Bau- und Nutzungsordnung

Oberhof

Documento

Numero
4173
Comune
Oberhof
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
29 set 2010
In vigore dal
29 set 2010

Carta

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Testo

Kanton Aargau Departement du, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Oberhof Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Gemäss § 15 BauG

Mitwirkung:

vom 11. April 2008

bis 30. April 2008

Vorprüfung:

vom 19. Juni

bis 2. Juli 2009

Öffentliche Auflage:

vom 18. August

bis 16. September 2009

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 26. November 2009 Gemeindeammann

eschreib GemelLA

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Der Staatsschreiber:

/

Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

2 Raumplanung

Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4 Sondemutzungsplanung

3 Zonenvorschriften 3.1 Zonenübersicht

Art. 5 Zonenübersicht

Art. 6 Dorfkernzone

Art. 7 Wohnzone W2

Art. 8 Wohn- und Gewerbezone 2

Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 10 Grünzone

3.2 Kulturland

Art. 11 Übersicht

Art. 12 Landwirtschaftszone

105 altri articoli

Art. 13 Rebbauzone (neu)

Art. 14 Speziallandwirtschaftszone

Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone

3.3 Schutzzonen

Art. 16 Naturschutzzone im Kulturland

Art. 17 Magerwiesen

Art. 18 Extensive Weide

Art. 19 Fromentalwiesen

Art. 20 Naturschutzzone Wald

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 21 Landschaftsschutzzone

Art. 22 Uferschutzzone

3.5 Schutzobjekte

Art. 23 Hecken und Ufergehölze

Art. 24 Stufige Waldränder

Art. 25 Hochstammobst-Bestände

Art. 26 Naturobjekte

Art. 27 Kulturobjekte

Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz

4 Eiläuterung der Begriffe

Art. 29 Ausnützungszuschlag

Art. 30 Gewerbe

Art. 31 Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 32 Ungleichverteilung der Grenzabstände

5 Bauvorschriften

Art. 33 Benützung von Privateigentum

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 34 Allgemeine Anforderungen

Art. 35 Energiesparmassnahmen

Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 37 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

Art. 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 39 Velos, Kinderwagen

3

5 5 5 5 5 5 6 6 6 7 8 8 8 8 9 9 10 10 11 11 11 11 12 12 12 13 14 14 14 15 15 15 15 15 16 16 17 17 17 17 17 18 18 18 18 18 18 19 19 19

Art. 40 Spielplätze

Art. 41 Sicherheit im öffentlichen Raum

6 Schutzvorschriften

Art. 42 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 43 Aussenraumgestaltung

Art. 44 Materialablagerungen

Art. 45 Einwirkungen

Art. 46 Lärmschutz

Art. 47 Hochwassergefährdetes Gebiet (neu)

7 Vollzug und Verfahren

Art. 48 Zuständigkeit

Art. 49 Gebühren

8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

9 Anhang 1 9.1 Schutzobjekte Kulturobjekte Naturobjekte 10 Anhang 2 10.1 Skizzen zur Erläuterung von Massen und Begriffen Gebäudelänge Gebäudehöhe Dachgeschoss Grenzabstände Strassenabstände Sichtzonen 11 Anhang 3 11.1 Vereinfachtes Verfahren, Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen mit Anzeigepflicht Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gemäss §30 ABauV 12 Anhang 4 12.1 Unterhalt der Schutzzonen Auszug aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht 13 Anhang 5 13.1 Informationsinhalt

4

19 20 20 20 21 21 21 22 22 23 23 23 24 24 25 25 25 26 27 27 27 27 28 29 30 31 32 32 32 33 33 34 34

1

Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassenund Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2

2

Geltungsbereich

Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Raumplanung

Art. 3 Verdichtung und

Siedlungserneuerung

Verdichtung und Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung untemutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete und für Areal überbauungen.

Art. 4 Sondemutzungsplanung

Sondernutzungsplanung Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

5

3

3.1

Zonenvorschriften

Zonenübersicht

Art. 5 Bauzonen

Der Bauzonenplan 1:2000 ist Bestandteil der BNO und kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 2

Bauzone

Zonenübersicht

Signatur

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Vollgeschosse

Ausnützung

Max. Gebäudelänge

Dorfkernzone

D braun

2

Wohnzone 2

W2 orange

2

0.45

24 m

Wohn- und Gewerbezone 2

WG2 orange schraffiert

2

0.60

30 m

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeB grau

.

