.

4. Erschliessung / Parkierung

Art. 13 Erschliessung

1 Die Erschliessung des Areals erfolgt ab dem Flossländeweg über eine im Situationsplan bezeichnete, private Zufahrt.

Höhenlage

2 Die Höhenlage der Zufahrt ist im Situationsplan mit Höhenkoten definiert. Geringfügige Abweichungen von diesen Koten sind zulässig. Die maximale Längsneigung der Strasse beträgt 6 %.

Ausfahrtsbeschränkung

3 Die Verbindung zwischen der Zufahrt und dem Haldenweg ist für den motorisierten Individualverkehr mit einer Ausfahrtsbeschränkung zu sperren. Für die öffentlichen Dienste (Kehricht, Feuerwehr, Sanität) sowie Zubringertransporte (Umzugswagen und dgl.) ist ein Durchgang zu gewährleisten.

Öffentliche Fussweg- 4 Für die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindung verbindungen sowie für die private Zufahrt sind die Wegrechte im Grundbuch anzumerken. Die Sicherstellung der Wege und der Unterhalt werden mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen der Grundeigentümerin und der Stadt geregelt.

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Stadt Rheinfelden

Gestaltungsplan „Rehaklinik West"

Sondernutzungsvorschriften

7

Art. 14 Bereich für Zufahrt

Garage und offene Parkplätze

Im Bereich der Zufahrten zu den Garagen sind Hauszugänge, Garagenzufahrten, Parkplätze und Standplätze für Container zulässig. Die nicht für diese Zwecke benötigte Fläche ist naturnah zu bepflanzen. 1

Wendemöglichkeit für 2 Für Personenwagen ist mindestens eine Wendemöglichkeit Personenwagen nachzuweisen und freizuhalten. Der Nachweis hat im Baugesuchsverfahren zu erfolgen. Gestaltung offene 3 Es sind maximal 20 offene Abstellplätze zulässig. Diese sind Abstellplätze sorgfältig zu gestalten und mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen. Sie sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.

Art. 15 Zweiradabstellplätze

Für die Bemessung der Anzahl Zweiradabstellplätze gilt die Stufe C der Norm SN 640 065 „Leichter Zweiradverkehr, Abstellanlagen, Bedarfsermittlung" vom Oktober 1996. Die Abstellflächen sind in der Regel ebenerdig, gedeckt und gut zugänglich anzuordnen.

5. Gemeinsame Ausstattung

Art. 16 Energiekonzept

Für die vorgesehene Überbauung ist ein Energiekonzept zu erstellen und mit der 1. Bauetappe ein zu reichen. Dabei ist auf eine möglichst geringe Umweltbelastung und einen sparsamen Energieverbrauch zu achten. Der Minergiestandard wird vorgeschrieben.

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Stadt Rheinfelden

Gestaltungsplan „Rehaklinik West"

Sondernutzungsvorschriften

8

6. Schlussbestimmungen

Art. 17

Aufhebung bisherigen Durch diesen Gestaltungsplan werden die innerhalb des PerimeRechts ters liegenden Teile der kommunalen Überbauungspläne: • Flossländeweg Nord vom 26. April 1994 • Flossländeweg Süd vom 26. April 1994 • Robersten vom 26. September 1932 aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Änderung, Aufhebung 2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

18. Juni 2008

Nr. 2008-000807

Gemeinde Rheinfelden; Gestaltungsplan "Rehaklinik West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Mostra tutto il testo

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

31. Januar 2008 21. Dezember 2007 26. Februar 2008 bis 25. März 2008 21. April 2008 8. Mai 2008 26. Mai 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. April 2004 (Regierungsrat). 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die überarbeitete Zonenplanung der Gemeinde Rheinfelden weist das Gebiet der Arbeitszone I mit Gestaltungsplanpflicht zu. Die Randbedingungen sind in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) aufgeführt. Mit dem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Überbauung des Gebiets geschaffen werden. Mit Baulinien werden Bereiche definiert, in denen Baukörper in definierten horizontalen und vertikalen Maximalabmessungen angeordnet werden können. Die Längsrichtung der Baukörper ist ost-west-orientiert, so dass die Sicht in Richtung Rhein von der hoch liegenden, bestehenden und zu erhaltenden Allee mit Fussgängerweg gewahrt bleibt. Die Erschliessung erfolgt am Westrand des Planungsperimeters, im topografisch tiefsten Bereich. Damit können die unterirdisch vorgesehenen Parkierungsanlagen ebenerdig an die neue Strasse angeschlossen werden. Mit den Sondernutzungsvorschriften werden ergänzende Vorgaben festgelegt, insbesondere zur Einpassung und Gestaltung.

Versand: 24. Juni 2008

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan "Rehaklinik West" bestehend aus  

Situation Mst. 1:500; Sondernutzungsvorschriften.

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan zeigt ein Gesamtkonzept, welches städtebaulich angemessen auf die Umgebung abgestimmt ist. Von der hochgelegenen Allee ist der Durchblick gewährleistet und die Bebauungsstruktur nimmt auf die benachbarten Bauten Rücksicht. Die Vorgaben der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sind mannigfaltig. Auf dem Areal ist eine AZ von 1.0 zulässig, zugleich wird jedoch auf einem 17 m bis 24 m breiten Streifen entlang der Salinenstrasse (Längsseite) die bauliche Nutzung untersagt. Berücksichtigt man die erforderliche Fläche für die Erschliessung, so verbleibt wenig effektiv nutzbares Bauland. Gleichzeitig werden die in der Arbeitszone I zulässigen vier Geschosse in den Zielvorgaben des Gestaltungsplans G, "Rehaklinik West", auf drei Vollgeschosse beschränkt; der Durchblick zum Flussraum hin muss zudem offen bleiben. Der vorliegende Gestaltungsplan zeigt einen guten Kompromiss auf, wie die gegenseitig schwer vereinbaren Vorschriften umgesetzt werden können. Mit den grossen Zwischenräumen wird eine angemessene Einpassung und Transparenz geschaffen. Die Erhöhung oder Vergrösserung des Bauvolumens wirkt sich bei dieser Konstellation nicht negativ aus. Die geplante Baustruktur (Hauptbaukörper und Füllungen im Zwischenraum) ermöglicht eine Nutzungsdurchmischung, welche die Attraktivität der Anlage zusätzlich erhöhen dürfte. Mit dem Gestaltungsplan werden nur minimale Abweichungen zur Grundnutzung vorgesehen. Als grösste Abweichung soll ein zusätzliches Geschoss zugelassen werden. Gemäss Zielvorgaben der BNO sind nur drei Geschosse zulässig. Aufgrund der vorerwähnten Ausnutzungsproblematik, der Zielvorgaben zur Gestaltung und der daraus resultierenden Anordnungsproblematik ist die Erhöhung um ein Geschoss – was der Grundvorgabe der Arbeitszone I entspricht – sachgerecht und führt zu einer wesentlichen Verbesserung der Gesamtüberbauung.

-3-

4.3

Erschliessung

Die Erschliessungsstrasse ist im Hinblick auf die vorgesehene Wohnnutzung sachgerecht. Die Fussgängerverbindung zwischen Haldenweg und der Salinenstrasse sind mittels Dienstbarkeiten gesichert, weshalb keine Strassenlinien mehr notwendig sind. 4.4

Waldabstand

Der Waldabstand wird mit der Nordostecke des nördlichsten Baukubus um ca. 2.5 m unterschritten. Flächenmässig liegen nur ca. 6 m2 innerhalb des gesetzlichen Abstandsbereichs. Mit diesem minimalen Näherbau wird weder die Walderhaltung gefährdet noch die Bewirtschaftung erschwert. Zur Vergrösserung der städtebaulich erforderlichen Zwischenräume ist die Unterschreitung des Waldabstands aus forstlicher und planungsrechtlicher Sicht vertretbar. 4.5

Sondernutzungsvorschriften

Die Sondernutzungsvorschriften sind rechtskonform und sachgerecht. 4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Rehaklinik West" der Gemeinde Rheinfelden vom 21. April 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-4-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: