Bau- und Nutzungsordnung
Remigen
Documento
- Numero
- 4110
- Comune
- Remigen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 26 mag 1999
- In vigore dal
- 26 mag 1999
Carta
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Testo
Kanton Aargau 411‚
Gemeinde Remigen
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom:
1. Mai 1998
Mitwirkung und Öffentliche Auflage vom 6.7. bis 4.8.1998 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 20. November 1998 eß A r
Der Gemeindeammann: 1
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Genehmigung:
Der Gemeind
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2.4 rla; 4919 Der S
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Inhaltsverzeichnis
1.
Geltungsbereich
Art. 1
Art. 2 Geltungsbereich
Übergeordnetes Recht
2.
Raumplanung
Art. 3 Sondernutzungsplanung
3. 3.1
Zonenvorschriften Bauzonen
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Bauzonen
Wohnzone W Dorfzone D Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 10
Art. 11
Art. 12
76 altri articoli
Art. 13 Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone Rebbauzone Heuwiesen
3.3
Schutzzonen
Art. 14
Art. 15 Trockenstandorte
Naturschutzzonen Wald, Waldränder
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 16
Art. 17
Art. 18 Ortsbildschutzzone
Umgebungsschutzzone Landschaftsschutzzone
3.5
Schutzobjekte
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23 Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze
Hochstammobstbestände, Einzelbäume Pufferstreifen Historische Verkehrswege Geschützte Gebäude
3.6
Weitere Zonen nach Art. 18 RPG
Art. 24 Spezialzone Hasel
4.
Definitionen
Art. 25
Art. 26
Art. 27 Arealüberbauungen
Gewerbe Abstand gegenüber dem Kulturland
II
Art. 28 Ungleiche Verteilung von Grenzabständen
5. 5.1
Bauvorschriften Baureife, Erschliessung
Art. 29 Benützung von Privateigentum
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35 Allgemeine Anforderungen
Umweltschutz Orientierung der Wohnungen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Velos, Kinderwagen Spielplätze
6. 6.1
Schutzvorschriften Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 36
Art. 37 Ortsbildschutz
Aussenraumgestaltung
6.2
Natur- und Landschaftsschutz
Art. 38 Einwirkungen
7.
Vollzug und Verfahren
Art. 39
Art. 40
Art. 41 Zuständigkeit
Gebührenreglement Vollzug Naturschutz
8.
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Anhänge: Liste der wichtigsten Gesetze und Verordnungen, welche ausser der Bau- und Nutzungsordnung zu beachten sind II
Liste der Heuwiesen
III
Liste der Trockenstandorte
IV
Liste der Hochstammobstbestände
V
Liste der Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze
VI
Liste der Einzelbäume Liste der historischen Verkehrswege
1
1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Uebergeordnetes
Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
Art. 3 Sondemutzungsplanung
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
2
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 4 Bauzonen
1Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet im Baugebiet folgende Zo-
nen aus: Bauzonen
Wohnzone
W
First-
Grenzabstand
ES -
min.
Stufe2
Zonenvorschriften
8m
II
Art. 5 8m
III
Art. 6 III
Art. 7 Gebäude-
ziffer
Gebäudelänge ohne
höhe
höhe
max.
MLZ 1
max.
max.
klein
gross
0.40
max. 25 m
7m
10 m
4. 5 m
-
max. 30 m
9m
14 m
5m
-
-
10 m
16 m
Ausnützungs-
gelb Dorfzone
D braun
Gewerbe
G
zone
violett
Zone für öffentl. Bauten + Anlagen
OeB grau
die Hälfte der Gebäudehöhe, mind. jedoch 5 m
Die Bauvorschriften werden von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt. III: /II 3
Art. 8 1 MLZ = Mehrlängenzuschlag gemäss Absatz 3
1 Empfindlichkeitsstufe gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung 2 Stufe II gilt für das Areal der Schulanlage
2Innerhalb des durch die Gebäude- und Firsthöhe und eine Dachneigung
von max. 45 ° a.T. festgelegten Gebäudeprofiles ist die Geschosszahl und die Geschosshöhe, unter Vorbehalt von §6, Abs. 4 auch die Dachform und Dachneigung, sowie die Verteilung der Bruttogeschossflächen auf die Geschosse frei. Dachaufbauten dürfen dieses Gebäudeprofil durchstossen, jedoch nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge ausmachen. 3Wird die in der Tabelle festgelegte Gebäudelänge überschritten, erhöht sich der kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Bei zurückversetzten Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebende Fassadenlänge um das Mass der Zurückversetzung reduziert werden. 41n allen Zonen ist sowohl die offene, als auch die geschlossene Bauweise
zulässig.
Art. 5 Wohnzone W
1Die Wohnzone W dient dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe und
Dienstleistungen sind zugelassen, sofern sie nicht wesentlich mehr Verkehr erzeugen als Wohnnutzung.
3
Art. 6 Dorfzone
1Die Dorfzone dient der Erhaltung des Charakters des Dorfkernes. Sie ist für Landwirtschaft, Wohnen, mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen bestimmt. 2Alle Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut in das gewachsene Orts- und Strassenbild einfügen. (§ 36.2) 3Für Gebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung und Zweckbestimmung sind Ausnahmen von den Massvorschriften möglich, wenn diese aus betrieblichen Gründen nötig und für die Nachbarn zumutbar sind. 4Für Hauptbauten sind Giebeldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 35 ° und 45 ° a.T. und Dachvorsprüngen vorzusehen. Für tmtergeordnete An- und Kleinbauten können andere Dachformen bewilligt werden, sofern sich eine gute Gesamtwirkung ergibt. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig zu gestalten. 5Einzelne Dachaufbauten sind in der Form von Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig und mit dem gleichen Material einzudecken, wie das Hauptdach. Sie müssen vom Traufabschluss und vom First mindestens 1 m, vom Ortabschluss (Giebelseite) mindestens 2m Abstand aufweisen. 6Einzelne, hochrechteckige Dachflächenfenster bis max. 0.70 m2 Glaslichtmass können bewilligt werden, wenn sie sich gut ins Dach einfügen.
Art. 7 Gewerbezone G
ist für Gewerbe-, Handels- und Dienst1Die Gewerbezone leistungsbetriebe bestimmt. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber und für betriebsnotwendiges Personal zulässig. 2Gewerbebauten müssen sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einordnen. Der Gemeinderat kann bei Bedarf eine Bepflanzung anordnen. 3Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.1.
Art. 8 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. 3Gegenüber angrenzenden Bauzonen gilt ein Grenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens aber von 5 m.
4
Art. 9 Grünzone
3.2 Land
1-Die Grünzone dient der Freihaltung. Zulässig sind ausser den bestehenden Bauten nur solche, die zur Pflege und zum Unterhalt der Zone zwingend erforderlich sind. 2Für zulässige Bauten legt der Gemeinderat von Fall zu Fall die Bauvorschriften fest.
3 2haftszone
Art. 10 Landwirt
lftszone 1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, und Obstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 4Materialabbau ist nicht zulässig.
Art. 11 Bauten i ler Landwirtschi. szone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie müssen sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einfügen. 2Die einzuhaltenden Bauvorschriften wie Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gebäudelänge etc. werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen, sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Für Hauptbauten gilt gegenüber den angrenzenden Grundstücken ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, "mindestens aber 4 m, für Klein- und Nebenbauten ein solcher von mindestens 2 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
5
Art. 12 Rebbauzone
1Die Rebbauzone ist in erster Linie für die Bewirtschaftung mit Reben bestimmt. 2Flächen, die nicht mehr mit Reben bewirtschaftet werden, können als Heuwiesen (§ 13) oder als Weideflächen genutzt werden.
Art. 13 Heuwiesen
lIn den im Nutzungsplan speziell bezeichneten Heuwiesen (vergl. Anhang II) ist nur Graswirtschaft und Weidenutzung zulässig. Zur Erhaltung einer artenreichen Pflanzenwelt ist die Düngung mit Klärschlamm untersagt. Der erste Schnitt soll in der Regel nicht vor dem 1. Juli erfolgen. Hofdünger darf nicht vor dem ersten Schnitt ausgebracht werden. 2Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) sowie Aufforstungen sind nicht zulässig.
3.3 Schutzzonen
Art. 14 Trockenstandorte
1 Als Trockenstandorte sind extensiv genutze Flächen mit besonderen Pflanzen und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund bezeichnet (vgl. Anhang [II). Sie sollen als Lebensräume für schutzwürdige und geschützte Pflanzen und Tiere erhalten bleiben. 2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Trockenstandorte dienen. 3Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet. 4Für Pflege und Unterhalt wird nach Bedarf ein Reglement gemäss § 41 erlassen.
6
Art. 15 Naturschutzzonen
Wald
1Die Naturschutzzonen im Wald sind Gebiete mit seltenen Waldgesellschaften und/oder besonderen Waldstrukturen und damit auch Lebensräume seltener, gefährdeter und deshalb schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standortgemässen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Besondere Eingriffe zur Erhaltung der Lebensräume gefährdeter Arten sollen nach gegenseitiger Absprache möglich sein.
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 16 Objektschutzzone
( OS )
1Die Objektschutzzone umfasst den besonders schutzwürdigen Teil des Dorfkernes. Alle Neubauten, Umbauten und Renovationen sind deshalb besonders sorgfältig zu gestalten und müssen sich besonders gut ins Orts- und Strassenbild einfügen. (vergl. § 36 und 37) 2A1s Fassadenmaterial sind verputztes Mauerwerk und Holz zulässig 3Ba1kone sind nur unter Vordächern zulässig undnach Möglichkeit als „Lauben" zu gestalten. 4Bestehende Bauten dürfen ungeachtet von Massvorschriften umgebaut werden, sofern die Stellung und das Volumen grundsätzlich erhalten bleiben und das Erscheinungsbild sich harmonisch ins gewachsene Ortsbild einfügt. 5Ersatzbauten (Abbruch und Neubau im gleichen Volumen und grundsätzlich gleichen Erscheinungsbild) sind zulässig, wenn die bestehende Bausubstanz mit verhältnismässigem Aufwand nicht erhalten werden kann. 6Abbrüche sind bewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn entweder ein Ersatzbau bewilligt ist oder wenn das Ortsbild nicht negativ beeinflusst wird. 7Baugesuche in der Objektschutzzone sind dem kant. Baudepartement zur Stellungnahme zu unterbreiten. 8Der Gemeinderat stützt sich bei Baugesuchen in der Objektschutzzone, insbesondere bei Bauvorhaben gemäss Abs. 5, 6 und 7 in der Regel auf ein neutrales Fachgutachten. Dessen Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
7
Art. 17 Umgebungsschutzzone
1Die Umgebungsschutzzone umfasst das weitere Gebiet, in welchem die Bauten mit besonderer Rücksicht auf das Ortsbildes zu gestalten sind. 2Der Gemeinderat kann, sofern dies zum Schutze des Ortsbildes nötig ist, von Fall zu Fall ergänzende Bestimmungen über Gestaltung, Materialund Farbwahl erlassen. 3Bei Bedarf kann auf Kosten des Gesuchstellers ein neutrales Fachguten und/oder eine Stellungnahme des Baudepartementes eingeholt werden.
Art. 18 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2Die zulässige Nutzung richtet sich nach § 10, Abs. 1. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.5. Schutzobjekte Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze
Art. 19
'Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen und Ufergehölze (Anhang V) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. 2Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn bei Hecken die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden. 3Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert der Hecke nicht vermindert werden.
8
Art. 20 Hochstammobstbestände
Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstbestände (vgl. Anhang IV) haben einen besonderen landschaftlichen und biologischen Wert und sind zu erhalten bzw. zu fördern. Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit zu ersetzen.
Einzelbäume
Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Einzelbäume (vgl. Anhang VI) gelten als geschützte Objekte und sind fachgerecht zu pflegen. Bei natürlichem Abgang ist für geeigneten Ersatz zu sorgen.
Waldränder
2Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten „besonderen Waldränder" sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Zur Erhaltung des Strauchsaums bzw. ihres stufigen Aufbaus sind sie periodisch zu pflegen. Vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwingenden Gründen möglich und sofern der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet wird 3Die übrigen, nicht speziellen bezeichneten Waldränder können im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend verjüngt, d.h. ebenfalls stufenförmig aufgebaut werden.
Art. 21 Pufferstreifen
Entlang der Hecken und Waldränder gilt ein Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten sind nicht gestattet.
Art. 22
Historische Verkehrs- 1Die im Kulturlandplan bezeichneten historischen Verkehrswege sind in wege ihrer Linienführung und Wegsubstanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Wegoberfläche und -breite, Böschungen und Stützmauern, wegbegleitende Vegetation wie Hecken, Einzelbäume oder standortgerechter Böschungsbewuchs dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden 2Unterhalt im traditionellen Sinne soll eine angepasste Nutzung gewährleisten und die Substanz erhalten. Hohlwege dürfen nicht aufgefüllt oder ausplaniert werden. 3Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Sie sind der Fachstelle IVS zum Mitbericht zu unterbreiten
Art. 23 Geschützte Gebäude
1Die im Bauzonenplan als kommunale Schutzobjekte bezeichneten Gebäude haben eine besondere Bedeutung im Orts- und Strassenbild und sind deshalb in ihrem Volumen (Lage Stellung, Proportionen) zu erhalten.
9
2Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt, geringfügig erweitert, umoder neu gebaut werden, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn ein Ersatzbau bewilligt und dessen Realisierung gesichert ist. 3Baugesuche, die sich auf kantonale Baudenkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden.(§18 Denkmalschutzdekret)
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 24 Spezialzone Hasel
1Die Spezialzone Hasel ist für die Erhaltung der bestehenden Gärtnerei, des Zoos, des Restaurants und der PTT-Zentrale bestimmt 2Im schraffierten Bereich sind Bauten und Anlagen zulässig, die der bodenabhängigen Produktion des produzierenden Gartenbaus dienen. Glasbauten müssen sich einwandfrei in die Landschaft einfügen.. 3Im übrigen Teil der Spezialzone sind Bauten und Anlagen zulässig, die für die PTT, den Zoo und das Restaurant im bisherigen Umfang betriebsnotwendig sind.. 4Der Gemeinderat bestimmt im Einzelfall die zulässigen Bauvorschriften. Alle bewilligungspflichtigen Vorkehren bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes bzw. der Baugesuchszentrale
4. Definitionen
Art. 25 Arealüberbauurigen
lArealüberbauungen gemäss § 21 ABauV sind in der Dorfzone zulässig, sofern die einbezogene Arealfläche mindestens 3000 m2 umfasst.
Art. 26 Gewerbe
lAls nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
10
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen
herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. 3Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen, insbesondere solche, die
ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 27 Abstand gegenüber
dem Kulturland
'Gegenüber Zonen im Kulturland ist für Hauptgebäude ein Mindestgrenzabstand von 4 m, für Kleinbauten ein solcher von mindestens 2 m einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§
47 Abs. 2 BauG).
Art. 28 Ungleiche Verteilung
der Grenzabstände
'Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden 2Eine solche Vereinbarung ist mit dem Baugesuch einzureichen
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung
Art. 29 Benützung von Privateigentum
'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Öffentliche Brunnen, Hydranten, Schieber, Kabelverteilkasten, Perso-
nenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rück-
sicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 30 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuch-
tigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
11
2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine
Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 31 Nachisolation bestehender Bauten
Aussenwände bei bestehenden Bauten dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten sind und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
Art. 32 Orientierung der
Wohnungen
Die Orientierung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig.
Art. 33 Raumhöhe
1-Bei Neubauten müssen Wohn- Schlaf- und Arbeitsräume in Vollgeschos-
sen eine lichte Höhe von mind. 2.3 m aufweisen. Fensterfläche
2Die Fensterfläche von solchen Räumen muss mind. 1/10 der Bodenfläche betragen. Fenster müssen direkt ins Freie führen.
Art. 34 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 35 Spielplätze
Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
12
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 36 Ortsbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a)Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c)Wirkung im Strassenraum, d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e)Dachform, Dachneigung, f)Fassadengliederung, g)Materialwahl, Farbe, h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen wie Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. verlangen, b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlicher Umgebung, insbesondere in der Objektschutzzone und in der Umgebungsschutzzone, sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 37 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
13
6.2 Umweltschutz
Art. 38 Einwirkungen
1 Bei der Ausübung des Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft und die weitere Umgebung zu vermeiden. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
7. Vollzug und Verfahren
Art. 39 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute beiziehen. 2Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zuständig.
Art. 40 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Kosten der weiteren Verfahren (Auslagen für externe Fachleute, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 41
Vollzug Naturschutz, 1Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz, sowie Pflege- und Unternach Bedarf und in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement Reglehaltsreglemente mente für den Unterhalt und die Pflege von Schutzzonen und - objekten erlassen.
14
8. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 42 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die Spezialbauvorschriften Überbauungsplan Lee vom 30. 11. 1984 -die Spezialbauvorschriiften Überbauungsplan Brunnmatten vom 28. 11. 1986 - die Bauordnung vom 18. März 1994 -die Nutzungsordnung vom 18. März 1994
15
Remigen BNO,
Anhang I
Liste der wichtigsten Gesetze und Verordnungen, welche ausser der Bau- und Nutzungsordnung zu beachten sind:
1. Bund Bundesgestz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 2. Oktober 1989 - Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 - Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 - Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) Verordnung über die Umweltverträglichkeit (UVPV) vom 19. Oktober 1988 Luftreinhalteverordnung des Schweiz. Bundesrates (LRV) vom 16. Dezember 1985 Lärmschutzverordnung des Schweiz. Bundesrates (LSV) vom 15. Dezember 1986 Verordnung über umweltgefährdete Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986 - Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaF) vom 4. Oktober 1991 - Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24 . Januar 1991 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 - Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Januar 1937
2. Kanton Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 1. 4. 1994 - Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985 - Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung, NSV) vom 17. September 1990 - Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzdekret, DSD) vom 14. Oktober 1975
16
- Dekret über den Vollzug des Umweltschutzrechtes (Umweltschutzdekret, USD) vom 13. März 1990 - Dekret über den Abbau von Steinen und Erden (Abbaudekret) vom 19. August 1980 - Vollziehungsverordnung vom Baugesetz des Kantons Aargau (VV BauG) vom 17. April 1972 - Verordnung des Regierungsrates über Wärmedämmung und Energiesparmassnahmen bei Bauten vom 16. März 1981 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 Einführungsgesetz zum eidg. Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 - Aargauisches Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911
17
Remigen BNO
Liste der Heuwiesen
Nr. gemäss Inventar
Ort, Bezeichnung
1
Hinter der Kirche, Magerwiese
11
Beugiacher: mageres Bord mit Feldgehölz
12
magere Wiese im Rebberg
14
magere Wiese am Rand des Rebberges
20a
Hemmeägerte: mageres Wiesenbord
21
Schwändi: Magere Wiese
23a
Stierenmatt, Wiese unterhalb Strasse
24
Bürersteigstrasse: mageres Strassenbord
27
Winterhalden: Magerwiese
28
Winterhalden: Magerwiese
33
Rüti: mageres Wiesenbord mit Hecke
43
mageres Wiesenbord
44
magere Wiese mit Hecken und Baumgruppen
45
trockene Hangwiese
46
Hangwiese mit Feldgehölz
59
Lee: Magerwiese
62
Gusler: Magerwiese mit Einzelbaum
Anhang II
18
Rem igen BNO
Liste der Trockenstandorte
Nr. gemäss Inventar
Ort, Bezeichnung
Anhang III Bemerkung
3
Beugihalden: Magerwiese
16
Hübschlig: Magerwiese mit Hecke
22
Bürersteig: Magerwiese im Wald
23
Stierenmatt: Magerwiese in Waldlichtung
27
Winterhalden: Magerwiese
nur Teilbereich
31
Chinzital: Magerwiese
kantonale Bedeutung
34
Rüti: Magerwiese, Trockenstandort
kantonale Bedeutung
35
Rüti: Orchideenstandort
65
Haselloch: Trockenstandort
Remigen BNO
Liste der Hochstammobstbestände
Nr. gemäss Inventar
Ort, Bezeichnung
6
Brunmatten: Obstgarten
7
Hofacker: Obstgarten
8
Mühlematten: Obstgarten
15a
Chibi: Baumgruppe
29/30
Baumgärten: Baumgruppen und Einzelbäume
39
Vor Geissberg: schöner alter Baumgarten
63
Ebni: Baumgarten
69
Unterhasle: Baumgarten
81/82 85
Alperg: vereinzelte Obstbäume Stieg: Obstgarten mit markantem Birnbaum
kantonale Bedeutung
kleiner Pionierstandort
Anhang IV
19
Remigen BNO
Liste der Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze
Nr. gemäss Inventar
Ort, Bezeichnung
2 4 5 9 10 11 14 18 19 20 21 25/26 28 38 40 42 43/44 46 60 61 64 66 68 70 71 74 75 76 77 78 79 84
Horn: Hecke in Magerwiese Beugihalden: Hecke an Wegrand Beugihalden: Hecke mit Bruchsteinmauer Eien: Bachbestockungen Schmittebach und Mühlebach Beugiacker: Hecke an Kantonsstrasse Beugiacker: Feldgehölz in magerem Bord Beugihalden: Hecke in Trockenstandort Sodermatt, Husmatte: Bachbestockungen der Quellbäche des Schmittenbaches Schwändibach mit einzelnen Gruppen von Uferhölzen Schwändi: Hecke mit markanter Eiche entlang Wegbord Schwändi: Hecke am Waldrand Rütimatt: Bachlauf mit Bestockung Winterhalden: Hecken am Waldrand Lochgraben: Bach mit Hochhecke Vor Geissberg: artenreiche Niederhecke entlang eines Weges Loomatt: Bachlauf mit Ufergehölz Niesberg-Wisgen: Hecken und mageres Wiesenbord Hinter der Kirche: Feldgehölz in Hangwiese Bode: Hecke am Waldrand Gusler: Hecke am Rand des Rebberges Haselloch: Hecke Hinterhardrain: Hecke und mageres Wiesenbord Hinterfeld: Hochhecke entlang Schmittenbach Hinterfeld: Feldgehölz an Hangkante Winkel-Chlaus: Hecke mit Einzelbäumen Aleried: Hecke mit Einzelbäumen Itlele: Bachlauf mit Ufergehölzen Itele-Isebart: Hecke Itele: Bachlauf mit einzelnen Gehölzen und Restbestand von Schilf Alperg: Feldgehölz Alpberg: Hecke oberhalb Rebberg Oberes Itele: mehrere Hecken
Anhang V
20
Remigen BNO
Liste der Einzelbäume
Nr. gemäss Inventar
Ort, Bezeichnung
17
Hemmeägerte, Sommerlinde an Wegkreuzung
62
Gusler: Nussbaum oberhalb Magerwiese
73
Unterbünden: Birnbaum und Nussbaum an der Strasse nach Riniken
85
Stig: Birnbaum
Anhang VI
Remigen BNO
Liste der historischen Verkehrswege
Nr. gemäss Inventar IVS
Ort, Beschrieb
Bemerkung
7
Bürersteig, alter Strassenverlauf nach Hottwil
als Wanderweg erhalten
13
Sunnenberg, Aufstieg von Remigen auf den Geissberg
17
Baumgarten, Hangweg von Remigen zum Bürersteig
25
Bürersteig, Hohlweg von Remigen nach Mönthal
Anhang VII