Gestaltungsplan Hausmatten Süd
Piano d'utilizzazione speciale · Holderbank (AG)
Documento
- Numero
- 12.91
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Holderbank (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 11 set 2013
- In vigore dal
- 11 set 2013
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Holderbank (AG) con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
SNP-4199-2013-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4199-2013-E.pdf
Kanton Aargau
realestate-ch AG Strebel Architektur AG
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Holderbank Genehmigung durch das Departemer Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 44
e-f3-Ert-•‘De-4 20A3 en1sekret.2
Gestaltungsplan «Hausmatten Süd» gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften ÖFFENTLICHE AUFLAGE vom 05. April 2013 bis 06. Mai 2013
Beschlossen vom Gemeinderat am: 27.05.201 meindeammann:
Die Gemeindeschreiberin:
Ruth Fis her
Auftrag Nr. 1012 Aarau, 25.10.12/28.11.12/06.12.12 12.03.13/11.06.13 Bereinigt nach Auflage
Bauingenieure
All
JN
Bodmer Bauingenieure AG Tellistrasse 114 I Postfach 2419 I 5001 Aarau + 41 62 838 21 80 www.bodmering.ch 1
Hinweis
Grundlage / Zweck
Holderbank hat die BNO noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Damit gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 der BauV (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, gemäss Anhang 3 der BauV (§64 Abs. 1 BauV)
Art. 1 1Der Gestaltungsplan "Hausmatten Süd" stellt die rechtliche
Grundlage für die arealinterne Erschliessung des Baugebiets "Hausmatten Süd" dar. Er bezweckt eine koordinierte, in die örtliche Situation, zwischen der Kantonsstrasse K 112 und der Hausmattenstrasse, nahe des Dorfkerns eingepasste Überbauung. 2
Mit dem Gestaltungsplan wird eine der Lärmsituation entsprechende Bebauung festgesetzt. Das Planungsgebiet, welches von angrenzendem Gebiet mit der Empfindlichkeitsstufe III (ES III) umgeben ist, wird von der jetzigen ES II ebenfalls der ES III zugeordnet. Es soll eine geordnete bauliche Entwicklung mit hoher Wohnqualität sichergestellt werden.
Bestandteile
Art. 2
1Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:
- Planungsbericht - Bebauungskonzept, gemäss Anhang (SNV) - Längenprofil 1:200/200 - Ver- und Entsorgungsplan 1:500 - Verkehrskonzept, Signalisationsplan 1:1000 Beschrieb Bebauungskonzept
Perimeter
3Auf dem nach West/Südwest leicht abfallenden Gelände sollen Wohnbauten entstehen welche dem bestehenden Bebauungscharakter entsprechen und sich in die Topografie einfügen. Mit geeigneter Anordnung und Gestaltung soll eine optimale Wohnqualität erreicht werden.
Art. 3 1Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im
Plan bezeichnete Perimeterfläche mit den Baufeldern A und B. 2
Verhältnis zur Bauund Nutzungsordnung
Übergeordnetes Recht
Art. 4
1Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Holderbank, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W2. 2Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kan-
tons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Baufelder
Gestalterische Grundlage
Pflichtbaulinie
Beurteilungskriterien
Art. 5 1Hochbauten sind innerhalb der bezeichneten Baufelder A und
B zulässig. Innerhalb der Begrenzungen der Baufelder gelten, übergeordnet zur ordentlichen Bau- und Nutzungsordnung, die Sondernutzungsvorschriften. 2Als gestalterische Grundlage für die Überbauung des Baufeldes A gilt das Bebauungskonzept mit den Gebäudekuben und der lagemässigen Anordnung. 3Die Bauten im Baufeld A müssen an die Pflichtbaulinie gestellt werden. 3Wesentliche Beurteilungskriterien sind: - Einpassung in die Landschaft - Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum - Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse - Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen - Gliederung der Fassaden und Dachflächen - Wirkung der Materialien und Farben - Durchgrünung und Aussenraumgestaltung 4Für das Baufeld B gilt die BNO.
Fachgutachten
5Von den Vorgaben der BNO kann abgewichen werden wenn eine gleichwertige oder bessere Lösung erreicht wird und sie mit einem Fachgutachten belegt wird.
Grenzabstände Kleinund Anbauten
6Klein-
Gebäudeabstände innerhalb der Baufelder
und Anbauten dürfen einen bis auf 2 m reduzierten Grenzabstand aufweisen. Sofern die Sichtzonen nicht beeinträchtigt werden, gilt dieser Abstand auch entlang von Strassen.
Art. 6 'Innerhalb des Baufeldes A gilt als minimaler Gebäudeabstand
6.00 m. Vorbehalten bleiben, durch Dienstbarkeiten eingeräumte Grenz- und Näherbaurechte, im Rahmen der kantonalen Vorschriften. 3
Grenzabstand
Geschosszahl
Art. 7
1Der minimale Grenzabstand beträgt im Baufeld A 3.00 m.
Art. 8
11m Baufeld A sind mindestens zwei Vollgeschosse erforderlich. In den Sektoren 4-6 sind bis 3-geschossige Bauten zulässig, sofern das unterste Geschoss mindestens 3-seitig seitlich erdangeschüttet ist.
Art. 9
Bruttogeschossflächen BGF 1Die zonengemässe Ausnützungsziffer beträgt 0.50.
Dachgestaltung
Art. 10
11m Baufeld A (Sektor 1-6) sind auf den Hauptbauten Satteldächer zu erstellen. Die Dachneigung soll mindestens 35° und höchstens 45° betragen. Die Firstrichtung in den Sektoren 1-6 ist parallel zur Kantonsstrasse. 21m Baufeld B sind auch Flachdächer zulässig. Die zulässige
Geschosszahl darf dabei nicht verändert werden.
Umgebungsgestaltung
Art. 11 1Die Umgebungsgestaltung mit Pflanzplan ist Bestandteil des
Bauprojekts und im Baugesuch auszuweisen. Es sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
Art. 12 Fusswegverbindungen
1Die im Situationsplan eingetragenen zwei Fusswege, von der
Hauptstrasse zur Erschliessungsstrasse, sind öffentlich. Soweit sie nicht ins Eigentum der Gemeinde übergehen, ist ihre öffentliche Benützung durch Dienstbarkeiten zu sichern. 2Die Breite der Fusswegverbindungen muss mindestens 1.20 m
betragen. Die Darstellung im Situationsplan ist symbolisch, die genaue Linienführung wird auf die Bauprojekte abgestimmt und mit den Baugesuchen festgelegt.
Gestaltung von Bauten und Anlagen
5 altri articoli
Art. 13
1Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. 2Bei der Gestaltung von Bauten und Anlagen im Baufeld A sind
im Wesentlichen folgende Punkte zu berücksichtigen: - Hauptausrichtung der lärmempfindlichen Wohnräume ist talseitig, zur lärmabgewandten Seite (West, Südwest). 4
- Untere Wohngeschosse liegen max. 50cm über der Erschliessungsstrasse - Unterste Wohngeschosse sollen lärmseitig erdüberdeckt sein. - Stellung der Bauten ist parallel zur Erschliessungsstrasse. - Hofartige Seitenbauten, gemäss Bebauungskonzept, sollen Hauptbauten vor Lärm schützen. - Schallnachweis für erhöhte Anforderungen erforderlich. - Baulinie mit unterschiedlichen Abständen zu Kantonsstrasse ist zwingend einzuhalten (Pflichtbaulinie).
Änderung Empfindlichkeitsstufe
Geltung Baufeld A
Verfahren
Inkrafttreten
Änderung und Aufhebung
Art. 14
1Mit dem Gestaltungsplan wird eine der Lärmsituation entsprechende Bebauung festgesetzt. Das Planungsgebiet, welches von angrenzendem Gebiet mit der Empfindlichkeitsstufe III (ES III) umgeben ist, wird von der jetzigen ES II ebenfalls der ES III zugeordnet. Es soll eine geordnete bauliche Entwicklung mit hoher Wohnqualität sichergestellt werden.
Art. 15
1Für die Überbauung des Baufeldes A gilt das Bebauungskonzept. 2Lärmempfindliche Wohnräume müssen über mindestens ein Fenster belüftet werden können, das eine Gesamtdämpfung von -21 dBA gegenüber der Kantonsstrasse aufweist. Die Immissionsgrenzwerte sind bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen einzuhalten. Im Bewilligungsverfahren ist die Einhaltung dieser Anforderungen mit einem Lärmgutachten nachzuweisen. 3Das lärmbelastete Gebiet des Baufeldes B darf erst bebaut werden, wenn das Baufeld A bebaut ist oder gleichzeitig bebaut wird.
Art. 16
'Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Gemeinde (Bauverwaltung) in Verbindung zu setzen.
Art. 17
1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
5
Anhang Bebauungskonzept
6
56 58
2
Sektor 1
Sekto7;
Sektor 3
ca. Undaide, 545m2 ca. max. MV: Vara
ca. Landname 570m2 ca. max. 857: 2282
P.Landfläche 600ne ca max. NGF- 21902
64
)=1
7..
e
Sektor 4
Sektor 5
Sektor 6
ca. Landflächr 506m2 ca. max. OOP 2420,2
ca. Landfiche 4540n2 ca. max. IMF: 0942
lauxMacher. 69802 ca. max. 1307: 275m2
4.00 Sektor 1-2
)
Sektor 3-4
16
I 6.004
f,„ g ..c ON 38*
: w ' o
367.85
E I
5.00;
1. 5.20 Sektor 5-6
12.00
16.00 1
DN
T I
I 1367.85
5
likffluot
I& 10 trägloi
2 0 m.I
real-estate-ch AG, do Immovendo R. Hunziker, 5610 Wohlen
Dlm. A3
Holderbank, Erschliessung Hausmatten
Dat. 22.11.2012
Gestaltung Baufeld A
Nt.
Situationsplan / Schemaschnitte
Gez. str
e.
Hausmattenstrasse
0
Hauptstrasse K112
c
Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
AARGAU
Datum:
11.09.2013
AGUN/jwfl
^ S Ä «
Nr.
BVURO.12.91-1
Mostra tutto il testo
Gemeinde Holderbank; Gestaltungsplan "Hausmatten Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht 26. März 2013 Öffentliche Auflage 5. April 2013 bis 6. Mai 2013 Beschluss Gemeinderat 27. Mai 2013 Eingereicht zur Genehmigung 17. Juni 2013 Ablauf der Beschwerdefrist 1. Juli 2013 Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. September 1997. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans voraus, die der Gemeinderat am 27. Mai 2013 im Verfahren einer unwesentlichen Änderung beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das 0,8 ha grosse Areal "Hausmatten Süd" ist der Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. Es liegt zwischen Kantonsstrasse K 112 und Bahnlinie und soll mit freistehenden Einfamilienhäusern überbaut werden. Es ist über die bestehende Hausmattenstrasse erschlossen, die mit zwei Ausweichstellen ergänzt wird. Für die nördliche Ausweichstelle muss in einem parallelen, koordinierten Verfahren eine kleine Fläche eingezont werden. Entlang der K 112 soll der stellenweise bestehende Gehweg ergänzt werden. Das Areal ist stark mit Lärm von der Kantonsstrasse und der Bahn belastet. Daher ist ein Bebauungskonzept erstellt und im Gestaltungsplan umgesetzt worden mit dem Ziel, eine Bebauung ohne Lärmschutzwände zu ermöglichen.
Versand:
] 3. S e p . 2013
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans Hausmatten Süd bestehend aus der Situation 1 : 500 und den Sondernutzungsvorschriften (SNV).
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Verfahrenskoordination
Der Gestaltungsplan und die erforderliche Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau-, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den Gestaltungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans. Die Genehmigungen des Gestaltungsplans und der Bauzonen- und Kulturlandplanänderung werden gleichzeitig publiziert. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
Das Areal soll nach der Regelbauweise überbaut werden. Aufgrund der hohen Lärmbelastung, insbesondere durch die Kantonsstrasse, ist in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Ortsbildpflege ein Bebauungskonzept erarbeitet worden (Anhang der SNV). Es berücksichtigt die bestehende Lärmsituation, die Parzellenstruktur und die angrenzende Kantonsstrasse. Zudem wird das Areal von der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II in ES III aufgestuft. Der Gestaltungsplan beschränkt sich grundsätzlich auf die Erschliessung und auf den Lärmschutz. Das Konzept des Gestaltungsplans ist für die konkrete Situation angemessen und erfüllt die minimalen Anforderungen gemäss § 21 BauG. 4.4
Erschliessung
Das Areal ist über die Hausmattenstrasse erschlossen, die im Norden und im Süden an die Hauptstrasse K 112 anschliesst. Um die schmale Strasse in der südlich angrenzenden Dorfzone nicht zusätzlich zu belasten, soll das Areal hauptsächlich über den nördlichen Anschluss erschlossen werden. Von Süden kann nur zugefahren werden. Der nördliche Anschluss genügt gemäss Beurteilung der Abteilung Tiefbau den massgebenden Anforderungen, wenn die Bankette verstärkt werden. Daher werden diese mit Strassenlinien gesichert. Die Hausmattenstrasse ist mit 4 m Breite zu schmal für den massgebenden Begegnungsfall PW / LKW. Daher sind zwei Ausweichstellen vorgesehen, die mit Strassenlinien gesichert werden. Das Areal des Gestaltungsplans wird mit einer 4,5 m breiten Stichstrasse mit Wendeanlage erschlossen. Die Erschliessung ist sachgerecht. 4.5
Lärmschutz
Das Areal ist stark mit Bahn- und insbesondere mit Strassenlärm belastet. Aus Gründen des Orts- und Strassenbilds sollen entlang der Kantonsstrasse keine Lärmschutzwände erstellt werden. Das Lärmgutachten zeigt, dass eine Überbauung mit der bestehenden
-3-
Lärmempfindlichkeitsstufe ES II nicht realisiert werden kann. Daher wird das Areal des Gestaltungsplans von der ES II in die ES III aufgestuft, im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. d BauV. Die benachbarten Flächen der Wohnzone W2 sind im Bauzonenplan bereits der ES III zugewiesen worden. Die Aufstufung ist begründet. Bauzonen dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind, oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (Art. 30 Lärmschutzverordnung [LSV], § 25 Abs. 2 Einführungsgesetz Umweltrecht, EG UWR). Für die im Gestaltungsplan bezeichnete Fläche kann diese Ausnahme gewährt werden. Die SNV regeln den Lärmschutz so, dass in den übrigen Teilen die Planungswerte eingehalten werden können. Die Bestimmungen sind sachgerecht. Die Voraussetzungen von Art. 30 LSV sind damit eingehalten. 4.6
Baulinien
Das Bebauungskonzept sieht entlang der Hauptstrasse gestaffelte Abstände von 4 m bis 7 m vor. Im Gestaltungsplan werden diese Abstände mit einer Pflichtbaulinie sachgerecht umgesetzt. Entlang der Stichstrasse werden 4 m-Baulinien und 2 m-Baulinien für Kleinbauten etc. festgelegt. 4.7
Fusswege
Entlang der Hauptstrasse wird der bestehende Gehweg nach Norden verlängert. Zum Areal führen zwei Treppenwege, deren Lage im Baubewilligungsverfahren festgelegt wird. 4.8
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Hausmatten Süd der Gemeinde Holderbank vom 27. Mai 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation, zusammen mit der Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans, im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
-4-
3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)
darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Gemeinderat, Talstrasse 5, 5113 Holderbank - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU