Bauzonenplan Prügelgasse
Piano d'utilizzazione · Oberwil-Lieli · Abrogato il 11 ago 2021
Documento
- Numero
- 2011-001512
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Oberwil-Lieli
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 19 ott 2011
- In vigore dal
- 19 ott 2011
- Abrogato
- 11 ago 2021
Carta
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File
NUPLA-4074-2011-E-2.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
19. Oktober 2011
Nr. 2011-001512
Gemeinde Oberwil-Lieli; Teiländerung Bauzonenplan "Prügelgasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
17. Dezember 2010 17. Januar 2011 bis 16. Februar 2011 10. Juni 2011 1. September 2011 14. September 2011
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Bauzonenplan "Prügelgasse" 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Im Rahmen des aktuellen Bauprojekts für den Kindergarten stellte die Gemeinde fest, dass für eine optimale Nutzung des Kindergartenareals zweckmässigerweise die ganze Parzelle 998 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA-Zone) zugeordnet werden sollte. Sie hat daher den südlichen Teil von 0,04 ha von der Dorfzone in die OeBaZone umgezont. Gleichzeitig wird im Bereich der Parzelle 101 eine Fläche von 0,01 ha von der OeBA-Zone in die Dorfzone umgezont. Damit kann die Erschliessung dieser Parzelle optimiert werden. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 17. Dezember 2010 ohne Vorbehalte. Versand: 19. Oktober 2011
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Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.2
Teiländerung Bauzonenplan
Die vorgesehenen Änderungen am Bauzonenplan im Dorfteil Oberwil tangieren keine übergeordneten Interessen. Die Baugebietsgrösse und die Einwohnerkapazität werden durch die vorgesehenen planerischen Massnahmen nicht verändert. Aus raumplanerischer Sicht sind die vorgesehenen Änderungen sachgerecht. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung Bauzonenplan "Prügelgasse" der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 10. Juni 2011 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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