Gestaltungsplan Müller-Brunner

Piano d'utilizzazione speciale · Rheinfelden

Documento

Numero
2010-000185
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Rheinfelden
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
27 gen 2010
In vigore dal
27 gen 2010

Carta

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Testo

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1/1

Kanton Aargau

•

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Stadt Rheinfelden

Gestaltungsplan Müller-Brunner

Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkungsbericht vom:

05.03.09

Vorprüfungsbericht vom:

12.08.09

Öffentliche Auflage:

28.09. - 28.10.09

Nov. 2009

Vom Gemeinderat beschlossen am: Der S dtammann

Der Stadtschreiber

R Genehmigung:

r Erdin

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

27. JA.

Le ,. 201e)

Der Staatsschreiber: September 2009

Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG

Allgemeines

Art. 1 Zweck

Gestützt auf den Entwicklungsrichtplan "Schifflände" vom 3. März 2008 werden mit dem Gestaltungsplan die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen geschaffen für:

Art. 2 •

eine weitgehende Freihaltung des unteren Stadtgrabens;

•

eine konzentrierte Bebauung im westlich angrenzenden Bereich;

•

eine besonders gute Einordnung in das ortsbauliche Umfeld sowie eine hohe architektonische und gestalterische Qualität von Freiraum, bestehenden und neuen Bauten;

•

eine umweltschonende Energieversorgung und rationelle Energienutzung.

Bestandteile und Geltungsbereich 1 Der Gestaltungsplan besteht aus diesen Vorschriften und dem Situationsplan 1:500. Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV und das Richtprojekt dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich. 2 Der Geltungsbereich ist im Situationsplan 1:500 festgehalten.

Art. 3 Ergänzendes Recht, Verhältnis zu anderen Bauvorschriften

1 Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Nutzungsplan Siedlung Rheinfelden die Bau- und Nutzungsordnung (BNO), insbesondere Art. 62a BNO, Zielvorgaben Gestaltungsplan Müller-Brunner. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Art. 4 Ziele und Grundanforderungen

1 Die besondere ortsbauliche Situation soll gemäss den Vorgaben des Entwicklungsrichtplanes "Schifflände" verbessert, frühere Eingriffe nach Möglichkeit rückgängig gemacht oder gemildert werden. 2 Bestehende Bauten können im Rahmen der übergeordneten Zielsetzungen umgebaut und umgenutzt werden. Die Position und Wirkung des Roten Hauses und der Stadtmauer als Eingang zur Altstadt sind dabei zu stärken. 3 Der Stadtgraben als weitgehend öffentlicher Freiraum ist mit dem Abbruch der bestehenden Fabrik aufzuwerten, insbesondere hinsichtlich ökologischer Qualität, Zugänglichkeit, Erlebbarkeit, einheitlicher Gestaltung und hoher Aufenthaltsqualität. Die neue Bebauung der südwestlichen Hangkante richtet sich nach dem Ergebnis des Studienauftrages vom Herbst 2007. 4 Mit publikumsorientierten Nutzungen entlang der neu zu gestaltenden HabichDietschy-Strasse ist eine attraktive Verbindung zwischen Altstadt und dem westlichen Entwicklungsgebiet zu schaffen.

2

Bebauung

Art. 5 Baufelder für Hochbauten, gemeinsame Bestimmungen

1 Neue Hochbauten sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zu erstellen. Die Grenze der Baufelder A und B darf nur durch Dachvorsprünge oder Vordächer überschritten werden. Im Baufeld C gelten mit Ausnahme von Abs. 4 gegenüber benachbarten Grundstücken die Abstandsvorschriften in Art. 13 BNO Arbeitszone I. 2 Die maximale Gesamthöhe für Neubauten im Baufeld B und C darf nur durch technisch bedingte Aufbauten überschritten werden, welche sich kubisch und gestalterisch einwandfrei einordnen. 3 Geschosszahl, Gebäudeabstand und Gebäudelänge innerhalb von Baufeldern sind frei, sofern die hygienischen, feuerpolizeilichen und städtebaulichen Anforderungen erfüllt werden. 4 Klein- und Anbauten sowie zusätzliche Einrichtungen für öffentliche Plätze sind im ganzen Geltungsbereich des Gestaltungsplanes zulässig.

Art. 6 Fröschweid Nr. 11 und Rheinparking

Allfällige Um- und Ersatzbauten sind mit angemessener Zurückhaltung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung mit der Stadtmauer, dem Roten Haus und dem Strassenraum entsteht.

Art. 7 Rotes Haus und Baufeld A

1 Das kommunale Schutzobjekt ist im Sinne der Schutzstufe Grundform gemäss Art. 13 Abs. 8 Spezialvorschriften Altstadt Rheinfelden zu erhalten. 2 Allfällige Umbauten sind so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung mit dem Strassen- und Freiraum im Stadtgraben entsteht. 3 Nach Abbruch des Fabrikgebäudes sind im Baufeld A sich im direkten Umfeld unterordnende Bauten entlang des Parkhauses möglich, wenn damit ein gestalterisch überzeugender Abschluss und Übergang zum Stadtgraben geschaffen wird.

Art. 8 Habich-Dietschy-Strasse Nr. 5, Baufeld B

1 Die Pflichtbaulinie gilt für alle Geschosse (Anbaupflicht). 2 Die Gesamthöhe beträgt maximal 284.50 m.ü.M. Attikageschosse sind nicht zulässig. 3 Die bauliche Ausnutzung beträgt gemäss Art. 62a BNO, Zielvorgaben Gestaltungsplan Müller-Brunner, max. 4'600 m2 BGF. 4 Die neue Überbauung setzt den Abbruch der bestehenden Fabrikgebäude voraus.

3

Art. 9 Habich-Dietschy-Strasse Nr. 7, Baufeld C (Grundstücke 1262, 1937)

1 Neubauten sind so anzuordnen und zu gestalten, dass ortsbaulich eine gute Gesamtwirkung im rückwärtigen und in dem zur Habich-Dietschy-Strasse orientierten Raum entsteht. 2 Die Pflichtbaulinie gilt nur für das Sockelgeschoss (Anbaupflicht). 3 Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen in

Art. 13

BNO Arbeitszone I. 4 Die bauliche Ausnutzung beträgt gemäss Art. 62a BNO, Zielvorgaben Gestaltungsplan Müller-Brunner, max. 1'350 m2 BGF. 5 Im nördlichen Bereich zur Habich-Dietschy-Strasse sind Attikageschosse zulässig, wenn sie die Gesamthöhe von 284.50 m.ü.M. nicht überschreiten. Im bezeichneten rückwärtigen Bereich gilt eine Gebäudehöhe von max. 284.50 m.ü.M. für Vollgeschosse und eine Gesamthöhe von 288.00 m.ü.M inkl. Attikageschoss. In jedem Fall ist nachzuweisen, dass die Bedingung gemäss Abs. 1 erfüllt wird.

Art. 10 Baubereiche für Sockelgeschosse und unterirdische Bauten

1 Zulässig sind Sockelgeschosse und unterirdische Bauten. 2 Als Sockelgeschosse gelten eingeschossig in Erscheinung tretende und auf den öffentlichen Raum ausgerichtete Bauten. 3 Als unterirdische Bauten gelten unter dem gestalteten Terrain angeordnete Bauten und Anlagen (Keller, Lager, Parkierungsanlagen usw.). Sie sind mit einer minimalen Erdüberdeckung zu versehen, welche eine den übergeordneten Gestaltungs- und Schutzzielen entsprechende Freiraumgestaltung erlaubt.

Erschliessung und Parkierung

Art. 11 Erschliessung

1 Die Zufahrt zu Parkierungsanlagen hat an den im Plan bezeichneten Orten zu erfolgen. Soweit nicht unterirdisch möglich, können Warenanlieferungen über die bezeichneten Erschliessungsflächen erfolgen. 2 Mit dem Baugesuch sind einwandfreie Notzufahrten und Warenanlieferungen nachzuweisen. 3 Die öffentliche Zugänglichkeit des Strassenabstandsbereiches ist in geeigneter Form sicherzustellen. 4 Die öffentlichen Fussgängerverbindungen zwischen Schifflände und Bahnhofstrasse sind zu erhalten. Eine Umlegung und Umgestaltung des Ölweglis hat hohe Anforderungen an Hindernisfreiheit, Attraktivität und Sicherheit zu erfüllen. Die öffentliche Fusswegverbindung zwischen Rotem Haus und Parkhaus zum oberen Stadtgraben ist gestalterisch aufzuwerten.

4

5 altri articoli

Art. 12 Parkierung

1 Eine beschränkte Anzahl oberirdischer Kurzzeitparkplätze für Kunden und Besucher sind bei einwandfreier Einordnung an der Habich-Dietschy-Strasse zulässig. 2 Die Anzahl und Anordnung der erforderlichen Abstellplätze richtet sich nach den aktuellen Normen SN für Personenwagen und für Zweiräder nach SN 640 065, Stufe C (leichter Zweiradverkehr). 3 In Abstimmung mit der Strassenraumgestaltung sind an geeigneter Stelle oberirdische, leicht zugängliche Zweiradabstellplätze für Kunden und Besucher vorzusehen.

Freiraum und Oekologie

Art. 13 Umgebungsgestaltung

1 Das Niveau des Freiraumes im Bereich des ehemaligen Stadtgrabens ist an die Habich-Dietschy-Strasse anzugleichen. 2 Das Ziel eines möglichst durchgehend weichen und offenen Terrainverlaufes geht in diesem Bereich den Höhenbeschränkungen für Geländeveränderungen gemäss Art. 9 und 20 BNO vor. 3 Die Vorgaben der Naturschutzzone Durchlässigkeit (Art. 20 BNO) sind in diesem Bereich einzuhalten. Die begrünten Aussenräume sind entsprechend den Vorschriften der Naturschutzzone Freihaltung (Art. 21 BNO) auszubilden, mit der Neugestaltung des oberen Stadtgraben zu koordinieren und dauerhaft zu erhalten. 4 Privat genutzte Freiflächen im Bereich der Baufelder B und C sind im Sinne der naturnahen Grünräume gemäss Art. 21 Abs, 5 BNO zu gestalten und dauerhaft zu erhalten. 5 Für die ökologische Begleitung von Planung und Ausführung ist rechtzeitig eine Fachperson zu bezeichnen und zu beauftragen.

Art. 14 Energie, Umwelt und Entsorgung

1 Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, welchem eine möglichst geringe Umweltbelastung und eine sparsame Energieverwendung zugrunde liegen. Abwärme und erneuerbare Energien sind mit Priorität zu nutzen. Neubauten haben mindestens den Minergie-Standard einzuhalten. 2 Mindestens die Flachdächer auf Hauptgebäuden sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind begehbare oder von technischen Anlagen beanspruchte Flächen. 3 Gemeinsame Entsorgungseinrichtungen sind im Baubewilligungsverfahren so festzulegen, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung entstehen.

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Schlussbestimmungen

Art. 15 Anforderungen an Baugesuche

1 Die etappierte Realisierung von Um- und Neubauten ist zulässig. 2 Der Abbruch bestehender Bauten setzt ein rechtskräftig bewilligtes und bezüglich seiner Realisierung gesichertes Projekt voraus. 3 Mit dem Baugesuch sind detaillierte Unterlagen und Nachweise einzureichen betreffend Grundwasserschutz, Hochwassersicherheit, Abstimmung mit der kantonalen Ortsbild- und Denkmalpflege, Kantonsarchäologie, architektonische Gestaltung und Farbgebung. Für die Freiraumgestaltung sind die Sicherstellung der ökologischen Qualitäten, der Vernetzung und des Vogelschutzes nachzuweisen. 4 Die Beurteilung der Baugesuche erfolgt anhand der Zielsetzungen in Art. 4 dieser Vorschriften. Der Gemeinderat kann dazu auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges Fachgutachten einholen.

Art. 16 Schlussbestimmungen

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

27. Januar 2010

Nr. 2010-000185

Gemeinde Rheinfelden; Gestaltungsplan "Q Müller Brunner"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. August 2009 28. September 2009 bis 28. Oktober 2009 9. November 2009 13. November 2009 16. Dezember 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die vom Regierungsrat am 28. April 2004 genehmigte rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung. Mit Regierungsratsbeschluss vom 21. Oktober 2009 wurde für das Gestaltungsplangebiet eine Anpassung der Nutzungsplanung genehmigt. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet gegenüber der Schifflände im Bereich des Stadtgrabens ist heute durch eine gewerbliche Baute geprägt. Gemäss dem kommunalen Entwicklungsrichtplan "Schifflände" sollen durch eine geeignete Gestaltung der Stadtgraben durchgängig ablesbar gemacht, der Stadteingang aufgewertet und der Bereich von der Altstadt bis zum Cardinal-Areal attraktiv gestaltet werden. Mit dem Gestaltungsplan sollen die notwendigen Festlegungen für eine entsprechende Neugestaltung im Bereich des Stadtgrabens getroffen werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: 

Gestaltungsplan "Q Müller Brunner" bestehend aus:  Situation Mst. 1:500  Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Versand: 1. Februar 2010

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan ist das letzte planerische Element einer vorbildlichen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, die mittels Konzept, Entwicklungsrichtplan, Gestaltungswettbewerb und Zonenplananpassung jeweils stufengerecht erarbeitet wurde. Die mit dem Gestaltungsplan verfolgten städtebaulichen Zielvorstellungen nehmen auf die historischen Gegebenheiten Rücksicht und unterstützen gleichzeitig eine nachhaltige Ortsentwicklung. Die Umsetzung der Zielvorstellungen im Gestaltungsplan und die Festlegungen in den Sondernutzungsvorschriften sind konsequent und belassen ein sinnvolles Mass an Freiheiten für die Projektierung. Voraussetzung für den Gestaltungsplan ist die Teiländerung der Nutzungsplanung "Habich-Dietschy-Strasse", die am 17. Juni 2009 durch die Einwohnergemeinde beschlossen und vom Regierungsrat am 21. Oktober 2009 genehmigt wurde. 4.3

Erschliessung

Mit der aus dem Kantonsstrassennetz entlassenen Habich-Dietschy-Strasse ist die hinreichende und sachgerechte Erschliessung gegeben. Da es sich bereits heute um bebautes Gebiet handelt, sind keine grundlegenden erschliessungstechnischen Festlegungen nötig. Die Wegrechte für die Zufahrten und Fusswege bestehen und müssen daher nicht auch noch planungsrechtlich gesichert werden. 4.4

Hochwassersicherheit

Teile des Planungsgebiets weisen gemäss Gefahrenhinweiskarte eine Hochwassergefährdung bei einem Extremereignis auf. In Art. 13 Abs. 1 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) wird festgehalten, dass das Niveau des Freiraums im unteren Stadtgraben an die Habich-Dietschy-Strasse anzugleichen ist. Im folgenden Art. 15 Abs. 3 SNV wird als Anforderung an die Baugesuche im Gestaltungsplanperimeter festgehalten, dass detaillierte Unterlagen und Nachweise auch bezüglich der Hochwassersicherheit einzureichen sind. Dieser Absatz entspricht den Anforderungen an den Umgang mit hochwassergefährdeten Gebieten und ist sachgerecht. 4.5

Ortsbild/Denkmalschutz

Der als Grundlage dienende Entwicklungsrichtplan Schifflände wurde sorgfältig unter Einbezug der ortsbildpflegerischen und denkmalspezifischen Aspekte erarbeitet. Die daraus resultierenden Ansprüche für eine Überbauung wurden im Gestaltungsplan sachgerecht umgesetzt und sind im Planungsbericht erläutert. Der vorliegende Gestaltungsplan berücksichtigt die ortsbildpflegerischen und denkmalspezifischen Anliegen mustergültig.

-3-

4.6

Sondernutzungsvorschriften

Die Sondernutzungsvorschriften legen die generellen Gestaltungskriterien fest und regeln die zulässigen Bauvolumen und die Umgebungsgestaltung. Sie sind sachgerecht und rechtskonform. 4.7

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Q Müller Brunner" der Gemeinde Rheinfelden vom 9. November 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

-4-

Verteiler  Gemeinderat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.