Erschliessungsplan Geissacker
Piano d'utilizzazione speciale · Oberlunkhofen · Abrogato il 22 mar 2006
Documento
- Numero
- 1985-000107
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Oberlunkhofen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 15 gen 1985
- In vigore dal
- 15 gen 1985
- Abrogato
- 22 mar 2006
Carta
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File
SNP-4073-1985-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4073-1985-E.pdf
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Gemeinde OBERLUNKHOFEN : Kanton Aargau
Kommunaler Überbauungsplan
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Grösse Plan Nr. 30/84
Ueberholt durch Plan 3094-9 I
Verfasser: INGENIEURBÜRO
Datum 18. AUG. 1983 gf
A | Ersetzt Plan
8968 MUTSCHELLEN vom Nr. vom Nr. Oeffentliche Planauflage vom _22.APR.1983 ..___ bis _22.MAl 1983 _____ a zinnober Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am __10.yUN! 1983 __._____ orange Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber : gelb hellgelb are) | He BE BEE HF... Se Bea emet > dunkelgrau £ heliviolett urch den Grossen Ra | dunkelviolett Genehmigungsvermerk: Asrau, den 757 Zomarar DISS | Ita RRB-N. 77 von LISF:-IFSS hellgrau
feldgrau
grün
Ernst Salm
ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN VEBERBAUUNGSPLAN
1. Das__Genehmigungsverfehren
Das Genehmigungsverfohren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Baulinien, Strassenlinien ‘und Sichtzonen.
sr ” u e Baulinien und . Strassenlinien
Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende .Baulinien
Aufzuhebende Strassenlinien
Zu genehmigende Baulinien
Zu genehmigende Strassenlinien
Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen
Zu genehmigende Baulinie (Art. 1IO der Verordnung uber Er - stellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen " Starkstrom-
anlagen vom 7. Juli 1933)
Sichtzonen
Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen
Sichtzone
Die hellblau angelegten Flächen sınd ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen. oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60m - 300m uber Boden frei bleiben
2. Zur _Orientierung.
Hochleistungsstrasse Hauptverkehrsstrasse
Sammelstrasse
Erschliessungsstrasse Erschliessungsstrasse
Bestehende Wege
Gehweg
Gehweg mit beschranktem Fahrverkehr Radweg
Seitenfreiheit und : Verkehrsteiler Refugien , Bushaltestellen, Verzögerungs -und Bescheunigungsspur, Parkplatz
Bepfionzte Flächen, Grunstreifen
Zonengrenzen und Zonmenbezeichnungen gemäss Zonenplon
F ; 2 WIRD IN SPÄTEREM ° T VERFAHREN BEHANDELT TE 7 a
SNP-4073-1985-G_Aufhebung_2006.pdf
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
22. März 2006
Art. Nr. 2006-000401
Gemeinde Oberlunkhofen; Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Geissacker" vom 15. Januar 1985; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
23. Januar 2006 3. Juni 2005 9. August - 6. September 2005 23. Januar 2006 30. Januar 2006 25. Februar 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Vorlage
Der nachgenannte Erschliessungsplan (Ziffer 2.2) im Gebiet "Geissacker" soll aufgehoben werden. Die Verkehrsinfrastrukturen für das betroffene Gebiet sind erstellt. Das Gebiet ist weitgehend überbaut. Die Festlegungen im erwähnten Erschliessungsplan werden nicht mehr benötigt. 2.2
Gegenstand der Genehmigung
Aufhebung des folgenden Erschliessungsplans: Kommunaler Überbauungsplan "Geissacker" vom 15. Januar 1985, inkl. Längenprofile Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG).
Versand: 30. März 2006
-2-
3.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Gemeinde stellt fest, dass die Verkehrsinfrastrukturen in den betroffenen Gebieten erstellt sind und somit die Festlegungen im entsprechenden Erschliessungsplan nicht mehr benötigt werden. Aufgrund dieser neuen Ausgangslage bestehen aus kantonaler Sicht keine Einwände gegen die Aufhebung der in Ziffer 2.2 aufgeführten Sondernutzungsplanung. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Aufhebung des Kommunalen Überbauungsplans "Geissacker" der Gemeinde Oberlunkhofen vom 23. Januar 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
-3-
Protokollauszug Gemeinderat, Zugerstrasse 20, 8917 Oberlunkhofen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: