Bau- und Nutzungsordnung
Schupfart
Documento
- Numero
- 4259
- Comune
- Schupfart
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 18 ago 1998
- In vigore dal
- 29 mag 2013
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Schupfart con le zone edificabili.Apri la carta completa
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NUPLA-4259-2013-V.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Kanton Aargau
Gemeinde Schupfart
kznicn Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom 6. Sept. 2012 Mitwirkungsauflage vom 19. Sept. bis 19. Okt. 2012 Öffentliche Auflage vom 19. Sept. bis 19. Okt. 2012 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 23. Nov. 2012 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Bernhard Horlacher
Lola Bossart
Genehmigung
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ZO t1',7/ Ze /73 Der Staatssc
10. April 2013
PARTNER' AENDERUNIG Nr.
2.
zu Bno/Bo/No vom ile.t.Z.92!
INGENIEURE GEOMETER PLANER 5080 LAUFENBURG IM BIFANG 2 KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFEIDEN
Gemeinde Schupfart Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Landschaftsschutzzone
Seite 2 / 3
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Art. 24 Landschaftsschutzzone
Art. 24 Landschaftsschutzzone
1
1
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2
2
Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 13 (Landwirtschaftszone).
3
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.). Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keinen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
Wenn sich aus der Gesamtbetrachtung der Güterzusammenlegung ein neuer Siedlungsstandort aufdrängt, kann dieser - unter Berücksichtigung einer optimalen Einpassung in die Landschaft - bewilligt werden.
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Bestimmungen für die Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen, wie Hagelschutznetze, Regenabdeckungen u.dgl.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei einer Aussiedlung im Gebiet Eich sind vor Ort ausreichend ökologische Ausgleichsmassnahmen zu treffen und im Baubewilligungsverfahren auszuweisen. Bauliche Erweiterungen über den Flurweg hinaus Richtung Süden sind nur dann zulässig, wenn nachweislich im Waldeinschnitt keine Erweiterungsmöglichkeiten mehr bestehen. In diesem Fall ist gegen Süden eine dichte Sichschutzbepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Hochstammbäumen, Hecken o.ä. vorzusehen.
5
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Schupfart Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Landschaftsschutzzone
Seite 3 / 3
Auftragsnummer Status
027.001.048 Genehmigung
Projektleitung Verfassung
Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
10.04.2013 Kontrolle 10.04.2013 / VO
Dateipfad / -name
1:\Planung\Schupfar\01\048_TAE_KLP\Planung\BNO.docx
'Sl
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Schupfart
Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkungsbericht vom
keine Mitwirkungseingaben eingegangen
Vorprüfungsbericht vom
5. Januar 2004
Öffentliche Auflage vom
1. März 2004 bis 30. März 2004
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 11. Juni 2004 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Bernhard Horlacher
Hanspeter Keller
Genehmigung durch den Regierungsrat am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ao. Movery,be4 20014
AENDERUNG Nr.
it
Der / St
tssch iber:
zu Bno/Bo/No vom
,
11. August 2004
PARTNER+ INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
Seite 1
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schupfart Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung § 5 Masswerte
1 Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Masswerte:
1 Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Masswerte:
Art. 9 *
*
*
*
*
*
30
III
Art. 9 Wohn- und Gewerbezone
WG2 gelb
2
*
III
Art. 10 Gewerbezone
G violett
*
II
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OE
*
grau
Zonenvorschriften
III
2
e ictz, ci) *ei ica -Q (1) CD
Empfindlichkeitsstufe
kleiner GrenzabstandKm]
30
W2 gelb
*
grosser Grenzabstandütt]
Firsthöhe [m]
8
Wohnzone
Art. 6 *
4
Art. 8 11
grau
11
II
7
OE
7
25
2
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 8 *
Art. 6 *
II
braun
11
violett
25
D
7
G
8
Dorfkernzone
2
Gewerbezone
4
Art. 7 *
e c m ;z -Y 4:› •;z
Gebäudehöhe [ml
WG2 gelb
11
Vollgeschosse
Wohn- und Gewerbezone
7
Farbe
gelb
III
*
Zonenbezeichnung
W2
*
Zonenvorschriften
Wohnzone
*
Empfindlichke itsstufe
braun
Gebäudelänge [m]
D
Grenzabstand[m]
Dorfkernzone
Firsthöhe [m]
-Q `Z
Gebäudehöhe lin)
‚z ...
Vollgeschosse
0.) z Farbe
Zonenbezeichnung
1
1
Art. 5 Masswerte
*
III
99 altri articoli
Art. 7
%-.
III § 10 *
II
Art. 11 Seite 2
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schupfart Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Art. 6 Grenzabstand
1 Der Grenzabstand bemisst sich in Abhängigkeit von der Fassadenlänge und der Geschosszahl. Er wird für jede Gebäudefassade separat festgelegt. 2 Sofern die Zonenvorschriften nichts anderes festlegen, gelten gegenüber Nachbarparzellen folgende Grenzabstände: Grenzabstand bei Fassadenlänge 1 Geschoss
2 Geschosse
3 Geschosse
0
-
10.00m
4.00m
4.00m
5.00m
10.01
-
15.00 m
4.00 m
4.50 m
5.75 m
15.01
-
20.00 m
4.50 m
5.00 m
6.50 m
20.01
-
25.00 m
5.00 m
5.50 m
7.25 m
25.01
-
30.00 m
5.50 m
6.00 m
8.00 m 8.75 m
30.01
-
35.00 m
6.00 m
6.50 m
35.01
-
40.00 m
6.50 m
7.00 m
9.50 m
40.01
-
45.00 m
7.00 m
7.50 m
10.25 m
45.01
-
50.00m
7.50m
8.00 m
11.00 m
Auftragsnummer Status
27.01.038 Beschlussfassung / Genehmigung
Projektleitung Verfassung
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
Kontrolle 11.08.2004 11.08.2004 / SG
Dateipfad / -name
I:\Planung\Schupfar\01\038\Planung \Teiländerung BNO_Schupfart_Beschlussfassung_Genehmigung.doc
(aufgehoben)
Gemeinde Schupfart
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr.
vom
A
.
AENDERUNG vorn
3
Mitwirkungsbericht vom 15. September 1997 Vorprüfungsbericht vom 26. September 1997 Öffentliche Auflage vom 6. Oktober 1997 bis 5. November 1997 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 5. Dezember 1997 NAMENS DES GEMEINDERATES Gemeindeschreiber
Gemeindeammann
F. Beck
Genehmigung
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den
AZ . Aweis-1- ‚14998 Im Auftrage des Grossen Rate: Der Staatsschreiber:
5080 Laufenburg, 15. Dezember 1997
reel: PARTNER
INHALTSVERZEICHNIS 1 GELTUNGSBEREICH § 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 1 1
2 RAUMPLANUNG
Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 4 Sondernutzungsplanung
1 1 1
3 ZONENVORSCHRIFTEN
2
3.1 Bauzonen
Art. 5 Masswerte
Art. 6 Grenzabstand
Art. 7 Dorfkernzone D
Art. 8 Wohnzone W2
Art. 9 Wohn- und Gewerbezone WG2
Art. 10 Gewerbezone G
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
Art. 12 Grünzone
2 2 2 3 3 3 3 4 4
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 13 Landwirtschaftszone
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
4 4 4
3.3 Schutzzonen
Art. 15 Naturschutzzonen Kulturland
Art. 16 Naturschutzzonen Wald
5 5 6
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 17 Landschaftsschutzzone
7 7
3.5 Schutzobjekte
Art. 18 Naturobjekte
Art. 19 Kulturobjekte
7 7 8
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 20 Materialabbauzone
Art. 21 Flugfeldzone
Art. 22 Eigentliches Flugfeld
Art. 23 Betriebsanlagen
Art. 24 Campinggebiet
9 9 9 10 10 10
4 DEFINITIONEN
11
4.1 Ausnützung
Art. 25 Gewerbe
11 11
4.2 Abstände
Art. 26 Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 27 Ungleichverteilung der Grenzabstände
11 11 11
5 BAUVORSCHRIFTEN
12
5.1 Baureife und Erschliessung
Art. 28 Benützung von Privateigentum
Art. 29 Benützung von öffentlichem Eigentum
12 12 12
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 30 Allgemeine Anforderungen
Art. 31 Energiesparmassnahmen
Art. 32 Aussenantennen
12 12 12 13
5.3 Wohnhygiene
Art. 33 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 34 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone
Art. 35 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
13 13 13 13
5.4 Ausstattung
Art. 36 Velos, Kinderwagen
Art. 37 Spielplätze
6 SCHUTZVORSCHRIFTEN
14 14 14 14
6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 38 Ortsbildschutz
Art. 39 Aussenraumgestaltung
14 14 15
6.2 Umweltschutz
Art. 40 Einwirkungen
Art. 41 Lärmschutz
15 15 15
7 VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 42 Zuständigkeit
Art. 43 Gebührenreglement
Art. 44 Vollzugsrichtlinien
16 16 16 16
8 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts
16 16
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schupfart
1 Geltungsbereich
Seite 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 4 Der Bauzonenplan im Massstab 1:2'000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5'000 sind integrierende Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Übergeordnetes Recht 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
2 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Sondernutzungsplanung
RAUMPLANUNG
Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 3
Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen. Sondern utzungsplanung
Art. 4 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen
(Sondernutzungsplanpflicht) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
Seite 2
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schupfart
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 5 gelb
2
7
11
Wohn- und Gewerbezone WG2
gelb
2
7
11
Gewerbezone
G
violett
Zone für öff. Bauten u. Anl.
OE
grau
Zonenvorschriften
W2
,Empfindlichkeitsstufe
Wohnzone
III
Art. 7
Art. 6 25
II
Art. 8
Art. 6 30
III
Art. 9 Gebäudelange [m]
braun
Grenzabstand [rni
D
Firsthöhe [m ]
Farbe
Dorfkernzone
Gebäudehöhe [m]
N-4
Vollg eschosse
(3) c z c -c 0 ._ (I) N w _c) c Q) c o
Abkürzung
Masswerte
Masswerte 1 Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Masswerte:
*
III § 10 II
Art. 11
Die mit „*" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Die im Bauzonenplan punktiert umrandeten Flächen sind lärmvorbelastet. Für sie gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D, WG und G dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 2
Grenzabstand
Art. 6 Grenzabstand
1 Der Grenzabstand bemisst sich in Abhängigkeit von der Fassadenlänge und der Geschosszahl. Er wird für jede Gebäudefassade separat festgelegt. 2 Sofern die Zonenvorschriften nichts anderes festlegen, gelten gegenüber Nachbarparzellen folgende Grenzabstände:
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schupfart
Fassadenlänge
Wohnzone W2
Wohn- und Gewerbezone WG2
Gewerbezone
1 Geschoss
Grenzabstand bei 2 Geschosse
3 Geschosse
0
10.00m
4.00 m
4.00 m
5.00 m
10.01
15.00 m
4.00 m
4.50 m
15.01
20.00 m
4.50 m
5.00 m
5.75 m 6.50 m
20.01 25.01
25.00 m 30.00 m
5.00 m 5.50 m
5.50 m 6.00 m
7.25 m 8.00 m
30.01
35.00 m
6.00 m
6.50 m
8.75 m
35.01
40.00 m
6.50 m
7.00 m
9.50 m
40.01
45.00 m 50.00 m
7.00 m
7.50 m 8.00 m
10.25 m 11.00 m
45.01
Dorfkemzone
Seite 3
7.50 m
Dorfkemzone D
Art. 7 1 Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des historisch wertvollen
Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3 Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 5 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Wohnzone W2
Art. 8 1
Die Wohnzone W2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser bestimmt. Wohn- und Gewerbezone WG2
Art. 9 1
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen und dem mässig störenden Gewerbe. 2 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser sowie Gewerbe- und Landwirtschaftsbauten bestimmt.
Art. 10 Gewerbezone G
1 Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schupfart
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
Seite 4
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
Art. 11 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und
Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3 Bauvorhaben in der Umgebung der denkmalgeschützten Kirche sind der kantonalen Denkmalpflege zur Begutachtung vorzulegen. Grünzone 1 Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung und als ökologischer Korridor. 2 Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. In der Grünzone sind Gärten, Spazierwege, Erholungsanlagen [Gartenbänke usw.] sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen.
Art. 12 Grünzone
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 13 Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schupfart
3.3 Naturschutzzonen Kulturland
Seite 5
Schutzzonen
Naturschutzzonen Kulturland
Art. 15
Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 3 Im Kulturland werden folgende Naturschutzzonen ausgeschieden: Zonenbezeichnung Magerwiese
Darstellung im Kulturlandplan gelb
Schutzziel
Fromentalwiese
hellgelb
Artenreiche Heuwiese
Extensive Weide
orange
Artenreiche Weide
Feuchtwiese
hellblau
Magere, artenreiche Feuchtwiese
4
Magere, artenreiche Heuwiese
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen - Heuschnitt - frühester Heuschnitt-Zeitpunkt 1. Juli - keine Düngung - keine Beweidung - Heu- und Emdschnitt - frühester Heuschnitt-Zeitpunkt 15. Juni - Düngung: jährlich maximal eine leichte Mistgabe, keine mineralische Stickstoff- oder Klärschlammdüngung - grundsätzlich keine Beweidung; allenfalls schonende Herbstweide ab 15. Sept. - keine Düngung - keine Dauerweide - keine Zufütterung - Extensive Weide „Herrain": Innerhalb eines 10 Meter breiten Streifens entlang der Bauzonengrenze ist für die direkten Anstösser die Anlage eines Gartens zulässig. - mindest einmal mähen - Schnittgut abführen - keine Düngung - keine Entwässerung
Abweichungen von obigen Bewirtschaftungs-, Unterhalts- und Nutzungsvorschriften sind möglich, sofern dies in einem Einzelvertrag mit dem Bewirtschafter aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten anders geregelt wird.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schupfart
Art. 16 Naturschutzzonen
Wald
Seite 6
Naturschutzzonen Wald
Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. 3 Im Wald werden folgende Naturschutzzonen ausgeschieden: Zonenbezeichnung Altholzinsel
Darstellung im Kult urlandplan Diagonalschraffur mit „A"
Schutzziel
Orchideenreicher Föhrenwald
Diagonalschraffur mit „0"
Lückiger, orchideenreicher Föhrenwald
Diagonalschraffur Naturnaher Laubmischwald mit „N"
Naturnaher Laubmischwald
Altholzinsel
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen - Verzicht auf jegliche Nutzung bis zum Zerfall des Bestandes - Kronendach z.T. auflichten - periodische Mahd der offenen Teilflächen im Spätsommer/Herbst - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen - Alt- und Totholzanteil fördern - im Gebiet „Netzi"/„Eich" zusätzlich Eichen fördern_
Die konkrete Umsetzung von Zielen und Massnahmen erfolgt für den Zusammenlegungsperimeter im Rahmen der Waldregulierung, für die übrigen Flächen in der waldbaulichen Planung. 5 Abweichungen von obigen Bewirtschaftungs-, Unterhalts- und Nutzungsvorschriften sind möglich, sofern dies in einem Einzelvertrag mit dem Bewirtschafter aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten anders geregelt wird. 4
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schupfart
3.4 Landschaftsschutzzone
Überlagerte Schutzzonen
Art. 17 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 13. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Wenn sich aus der Gesamtbetrachtung der Güterzusammenlegung ein neuer Siedlungsstandort aufdrängt, kann dieser - unter Berücksichtigung einer optimalen Einpassung in die Landschaft - bewilligt werden.
3.5
Art. 18 Naturobjekte
Seite 7
Schutzobjekte
Naturobjekte Die im Kulturland- oder Bauzonenplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Im Kulturland- oder Bauzonenplan werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schupfart Objektbezeichnung
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele
Hecke, Feldgehölz, Ufergehölz
hellgrün
- Brut- und Nahrungsbiotop - Vernetzungsele-ment (Trittstein) - prägt Landschaftsbild - Windschutz
Besonderer Waldrand
Vertikalschraffur
- Brut- und Nahrungsbiotop - Vernetzungsele-ment (Wanderkorridor) - prägt Landschaftsbild - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald/Kulturland
Besonderer Einzelbaum
grüner Punkt
Weiher, Tümpel
hellblau
- Brut- und Nahrungsbiotop - Vernetzungsele-ment (Trittstein) - prägt Landschaftsbild - Kulturrelikt - Laich-, Brut- und - kein Einfangen und AusNahrungsbiotop setzen von Tieren - Vernetzungsele-ment - extensiv bewirtschafteten (Trittstein) Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (Pufferstreifen) - Nährstoffeintrag in - Verwendung von Dünger Gewässer verhindern und Pflanzenschutzmittel, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten sind nicht zulässig
Uferschutzstreifen
keine besondere Darstellung; Streifen beidseits der Bäche je 3 m ab Böchungsoberkante Aussichts-punkt rotes Dreieck
Art. 19 Kulturobjekte
Seite 8
- Aussicht freihalten
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränun gen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Artenzusammen-setzung verbessern - extensiv bewirtschafteten Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (Pufferstreifen) - keine Beweidung - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten - periodisch verjüngen - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (Pufferstreifen) - Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen
- keine aussichtsbehindernden Bauten oder Pflanzungen
Kulturobjekte Die im Kulturland- oder Bauzonenplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schupfart
3.6
Seite 9
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 20 Materialabbauzone
Flugfeldzone
Materialabbauzone Die Materialabbauzone ist für die Entnahme von Mergel in Zusammenhang mit der Güterzusammenlegung bestimmt. 2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Baudepartementes, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Nachnutzungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die ersatzaufgeforstet sind, unterstehen den Bestimmungen des Waldes. 4 Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaues regeln
Art. 24
RPG. 5 Das Abbaugebiet ist nach erfolgtem Abbau gemäss Bewilligung zu rekultivieren bzw. herzustellen.
Art. 21 Flugfeldzone
1 Die Flugfeldzone bildet eine Spezialzone und umfasst jene Teile, welche mit dem heutigen Betrieb in Zusammenhang stehen. Sie wird unterteilt in 3 Teilzonen: a) das eigentliche Flugfeld (lila mit „F") b) die Betriebsanlagen mit Einschluss des bestehenden Kinderspielplatzes und des bestehenden Abstellplatzes für Segelfluganhänger (lila mit„B") c) das Campinggebiet (lila mit „C") 2 Für Bauvorhaben richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dem Luftfahrtsgesetz.
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Eigentliches Flugfeld
Betriebsanlagen
Campinggebiet
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Art. 22 Eigentliches Flugfeld
1 Das Flugfeld umfasst die im Zonenplan eingetragene Fläche mit dem dazugehörigen Luftraum sowie in der Pistenlängsachse den Luftraum ab 30 m vor dem Pistenrand, der über einer Ebene liegt, die 1 : 20 ansteigt und von der seitlichen Flugfeldquerrichtung den Luftraum ab Flugfeldrand, der über einer Ebene liegt, die 1 : 5 ansteigt. In der Flugfeldzone ist jede Art Überbauung und Bepflanzung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die dem Flugverkehr unmittelbar dienen. 2 In der Flugfeldzone ist die Anlage und der Betrieb eines Flugplatzes der Kategorie 1 im Sinne von Anhang 14 zum Übereinkommen vom 7. Dez. 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt in seiner Fassung vom 22. Nov. 1982 gestattet. Als Piste im Sinne von Anhang 14 ICAD darf nur eine reine, natürliche Graspiste von 600 m Länge und 2 x 30 m Breite (eine Piste für Motorflug, eine Piste für Segelflug) angelegt werden. Die Graspiste darf weder verlängert noch verbreitert werden. Sie darf gewalzt werden, jedoch ist jede Stabilisierung, welche die Verbesserung der Tragfähigkeit zum Ziele hat, untersagt.
Art. 23 Betriebsanlagen
Zu den Betriebsanlagen gehören jene Bauten und Anlagen, welche für den zugelassenen Flugplatzbetrieb notwendig sind. Die Verkehrsanlagen und Parkflächen sind nach den Bedürfnissen zu dimensionieren.
Art. 24 Campinggebiet
1 Das Campinggebiet ist für das Aufstellen von beweglichen, freistehenden, eingeschossigen Wohnwagen und Mobilheimen bestimmt. 2 Baubewilligungen für Wohnwagen und Mobilheime sind zu befristen. 3 Der Grundeigentümer hat ein Benützungsreglement auszustellen, welches vom Gemeinderat zu genehmigen ist. " Wohnwagen und Mobilheime mit sanitären Einrichtungen wie Lavabo, Dusche, Wasserklosett usw. sind an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Der Grundeigentümer hat an zentraler Stelle eine Gemeinschaftsanlage für sanitäre Einrichtungen zu erstellen. Die Nettoabstellfläche für einen einzelnen Wohnwagen hat mindestens 80 m2 zu betragen, diejenige für ein Mobilheim mindestens 100 m2. 5 Der Grundeigentümer ist gegenüber dem Gemeinderat für die Durchsetzung dieser Vorschriften im Verhältnis zu den Campingbenützern verantwortlich. Für je einen Campingplatz ist an zentraler Stelle mindestens ein Autoabstellplatz zur Verfügung zu stellen. Die Grenze der Campingzone ist mit einheimischen Bäumen und Büschen zu bepflanzen.
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Gewerbe
4
DEFINITIONEN
4.1
Ausnützung
Art. 25 Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
4.2 Abstand gegenüber dem Kulturland
Ungleich verteilung der Grenzabstände
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Abstände
Art. 26 Abstand gegenüber dem Kulturland
1 Entlang der Bauzonengrenze ist gegenüber dem Kulturland für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§47 Abs. 2 BauG). 3 Diese Regelungen (Abs. 1 und 2) haben keine Gültigkeit wo innerhalb und ausserhalb der Bauzonengrenze derselbe Eigentümer ist.
Art. 27 Ungleichverteilung der Grenzabstände
1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2 Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
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Benützung von Privateigentum
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 28 Benützung von Privateigentum
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2 Sofern es das öffentliche Interesse erfordert, dürfen a) öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und dgl. an die Grenze von Privatgrundstücken und b) Strassentafeln, Verkehrssignale, Verbots- und Hinweistafeln, Lampen, Hydranten, Schieber, Schiebertafeln, Vermessungszeichen und dgl. auf Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 29 Benützung
von öffentlichem Eigentum
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Benützung von öffentlichem Eigentum
Durch die Benützung von öffentlichen Eigentum angerichtete Schäden sind durch den Verursacher, bei Bauvorhaben durch den Bauherrn, instand zu stellen. Unterbleibt die Instandstellung so kann der Gemeinderat diese auf Kosten des Verursachers bzw. Bauherrs in Auftrag geben.
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 30 Allgemeine
Anforderungen
Energiesparmassnahmen
Allgemeine Anforderungen Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen.
Art. 31 Energiesparmassnahmen
1 Auf die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen ist nach Möglichkeit zu verzichten, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.
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Art. 32 Aussenantennen
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone
Aussenantennen
Beim Neu- oder Umbau von Mehrfamilien- oder Reihenhäusern hat der Bauherr, sofern nicht an einer Gemeinschaftsanlage (Kabel) angeschlossen werden kann, den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über eine gemeinsame Aussenantenne/Parabolspiegel sicherzustellen (pro Gebäude eine Antenne). 2 Dachantennen sind zulässig bis zu einer Höhe von 5 m ab First gemessen. 3 Freistehende Antennen sind nicht zulässig.
5.3 Ausrichtung der Wohnungen
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Wohnhygiene
Ausrichtung der Wohnungen
Art. 33 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse
(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone
Art. 34 1
Für Neubauten gelten nachstehende Masse •
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Grundfläche mind. 10 m2 - Raumgrösse: bei Vollgeschoss mind. 2.30 m - Raumhöhe: bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
•
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum: pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) für 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 - Keller: für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). Balkone bei Mehrfamilien- und Reihenhäusern haben eine Tiefe von 1.60 m aufzuweisen. 2 In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 35
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
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5.4 Velos, Kinderwagen
Ortsbildschutz
Ausstattung
Art. 36 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 37 Spielplätze
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Spielplätze
Bei Mehrfamilien- und Reihenhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 38 Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, und d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, sofern die Auflagen unter Abs. 1 nicht eingehalten werden können.
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Aussenraumgestaltung
Art. 39 Aussenraumgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Bepflanzungen haben möglichst mit einheimischen Arten zu erfolgen. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel mit einheimischen Sträuchern zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
6.2 Einwirkungen
Umweltschutz
Art. 40 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 41 Lärmschutz
Seite 15
Lärmschutz Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
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7 Zuständigkeit
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VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 42 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
Art. 43 Gebühren-reglement
Gebührenreglement Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 44 Vollzugsrichtlinien
Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIM8 MUNG Aufhebung bisherigen Rechts
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 45
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan vom 1. Juli 1983 b) die Bauordnung vom 1. Juli 1983
F:\DATEN\PLANUNG\SCHUPFAR\ANP\BNOGEN.DOC VO / 15.12.97