Bauzonen- und Kulturlandplan Rütene

Piano d'utilizzazione · Oberwil-Lieli · Abrogato il 11 ago 2021

Documento

Numero
2009-001523
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Oberwil-Lieli
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
14 ott 2009
In vigore dal
14 ott 2009
Abrogato
11 ago 2021

Carta

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File

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Testo

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

14. Oktober 2009

Nr. 2009-001523

Gemeinde Oberwil-Lieli; Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland "Rütene"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

2. März 2009 24. November 2008 26. Januar 2009 bis 25. Februar 2009 26. Juni 2009 28. August 2009 17. September 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerung Zonenplan, Mst. 1:2'500  Änderung von § 5 der Nutzungsordnung 2.1

Ausgangslage und Planungsergebnisse

Einzelne bestehende Betriebsgebäude einer Gärtnerei im Gebiet "Rütene" sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und werden daher einer Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei zugewiesen. Ausserdem wird die Bauzonengrenze westlich der Gärtnerei auf die Parzellengrenze gelegt. 2.2

Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 24. November 2008 ohne Vorbehalte.

Versand: 19. Oktober 2009

-2-

Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Die Erweiterung des Siedlungsgebiets beträgt 0,3 ha. 3.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone für die bestehende Gärtnerei ist sachgerecht. Die Gemeinde begründet die Abgrenzung im Planungsbericht damit, dass sie in der Speziallandwirtschaftszone entsprechend den spezifischen Bedürfnissen des Gärtnereibetriebs vorgenommen wurde. Zur Regelung der Erschliessung legt die Gemeinde eine Sondernutzungsplanpflicht im Bereich der neuen Zone einschliesslich angrenzender Wohnzone fest. In § 5 Abs. 3 der Nutzungsordnung wird die Nachnutzung im Fall einer Betriebsaufgabe der Gärtnerei geregelt. Dies ist planerisch sinnvoll. Im Weiteren wird die Bauzonengrenze westlich der Gärtnerei auf die bestehenden Parzellengrenzen gelegt. Diese Massnahme entspricht den allgemeinen raumplanerischen Zielsetzungen, Bauzonengrenzen auf Parzellengrenzen zu legen. Die Erschliessung der neu geschaffenen Bauzonenflächen erfolgt über die bestehenden Parzellen, gemäss Planungsbericht der Gemeinde sind diesbezüglich keine weiteren planerischen Massnahmen erforderlich. 3.3

Waldgrenzen

Das Waldfeststellungsverfahren ist rechtlich zwingend für den kommunalen Beschluss und die kantonale Genehmigung der Zonenplanänderung (§ 3 ff. der Verordnung zum Waldgesetz). Die Nachführung der Waldfeststellung durch das Kreisforstamt ist erfolgt. 3.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland "Rütene" der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 26. Juni 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Dorfstrasse 52, 8966 Oberwil-Lieli  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: