Erschliessungsplan Bifang

Piano d'utilizzazione speciale · Strengelbach

Documento

Numero
2003-000014
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Strengelbach
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
8 gen 2003
In vigore dal
8 gen 2003

Carta

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File

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Testo

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Gemeinde Strengelbach Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan „Bifang“

gemäss 8 17 BauG

Situationsplan 1:500

(ersetzt den rechtskräftigen Erschliessungsplan „Bifang“ vom RR genehmigt am 29.05.1996)

Vorprüfungsbericht vom: 30. Mai 2002 Öffentliche Planauflage vom: 2. September bis: 1. Oktober 2002 Vom Gemeinderat beschlossen am: 28. Oktober 2002

Der Gemeindeammann: ser:

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ertl Hanspeter Tüscher

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigung: R Vom Regierungsrat genehmigt am: Aarau,den 8. Jamuai 200% Der Staatsschreiber: Der Staatsschreiber:

Be

Werner Schibli dipl. Architekt ETH/SIA und Raumplaner BSP Frey-Herose-Str. 25 5000 Aarau Tel. 062 822 18 64

Genehmigungsinhalt

SEUDATEIM Baulinien Verlauf analog aufgehobenem Vorgängerplan (gemäss 8 111 Abs. 1 lit. a BauG)

Baulinien Verlauf neu (gemäss 8 111 Abs. 1 lit. a BauG)

Sn ATUM Strassen- / Weglinien Verlauf analog aufgehobenem Vorgängerplan (Enteignungsrecht nach 8 132 BauG)

Strassen- / Weglinien Verlauf neu (Enteignungsrecht nach 8 132 BauG)

Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Ei Sichtzone: In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

Informationsinhalt Bestehende Strassen/Wege Erschliessungsstrasse ES

Gehweg / Fussweg

Bereich für Fussweg, Breite 2.5 m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht 8 132 BauG)

Sperrung Einmündung Bifangweg in K 233 mit bepflanzter Rabatte, gleichzeitig mit der Realisierung des Neuanschlusses.

Absperrpfosten im Hüglimattweg. Die Lage wird vom Gemeinderat zum Zeitpunkt der Überbauung der Parz. 598 festgelegt.

ae ge Zonengrenze und Zonenbezeichnug gemäss Zonenplan

Sondernutzungsvorschriften

7 ö Lärmschutzwände und -wälle längs der Kantonsstrasse K 233 sind aus FIRE Ortsbildschutzgründen nicht erwünscht.

Gebäude mit lärmempfindlichen Betriebsräumen (z.B. Büros) dürfen nur erstellt werden, wenn durch die Anordnung der Räume oder durch bauliche Massnahmen sichergestellt ist, dass die Summe aller Dämpfungen (Abstand, Aspektwinkel, Hindernis) gegennüber den Emissionen der K 233 in deren Fenstern mindestens 12 dBA beträgt. -

Wohnungen dürfen nur erstellt werden, wenn durch die Anordnung der Räume oder durch bauliche Massnahmen sichergestellt ist, dass die Summe aller Dämpfungen (Abstand, Aspektwinkel, Hindernis) gegenüber den Emissionen der K 233 in den Fenstern lärmempfindlicher Räume mindestens 17 dBA beträgt.

In den bezeichneten Gebieten sind die lärmtechnischen Nachweise im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.

Fritz Hirschi

—

243

30. März 2001

Ingenieur- und Vermessungsbürc Geoinformatik

Bezii dipl. Kulturing. ETH/SIA pat. Ingenieur-Geometer

4800 Zofingen Untere Grabenstrasse 32 / Bahnhofplatz Telefon 062 745 12.00, Fax 062 745 12 1

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

08. Januar 2003

Art. Nr. 2003-000014

Gemeinde Strengelbach; Erschliessungsplanung; Aktualisierung aller Erschliessungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. Oktober 2002 30. Mai 2002 2. September - 1. Oktober 2002 28. Oktober 2002 14. November 2002 25. November 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Gemeinde Strengelbach hat eine vollständige Überprüfung aller Erschliessungspläne vorgenommen und aus folgenden Gründen einen Aktualisierungsbedarf festgestellt:  Die Pläne widersprechen sich teilweise.  Die Strassen- und Baulinienabstände entsprechen mehrheitlich nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen und Vorstellungen.  Zahlreiche Festlegungen sind nicht mehr nötig (die Abstandsvorschriften gemäss § 111 BauG genügen) oder aufgrund der erstellten Anlagen hinfällig (z.B. Strassenlinien). Die rechtskräftigen Erschliessungspläne (Baulinienpläne) werden aufgehoben. Ein Übersichtsplan bezeichnet die zehn Pläne, welche aufgehoben werden sollen. In zwei Gebieten werden einzelne noch benötigte Elemente neu festgelegt.

Versand: 20.01.2003

-2-

Der rechtskräftige Erschliessungsplan "Zofingerstrasse/Hüssiweg/Wiggerweg/Altmattweg" sowie der Erschliessungsplan "Bifang" können nicht ersatzlos aufgehoben werden, da noch nicht alle Teile der Erschliessung realisiert wurden. Die noch benötigten Strassenund Baulinien werden deshalb neu festgelegt und die alten Erschliessungspläne von 1994 bzw. 1996 aufgehoben. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen:  Aufhebung Erschliessungspläne "Sägetstrasse (1976)", "Hüssi-Sägetstrasse (1976)", "Fischthürweg-Lerchenweg (1976)", "Hardmatten-Mattenweg (1968/80)", "SchleipfenGässli (1961)", "Weissenberg (1950)", Erschliessungsplan "Feld-Bifang (1951)", "Bifang (1996)" und "Lohmeier (1959)"  Neufestlegung Erschliessungsplan „Bifang“  Neufestlegung Erschliessungsplan „Zofingerstrasse/Hüssiweg/Wiggerweg/Altmattweg/ Mattenweg" Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die umfassende Überprüfung und Anpassung der Erschliessungspläne der Gemeinde ermöglicht es, die planerischen Vorgaben auf die wichtigsten Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (z.B. haushälterische Bodennutzung), des Baugesetzes sowie auf die aktuellen Bedürfnisse abzustimmen. Die Aufhebung unnötiger Strassen- und Baulinien, die Aktualisierung der Sichtzonen und die Reduktion der Baulinienabstände auf das ordentliche Mass nach § 111 BauG ist situationsgerecht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Aufhebung der Erschliessungspläne "Sägetstrasse (1976)", "Hüssi-Sägetstrasse (1976)", "Fischthürweg-Lerchenweg (1976)", "Hardmatten-Mattenweg (1968/80)", "Schleipfen-Gässli (1961)", "Weissenberg (1950)", Erschliessungsplan "Feld-Bifang (1951)", "Bifang (1996)" und "Lohmeier (1959)" sowie die Neufestsetzung der Erschliessungspläne "Bifang" und "Zofingerstrasse/Hüssiweg/Wiggerweg/Altmattweg/Mattenweg" der Gemeinde Strengelbach vom 28. Oktober 2002 werden genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 4802 Strengelbach  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: