Kulturlandplan Tägerhard
Piano d'utilizzazione · Wettingen
Documento
- Numero
- 2009-001376
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Wettingen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 9 set 2009
- In vigore dal
- 9 set 2009
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Wettingen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
NUPLA-4045-2009-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
09. September 2009
Nr. 2009-001376
Gemeinde Wettingen; Teiländerung Kulturlandplan "Tägerhard"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Mostra tutto il testo
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Einwohnerrats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. Juni 2009 20. Oktober 2008 10. Februar 2009 bis 11. März 2009 14. Mai 2009 14. Juli 2009 24. August 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Kulturlandplan "Tägerhard", Mst. 1:5'000 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Ziel dieser Teiländerung ist es, einerseits den restlichen Kies in diesem Gebiet vollständig abbauen zu können. Zudem sollen die seit Jahren bestehenden Kies-Lagerplätze an der Tägerhardstrasse einer sachgerechten Zone zugeführt werden. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 20. Oktober 2008 ohne Vorbehalte.
Versand: 15. September 2009
-2-
2.3
Kulturlandplan
Die Teiländerung des Kulturlandplans "Tägerhard" sieht eine kleine Erweiterung der Materialabbauzone direkt angrenzend an den Lugibach vor. Zudem wird der Bereich für Lagerung und Aufbereitung von Rohmaterialien erweitert. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Raumplanerische Beurteilung Mit der Erweiterung der Abbauzone kann der Kiesabbau im Spickel zum Lugibach hin besser und effizienter erfolgen. Die erweiterte Abbauzone weist nach wie vor einen Abstand von 20 m zum Lugibach auf. Dieser Pufferstreifen ist genügend gross. Der rechtskräftige Kulturlandplan vom 21. Mai 2002 bezeichnet das Gebiet für die Lagerung und Aufbereitung von Rohmaterialien. Das Kieswerk "Tägerhard" betreibt jedoch schon seit längerem auch auf den benachbarten Flächen ausserhalb der Materialabbauzone einen Lagerplatz. Mit der vorgesehenen erweiterten Bezeichnung des Gebiets soll die bestehende Situation planungsrechtlich legitimiert werden. Die Fläche wird begründet mit der stark variierenden Nachfrage nach Kieskomponenten verschiedenster Korngrössen. Der ganze Lagerplatz liegt in der Spezialzone "Tägerhard" und innerhalb der Grundwasserschutzzone III der für die Grundwasserversorgung Wettingens wichtigen Fassung "Tägerhard". Deshalb bleiben für die Lagerung und Aufbereitung in diesem Gebiet die Bestimmungen des Schutzzonenreglements für die Grundwasserfassung "Tägerhard" vorbehalten. So sind beispielsweise offene Materiallager von grundwassergefährdenden Stoffen verboten. Insgesamt erfüllt die vorgesehene neue Zonenzuweisung die einschlägigen Anforderungen des Raumplanungs- und Umweltrechts. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Kulturlandplans "Tägerhard" der Gemeinde Wettingen vom 14. Mai 2009 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Alberich-Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: