Erschliessungsplan Oberdorf - Sandacker
Piano d'utilizzazione speciale · Mülligen
Documento
- Numero
- 2000-000337
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Mülligen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 23 feb 2000
- In vigore dal
- 23 feb 2000
Carta
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Testo
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Gemeinde Mülligen
Kanton Aargau
©
Erschliessungsplan
S % Ss
SZ © Ss z
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
G/ ep
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Oberdorf - Sandacker
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan
1: 500
Porta + Partner Ingenieur- und Planungsbüro
Mitarbeiter: R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP
Plan Nr. 107P001/1 5200 Brugg, 07.01.00
Grösse :60/84
Vom Gemeinderat beschlossen am: 13. Dezember 1999
Der Gemeindeammann :
H.U. Bracher
HM LA,
Der Gemeindeschreiber :
A. Schelldorfer
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigung :
Legende
1. Genehmigungsinhalt
rot
orange
— Seel, Pen
blau
2. Orientierungsinhalt
grau heilviolett
heilviolett
Aarau, den 23. Febwıat 2000
Der Staatsschreiber:
[F-
Normalbaulinie
Baulinie für Klein - u. Anbauten gem. $ 18.1 ABauV
Weg- und Strassenlinien
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A Ein - u. Ausfahrtsverbot
Baulinien aufheben
Perimeter des Erschliessungsplanes Erschliessungsstrasse Bestehende Strassen / Wege Fussweg
Erschliessungsweg Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan Wald
Bestehende Kanalisation
Neue Kanalisation
Bestehende Wasserleitung
Neue Wasserleitung
Bestehende Gasleitung
Neue Gasleitung
Waldabstandslinie gem. $ 48 BauG
NAB Brugg Schoop / Leutenegger
132
G. Knecht Erben : ; E Privater Erschliessung®
Hauser Albert 112 ge ee | Es [a ne ER I
Hauser Albert 133
al |
W. Zurlinden Erben S33e
— DR —
Anschluss Bergacher
Urech Max 569
B77.
ur) I
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
23. Februar 2000
Art. Nr. 2000-000337
Gemeinde Mülligen; Erschliessungsplan "Oberdorf-Sandacker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. September 1999 4. Oktober 1999 1. November – 1. Dezember 1999 13. Dezember 1999 14. Januar 2000 31. Januar 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1983/85. Das Gebiet unterliegt der Sondernutzungsplanpflicht. Gemäss Erschliessungsprogramm vom August 1995 ist die Erschliessung ab dem Jahre 1999 vorgesehen. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet „Oberdorf – Sandacker“ liegt gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan der Gemeinde Mülligen mehrheitlich in der Mehrfamilienhauszone (W3) und teilweise in der Dorfzone (DZ). Das Gelände liegt zwischen der Birrfeldstrasse und dem Mitteldorf- bzw. Sandackerweg und dem Wald. Es ist im nördlichen Teil praktisch eben und steigt gegen Süden leicht an. Im Norden grenzt das Planungsgebiet an den rechtskräftigen Erschliessungsplan „Mitteldorfweg“. Der Ausbau des Mitteldorfweges ist darin mit 5.00 m Breite und 1.50 m Gehweg vorgesehen; die Baulinienabstände betragen 5 und 6 m. Der Mitteldorfweg ist heute definitiv auf 4.50 m ohne Gehweg ausgebaut. Die rechtskräftigen Baulinien sind entsprechend überdimensioniert und werden aufgehoben. Neu gelten in diesem Bereich die Baulinienabstände nach BauG. Das Erschliessungskonzept sieht eine kurze Stichstrasse vor. Der Kehrplatz weist einen Durchmesser von 18 m auf und dient dem Wohnquartier gleichzeitig als Zentrum. Die Breite dieser Stichstrasse ist auf 4.50 m festgelegt. Die Lage der Stichstrasse ist durch die bestehende Parzellierung vorgegeben. Der Versatz erfolgt aufgrund der Grundstücksgrenzen bzw. der Überbauung und gliedert den Strassenraum optisch. Vom Wendeplatz führt eine Fuss- und Radwegverbindung zum Sandackerweg. Sie kann, soweit notwendig, gleichzeitig als Erschliessung für die Parzellen Nrn. 81/82 dienen. Im Bereich des Sandackerwegs ist ein Anschlussverbot vorgesehen. Der Fussweg vom
Versand:
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Wendeplatz bis zur Birrfeldstrasse dient der Verbindung zum Dorfkern (Schule, Gemeindekanzlei). Grundsätzlich gilt ein Baulinienabstand von 4.00 m. Entlang des Fusswegs zur Sandackerstrasse und im Bereich des Kehrplatzes wurden Baulinien für Klein- und Anbauten festgelegt. Ebenso festgelegt sind die Sichtzonen gemäss VSS-Norm. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Erschliessungsplan (Situation) 1:500 mit: - Normalbaulinie - Baulinie für Klein- und Anbauten - Weg- und Strassenlinien - Sichtzone - Ein- und Ausfahrtsverbot - Aufzuhebende Baulinien Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das gewählte Erschliessungskonzept mit Stichstrasse und Wendekreisel ist relativ flächenintensiv. Es bestehen jedoch gute und nachvollziehbare Gründe für diese Variante (gepflästerter Platz, der dem Quartier auch als Zentrum dient). Im Baubewilligungsverfahren ist auf eine entsprechende Umsetzung zu achten (Gestaltung des Platzes). Die Fuss- und Radwegkonzeption erachten wir als situationsgerecht. Im ganzen Gebiet gelten grundsätzlich die Normbaulinienabstände nach § 111 BauG. Entlang der Fusswegverbindung zur Sandackerstrasse und beim Wendekreisel ist eine spezielle Baulinie für Klein- und Anbauten ausgeschieden worden. Dies erachten wir als sachgerecht. Die Sichtzonen entsprechen den Anforderungen der Verkehrssicherheit.
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4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Oberdorf-Sandacker“ der Gemeinde Mülligen vom 13. Dezember 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 5243 Mülligen - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD
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Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei
Staatsschreiber: i.V.