Gestaltungsplan Zilegg

Piano d'utilizzazione speciale · Stetten (AG)

Documento

Numero
2007-001403
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Stetten (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
17 ott 2007
In vigore dal
17 ott 2007

Carta

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Gemeinde Stellen

el

Kanton Aargau

P

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Gestaltungsplan Zilegg

Abtedung Raumentwicklung

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500

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Öffentliche Auflage vom: 09.01.2007 bis 07.02.2007

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Vorprüfungsbericht vom: 24.11.2006

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Art. 1 1

Der sich über das Gebiet Zilegg-Kies erstreckende Erschliessungsplan ist als verbindliche Grundlage zur übergeordneten Erschliessung zu beachten.

Grundlage / Zweck

2

Der Gestaltungsplan stellt die rechtliche Grundlage für die arealinterne Erschliessung des Baugebiets „Zilegg" dar und soll eine geordnete bauliche Entwicklung sicherstellen.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 3 1

Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

2 Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels ,,Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis

ordnung

zur

Grund-

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften und der Genehmigungsinhalt des Situationsplanes nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Stetten vom 24. Nov. 2004.

Art. 5 Übergeordnetes Recht

Vorbehalten bleibt die kantonale und eidgenössische Bau- und Raumplanungs- sowie die Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 6 Baubereiche für Hochbauten

1 Die Baubereiche A — G sind für Hoch- und Tiefbauten bestimmt. 2 Die Lage und Stellung von Hochbauten innerhalb der einzelnen Baubereiche ist grundsätzlich freigestellt. 3

Die zulässige Geschosszahl in den Baubereichen A- F beträgt 4 Vollgeschosse ohne Attikageschoss oder 3 Vollgeschosse mit Attikageschoss, wobei im Baubereich A das Attika auf 3 Kuben mit min. Abstand 6.00 m mit je max. 225 m2 BGF zu beschränken ist. Zulässig sind Flach- oder Pultdächer mit max. 5% Neigung. 4

Die Gebäudebreite darf ohne Balkon max. 13.5 m betragen.

5

Im Baubereich A beträgt die maximal zulässige EG Kote 397.30 m.ü.M. Zur optischen Auflockerung des Bauvolumens sind hier die beiden Längsfassaden durch vertikale Gestaltungselemente in mindestens drei Teilbereiche zu gliedern. 6 Im Baubereich E beträgt die maximal zulässige EG Kote 396.30 m.ü.M. 7

In den Baubereichen B, C, D und F beträgt die maximal zulässige EG Kote 396.00 m.ü.M.

8

Es sind genügend Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen zu erstellen (§ 54 BauG).

Im Baubereich G sind ist nur ein eingeschossiger Bau mit einem Gemeinschaftsraum zugelassen. Der Gemeinschaftsraum darf nicht fremdvermietet werden. Die Benutzungszeiten sind wie folgt limitiert: MontagFreitag bis 00.15h; Samstag bis 2.00h; Sonn- und Feiertags bis 2.00h. 9

10

In den Baubereichen A- F dürfen Liftaufbauten und dergleichen das Flachdach des 4. Vollgeschosses oder des Attikageschosses um max. 1.5 m überragen.

11

Die Erstellung von einzelnen Klein- und Anbauten ist unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 1 ABauV und

Art. 111

Abs. 1 BauG ausser in den oekologischen Ausgleichsflächen im ganzen Gestaltungsplanperimeter möglich. 12

Die Bauten sind energieeffizient gemäss § 21 Abs. 2 lit. e) ABauV zu erstellen.

Art. 7 1

Ausnutzung

Die maximal zulässige Ausnutzungsziffer (inkl. Wintergärten etc.) im ganzen Perimeter beträgt (inkl. Arealüberbauungsbonus gemäss BNO) 0.75.

2

Einzelne unbeheizte Wintergärten oder verglaste Balkone und Sitzplätze dürfen nicht mehr als 20 m2 BGF beanspruchen.

Art. 8 Baubereich für

veaugaragen H

Unterni-

1

Im Baubereich H der Unterniveaugarage sind die Pflicht-Abstellplätze für Bewohner und Beschäftigte von Bauten im Gestaltungsplanperimeter unterzubringen. 2

Im Bereich der halböffentlichen Aussenräume und der Grünflächen ist eine der jeweiligen Zweckbestimmung und Ausgestaltung der einzelnen Flächen genügende Überdeckung aufzubringen.

Art. 9 Zufahrten zu Unterniveaugaragen

Die Zu- und Wegfahrt zu der Unterniveaugarage hat an der im Gestaltungsplan bezeichneten Lage von und zur Aspstrasse zu erfolgen.

Art. 10 Halböffentliche Aussenräume und Begegnungsplätze

1

An den im Gestaltungsplan ausgewiesenen Orten sind der Bewohnerschaft dienende Spiel-, Freizeit- und Erholungsanlagen in genügender Anzahl und Grösse zu erstellen. 2 Diese Flächen sind ihrem Zweck entsprechend zu gestalten und zu möblieren. Sie dürfen nicht grossflächig versiegelt werden.

Art. 11 Hauptfusswegnetz

Die im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind mittels stufenlosen Fusswegen in einer Breite von mindestens 2 Metern zu verbinden. 1

2

An dieses Hauptfusswegnetz sind die einzelnen Baubereiche anzuschliessen.

3

Das Hauptfusswegnetz ist mit Hart- und/oder Ver-

bundbelägen auszugestalten sowie mit einer Beleuchtung zu versehen.

8 altri articoli

Art. 12 Notzufahrten

An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind Notzufahrten zu erstellen, die die Anforderungen gemäss „AVA Richtlinien für die Zufahrt der Feuerwehr" erfüllen. 2 Die Notfallzufahrten können mit dem Hauptfusswegnetz kombiniert werden und haben eine Mindestbreite von 3.6 Meter aufzuweisen. 3

Die Mehrbreite (1.6 Meter) der Notzufahrt gegenüber dem Hauptfussweg kann mit einem versickerungsfähigen Belag gestaltet werden.

Art. 13 Bereiche für Besucherparkplätze

1

In den Bereichen für Besucherparkplätze sind entsprechende Abstellplätze in genügender Zahl zu erstellen. Die Besucherparkplätze sind zu beleuchten. 2

Die Flächen sind mit versickerungsfähigen Belägen auszugestalten.

Art. 14 Bereiche für Entsorgungsplätze

Die Abfallentsorgung ist an der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle konzentriert.

Art. 15 Entwässerung

1 Die Schmutzwasserleitungen sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. 2 Das Dachwasser ist, sofern es nicht örtlich versickern kann über Rückhaltemassnahmen an die Schmutzwasserleitung anzuschliessen.

Art. 16 Grünflächen / Oekologische

Ausgleichsflächen, Hochstammbäume

1 Die im Gestaltungsplan ausgewiesenen Bereiche für Grünflächen sind naturnah zu gestalten. Es sind standortgerechte und einheimische Pflanzen einzubringen. In den Grünflächen resp. Oekologischen Ausgleichsflächen dürfen ausser internen Fusswegverbindungen keine Bauten erstellt werden. 2 Im Rahmen des Baugesuchs ist ein auf dem in Zusammenarbeit dem Ortsbildschutz erarbeiteten Umgebungskonzept basierender Umgebungsplan vorzulegen. 3

Mindestens 50% der festgelegten Bereiche sind a) als Schotter- oder andere Ruderalflächen zu gestalten und/oder b) mit Gebüschgruppen, Steinhaufen oder anderen Kleinstrukturen zu versehen. 4

Die im Gestaltungsplan festgeschriebenen Standorte für Hochstammbäume sind sukzessive mit der Erschliessung und der Überbauung des Planungsgebiets mit standortsheimischen Sorten zu bestücken.

Art. 17 Abweichungen

Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 BauG gestattet werden.

Art. 18 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Art. 19 Abänderung und Aufhebung

Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

17. Oktober 2007

Art. Nr. 2007-001403

Gemeinde Stetten; Gestaltungsplan "Zilegg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. Mai 2007 24. November 2006 9. Januar – 7. Februar 2007 23. Juli 2007 31. Juli 2007 20. August 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung sowie Erschliessungsplan "Kies-Zilegg" als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. September 2005. Als weitere massgebliche Grundlage hat die Gemeinde den Erschliessungsplan "KiesZilegg" erarbeitet und im ordentlichen Verfahren nach § 22 ff. Baugesetz (BauG) gleichzeitig mit dem Gestaltungsplan am 23. Juli 2007 erlassen. Der Erschliessungsplan liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet "Zilegg" liegt am nördlichen Rand des Baugebiets von Stetten. Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt in der W3-Zone. Das Areal ist im Zonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Der Gestaltungsplan hat hauptsächlich zum Ziel, dass eine künftige Überbauung qualitativ hochstehenden Ansprüchen genügt und sich optimal in die muldenförmige, unterschiedlich geneigte Topografie einpasst.

Versand: 23. Oktober 2007

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften (SNV)

3.3

Genehmigung, Koordination

Der vorliegende Gestaltungsplan ist Teil der Sondernutzungsplanung im Gebiet "KiesZilegg". Die verkehrstechnische Erschliessung wird im separaten Erschliessungsplan "Kies-Zilegg" geregelt. Da sich der vorliegende Gestaltungsplan auf Festlegungen im Erschliessungsplan stützt, ist die Genehmigung des Gestaltungsplans frühestens mit der Genehmigung des Erschliessungsplans möglich (Koordination gemäss Art. 25a Raumplanungsgesetz, RPG). Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die im Gestaltungsplan getroffenen Festlegungen sind mit den Vorgaben der berührten übergeordneten Pläne und Vorschriften in Sachen von § 27 BauG vereinbar. Die Festlegungen im Gestaltungsplan Zilegg wurden anhand eines Arbeitsmodells erarbeitet und überprüft. Mit den vorgenommenen Regelungen werden eine ansprechende Einpassung in die ortsbauliche Situation und eine gute Wohnqualität einer künftigen Überbauung erreicht. Die vorgesehene Bebauungsstruktur und die Differenzierung der Bauvolumen in den einzelnen Baufeldern berücksichtigen die muldenartige Topografie in ansprechender Weise. Die versetzte Anordnung der Baufelder ermöglicht eine günstige Aufteilung der Zwischenräume. Beim längeren und höher gelegenen Bauvolumen im Baufeld A wird in Art. 6 Abs. 5 SNV richtigerweise eine klare Fassadengliederung eines künftigen Baukörpers vorgegeben. Die Anschlüsse des Gestaltungsplanareals an das übergeordnete Strassennetz sind im Erschliessungsplan "Kies-Zilegg" festgelegt. Die vorgesehenen Fusswege ermöglichen eine gute Durchgängigkeit innerhalb des Gestaltungsplangebiets. Eine zweckmässige Anbindung an das übergeordnete Netz ist gewährleistet.

-3-

4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Zilegg" der Gemeinde Stetten vom 23. Juli 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten

-4-

    

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: