Gestaltungsplan Schürrain
Piano d'utilizzazione speciale · Geltwil
Documento
- Numero
- 11.143
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Geltwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 21 ago 2012
- In vigore dal
- 21 ago 2012
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Geltwil con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
SNP-4232-2012-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4232-2012-E.pdf
Gemeinde Geltwil
Kanton Aargau 0 Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Sondernutzungsplanung
Abteilung Raumentwicklung
Gemäss § 21 BauG
Gestaltungsplan "Schürrain"
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes : Übersichts-Skizze
- Situation 1:500
-,
.•
• •
.
.
f
v • 1
.
•
7 \
.
.
.
:.
•
e
'
.
.
0 "••••••••• 4....—.--
•
- .„..k . ,. ....%milk \
•
• •
...
. •
e• .1, • . •
•
• —
•
t . . 1.
\
,
Mitwirkungsbericht vom :
26. März 2012
Vorprüfungsbericht vom :
17. April 2012
Öffentliche Auflage vom :
07. Mai 2012
1
tiiI\ t
r
—
. •
.1
•
,.
•
eg er
•
• 1 1
.
1
illtkrts,_ Aii1/4.
1
. •
•
\
. 1' 1\!.:.; •!
. • •
.
• .' -
I
:
t)
.
.
•
,.. ‘
N
.. . . .
.
\..
...
•
o
.
•
bis :
. r Ilik .
. •
.
•
1 1
: ,:, • :•
.. /
'
... ! • : ..;
05. Juni 2012
Beschlossen vom Gemeinderat am : 11. Juni 2012 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiberin:
Urs Hornecker
Susanne Z mp
— Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch das Depa ement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den y". AunGssi• 2o,..12. Der Generalsekretär:
Bruno Thoma
Ingenieurbüro AG
Architekt SIA / Planer FSU
Rene. Gut, dipl. Ing. ETH/SIA + Partner
Sännelocherstrasse 12 5312 Döttingen Tel. 056 / 245 34 37
Fischäcker 10 5630 Muri Te I . 056 / 664 41 81 Fax. 056 / 664 54 88 Plan-Nr. 10.1999.02
Mail: [email protected]
Abwasseranlagen Wasserversorgung Wasserbau Strassenbau Stahlbetonbau
16. Dezember 2011
1 INHALTSVERZEICHNIS
A. Allgemeine Bestimmungen §
1 2 3 4 5
Geltungsbereich Zweck des Gestaltungsplanes Bestandteile des Gestaltungsplanes Verhältnis zum übergeordneten Recht Arealbauweise
Seite 2 2 2 2 3
B. Bebauung §
6 7 8 9 10
Best. Baute Parz. 464 Überbauungskonzept Gebäudetypen Terrassierte Bauformen Attikageschosse
3 3 3 3 3
C. Baugestaltung
Art. 11 12
13 14 15 16 17
Architektur Grosse Bauvolumen Garagen Fassadenoberflächen Ostfassaden Dachgestaltung Gedeckte Sitzplätze, Wintergärten
3 4 4 4 4 4 4
D. Freiraum, Umgebungsgestaltung, Umwelt
Art. 18 19
20 21
Grünkorridore, Grünflächen Terraingestaltung Stützmauern Nachhaltigkeit
5 5 5 5
E. Erschliessung
Art. 22 23
24
Motorisierter Verkehr Fussgängerverbindung Entwässerung
6 6 6
F. Voreingabe
Art. 25 Beratung
6
G. Verfahren
Art. 26 Anhang
Inkrafttreten
I II
: Gliederung der Ostfassade gern. § 15 SNV : Gedeckte Sitzplätze, Wintergärten gern. § 17 SNV
7
2
Sondernutzungsvorschriften A. Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
Art. 2 Zweck des
Gestaltungsplanes
Mit dem Gestaltungsplan "Schürrain" werden folgende Zwecke verfolgt: • Eine zurückhaltende, harmonische und gut durchgrünte Überbauung mit Einbindung in die offene Landschaft zu erwirken. • Eine einfache, sinnvolle Erschliessung des Areals festzulegen.
Art. 3 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2
Der Erläuterung dienen folgende Pläne und Berichte:
• Überbauungskonzept mit Situation und Schnitten • Planungsbericht
Art. 4 Verhältnis zum
übergeordneten Recht
Das Planungsgebiet befindet sich in der Wohnzone W. Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Geltwil sowie die Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.
3
Art. 5 Arealbauweise
Die Arealbauweise gemäss § 25 BNO der Gemeinde Geltwil ist innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nicht zulässig.
B. Bebauung
Art. 6 Best. Baute
Patz. 464
1 Das bestehende Einfamilienhaus auf Parzelle 464 unterliegt nicht diesen Sondernutzungsvorschriften.
Art. 7 Überbauungskonzept
Die Bauten sind parallel zum Hang auszurichten. Für die Situierung orientiert man sich am Überbauungskonzept.
Art. 8 Gebäudetypen
Zulässig sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser. Es sind Gebäudekonzepte zu wählen, welche für die Hanglage geeignet sind.
19 altri articoli
Art. 9 Terrassierte
Bauformen
Ausgeprägte terrassierte Bauformen mit mehr als einer zurückgesetzten Gebäudestufe sind nicht zulässig.
Art. 10 Attikageschosse
Attikageschosse sind nicht zulässig.
C. Baugestaltung
Art. 11 Architektur
Die Bauten sollen eine einfache, zeitgemässe Architektur aufweisen. Die Bau- und Umgebungsgestaltung ist so zu wählen, dass sie mit den umliegenden Bauten bzw. Projekten zu einer guten Gesamtwirkung der Siedlung führt.
4
Art. 12 Grosse
Bauvolumen
Bei Doppeleinfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern ist das Bauvolumen durch horizontale und vertikale Verschiebungen (Staffelung) zu gliedern.
Art. 13 Garagen
Die Garagen sind im Gebäudevolumen oder als Hausanbau in optisch guter Verflechtung mit dem Hauptgebäude vorzusehen. Freistehende Garagen und freistehende Autounterstände sind nicht zulässig.
Art. 14 Fassadenoberflächen
Die Fassadenoberflächen eines Gebäudes sind mindestens ab Gebäudesockel bzw. Sockelgeschoss in einem Material auszuführen.
Art. 15 Ostfassaden
1 Die talseitigen Ostfassaden sind zu gliedern, so z.B. mittels Geschossverschiebung, durchlaufendem Balkon oder geschossweise differenzierter Gestaltung der Fassaden (s. Anhang I).
2
Balkone dürfen an der Ostfassade höchstens 1.40 m auskragen.
Art. 16 Dachgestaltung
Die Bauten sind mit begrünten Flachdächern auszuführen. Solaranlagen sind mind. 1.00 m von der Dachkante zurückzusetzen.
Art. 17 Gedeckte
Sitzplätze, Wintergärten
Gedeckte Sitzplätze sind im Gebäudevolumen vorzusehen oder können, wie auch Wintergärten, als Hausanbau in optisch guter Verflechtung mit dem Hauptgebäude in von der talseitigen Fassade zurückgeschobener Position zugestellt werden (s. Anhang II)
5 D. Freiraum, Umgebungsgestaltung, Umwelt
Art. 18 Grünkorridore
Grünflächen
1 Durch Grünkorridore und Grünflächen ist eine Kammerung des Areals mit guter Einbindung in die Landschaft sicher zu stellen. Die Flächen sind als Magerwiesen zu gestalten und abschnittsweise durch Hecken mit einheimischen Pflanzen zu belegen. Die Flächen sind Bestandteil der für die Ausnützungsberechnung massgebenden Landfläche LF. Entlang der Dorfstrasse ist pro Bauparzelle ein für den Strassenraum geeigneter Hochstammbaum zu pflanzen. 2
3 Für die Neupflanzungen gilt danach § 13 BNO der Gemeinde Geltwil.
Art. 19 Terraingestaltung
1 Das gewachsene Terrain darf nur im Nahbereich
des Gebäudes, bei Zugängen, Zufahrten, Parkplätzen und Sitzplätzen stark verändert werden. Im Gartenbereich dürfen Aufschüttungen und Abgrabungen max.1.20 m vom gewachsene Terrain abweichen. Aufschüttungen sind talseitig durch begrünte Böschungen abzuschliessen.
2 Ausserhalb von Sitzplätzen, Zufahrt- und Gehbereichen ist die Umgebung "grün" zu halten. Flächige Steinschüttungen sind nicht erlaubt.
Entlang der Parzellengrenzen sind nur weitmaschige Drahtzäune und pflanzliche Einfriedungen zugelassen. 3
Art. 20 Stützmauern
Stützmauern sind nur soweit zugelassen, wie sie bei Zugängen, Zufahrten, Parkplätzen und Sitzplätzen notwendig sind. Sie sind als muraler Teil (Sichtbeton, Verputz) des Sockelgeschosses/Untergeschosses weiter zu führen bzw. auszubilden und mit einheimischen Pflanzen zu begrünen.
Art. 21 Nachhaltigkeit
Die Neubauten haben bezüglich energieeffizientes Bauen mind. die Anforderungen analog einer Arealüberbauung gemäss der "Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV)" zu erfüllen.
6 E. Erschliessung
Art. 22 Motorisierter
Verkehr
1 Das Gestaltungsplanareal ist grösstenteils durch eine neue Quartierstrasse mit Wendenische ab der Dorfstrasse zu erschliessen. Zusätzlich ist ab der Dorfstrasse eine Direkterschliessung ins Baufeld 2 und max. zwei Direkterschliessungen ins Baufeld 4 zulässig. 2 Durch eine bergseitige Strassenlinie ist die Möglichkeit eines zukünftigen Ausbaus der Dorfstrasse sicherzustellen.
Art. 23 Fussgängerverbindung
Im Bereich des heutigen Flurweges Hang aufwärts (Ost-West) ist der Fussweg als Ortsteilverbindung zu erhalten und in der Lage und Breite klar festzulegen.
Art. 24 Entwässerung
1 Das Schmutzabwasser ist an das bestehende Kanalisationsnetz in der Dorfstrasse anzuschliessen. Nicht verschmutztes Abwasser (Dach- oder Sickerwasser) ist über geeignete Retentionsmassnahmen dem bestehenden Entwässerungsnetz zuzuleiten. 2
3
Befestigte Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten.
F. Voreingabe
Art. 25 Beratung
Zur Sicherstellung der mit diesen Sondernutzungsvorschriften angestrebten Gestaltungsqualität der Bauten mit Umgebung sowie bezüglich Gesamtwirkung der Siedlung (§§ 7-20 SNV) ist die Gemeinde frühzeitig (Stand Vorprojekt) zu kontaktieren. 1
2 Spätestens mit dem ersten Vorprojekt ist ein Gesamtkonzept mit möglicher Parzellierung des betreffenden Baufeldes zur Begutachtung vorzulegen.
7 F. Voreingabe
Art. 25 Beratung
Zur Sicherstellung der mit diesen Sondernutzungsvorschriften angestrebten Gestaltungsqualität der Bauten mit Umgebung sowie bezüglich Gesamtwirkung der Siedlung (§§ 7-20 SNV) ist die Gemeinde frühzeitig (Stand Vorprojekt) zu kontaktieren. 1
2
Spätestens mit dem ersten Baugesuch ist ein Gesamtkonzept mit möglicher Parzellierung des betreffenden Baufeldes zur Begutachtung vorzulegen.
G. Verfahren
Art. 26 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.
*
*
*
*
*
Anhang I Gliederung der Ostfassade (§15 SNV) Beispiele
Geschoss-
Geschoss-
Balkon
verschiebung
verschiebung
durchlaufend
E Lochfassade
Deckenstirne sichtbar
verglaste Front
E verglaste Front
Geschossweise differenzierte Fassadengestaltung
Hinweis: Kombinationen der Lösungen sind möglich
^
Lochfassade
Lochfassade
nicht zulässige Lösung
Anhang II Gedeckte Sitzplätze / Wintergärten (§ 17 SNV) Beispiele / Schemen
Gedeckte Sitzplätze mit oder ohne Verglasung im Gebäudevolumen
Vollgeschoss
Vollgeschoss
Vollgeschoss
ged. Sitzplatz
ged. Sitzplatz
Pergola Mantellinie Fassade
Gedeckte Sitzplätze mit oder ohne Verglasung sowie Wintergärten dem Gebäude zugestellt
Vollgeschoss
bergeitige Fassade
talseitige Fassade
ged. Sitzplatz
ged. Sitzplatz
Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:
21. August 2012
HSPE/St
j:\03_geschäfte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20120816_bdv_11.143.doc
Nr.
BVURO.11.143-1
Gemeinde Geltwil; Gestaltungsplan Schürrain; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Mostra tutto il testo
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
17. April 2012 7. Mai bis 5. Juni 2012 11. Juni 2012 9. Juli 2012 16. Juli 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 21. März 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Hang östlich von Geltwil liegt in der Wohnzone und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Gemäss Planungsbericht besteht die Hauptzielsetzung des Gestaltungsplans darin, dass sich der neue Vordergrund des alten östlichen Dorfteils von Geltwil als zurückhaltende, harmonische und gut durchgrünte Gesamtüberbauung präsentiert, welche sich optisch mit der umliegenden Landschaft verzahnt. Der Gestaltungsplan sieht grundsätzlich freistehende Einfamilienhäuser vor. Sollten die Grundeigentümer grössere Parzellenfelder veräussern, ist auch eine dichtere Bebauung mit Doppeleinfamilien- oder Zweifamilienhäusern möglich. Vorgesehen sind 16 bis 20 Einheiten.
Versand:
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Schürrain bestehend aus Situation 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der vorliegende Gestaltungsplan zeigt auf, wie das Gebiet "Schürrain" in den Grundzügen erschlossen und überbaut werden soll. Das Ortsbild der Gemeinde Geltwil ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als "Weiler mit regionaler Bedeutung" eingestuft (planungsrechtlich zu unterscheiden von Weilern gemäss kantonalem Richtplan). Es wird als "Weiler in unverbauter Lage mit besonderer Lebensqualität, auf einer Terrasse über dem Reusstal" umschrieben. Der unterhalb des Dorfs gegen Osten abfallende Hangbereich wird als Hangterrasse mit Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit) vermerkt. Daher ist bei einer Überbauung eine hohe architektonische und siedlungsgestalterische Qualität gefordert. Die im Überbauungskonzept nachgewiesene Körnigkeit mit freistehenden Einfamilienhäusern (EFH) entspricht der bestehenden Bebauungsstruktur in der unmittelbaren Umgebung. Die in den §§ 18 bis 20 SNV formulierten Festlegungen zu den Bereichen Freiraumund Umgebungsgestaltung sind situationsgerecht. Das Konzept wird der exponierten Hanglage gerecht. Der Planperimeter liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturen. Die geplanten Erschliessungslösungen sind aus Sicht der kantonalen Verkehrsplanung sachgerecht. Die Sondernutzungsvorschriften stellen nebst den Festlegungen im Situationsplan sicher, dass die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG erfüllt werden. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Schürrain der Gemeinde Geltwil vom 11. Juni 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist – neben dem Genehmigungsentscheid – gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist
-4-
bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler Gemeinderat, Dorfstrasse , 5637 Geltwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU
Peter C. Beyeler Regierungsrat