Gestaltungsplan Auhalde
Piano d'utilizzazione speciale · Untersiggenthal · Abrogato il 29 apr 2024
Documento
- Numero
- 1995-000489
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Untersiggenthal
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 18 mar 1975
- In vigore dal
- 18 mar 1975
- Abrogato
- 29 apr 2024
Carta
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Testo
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KANTON AARGAU BAUDEPARTEMENT Abt Raumplanung
0
Gemeinde Untersiggenthal
Gestaltungsplan Auhalde Spezialbauvorschriften
Bereinigter Entwurf vom 5. Juni 1973
Gestützt auf die §§ 141 ff BauG erlässt die Gemeinde Untersiggenthal für das Gebiet Auhalde folgende Spezialbauvorschriften.
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
1) Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan durch eine schwarze Linie begrenzte Gebiet. 2) Dieses Gebiet dient der Realisierung einer städtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch einwandfreien Wohnüberbauung. Stille Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. 3) Die Pläne stellen einen intergrierenden Bestandteil dieser Bestimmungen dar.
Art. 2 Pläne
Der Gestaltungsplan besteht aus den Plänen: 15.2.611/1 Baulinienplan 1:500 15.2.611/4 Längenprofil 1:500/50 Auhaldenstrasse 15.2.611/5 Längenprofil 1:500/50 Güterweg Parz. 1131 — Höhenweg Luegislandweg 15.2.611/6 Längenprofil 1:500/50 Höhenweg 15.2.611/7 Gestaltungsplan 1:500
Art. 3 Inhalt
1) Der Gestaltungsplan ordnet Lage und Grösse der Nachbarschaftseinheiten = NE, innerhalb welcher die Bebauung gemeinsam projektiert werden muss. Für die Lage der Bauten, die Geschosszahl, die Gebäudeabstände sowie die Erreichbarkeit gelten die im Anhang festgelegten Rahmenbedingungen als Normen. 2) Der Gestaltungsplan ist wegleitend für die Anordnung der Parkierung, der Fussgängeraxen und der Gemeinschaftsanlagen (Spielplätze und -Räume, Schräglift, Ruhezonen und Aussichtspunkte).
Art. 4 Ausnutzung
Auf den anrechenbaren Flächen gemäss Art. 3 Zo beträgt die AZ 0 .35
1
Art. 5 Baulandumlegung
1) Baulandumlegungen erfolgen auf Grund des Gestaltungsplanes mind. im Rahmen einer NE. 2) Die Neueinteilung des Grundeigentums geschieht etappenweise entsprechend den privaten und öffentlichen Bedürfnissen. 3) Für die Durchführung ist das kant. BauG massgebend.
Art. 6 Nachbarschaftseinheiten
1) Die Einteilung des Gestaltungsplangebietes in NE bezweckt die einheitliche Projektierung der Überbauung in rationellen Nutzungseinheiten. 2) Lage, Form und Grösse der NE sind im Plan Nr. 15.2.611/7 festgelegt. Eine Abweichung von dieser Einteilung ist nur möglich, wenn dadurch die zweckmässige Einteilung des Restgebietes gewährleistet bleibt. 3) Innerhalb einer NE ist die Projektierung gemeinsam durchzuführen. Sofern mehrere Grundeigentümer beteiligt sind, kann die Durchführung der gemeinsamen Projektierung von der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, verbindlich beschlossen werden. Das Verfahren richtet sich nach den kant. Bestimmungen. 4) Die Durchführung der Überbauung innerhalb einer NE kann etappenweise erfolgen. In diesem Fall ist die Überbauung der ganzen NE im Grundbuch einzutragen.
Art. 7 Verkehrserschliessung und Parkierung
1) Das Gestaltungsplangebiet wird zur Hauptsache durch die Auhaldenstrasse erschlossen. Das Konzept der Parkierung ist aus Plan Nr. 15.2.611/7 ersichtlich. Der Höhenweg dient vorwiegend den Fussgängern. Fahrverkehr ist nur für die öffentliche Bedienung sowie für eine beschränkte Zahl von Besucherparkplätzen (Siehe Abs. 4) zulässig. 2) Für die NE G und H und mit Zufahrt über die Stichstrassen Luegislandweg und Güterweg Parz. 1131 sind die gesamten Parkierungsanlagen am Höhenweg gestattet. 3) Pro Wohneinheit werden 2 Parkplätze verlangt (Bewohner, Besucher, Lieferanten).
2
4) Die NE entlang des Höhenweges dürfen oberirdisch im max. 0,3 Parkplätze pro Wohneinheit aufweisen. Parkplätze entlang des Höhenweges müssen mind. 1,5 m tiefer als Niveau Höhenweg angelegt werden. Pro NE am Höhenweg darf nur eine Ein- und Ausfahrt erstellt werden. Die Ausfahrt muss in östlicher Richtung erfolgen. Ausnahme: Anschlüsse zwischen Wegparzellen 1131 und 2042. 5) Für die NE B, D, E, ist mit Standort in der NE D eine Sammelgarage vorgesehen. Die Erstellung dieser Sammelgarage erfolgt etappenweise und für die NE B + E im Baurecht. Abweichungen von dieser Konzeption sind für die NE B + E nur unter Einhaltung der Erreichbarkeitsnormen gestattet. 6) Die Parkierung ist mindestens zu 2/3 in Unterflurgaragen zu disponieren. Wer innerhalb der NE die notwendigen Parkplätze nicht realisieren kann, beteiligt sich an einer anderen Sammelgarage, wobei die Erstellung grundbuchlich zu sichern ist. 7) Pro Wohnungseinheit muss sofort mindestens 1,5 Parkplatz erstellt werden. Sofern ein technischer und grundbuchlicher Ausweis vorliegt, kann der zweite Parkplatz bei Bedarf in einem späteren Zeitpunkt erstellt werden.
Art. 8 Fussgängerverbindungen
1) Die horizontale Hauptfussgängeraxe ist durchgehend 3 m breit zu erstellen. Im Plan Nr. 15.2.611/7 ist der Bereich bezeichnet, innerhalb welchem der Fussweg zu führen ist. Der Ausbaustandard wird durch die Gemeinde festgelegt. Höhendifferenzen sind mit Rampen von max. 15% Steigung zuüberwinden. 2) Der Anschluss der Hauptfussgängeraxe zwischen den einzelnen NE muss gewährleistet werden und ist grundbuchlich zu sichern. Im Grenzbereich sind entsprechende Anschlüsse zu sichern. 3) Die Hauptfussgängeraxe, geschlossen oder offen, ist ausreichend zu beleuchten. 4) Die fertigausgebaute Hauptfussgängeraxe kann von der Gemeinde in das öffentliche Eigentum unentgeltlich übernommen werden. -5) Die Kosten für die Beleuchtung und Unterhalt übernimmt die Gemeinde nach der Überführung in das öffentliche Eigentum. 6) Die vertikalen Treppenanlagen sowie die Aufzüge sind mit der Fussgängeraxe zu verbinden. Die vertikalen Treppenanlagen sollen zwischen Höhenweg und Auhaldenstrasse durchgehend erstellt werden. 3
Art. 9 Gestaltung und Begrünung
1) Zur Erzielung grösserer zusammenhängender Grünflächen ist eine kompakte Bauweise anzustreben. Die Übergänge an den Grenzen der NE sind sorgfältig zu gestalten. 2) Sämtliche Dachflächen, soweit sie nicht für die Parkierung und für Fussgängerverbindungen benützt werden, sind zu begrünen (differenzierte Bepflanzung). 3) Die Landflächen innerhalb der Baulinie zwischen Höhenweg und Gebäudeteilen sind zu begrünen (differenzierte Bepflanzung, Hochstämmerbaumgruppen etc.). Die Aussicht muss generell gewährleistet sein. Das Niveau des Höhenweges darf nur durch einzelne Gebäudeteile wie Treppenanlagen, Liftaufbauten, Lüftungen etc., die der Erschliessung und der technischen Versorgung der Bauten dienen sowie durch Bepflanzung und Humusierung überragen. Die talseitigen Gebäudekanten sind differenziert anzuordnen. 4) Durchgehende horizontale und vertikale Fussgängeraxen sowie markant in Erscheinung tretende Mauern sind zu begrünen. 5) Über die Bepflanzung ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.
Art. 10 Aussichts- und Ruheplätze
Entlang des Höhenweges werden talseits 4 Aussichts- und Ruheplätze im Einvernehmen mit dem Gemeinderat erstellt. Sie sind beschattet und mit Sitzgelegenheiten anzulegen. Die Kosten werden von der Gemeinde übernommen. Das Areal wird vom Grundeigentümer gratis zur Verfügung gestellt.
Art. 11 Gemeinsamer Spielplatz
1) Der gemeinsame Spielplatz von mindestens 800 m2 wird in der NE D über der Sammelgarage an der Auhaldenstrasse festgelegt. Er dient allen Bewohnern des Gestaltungsplangebietes. 2) Die Erstellung dieses Spielplatzes erfolgt etappenweise durch die Gemeinde. Die Kosten werden auf die beteiligten Grundeigentümer verlegt und mit der Erteilung der Baubewilligung erhoben. 3) Die Ausnützung des Spielplatzes verbleibt bei der NE D.
4
4) Die Fläche des Spielplatzes verbleibt im Eigentum der NE D. Alle beteiligten Grundstücke erhalten ein grundbuchlich eingetragenes Benützungsrecht.
5) Der Ausbau des Spielplatzes muss nach den Richtlinien der Pro Juventute erfolgen. 6) Allen, am Spielplatz beteiligten liegt die Unterhaltspflicht.
Art. 12 Grundstücke ob-
Kinderspielplätze
1) Pro NE sind mindestens 150 m2 für Kinderspielplätze auszuscheiden. 2) In jeder NE sind pro 100 m2 Nutzfläche im Minimum 3 m2 'gedeckte oder geschlossene Spielräume zu erstellen. Sofern diese niveaugleich mit den Kinderspielplätzen erstellt werden, kann die Fläche des Kinderspielplatzes entsprechend reduziert werden.
3)
Der Ausbau der Spielplätze muss nach den Richtlinen der Pro Juventute erfolgen.
4) Das Anbinden der Kinderspielplätze mit den gedeckten oder offenen Spielräumen und Freizeitanlagen an die horizontale Hauptfussgängeraxe ist anzustreben.
9 altri articoli
Art. 13 Schräglift
1) Der Schräglift in der NE D dient der zweckmässigen Erschliessung der NE B, D, und E. 2) Bau und Betrieb dieses Schrägliftes ist Sache der Grundeigentümer dieser NE. 3) Sofern durch eine stark verzögerte Überbauung dieser drei NE der Bau und der Betrieb des Schrägliftes nicht sichergestellt ist, kann die Gemeinde ohne eigene Kostenfolge vorübergehende Verpflichtungen übernehmen. 4) Der Boden des Schrägliftes verbleibt im Eigentum der NE D. Die Grundeigentümer der NE B, D und E erhalten ein grundbuchlich eingetragenes Benützungsrecht. Weitere Grundeigentümer können sich einkaufen.
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Art. 14 Nebenanlagen
1) Gemeinschaftsantennen sind anzustreben. Pro NE darf im Maximum ein Antennenmast erstellt werden. Die notwendigen Leerrohre für eine gemeindeeigene Antennenanlage sind bis in den Strassenbereich zu verlegen. 2) Pro NE darf im Maximum eine Heizungsanlage erstellt werden (Ausnahme elektrische Raumheizung). Kaminanlagen sind so zu gestalten, dass Fussgänger auf dem Höhenweg durch Rauchgase nicht belästigt werden. 3) Für das Bereitstellen der Kehrichteimer oder -Container ist pro NE ein gemeinsamer Abstellplatz anzuordnen.
Art. 15 Wegrechte
Die Grundeigentümer sowie die Gemeinde erhalten gegenseitig die nach dem Gestaltungsplan erforderlichen Wegrechte unentgeltlich. Diese gegenseitigen Wegrechte werden durch den Gemeinderat als Grunddienstbarkeit im Grundbuchamt eingetragen.
Art. 16 Einsicht, Aussicht, Besonnung, Orientierung
Beim Zusammenbauen parallel und quer zum Hang sowie übereinandergestaffelten Bauten sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Wohnhöfe und Wohnterrassen müssen vor fremdem Einblick geschützt sein. b) Für die Mehrzahl der Zimmer soll die freie Aussicht gewahrt bleiben. Wohnungen müssen entweder von 2 Seiten oder mit der Mehrzahl der Räume von Süd / Süd-West besonnt sein. c) Die Mehrzahl der Zimmer pro Wohnung oder pro Haus muss von Süd/Ost bis West orientiert sein.
Art. 17 Material- und Farbgebung
Die Bauten einer NE sollen sich sowohl farblich wie auch in der Materialanwendung in die Landschaft einfügen.
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Art. 18 Schalldämmung
Wände und Decken zwischen Wohnungen müssen den erhöhten Anforderungen gemäss der SIA-Norm Nr. 181 genügen.
Art. 19 Planungskosten
An die Kosten des Gestaltungsplanes zahlt jeder Grundeigentümer Fr. 1.—/m2 seiner Nettogrundstückfläche. Der Betrag wird mit der Erteilung der Baubewilligung zur Zahlung fällig. Die rechtskräftige Baubewilligung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.
Art. 20 Begutachtung
Der Gemeinderat lässt die einzelnen Bauprojekte auf Kosten der Bauherrschaft fachmännisch begutachten. Wegleitend dazu ist die im Anhang II festgelegte Projektierungsanleitung.
Art. 21 Abweichungen vom Gestaltungsplan
Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat gestattet werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplanes, die Intensität der Nutzung und der städtebauliche Zusammenhang gewahrt bleiben. Die Spezialbauvorschriften wurden von der Gemeindeversammlung am
14. Dg.1.973....beschlossen. nthal, den
21. Jan. 1974 Namens des Gemeinderates:
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P.a.t Aarau, deni 8. März 1975
Namens des GrcVsQata
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Anhang 1 1.
Normen Fig. 1, 2, 4-7 aus Forschungsbericht «Wohnbebauung in Hanglagen» ORL 1969, Strickler & Christ, Huber, Hunziker).
1.1 Hangbauformen Es sind gestattet Ein- und Mehrfamilienhäuser in Gruppierungen von Reihen-, Teppich- oder Terrassenbauten zusammengebaut parallel und quer zum Hang sowie ach übereinandergestaffelt. Figur Nr. 1 freistehend Einzelhaus
zusammengebaute Bautypen einfache. Qoppelreihe Reihe
Teppich
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1.2 Bauformen Es sind gestossene und überlappte Bauformen zulässig. Figur Nr. 2
Einzelbauweise . freistehende Bauform
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konstruktiv unabhängig
‘ _gestossene Bauform
konstruktiv unabhängig mit Vorbehalt
—
Gesamtbauweise
Übergangsform —
4.3L eteaL . - keine Überlappung, _ aber konstruktive
1 — -
Abhängigkeit der Wohneinheiten
_überlappte Bauformen
überlappte Bauformen
nutzungsmässige Überlappung
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bauliche Überlappung 9
1.3. Geschosszahl + Einfügung ins Gelände Bei gestaffelten und überlappten Bauten darf die Seitenfassade auf 2 m Breite höchstens 3 Geschosse bzw. max. 9.00 m Höhe aufweisen. Figur Nr.3
max. 100, _c
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1.3.1 Gebäudeabstände Bei einer Nebenorientierung beträgt der minimale Grenzabstand 4 m. Bei einer Hauptorientierung beträgt der minimale Grenzabstand 8 m.
10
1.4 Horizontale Gebäudeabstände Minimale Gebäudeabstände Gebäudeabstände in horizontaler Richtung.
Figur Nr. 4
Einsicht / Besonnung
Bautyp freistehend
Nebenorientierung Einsicht 800
Hauptorientierung Einsicht j, 12 00 i,
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Einsicht I, 15 00
freistehende Typen
(Einsicht 15.00 m) Besonnung 16 00 -.. if t
Einsicht von Fusswegen . 5 004,3
vertikal gruppiert # 0
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Nebenorientierung keine Einsicht, Besonnung unwichtig
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Aussicht ..
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1.5 Vertikale Gebäudeabstände Minimale Gebäudeabstände Gebäudeabstände in Richtung der Fallinie
Figur Nr. 5
Bautyp
horizontal . gruppiert .
freiStehend.
Einsicht Nebenorientierung
Hauptorientierung r -----1 1
All ili
5.0 30
30 = min.
Einsicht von Fusswegen
Aussicht -.. ..1..7 •. , ------
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1
MIM min. 1
geschoss
0 7.0 keine Einsicht, aber in. Tiefe der Terrasse- Besonnung unwichtig
Böschung max. Böschungswinkel, 45°
311111111.
EP:50
r
Ni 45° 5.30
12'
I
1.6 Erreichbarkeitskomfort Ausgehend von den Relationen über Zeit und Energieaufwand sind folgende Erreichbarkeitskomforte/Normen einzuhalten. 1.6.1 Die Liftkabinengrösse soll mindestens eine Tragkraft und eine Grösse für 6 Personen aufweisen sowie eine Lifttiefe für Möbeltransporte (Minimum 2.10 m tief). 1.6.2 Von den Sammelgaragen bei den Erschliessungsstrassen bis zu den Wohnungseingängen. maximal Horizontaldistanz inkl. Treppe exkl. Treppe
Höhendifferenz Geschosse 0 1 2 3 4 (Maximum)
120m 105m 90m 75m 60 m
120 m 110 m 100 m 90 m 80 m
Erschliessungs-Schema mit Erschliessungsstrasse ohne Lift Figur Nr. 6
110m 100 m
.1t)
90m VERTIKAL 90m 400m 1i, LL
le-
romiwimismi
13
1.6.3 Bei Litftanlagen sollen die Fussgängerverbindungen ab Liftstation bis zu den Wohnungseingängen nachfolgende Normen einhalten: Höhendifferenz
maximal Horizontaldistanz
Geschosse 0 1 2 (Maximum)
exkl. Treppe
inkl. Treppe
100 m 85m 70 m
100 m 90m 80 m
Erschliessungs-Schema, Erschliessung mit Schräglift Figur Nr. 7
eueimesivEGE
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elel » .1lmir ee . etIIII AKW leTZIIItri.V p _,11# 46 - eW IIIII111,11
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H= LIFTSTATION
14
2. Weitere Anforderungen
2.1 Gestaltung, Terrassen Die nutzbare Breite der Terrassen soll mindestens 2,50 m und minimal folgende Flächen aufweisen: für 1-Zimmerwohnungen mindestens 6 m2 für 2-Zimmerwohnungen mindestens 8 m2 für alle übrigen Wohnungen mindestens 10 m2 Wenigstens 50% der Dachflächen sind zu humusieren und zu bepflanzen. 2.2 Schutzgeländer / Brüstungen Schutzgeländer und Brüstungen sind mindestens 90 cm hoch auszuführen und so zu gestalten, dass das Durchschlüpfen oder Übersteigen der Kleinkinder wirksam verhindert wird. Bei lebenden Hecken sind . Schutzmassnahmen bis zum Zeitpunkt der ausgewachsenen Hecken vorzukehren.
2.3 Isolation Wohn- und Arbeitsräume müssen, soweit sie unter Terrain liegen oder nicht unterkellert sind, gegen Feuchtigkeit und Wärmeverlust geschützt und isoliert werden. Die Art der Isolation ist in der Baueingabe anzugeben. 2.4 Belüftungen Innenliegende Räume wie Aborte, Badezimmer, Küchen eventuell Waschküchen, sind mit mechanischen Abluftanlagen auszurüsten. Abläufe die an die Gemeindekanalisation angeschlossen sind, sind so über Dach zu entlüften, dass Wohneinheiten nicht von den Kanalgasen belästigt werden.
2.5 Raumgrössen Bis zur Inkraftsetzung einer neuen Bauordnung sind bezüglich der Raumgrössen die kant. Weisungen für die Planung und Ausführung von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen wegleitend.
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Anhang 11 Projektierungsanleitung Gemäss Begutachtung dieser Spezialbauvorschrift werden die Bauprojekte auf Kosten der Bauherrschaft fachmännisch begutachtet. Es sind folgende Projektierungsanleitungen zu beachten. Auf Grund des Gestaltungsplanes Auhalde soll ein Bauwilliger ein Vorprojekt erarbeiten, worin seine persönlichen Bedürfnisse innerhalb des allgemeinen Rahmens ausreichend vertreten sind. Konsultation des Planes und Experten für die Erarbeitung des Vorprojektes gehen zu Lasten des Bauherrn. In Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat wird auf Grund des Vorprojektes ein Vorentscheid erarbeitet. Das Vorprojekt muss mindestens im Mst. 1: 500 ausgearbeitet werden und soll folgende Beurteilungsunterlagen enthalten: — Katasterplan — Arbeitsmodell — Typenpläne der Wohnungseinheiten — notwendige Querschnitte — Grundrisse — Ansichten Aus den Unterlagen sollen folgende Angaben ersichtlich sein: — Grösse der NE — Verkehrserschliessung und Parkierung — Fussgängerverbindungen — Kinderspielplätze und Räume — horizontale und vertikale Erschliessung — Wegrechte — Einsicht, Aussicht, Besonnung, Orientierung — Gebäudeabstände — Erreichbarkeit, Erreichbarkeitskomfort — Zufahrten — generelle Material- und Farbangabe — Höhenlage der einzelnen Gebäudeteile bezogen auf das umliegende Gebäude etc. Anschliessend erfolgt das übliche Baubewilligungsverfahren, wobei die Übereinstimmung des Eingabeprojektes mit den Vorentscheidunterlagen überprüft wird. Dabei wird ein exaktes Modell Mst. 1: 500 verlangt für den Einbau in ein Gesamtmodell.
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Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
19. März 1975
Gemeinde Untersiggenthal; Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften . und Ueberbauungsplan "Auhalde"; uenehmigung,
lieber die sachbezügliche Vorlage des Regierungsrates vom 20. Januar 1975 referiert- namens der Strassenbaukommission deren Präsident, Herr Dr. Hans Theiler, Lenzburg. Gemäss übereinstimmendem Antrag von Regierung und Kommission wird beschlossen: Der Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften und der Lieberbauungsplan "Auhalde" der Gemeinde Untersiggenthal werden mit einer Ausnützungszimmer von 0,45 (§ 4 der Spezialbauvorschriften) genehmigt.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Der Präsident:
Der Staatsseireiber:
Aufhebung
» KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/LKBG
Datum Genehmigung: 29.04.2024
Versand:
02. Mai 2024
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.276 Gemeinde Untersiggenthai; Gestaltungsplan "Aufhebung Gestaltungsplan Auhalde"; Geneh migung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. September 2022 13. Januar 2023 bis 13. Februar 2023 27. November 2023 18. März 2024 12. Februar 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.
1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 6. März 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der kommunale Überbauungsplan "Auhalde" wurde von der Einwohnergemeindeversammlung am 14. Dezember 1973 beschlossen und am 18. März 1975 vom Grossen Rat genehmigt. Der Überbau ungsplan ist in Teilen nicht mehr anwendbar und soll aufgehoben werden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20240416_bdv_22.276.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Untersiggenthai am 27. November 2023 beschlossene Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans "Auhalde". Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 16. Dezember 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. September 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung Sondernutzungspläne lassen sich aufheben, wenn die Bauten und Erschliessungswerke erstellt, die Vorschriften in die allgemeine Zonenplanung überführt wurden oder auch, wenn die Festlegungen in den Sondernutzungsplanungen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.
Das Gebiet ist grösstenteils überbaut. Mit der gerade rechtskräftigen Gesamtrevision der allgemei nen Nutzungsplanung wurden Anpassungen an der Grundzonierung vorgenommen und viele Rege lungen aus dem Überbauungsplan in die Zonenvorschriften überführt. So ist der Überbauungsplan in Teilen nicht mehr anwendbar oder führt in der Auslegung zu allfälligen Unsicherheiten. Weiter kön nen sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der wenig oder unbebauten Parzellen trotz Anstrengungen des Gemeinderats nicht zu einer gemeinsamen Planung begeistern. Zur Aktivie rung dieser Parzellen ist somit eine Bebauung in der Regelbauweise angezeigt. Die Begründung der Aufhebung ist nachvollziehbar.
Vor dem Hintergrund des vorliegenden ortsbaulichen Kontextes im Perimeter genügt aus fachlicher Sicht die Regelbauweise für die qualitätsvolle Siedlungsentwicklung gemäss den gängigen kantona len Anforderungen. Bei der Aufhebung von Sondernutzungsplänen richtet sich das Verfahren inklusive Zuständigkeiten praxisgemäss nach dem aktuellen Recht. Folglich können altrechtliche Pläne, die als Sondernut zungspläne zu qualifizieren sind, durch den Gemeinderat aufgehoben werden, selbst wenn sie ur sprünglich von der Gemeindeversammlung erlassen wurden. Vorliegend handelt es sich um einen Überbauungsplan gemäss §§ 141 ff. BauG vom 2. Februar 1971. Laut altem BauG-Kommentar han delte es sich bei den damaligen Gestaltungsplänen über Sondernutzungspläne. Ein Blick in den Ge staltungsplan führt zu keinem anderen Schluss. Folglich wurde die Aufhebung gestützt auf § 25 Abs. 3 BauG sachgerecht durch den Gemeinderat beschlossen.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
2 von 4
.■I
Beschluss
1. Die Aufhebung des Gestaltungsplans "Auhalde", beschlossen vom Gemeinderat Untersiggenthai am
27. November 2023, wird genehmigt.
2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Stephan Attiger Regierungsrat
/ /
Verteiler • Gemeinderat, Kornfeldweg 2, 5417 Untersiggenthai
• Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU
• Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar
gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizuiegen. Aiifäiiige Beweismittei sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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