Erschliessungsplan Nord
Piano d'utilizzazione speciale · Untersiggenthal
Documento
- Numero
- 2004-000032
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Untersiggenthal
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 14 gen 2004
- In vigore dal
- 14 gen 2004
Carta
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Testo
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GDE. UNTERSIGGENTHAL KANTON AARGAU
ERSCHLIESSUNGSPLAN "NORD"
gemäss 88 17
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU
ESI%R Abteilung Verkehr
Situation 1:1°000 Weitere Bestandteile: keine
Übersicht:
Verfasser: Datum: Grösse: Plan-Nr.: Ingenieurbüro Senn 8. 2003 90 X 252 33-18.Nord Planung & Tiefbau
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5415 Obersiggenthal Ersstzt Plan vorn:
Tel. 056 / 282 31 53 288
Entwurf: Geprüft: Co
Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben 27.2. 2003 5.5. 2003
Vorprüfungsbericht vom:
Öffentliche Auflage vom: 1.9. 2003
Beschlossen vom Gemeinderat am:
Der Gemeindeammann: ——__ ar er re
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A4.Iomuoı Zoot
Genehmigungsvermerk:
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LEGENDE 1. GENEHMIGUNGS INHALT
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Farbe Bezeichnung =
rot Boulinien gemäss $ 111 Abs. 1 lit. a BauG Po, ka Strassenlinien 17]
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(Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG)
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
B/A hellblau |
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Der Perimeter des Erschliessungsplanes entspricht der Baugebietsabgrenzung ö E e) 4 : P ” pi = \ — J ezz3 schwarz Perimeter Gestaltungsplan "Untersiggingen", RR 12. 3. 1997 H - ee SITE aa : 3 je DIT schwarz Perimeter Gestaltungsplan "Obersiggingen", RR 12. 3. 1997 & a | = > * —1 schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan PRITELTLILIELERTN schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes
L) braun Archöologische Fundstelle / Meldepflicht vor Bodeneingriffen
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
14. Januar 2004
Art. Nr. 2004-000032
Gemeinde Untersiggenthal; Gesamtrevision der Erschliessungspläne EP "Nord", EP "Süd", EP "Station Siggenthal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat (Erlass neue Erschliessungspläne) Beschluss Gemeinderat (Aufhebung alte Erschliessungspläne) Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist neue Erschliessungspläne Ablauf der Beschwerdefrist Aufhebung alte Erschliessungspläne
September 2003 27. Februar 2003 5. Mai bis 4. Juni 2003 1. September 2003 22. September 2003 15. September 2003 13. Oktober 2003 26. Oktober 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Untersiggenthal besitzt eine Fülle alter Erschliessungs(überbauungs)pläne, welche mehrheitlich den aktuellen Anforderungen nicht entsprechen, nicht mehr benötigt werden und somit aufgehoben werden können. Die Vorlage umfasst einen Erschliessungsplan für das ganze Gemeindegebiet, welcher aus praktischen Gründen in drei Teilpläne aufgeteilt ist: den Erschliessungsplan „Nord“, den Erschliessungsplan „Süd“ sowie den Erschliessungsplan „Station Siggenthal“. Zur Erläuterung der Änderungen hat die Gemeinde für die drei Teilbereiche Änderungspläne erstellt; diese dienen lediglich der Information und haben keine Rechtswirkung. Der neue Erschliessungsplan beschränkt sich auf die Festlegung von Strassenlinien (Enteignungsrecht) für noch auszubauende Strassenabschnitte, von § 111 BauG abweichenden Baulinienabständen sowie von wichtigen Sichtzonen.
Versand: 20.01.2004
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Mit Beschluss vom 22. September 2003 hebt der Gemeinderat alle bisherigen Überbauungspläne/Erschliessungspläne auf. Die drei Gestaltungspläne „Obersiggingen“, „Untersiggingen“ und „Auhalde“ bleiben rechtskräftig. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan „Nord“ Erschliessungsplan „Süd“ Erschliessungsplan „Station Siggenthal“ Folgende Erschliessungspläne werden aufgehoben (Beschluss des Gemeinderats vom 22. September 2003): Erschliessungsplan „Bereich Station Siggenthal“ von 1958 Erschliessungsplan „Unter- und Obersiggingen von 1976/77 Erschliessungsplan „Hubacker“ von 1960/61 inkl. div. Änderungspläne Erschliessungsplan „Stalden“ von 1994 Erschliessungsplan „Ennetturgi-Hölzli“ von 1998 inkl. div. Änderungspläne Erschliessungsplan „Innere Breite“ von 1966/67 Erschliessungsplan „Kirchweg-Bündten“ von 1967/68 Erschliessungsplan „Zelgli“ von 1979/80 Erschliessungsplan „Unterau“ von 1982/84 Erschliessungsplan „Auhalde“ von 1973/75 Erschliessungsplan „Ennetturgi“ von 1976/77 Erschliessungsplan „Bauhalde“ von 1962 Erschliessungsplan „Station Siggenthal“ von 1977/78 inkl. div. Änderungen Erschliessungsplan „Ennetturgi-Hölzli, Teilstück Grubenstrasse“ von 2001 Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Aufhebung aller alten Erschliessungspläne und der Erlass eines aktuellen Plans führt zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtssicherheit. Zudem werden die Bauabstände zu den Strassen mehrheitlich verringert, was zu einer haushälterischen Bodennutzung beiträgt. Der neue Erschliessungsplan mit den drei Teilplänen beschränkt sich auf das Wesentliche. Die darin getroffenen Festlegungen sind sachgerecht und rechtmässig. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Die Erschliessungspläne „Nord“, „Süd“ und „Station Siggenthal“ der Gemeinde Untersiggenthal vom 1. September 2003 und die Aufhebung aller rechtskräftigen Erschliessungspläne der Gemeinde Untersiggenthal (gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 22. September 2003) werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Kornfeldweg 2, 5417 Untersiggenthal Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
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