Grünzone

GR grün

-

Gebäude lange

-

Dachneigung

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

klein

gross

-

5m #

10 m #

Art. 6 Abs. 3

III

Art. 6

bis 20 m:

4m

8m

25— 45°

II

Art. 7

bis 24 m:

5m

10 m

5m

10 m

20— 35°

III

Art. 8 -

II

Art. 9 -

II

Art. 10 -

-

Grenzabstand

3

Die Dachneigungen werden exklusive Nebenbauten gemessen. Die mit "#" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

4

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.

6

Art. 6 Dorfkernzone

Dortkernzone

Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2

Die bestehenden Bauvolumen müssen erhalten bleiben. Sie dürfen ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und der Baulinien umgebaut, umgenutzt oder durch Neubauten ersetzt werden.

3

Ersatzbauten, Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie Neubauten haben sich dem Charakter der umgebenden Überbauung anzupassen. Hauptsächlichste Kriterien sind: - Stellung und kubische Erscheinung - Dachform und Dachneigung - Fassadengestaltung und Materialwahl - Vorplatzgestaltung

4

Es sind 2 Vollgeschosse und der Dachausbau erlaubt.

5

Ersatzbauten, Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie Neubauten müssen die gesetzlichen Vorschriften und im Speziellen den Abstand zu den öffentlichen Gewässern einhalten.

6

Dachgestaltung gemäss A BauV §16: Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen einen Drittel der Fassadenlänge unabhängig von der Geschosssigkeit nicht überschreiten. Kleinere Dacheinschnitte, insbesondere in überdeckter Form (offene Schlepp- oder Giebelgauben) sind grundsätzlich gestattet.

7

Umgebungselemente wie Vorplätze, Vorgarten, Gartenmauem etc. sind Teile des Ortsbildes und sollen erhalten bleiben.

8

Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist nur in Ausnahmefällen durch den Gemeinderat bewilligbar.

9

Bei Bewilligung von Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen überprüft der Gemeinderat allfällige Beeinträchtigungen der bestehenden Überbauung und Nutzung individuell.

'°Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskemung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

7

Art. 7 Wohnzone W2

I Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe sind zugelassen. 2

In der Zone W2 sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten sowie Reihenhäuser bis 3 Wohneinheiten gestattet.

3

In der Zone W2 dürfen die Abstände weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG). Es ist ausschliesslich die offene Bauweise zulässig. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Sondernutzungsplänen.

Art. 8 Wohn- und

Gewerbezone WG2

1

2

Die Wohn- und Gewerbeanteile entsprechen dem Verhältnis zwischen der zu Wohn- resp. zu Gewebezwecken genutzten Geschossfläche und der anrechenbaren Bruttogeschossfläche in der Wohn- und Gewerbezone.

3

Der minimale Wohn- resp. Gewerbeanteil ist auf einen Drittel der anrechenbaren Bruttogeschossfläche festgelegt. Er ist parzellenweise einzuhalten.

4

Für Landwirtschaftsbetriebe gelten keine anteilsmässigen Nutzungseinschränkungen.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

I Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Art. 10 Grünzone

Wohn- und Gewerbezone 2

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt.

Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oBA

Wohnzone W2

Grünzone

I Die Grünzone dient dem Schutz bzw. Freihaltung der Bachufer, der Siedlungsdurchgrünung, der Erholung und als ökologischer Korridor. 2

In der Grünzone sind, ausser Spazierwegen, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze, usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, keine Bauten und Anlagen erlaubt.

8

3.2

Kulturland

Art. 11 Übersicht

Übersicht

I Der Kulturlandplan 1:5000 ist Bestandteil der BNO und kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Der Kulturlandplan scheidet folgende Nutzungs- und Schutzzonen sowie Schutzobjekte aus:

Nutzungszonen

Landwirtschaftszone Rebbauzone Spezialzone Intensivtierhaltung

Schutzzonen

Naturschutzzone Magerwiesen Extensive Weide Fromentalwiese Naturschutzzone Wald

Überlagerte Schutzzonen

Landschaftsschutzzone Uferschutzzone

Schutzobjekte

Hecken und Ufergehölze Stufige Waldränder Naturobjekte Kulturobjekte Hochstammobst-Bestände

Übriges Gebiet

Kantonstrasse

9

Art. 12 Landwirtschaftszone

1

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt.

2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Recht.

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis zu 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 13 Rebbauzone

Landwirtschaftszone

Rebbauzone (neu)

1

Die Rebbauzone ist für den Rebbau bestimmt.

2

Für Flächen, die nicht mit Reben bestockt sind, ist die bisherige landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet.

3

Rebhäuschen dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden; das heisst sie dienen als Geräte- und Materiallagerhaus der Rebbaubewirtschaftung.

4

Für neue Rebhäuschen gelten folgende Vorschriften: - Die Rebhäuschen sind zur Hauptsache in Holz zu erstellen - Gebäudehöhe ab gewachsenem Terrain: maximal 2.5 m - Dachform: Sattel- oder Pultdach, mindestens 15° Neigung - Dacheindeckung: dunkles, nicht glänzendes Material - Unterkellerung: nicht gestattet - Stützmauern: Höhe max.1 m ab gewachsenem Terrain.

5

Bei der Bewirtschaftung sind die Aspekte des ökologischen Ausgleiches und die Förderung der traditionellen Rebflora zu berücksichtigen.

10

Art. 14 Speziallandwirtschaftszone

1

Die Speziallandwirtschaftszone (SPZ) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

2

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind.

3

Die Bauvorschriften richten sich nach § 15.

4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone

3.3

Speziallandwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Schutzzonen

Art. 16 Naturschutzzone

im Kulturland

Naturschutzzone im Kulturland

1

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten.

2

In der Rodung „Strihen" ist die reichhaltige Wiesenflora zu erhalten und zu fördern. Für die Bewirtschaftung gelten die Bestimmungen für Magerwiesen.

3

Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen.

4

Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Bewässerung, Entwässerung, Umbruch und Beweidung sind nicht gestattet.

11

Art. 17 Magerwiesen

1

Magerwiesen sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Die im Kulturlandplan bezeichneten Flächen sind als solche zu erhalten und zu pflegen.

2

Umbruch, Aufforstungen und andere Veränderungen, die die Zusammensetzung der Magerwiese beeinflussen, sind nicht gestattet.

3

Die Wiesen sind jährlich nach dem 1. Juli zu mähen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Kanton oder Gemeinde. Das Schnittgut ist wegzuführen. Eine Beweidung ist nicht gestattet

Art. 18 Extensive Weide

Magerwiesen

Extensive Weide

1

Extensive Weiden sind artenreiche Wiesen und als solche zu erhalten. Eine leichte Verbuschung oder mit Kleinstrukturen durchsetzte Flächen sind erwünscht.

2

Umbruch, Aufforstungen und andere Veränderungen sind nicht gestattet. Es darf keine Düngung oder Zufütterung erfolgen.

3

Extensive Weiden können mit geeigneten Tierarten (Rinder, Schafe) beweidet werden. Bei extremer Nässe ist das Weiden einzuschränken.

Art. 19 Fromentalwiesen

Fromentalwiesen

Fromentalwiesen sind blumenreiche Wiesen an nährstoffarmen Standorten und als solche zu erhalten. 2

Umbruch, Aufforstungen und andere Veränderungen sind nicht gestattet. Düngungen haben sich im Rahmen des Erhaltungsziels unterzuordnen (keine Flüssigdünger, keine Stickstoff-Mineraldünger).

3

Gestattet sind 2 bis 3 Nutzungen. Eine Herbstweide ist möglich.

12

Art. 20 Naturschutzzone Wald

Naturschutzzone Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

3

Für die einzelnen Standorte gelten folgende Schutzziele und Bestimmungen:

Ortsname, I Inventar-Nummer

Schulzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Elgentümer

Burg r 3.3.1

Spezialreservat, Vereinbarung mit dem Kanton Aargau

Nutzungsverzicht; Pflegeeingriffe zugunsten der Felsflora (Auslichten)

OBG

Buech 3.3.2

Alt- und totholzreicher Laubmischwald mit hoher Vielfalt an standortgerechten Baumarten

Naturwaldgemässe Bewirtschaftung; Ausscheidung grösserer Altholzinseln im Bereich des Bachtobels

OBG

Rumisholden 3.3.3

Naturwaldzelle, bzw. totholzreiches Altholz

Bewirtschaftungsverzicht

OBG/ Privatwald

Egghalden 3.3.4

Naturwaldzelle, bzw. totholzreiches

Bewirtschaftungsverzicht

Altholz

Kanton Aargau

EinolteSummerholden 3.3.5

Naturwaldreservat

I Keine Eingriffe; Nutzungsverzicht; Pflegeeingriffe entlang des Baches

Kanton Aargau

Ammet 3.3.5

Naturwaldreservat; Vereinbarung mit dem Kanton Aargau

Keine Eingriffe; Nutzungsverzicht (Ausnahmen sind in der Vereinbarung geregelt)

OBG

Okert West 3.3.6

Altholzinsel, Vereinbarung mit dem Kanton Aargau

Keine Eingriffe; Nutzungsverzicht

OBG

Okert Ost 3.3.7

i Naturwaldzelle, bzw. totholzreiches Altholz; Hirschzungen-Ahornwald und Linden-Zahnwurz-Buchenwald;

Bewirtschaftungsverzicht

OBG

Strihen 3.3.8

Alt- und totholzreicher Laubmischwald (bzw. Naturwaldreservat); stufiger, artenreicher Waldrand

Bewirtschaftungsverzicht; Pflegeeingriffe zugunsten eines stufigen Wald-

Kanton Aargau

1 Ekelt 1 3.3.9

Naturwaldzelle (bzw. alt- und totholzrei-

Bewirtschaftungsverzicht

; Wannen 3.3.12

cher Laubmischwald), stufiger Waldrand Genreservat für Sommerlinde

randes Kanton Aargau OBG

13

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 21 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone, den Magerwiesen und den extensiven Weiden überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und natumahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 12. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahmisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4

Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Art. 22 Uferschutzzone

Landschaftsschutzzone

Uferschutzzone

1

Die Ufersschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation

2

Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 6 m ab Grenze der Gewässerparzelle auf, bei nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand. In den Bauzonen gilt die Abgrenzung gemäss Bauzonenplan.

3

Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten.

4

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

14

3.5

Schutzobjekte

Art. 23 Hecken und Ufer- und

Feldgehölze

Hecken und Ufergehölze

Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt werden. Sie sind zu pflegen und allenfalls abschnittsweise auf den Stock zu setzen. 2

Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt werden oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauern auf Stock gesetzt werden.

Art. 24 Stufige Waldränder

Stufige Waldränder

Die im Kulturlandplan bezeichneten Waldränder sind landschaftlich und biologisch wertvoll und sind im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen bzw. stufenförmig und strukturiert zu erhalten. 2 Für die einzelnen Waldränder gelten folgende Bestimmungen:

Ortsname, Inventar-Nummer

Schutzziel; Bezeichnung im Plan

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Eigentümer

Einolte-Summ erholden Waldrand „Harget" 3.3.5

Südexponierter Waldrand

Pflegeeingriffe

Kanton Aargau

Strihen 3.3.8

; stufiger, artenreicher Waldrand

Pflegeeingriffe zugunsten eines stufigen Waldrandes

Kanton Aargau

Art. 25 HochstammobstBestände

Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll nach Möglichkeit erhalten bleiben.

Art. 26 Naturobjekte

Hochstammobst-Bestände

Naturobjekte

Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind von besonderem naturkundlichen, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wert und dürfen nicht beseitigt, verändert oder sonst wie beeinträchtigt werden. Natürlich Abgänge geschützter Bäume sind zu ersetzen.

15

Art. 27 Kulturobjekte

1

Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz

Kulturobjekte

Gebäude mit Substanzschutz

1 Die im Bauzonen-/Kulturiandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 2 Werden die gesetzlichen Abstände unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt voraus. 3 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

16

4

Erläuterung der Begriffe

Art. 29 Ausnützungszuschlag

1 Für Wintergärten kann der Gemeinderat einen Ausnützungszuschlag von maximal 10% der Bruttogeschossfläche pro Wohnung gewähren.

Art. 30 Gewerbe

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als übermässig störend.

Abstand gegenüber dem Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2

Dieser Grenzabstand kann durch Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG). Der Dienstbarkeitsvertrag ist dem Gemeinderat zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.

3

Vorbehalten bleiben minimale Gebäudeabstände.

Art. 32 Ungleichverteilung der

Grenzabstände

Gewerbe

I

Art. 31 Abstand gegenüber dem

Kulturland

Ausnützungszuschlag

Ungleichverteilung der Grenzabstände

1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2

Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig.

17

5

Bauvorschriften

Art. 33 Benützung von Privateigentum

5.2

Benützung von Privateigentum

I Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Technische Bauvorschriften

Art. 34 Allgemeine Anforderungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.

2

Art. 35 Energiesparmassnahmen

1

Energiesparmassnahmen

Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

3

Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen.

Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen

Allgemeine Anforderungen

Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

18

Art. 37 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

1

Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

Für Neubauten gelten folgende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Raumhöhe Vollgeschoss: Raumhöhe Dachgeschoss:

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche

Fensterfläche:

mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

Dachflächenfenster (liegend):

mind. 1/7 der Bodenfläche

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller: für eine 1-Zimmer-Wohnung: für jedes weitere Zimmer: 2

3

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 38 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

1

1

Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.

Art. 40 Spielplätze

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigem, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Art. 39 Velos, Kinderwagen

mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

Spielplätze

1 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

19

Art. 41 Sicherheit im öffentlichen

Raum

1

2

6

Sicherheit im öffentlichen Raum

Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

Schutzvorschriften

Art. 42 Ortsbild- und DenkmalSchutz

1

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) b) c) d) e) f) g) h)

2

Ortsbild- und Denkmalschutz

Stellung (Firstrichtung) Grösse der Baukuben Wirkung im Strassenraum Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse Dachform, Dachneigung Fassadengliederung Materialwahl, Farbe Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

20

Art. 43 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

I Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 44 Materialablagerungen

Aussenraumgestaltung

Materialablagerungen

I

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Wohn- und Gewerbezone bewilligt werden.

2

Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Dauer, Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Art. 45 Einwirkungen

Einwirkungen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschüttungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

3

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

21

Art. 46 Lärmschutz

Lärmschutz Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.

Art. 47 Hochwassergefährdetes

Gebiet

Hochwassergefährdetes Gebiet (neu)

1

Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten.

2

Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

3

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

22

7

Vollzug und Verfahren

Art. 48 Zuständigkeit

I Der Vollzug dieser BNO ist Sache des Gemeinderates. Er kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen auf Kosten der Gesuchsteller beiziehen. Der Gesuchsteller ist vorgängig zu informieren. 2

Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / Baukommission delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

Art. 49 Gebühren

Zuständigkeit

Gebühren

Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

23

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 50 Aufhebung bisherigen

Rechts

Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden inklusive allen Teiländerungen aufgehoben: a) der Bauzonenplan vom 28. Juni 1996 b) der Kulturlandplan vom 30. Juni 1995 c) die Bau- und Nutzungsordnung vom 28. Juni 1996

24

9

Anhang 1

9.1

Schutzobjekte

Kulturobjekte Gebäude unter kommunalem Substanzschutz Inventamummer 1

Objekt

Standort

4.2.1

St. Josef-Kapelle 1818 Schulhaus 1804 Bauernhaus 18. Jhd. Nothelferkapelle bei der Mühle 1816 Alte Mühle 1851 Bauernhaus 1841 Wohnhaus Benken Kern 1574

Mösli / Dorfstrasse

4.2.2

Mösli / Dorfstrasse Oberdorf 25 Oberdorf 218 Oberdorf 18 Hurstet 95 Benken 91

Wegkreuze, Grenzsteine Inventamummer 1

Objekt

Standort

4.2.1 / 4.2.2 z

Wegkreuz bei der Josefkapelle 1878 Wegkreuz bei der Oberdorfkapelle 1861

4.2.3 /

Wegkreuz

Müsli / Josefkapelle Oberdorf, Kapelle Bei der ehemaligen Post

4.2.4

Wegkreuz

4.2.5 4.2.6

Wegkreuz

Reben Stolten Bänkerjoch

4.2.7

Wegkreuz Bänkerjoch 1868 Wegkreuz 1908

4.2.8

Wegkreuz

Wanne

4.2.9

Bernerstein Grenzsteine im Inventar der Gemeinde Erlinsbach

Boholde

Keine

Wittel

Schwäfelschür / Egghalde

Brunnen Inventamummer 1

Objekt

Standort

Brunnen 1906 Brunnen 1882 Brunnen mit Wappen

Bühl Bühl Adlerplatz

Brunnen 1989

Mösli

Brunnen 1989

Oberdorf

Brunnen Brunnen 1989

Oberdorf Oberdorf Mühle

Brunnen mit Aargauer-Wappen

25

Naturobjekte Inventarnummer 1 2.3.1 2.3.2 2.4.1 3.5.1 3.5.2 3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.8.1 3.8.2 3.9.1 3.9.2 3.9.3

1

Objekt Wittelweiher (alter Naturweiher) Wittelweiher (künstlich angelegt) Schwefelquelle Birkengruppen Saalweiden Linde Einzeltanne Einzeltanne Saalweiden Findling Sumpfloch Lättloch Gipsgrube Leigrube (Lehmgrube) Einzeltanne Linde

Diese Nummer bezieht sich auf das Inventar von 1996.

26

Standort Witte, Witte' Bei Siedlung Wyss Aetibüel/Gottlisgrund Burscht Bänkerjoch Telephonhäuschen Cholwald Im Gritt Im Zopf bei Brunnstube In den Reben Hangimatte Im Gritt Horstatt Horstatt In den Reben 75 In den Reben 75

10 Anhang 2 10.1

Skizzen zur Erläuterung von Massen und Begriffen

Gebäudelänge

Art. 11 ABauV

Balkon

Anbaute

Gebäudelänge Gebäudelänge

j

Gebäudehöhe

Art. 12 Abs. 1/3, ABauV

Ebene

Rechteck mit kleinster Fläche, welches das Geb

Satteldach

de umfasst

Pultdach

Flachdach

Hang Brustung

oberer Messpunkt

r

gestaltetes Terrain

1- -2 e 0

unterer Messpu nkt chsene. Tee

27

—

Dachgeschoss Dachdurchbrüche

Art. 16 Abs. 2, ABauV

Dachausbau gilt als Dachgeschoss Giebelgaube

Dachflächenfenster

Schleppgaube

Dacheinschnitt

a+b+c = max. 1/3 Fassadenlänge

k= a

k

14=J

k=1

b Fassadenlänge

Anbaute Breite dreieckiger Dachaufbauten

Dachausbau gilt als Vollgeschoss

auf 2 Geschossen

grösser als 1/3 der Fassadenlänge

Zulässiges Schrägdach

Art. 16 Abs. 1, ABauV

zulässiger Querschnitt eingehalten zählt als Dachgeschoss

28

zulässiger Querschnitt überschritten zählt als Vollgeschoss

Grenzabstände Perzeilengrenze

Gebäude

Art. 17 , ABauV

grosser Grenzabstand

kleiner Grenzabstand

— Baulinie / Strassenabstand

- —1

.

k

.

.

vorspnngende Gebaudeteile gemäss § 2 AkBauV

•

Fassadenlänge

Einfriedi gungen und Stützmauern

Art. 19 Abs. 1/2, ABauV

ohne

mit nachbarlicher Zustimmung

an

auf Parzellengrenze

Einfriedigungen

Stützmauern

Parzellengrenze Stützmauern höher 1.8 m (zulässig, wo es die Geländeverhältnisse erfordern)

29

45° !

Böschungen

Art. 19 Abs. 3, ABauV

0.8 m'

Neigungsverhältnis kleiner oder gleich 2:3

Strassenabstände

Art. 111 , AbauV

grösser als 2:3

Strassenabstand Kantonsstrassen

Gemeindestrassen

Bauten

Einfriedigung en (bis 0.8 m Höhe) 0.6 m

Einfriedigungen/Lärmschutzeinrichtungen (0.8 m bis 1.8 m Höhe)

Einfriedigungen (bis 1.8 m Höhe)

mit Geh-/Radweg

einzelne Bäume

einzelne Bäume • mit Geh-Radweg

Strassenmark (in der Regel Strassenparzellengrenze)

Sichtzonen

Art. 45 Abs. 1. ABauV

Situation Sichtlinien

Sichtzone Miß

Beobachtungsdistanz

MIM

Knotensichtweite

Knotensichtweite

Querschnitt Ä 2.2 m

3.0 m

Fahrbahn

sichtfreier Raum

Sichtlinie

31

11 Anhang 3 11.1 Vereinfachtes Verfahren, bewilligungsfreie Bauten und Anlagen mit Anzeigepflicht

Vereinfachtes Verfahren

Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren nach schriftlicher Mitteilung an direkte Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen (§61 BauG). Darunter fallen beispielsweise kleine Umbauten im Innern eines Gebäudes oder die Errichtung einer Kleinbaute innerhalb der Bauzonen. Bauwillige können die Zustimmung der direkten Anstösser direkt auf dem Baugesuch miteinreichen.

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen, Anzeigepflicht

Für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gilt in jedem Fall eine Anzeigepflicht an den Gemeinderat vor Baubeginn.

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen gemäss § 30 ABauV Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet: -

-

Weidezäune bis 1.50 m Höhe Tiergehege von höchstens 25 m2 Fläche und Zaunhöhe bis 1.50 m Anlagen, die weniger als 6 Monate am gleichen Standort aufgestellt bleiben: begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, sowie Schwimmbäder Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m2 mit Einschränkungen der Kernzone gemäss BNO §6 Abs. 8 Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen.

Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen:

-

Einfriedungen bis zu 1.20 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe, Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminöes, Pflanzentröge, kleine Teiche und künstlerische Plastiken Nichtreflektierende Solareinrichtungen bis zu 10 m2 Fläche pro Fassade oder Dachseite und die zugehörigen Installationen Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände und dergleichen bis zu einer Dauer von zwei Monaten Auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ausserhalb der Pflichtparkplätze das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und Boote während der Nichtbetriebszeit sowie das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen nichtsesshafter ethnischer Minderheiten bis zu einer Dauer von zwei Monaten an den vom Gemeinderat mit Zustimmung der Grundeigentümer erlaubten Standorten.

Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übriger Vorschriften. Im gesamten Gemeindegebiet von Oberhof gelten zudem als baubewilligungsfreie, anzeigepflichtige Bauten und Anlagen: -

Unterhalt von Gebäuden (innen und aussen) sowie die innere Umgestaltung von Räumen (Unter32

-

teil ung innerhalb des bestehenden Grundrisses) ohne Veränderung der Fassade, der Fassadenöffnungen und des bewohnten Grundrisses. Ausnahme: Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz Der Ersatz von Haushaltgeräten, sanitären Apparaten sowie von Heizungsanlagen (einschliesslich Tank, Kessel, Brenner, Kaminsanierung, Cheminöeeinsatz, Wärmepumpe, etc.)

12 Anhang 4 12.1 Unterhalt der Schutzzonen Auszug aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht

Schutzzonen und -Objekte sollen, wenn möglich, aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftem unterhalten und gepflegt werden. Die Einzelheiten werden in Vereinbarung zwischen dem Gemeinderat bzw. dem Kanton und dem Grundeigentümer festgelegt.

Unterhalt und Pflege

Art. 18c NHG

2

Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

3

Unterlässt ein Grundeigentümer die für die Erreichung des Schutzzieles notwendige Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat bzw. den Kanton angeordnete Nutzung zu dulden und die Kosten zu übernehmen.

Ausnahmen

Art. 4 Abs. 3 NLD

Von der ungeschmälerten Erhaltung der Schutzzonen und -Objekte darf nur in den in §4 Abs. 3 NLD (Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz, 1985) bezeichneten Fällen und mit behördlicher Bewilligung abgewichen werden. In der Regel sind Ersatzmassnahmen zu treffen. Die Bewilligung wird im Baubewilligungsverfahren erteilt.

Stoffverordnung

1

Die Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln in Schutzzonen, Hecken und Feldgehölzen sowie in und an oberirdischen Gewässern ist verboten.

2

Dünger und diesem gleichgestellte Erzeugnisse (Kompost, Klärschlamm, usw.) dürfen auch nicht in einem Streifen von 3m entlang von Hecken, und Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern verwendet werden.

Böschungen, Feldraine und Weiden

Das flächenhafte Abbrennen von Böschungen, Feldrainen und Weiden ist verboten.

33

13 Anhang 5 13.1 Informationsinhalt

Informationsinhalt

Der Kulturlandplan enthält als Orientierungsinhalt: -

Grundwasser- und Quellschutzzonen

1

Baugebiet Wald Wanderwege Hochspannungsleitungen Gemeindegrenze Bezirksgrenze Kantonsgrenze Gewässer offen und eingedolt Aussichtspunkte Reservoirs Grundwasserschutzzonen Kantonale Radrouten

Die der Trinkwasserversorgung dienenden Grund- und Quellwasserfassungen mit den dazugehörigen rechtskräftigen Schutzzonen sind als Orientierungsinhalt im Kulturlandplan eingetragen.

Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den Schutzzonenreglementen festgelegt. Im Übrigen gilt die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung mit den dazugehörigen Ausführungsvorschriften. 3 Rechtskräftige Schutzzonenreglemente können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

2

34