Erschliessungsplan Oberdorf

Piano d'utilizzazione speciale · Sarmenstorf

Documento

Numero
2008-001328
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Sarmenstorf
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
24 set 2008
In vigore dal
24 set 2008

Carta

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File

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Testo

SNP-4076-2008-E.pdf

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Kanton Aargau

Gemeinde Sarmenstorf

Erschliessungsplan "Oberdorf"

gemäss $ 17 BauG

Situationsplan 1:500 Genehmigung

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes:

- Bericht (Orientierungsinhalt)

Übersichtsplan 1:15'000

Mostra tutto il testo

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Ss B 8 IR

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

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Mitwirkungsbericht vom: 11. August 2008

Vorprüfungsbericht vom: 4. Juni 2008

Öffentliche Auflage vom: 24. Juni

bis: 23. Juli 2008

Beschlossen vom Gemeinderat am: 11. August 2008

Der Gemeindeammann: \

enehmigung:

Flury Ingenieurunternehmung AG Dipl. Ingenieure ETH / SIA

Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]

Der ‚Gemeindeschreiber: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24. Septernbe> 2008 Der Staatsg£hreiber:

5600 Lenzburg 5703 Seon 5734 Reinach

Sägestr. 6a Seetalstr. 79 Marktplatz 2

Telefon: 062/888 1050 Telefon: 062/ 7697140 Telefon: 062 / 765 40 00 Telefax: 062 / 888 10 70 Telefax: 062/7697150 Telefax: 062/765 40 99

Erg.: 10. Juni 2008 / br H ra | Erg.: 23. Juli 2008 / br

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot rot

rot

geib

blau VE hellblau

braun

2. Orientierungsinhalt gelb

grau

hellgrau

Strassen- und Sockellinie (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG) Baulinie für Klein- und Anbauten

Baulinie für Hauptbauten

Erschliessungsrichtung sowie Anschlussmöglichkeit bestehender Liegenschaften; die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt

Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein

Ein- und Ausfahrtsverbot; Zu- und Wegfahrt nur auf der im Plan gekenzeichneten Anschlüssen; bestehende Ein- und Ausfahrten geniessen Besitzstand

Erschliessungsstrasse ES / Zufahrt bestehender Gehweg

bestehende Strassen / Wege

hellbraun bestehende Bauten

bestehende Ein- und Ausfahrt

schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

hellblau grün

ca. Fläche m?

IIIIUIIIN

%

Perimeter / Erschliessungsplanbereich mögliche Parzellierung

möglicher Flächenabtausch

Spiegel

NF 4280/S

Restaurant

Kreuz

Friedhof

111003068

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

24. September 2008

Nr. 2008-001328

Gemeinde Sarmenstorf; Erschliessungsplan "Oberdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. August 2008 4. Juni 2008 24. Juni 2008 bis 23. Juli 2008 11. August 2008 14. August 2008 8. September 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. März 1993. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet liegt östlich der K 364 in der Dorfzone respektive der W2-Zone. Anlässlich von Baubewilligungen zeigte sich, dass beim Anschluss nördlich der Niesenbergstrasse an die Kantonsstrasse ein verkehrstechnisches Defizit besteht. Mittels vorliegendem Sondernutzungsplan wird nun die Erschliessung des gesamten Schilds sichergestellt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan "Oberdorf", Mst. 1:500

Versand: 1. Oktober 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Erschliessung Das vorgesehene Erschliessungskonzept mit der Ausrichtung auf den Anschluss "Bogenstrasse" ist sachgerecht. Damit kann im Wesentlichen eine Land sparende und einfache rückwärtige Erschliessung sicher gestellt werden. Der bestehende Zustand mit der Spiegellösung wird sich aufgrund des Besitzstands für die Parzellen 691, 692 und 694 in absehbarer Zeit nicht verändern. Bei einer wesentlich gesteigerten Nutzung der Parzelle 691 hat die Erschliessung dieser Parzelle rückwärtig über den Sagenfeldweg/Bogenstrasse zu erfolgen. 4.2.2 Sichtzonen Die festzulegenden Sichtzonen entsprechen der einschlägigen Norm. Die Sichtzone beim Anschluss der Parzellen 692 und 694 entspricht mit den Sichtzonen von 2.50/60 m der Norm. Im Süden verläuft sie damit zwar durch das bestehende Gebäude, bewirkt aber, dass im Rahmen einer allfälligen baulichen Erneuerung dort die erforderliche Sichtzone zu schaffen ist. 4.2.3 Lärm Dank dem vergleichsweise tiefen Verkehrsaufkommen ist bezüglich Lärmimmissionen kein Konflikt mit den einschlägigen Anforderungen (Art. 22 ff. Umweltschutzgesetz, USG) zu erwarten. 4.2.4 Ortsbild Die heute noch nicht überbaute Dorfzone in der Biegung der K 364 befindet sich an einer ortsbaulich exponierten Stelle. Dieser Bereich ist daher auch zum Umgebungsbereich der denkmalgeschützten Pfarrkirche zu rechnen. Für Bauten an dieser Lage ist eine gute Einpassung in die bestehende Umgebung erforderlich (§ 12 Denkmalschutzdekret, DSD). Die abschliessende Überprüfung dieser Anforderung erfolgt im Baubewilligungsverfahren. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Oberdorf" der Gemeinde Sarmenstorf vom 11. August 2008 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Schilligasse 1, 5614 Sarmenstorf  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: