Bau- und Nutzungsordnung

Othmarsingen

Documento

Numero
4205
Comune
Othmarsingen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
12 mar 2014
In vigore dal
12 mar 2014

Carta

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Testo

Stand 10.12.2013

Gemeinde Othmarsingen

Kanton Aargill

Departement Bau, Verkehr und Umweit

Gemeinde Othmarsingen Kanton Aargau

Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Genehmigung dr

C117:,̀1 Fogrungsrat 20/ 4 Aarau, den '12. t1ci

Gemäss § 15 BauG

Genehmigung

Vorprüfungsbericht vom: 17. Juni 2013 Mitwirkung vom 17. September bis 16. Oktober 2012 Öffentlich aufgelegt vom 5. August bis 3. September 2013 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 15. November 2013 Gemeindeammann G

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R SV.

Genehmlaundsvermerk:

5600 Lenzburg

5703 Seon

5734 Reinach

Sägestrasse 6a

Oberdorfstrasse 11

Markplatz 2

Tel. 058 / 733 33 44

5034 Suhr

4665 Oftringen

Fax 058 / 733 33 45

Tramstrasse 11

Perry Center

Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]

Dezember 2013 BNO_oth_RevNupla_GV_131210/rwa Genehmigung

Stand 10.12.2013

Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

4

2. Raumplanung

5

2.1

Planungsgrundsätze

5

2.2

Umgebungsgestaltung

5

2.3

Aussenraumqualität, Strassenraumgestaltung

6

2.4

Mittelgrosse Verkaufsnutzungen

6

2.5

Erschliessungs- und Gestaltungspläne

2.6

Weitere Planungsinstrumente

7 8

3. Zonenvorschriften

9

3.1

Bauzonen 3.1.1 Zonenübersicht 3.1.2 Kernzonen 3.1.3 Wohnzonen 3.1.4 Wohn- und Gewerbezonen 3.1.5 Arbeitszone I 3.1.6 Arbeitszone III (Militärbetriebe) 3.1.7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3.1.8 Uferschutzzone 3.1.9 Hochwassergefährdetes Gebiet 3.1.10 Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)

9 9 10 11 11 11 12 12 12 12 13

3.2

Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone 3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland 3.3.2 Naturschutzzone Wald

13 13 14

Überlagerte Schutzzonen 3.4.1 Ortsbildschutzperimeter 3.4.2 Landschaftsschutzzone Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte 3.5.2 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz 3.5.3 Kulturobjekte 3.5.4 Historische Verkehrswege

16 16 18 19 19 20 20 21

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1 Spezialzone Parkplätze Militärbetriebe 3.6.2 Materialabbauzone 3.6.3 Fam iliengartenzone

21 21 21 22

3.3

3.4

3.5

3.6

14 14 16

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1

4.2

23

Abstände 4.1.1 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 4.1.2 Strassenabstand Grenzabstand für Einfriedigungen, Stützmauern, Schwimmbäder zwischen 4.1.3 privaten Grundeigentümern 4.1.4 Waldabstand 4.1.5 Abstand zum Kulturland

23 23 23

Nutzungsdichte 4.2.1 Dachgeschosse und -gestaltung, Anrechenbarkeit 4.2.2 Grünflächenziffer 4.2.3 Mindestausnutzung

25 25 25 25 Genehmigung

24 24 24

Stand 10.12.2013

4.2.4 4.3

Nutzungsboni

25

Arealüberbauung

26

4.4

Störmass von Betrieben

26

4.5

Nettoladenfläche

26

5. Bauvorschriften

27

5.1

Baureife und Erschliessung 5.1.1 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

27 27

5.2

Technische Bauvorschriften 5.2.1 Allgemeine Anforderungen 5.2.2 Energieeffizienz

27 27 27

5.3

Wohnhygiene 5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen 5.3.2 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume 5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

27 27 28 28

5.4

Ausstattung 5.4.1 Parkfelder 5.4.2 Spielplätze 5.4.3 Weitere Vorschriften über die Ausstattung 5.4.4 Öffentlich zugänglicher Raum

28 28 29 29 29

6. Schutzvorschriften

30

6.1

Ortsbild- und Denkmalpflege 6.1.1 Allgemeine Anforderungen 6.1.2 Dachgestaltung 6.1.3 Weitere Vorschriften zum Ortsbildschutz und zur Gestaltung der Siedlung 6.1.4 Gestaltung des Siedlungsrandes

30 30 30 31 31

6.2

Umweltschutz 6.2.1 Einwirkungen 6.2.2 Materialablagerungen

31 31 31

33

7. Vollzug und Verfahren 7.1

Zuständigkeit

33

7.2

Gebühren

33

7.3

Mehrwertausgleich

33

7.4

Vollzugsrichtlinien

34

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

35

8.1

Übergangsbestimmung

35

8.2

Aufhebung bisherigen Rechts

35

9. Anhang I Verzeichnis der Schutzobjekte

36

9.1.1 9.1.2 9.1.3 9.1.4

Substanzschutzobjekte Fassadenfluchtobjekte Natur- und Landschaftsschutzzonen Natur- und Landschaftsschutzobjekte

36 37 39 40

10. Anhang II Ortsbildschutzperimeter

45

Genehmigung

-4-

Stand 10.12.2013

Bau- und Nutzungsordnung 1. Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

2

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassenund Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

Genehmigung

-5-

Stand 10.12.2013

2. Raumplanung 2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

Siedlungsentwicklung

1 Das Ziel der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde ist ein harmoni-

Planungsgrundsätze

Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besonders Rechnung zu tragen hinsichtlich: a) der qualitätsvollen Quartierstrukturen, b) der Aufwertung von Aussenräumen, c) der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen, d) der massvollen Verdichtung und haushälterischen Bodennutzung unter Wahrung angemessener Grün- und Freiräume.

sches und kontinuierliches Wachstum. 2

3

Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

4 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar

zu gestalten. 5

Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten.

6 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Langsamverkehr ist mit attraktiven und durchgehenden Fuss- und Radwegverbindungen zu optimieren.

Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichen Verkehrsanschluss ist zu fördern. 7

2.2

Umgebungsgestaltung

Art. 4 Umgebungsgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geo-

morphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind in der Regel wasserdurchlässig zu gestalten. 2

3 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

Genehmigung

-6-

Stand 10.12.2013

4 Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiven Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden.

Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. 5

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 6

2.3

Aussenraumqualität, Strassenraumgestaltung

Art. 5 Förderung Siedlungsdurchgrünung, Siedlungsqualität

Strassenraumgestaltung 1 Es ist eine gute Durchgrünung des Siedungsgebietes mit einheimischen Pflanzen anzustreben. Zu diesem Zweck sind für folgende Gebiete Aufwertungsmassnahmen zur Förderung der Siedlungsqualität und des Ortsbildes zu treffen:

Siedlungsdurchgrünung, Siedlungsqualität, Strassenraumgestaltung

a) Kernzone (Strassenraumgestaltung) b) Entlang K267 Lenzburgerstrasse (Ortseingang bis Bünz, Strassenraumgestaltung) c) Entlang K267 Hölli-Mägenwilerstrasse (Bünz bis K266, Strassenraumgestaltung) d) Entlang K390 Hendschikerstrasse (Lenzburgerstrasse bis Ortseingang, Strassenraumgestaltung) Der Gemeinderat wirkt darauf hin, dass ein Betriebs- und Gestaltungskonzept oder ein Begrünungskonzept zur Aufwertung des Strassenraumes erarbeitet wird. 2

2.4

Mittelgrosse Verkaufsnutzungen

Art. 6 Mittelgrosse Verkaufsnutzungen

Mittelgrosse Verkaufsnutzungen

Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind Verkaufsnutzungen mit maximal 2000 m" Nettoladenfläche (NLF) oder Nutzungen mit maximal 1'500 Personenwagenfahrten resp. 200 Fahrten schwerer Nutzfahrzeuge pro Tag zulässig. Diese Grenzwerte gelten für das Gebiet Arbeitszone I (Fallenacker Süd) sowie insgesamt für die beiden Gebiete Kernzone Bereich Post und Coop und Kernzone in den Matten Bereich Rest. Pflug. 1

2 Für die einzelnen Parzellen berechnet sich die zulässige NLF proportional zur anrechenbaren Grundstückfläche. Innerhalb der einzelnen GebieGenehmigung

-7-

Stand 10.12.2013

te können die so errechneten Anteile übertragen werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Übertragung ist mit Dienstbarkeitsverträgen sicherzustellen.

2.5

Erschliessungs- und Gestaltungspläne

Art. 7 Sondernutzungsplanung

Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan oder Gestaltungsplan vorliegt.

Art. 8 Gestaltungsplangebiete

Rösslimatte

Im Gestaltungssplan für den Perimeter „Rösslimatte" sind die Vorgaben an den Hochwasserschutz umzusetzen.

Kernzone in den Matten

Als Grundlage für den Gestaltungsplan „In den Matten" ist ein verbindliches städtebauliches Konzept zu erstellen, das auch die Hochwassersicherheit berücksichtigt. Dieses ist frühzeitig von den Grundeigentümern, unter Beizug von Fachleuten, zusammen mit der Gemeinde zu entwickeln.

-Konzept

Das städtebauliche Konzept beinhaltet: - die Gestaltung der Überbauung (insbesondere Bauweise, Baumasse, Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum und zum Uferbereich, sorgfältige Einbindung der Baukörper in die bestehende Topographie), - die gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, - die Integration der bestehenden Bauten und Nutzungen (insbesondere Landgasthof Pflug und Lastwagenparkplatz), - das Konzept über die Gestaltung der Aussenräume und der Umgebung (Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie genügende ökologische Ausgleichsflächen), - das Erschliessungs- und Parkierungskonzept, - das Etappierungskonzept, - ein Hochwasserschutzkonzept, - Abklärungen zur allfälligen Standortbelastung, - ein auf die Überbauung abgestimmtes Lärmschutzkonzept, - ein Modell zur Visualisierung.

Bahnhofareal

Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet „Bahnhofareal" besteht eine Gestaltungsplanpflicht. An- und Umbauten auf dem Areal können ohne Vorliegen eines Gestaltungsplans bewilligt werden, sofern sie die künftige Entwicklung des Gebiets nicht tangieren.

1

2

3

4

5 Als Grundlage für den Gestaltungsplan „Bahnhofareal" ist ein verbindliches städtebauliches Konzept zu erstellen, das die folgenden Aspekte aufzeigt: - Verdichtetes Bauen und Siedlungserneuerung,

Genehmigung

-8-

Stand 10.12.2013

die Gestaltung der Überbauung (insbesondere Bauweise, Baumasse, Stellung der Baukörper zueinander, sorgfältige Einbindung der Baukörper in die bestehende Topographie), die gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, das Konzept über die Gestaltung der Aussenräume und der Umgebung (Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen), das Erschliessungs- und Parkierungskonzept, - das Etappierungskonzept, - ein auf die Überbauung abgestimmtes Lärmschutzkonzept (Lärmarchitektur). 2.6

Weitere Planungsinstrumente

Weitere Planungsinstrumente

Art. 9 Weitere Planungsinstrumente

1 Dt• e Inventare (z. B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z. B. genereller Entwässerungsplan GEP, generelles Wasserversorgungsprojekt GWP, Landschaftsentwicklungskonzept LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 2 Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete. 3 Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.

Erschliessungsprogramm

4 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm gemäss § 33 BauG. Bei dessen Erstellung und bei der Bewilligung von Arealüberbauungen berücksichtigt der Gemeinderat das Ziel einer harmonischen und gleichmässigen Entwicklung der Gemeinde.

Verkehrsrichtplan

5 Der Verkehrsrichtplan ist u. a. die planerische Grundlage für die einzelnen Quartiererschliessungen (Erschliessungs- und Gestaltungspläne).

Genehmigung

Stand 10.12.2013

3. Zonenvorschriften 3.1

Bauzonen 3.1.1

Zonenübersicht

Art. 10 Bauzonen

Wohnzone 2

W2 orange

Wohnzone 3

W3 rot

-

5 fo 9,

6.0 10.0 6.03) 10.0

Zonenvorschriften

KM hellbraun Raster

13.5

-0 C

Empfind lichkeitsstufe

Kernzone in den Matten

15.0

a

gross

0.4

N C CD

[ml klein

0.70 0.801)

Gesamthöhe Flachdächer [m] Gebäudelänge

Nutzungsziffe r min.

3

Gesamthöhe Schrägdächer Iml

Nutzungsziffer max. 1

K hellbraun

Fassadenhöhe

Vollgeschosse

Kernzone

Grünfläc henziffer

Signatur

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzone

Bauzonen

III

§ (11)

3

0.70 0.801)

0.4

--

15.0

13.5

1, -- 6.0 6.0-

III

§ (12)

2

0.45

--

--

10.0

7.5

25 4.0

8.0 5.03)

II

§(13)

3

0.70

0.4

--

13.0

13.0

-- 6.0 12.0 6.03)

II

§(13)

Wohn- / Gewerbe zone 2

WG2 orange 2 schraffiert

0.60

0.3

--

13.0

9.5

--

4.0

8.0 3) 5.0

III

§ (14)

Wohn-/ Gewerbe zone 3

WG3 rot ,, schraffiert s'

0.70 0.801)

,

--

13.0

13.0

-

8.0 3) 6.0 6.0

III

§ (14)

Arbeitszone AI hellviolett I

A

v.-t

ÜZ=0.60 --

Arbeitszone III

A III blau

-

Zone für öffentl. Bauten + Anlagen

OeBA grau

--

Uferschutzzone

U grün

-

i , 0. -

12.0 10.04)

15.0 12.04)

12.0 12.04)

5.0 --2)

--

III

§(15)

--

0.15

12.0

15.0

15.0

--

5 ;3

--

IV

§ (16)

--

--

--

o

o

--

o

--

II

§(17)

--

--

--

-

--

--

--

--

II

§(18)

ÜZ=0.504)

--

ÜZ=0.50

1)Ausnutzungsziffer bei gewerblicher Nutzung des gesamten Erdgeschosses 2)am Zonenrand 6 m

3)grosser Grenzabstand im Ortsbi dschutzperimeter 4)in den im Bauzonenplan schraffierten Bereichen

2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung

der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Anhang 1 8.4 Überbauungsziffer BauV besagt: Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Grundstücksfläche / anrechenbare Gebäudefläche (UZ = aGSF/aGbF). Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Genehmigung

- 10-

Stand 10.12.2013

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III. 3

4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 5

In den Zonen K, KM, WG2 und WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4.00 m aufweisen. 3.1.2

Kernzonen

Art. 11 Kernzone

Kernzone

1 Die Kernzone K dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des

Ortskerns nach städtebaulichen Grundsätzen. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen. Die Bauten müssen sich einwandfrei in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern. 2 Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, für Restaurants sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. 3 Innerhalb des bezeichneten Gebiets sind Verkaufsnutzungen und Nutzungen gemäss § 6 BNO zulässig. 4 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachleute oder kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck und zur angemessenen Einpassung in die bestehende Überbauung sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen.

Art. 12 Kernzone In den Matten

Kernzone In den Matten Ziel, Zweck, Nutzungen

1 Die Kernzone In den Matten dient dem Wohnen und dem Gewerbe wie Läden, Gaststätten, Büros, öffentlichen Bauten und Anlagen und anderen geeigneten, mässig störenden Betrieben. Für die Überbauung der Kernzone In den Matten' muss ein Gestaltungsplan,erarbeitet werden. An die bauliche Gestaltung und an die Architektur werden hohe Anforderungen gestellt. Die Bauten müssen sich einwandfrei in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern.

Ausgeschlossene Nutzungen

2 Lagerhäuser, Verteilzentren, Einkaufszentren, Fachmärkte, Bauten für Grossgewerbe und Industrie sind nicht zulässig. Verkaufsgeschäfte von mehr als 300 m2 sind nicht zulässig. 3 Innerhalb des bezeichneten Gebiets sind Verkaufsnutzungen und Nutzungen gemäss § 6 BNO zulässig.

Genehmigung

-11-

Aussenraumgestaltung

Stand 10.12.2013

4 Freiflächen sind in der Regel mit einheimischen Pflanzen und Materialien naturnah und standortgerecht zu gestalten. Nach Möglichkeit ist bei der Aussenraumgestaltung die Bünz und deren Uferbereich zu berücksichtigen. Naturnah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsflächen angerechnet werden. 5 10% der Grundstücksfläche sind für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Die langfristige Sicherung und Pflege sind sicherzustellen.

Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-) Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. 6

3.1.3

Wohnzonen

56 altri articoli

Art. 13 Wohnzonen W2, W3

Wohnzonen W2, W3

Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes, dem Charakter des Wohngebietes entsprechendes Gewerbe ist zugelassen. 1

2 Die Zone W2 ist für Wohnbauten bis 4 Wohneinheiten bestimmt. Bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Bau- und Nutzungsordnung erstellt wurden, darf der bestehende Gebäudekubus voll ausgenutzt werden, auch wenn die zulässige Anzahl der Wohnungen überschritten wird.

Die Zone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. 3

3.1.4

Wohn- und Gewerbezonen

Art. 14 Wohn- und Gewerbezonen

Wohn- und Gewerbezonen

Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen, gewerbliche Nutzung, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 300 m2 (WG2) bzw. max. 500 m2 (WG3) Nettoladenfläche und Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe zulässig. 3.1.5

Arbeitszone 1

Art. 15 Arbeitszone 1

Arbeitszone I

1 In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzung,

für Dienstleistungsbetriebe sowie für das Wohnen zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. Verkaufsnutzungen bis max. 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Für das Wohnen beträgt der zulässige Anteil der Nutzflächen (i. R. je Parzelle) höchstens 30 %. 2

Genehmigung

- 12-

Stand 10.12.2013

3 Innerhalb der bezeichneten Gebiete sind Verkaufsnutzungen und Nutzungen gemäss § 6 BNO zulässig.

3.1.6

Arbeitszone III (Militärbetriebe)

Art. 16 Arbeitszone III

Arbeitszone III

1 In der Arbeitszone III sind Bauten und Anlagen für industrielle und ge-

werbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe im Zusammenhang mit Militärbetrieben erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Verkaufsnutzungen von bis max. 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

2

3.1.7

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 17 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 2

3Neue Gemeindebauten sind energieeffizient zu erstellen.

3.1.8

Uferschutzzone

Art. 18 Uferschutzzone

Uferschutzzone

1 Die Uferschutzzone bezweckt die Erhaltung und Aufwertung des Ufers mit Einschluss der Bestockung sowie den Schutz des Gewässers und seiner Ufervegetation vor Verunreinigung.

Düngen und Pflügen, die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel sowie Veränderungen an dem Gewässer sind verboten.

2

3 In der Uferschutzzone "Bünz" können Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Sitzbänke, usw.) sowie Bauten und Anlagen, die zur Pflege der Uferschutzzone notwendig sind, bewilligt werden.

3.1.9

Hochwassergefährdetes Gebiet

Art. 19 Hochwassergefährdetes Gebiet

Hochwassergefährdetes

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getrofGenehmigung

-13-

Gebiet

Stand 10.12.2013

fen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 2

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3

3.1.10

Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)

Art. 20 Oberflächenwasserschutz

Oberflächenwasserschutz

1 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss

angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2

3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

3.2

Landwirtschaftszonen 3.2.1

Landwirtschaftszone

Art. 21 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche

und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, I bis und 2 RPG bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 2

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 3

Genehmigung

-14-

3.2.2

Stand 10.12.2013

Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 22 Bauten in der Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffe-

ner Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4.00 m. 2

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen 3.3.1

Naturschutzzonen im Kulturland

Art. 23 Naturschutzzonen im Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten. Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

2

3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und

Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

4

5 Ausnahmen:

Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten, b) für die Überwachung, c) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag. Genehmigung

Stand 10.12.2013

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6

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel (erhalten/fördern)

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen 2 3

Magerwiese (Mager- und Trockenstandorte)

Gelb

Artenreiche Heuwiese, (hoher Anteil Magerkeitszeiger).

Naturschutzzone „BändI iwiese"

Hellgrün

Artenreiche Heuwiese, nicht genutztes Land mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund.

Naturschutzzone "Steinbruch Steinhof"

Hellgrüne Schraffur

Pionierarten fördern. Erhaltung des Steinbruches als geologisch interessanter Aufschluss (Muschelkalk) und als Lebensraum für seltene bzw. typische Tier- und Pflanzengesellschaften.

Naturschutzzone Mattenbach"

Hellgrün

Feuchtgebiete:

blauer Punkt

Erhaltung Förderung von Nass- und Trockenbiotopen als landschaftlich seltener und biologisch wertvoller (Ersatz) Lebensraum für spezialisierte Pflanzen- und Tierarten bzw. -gemeinschaften, wie zum Beispiel die Geburtshelferkröte. Feuchtgebiete sind als landschaftlich seltene und biologisch wertvolle Lebensräume spezialisierter Pflanzen- und

Heuwiese, keine Düngung und Beweidung, mind. 1 Schnitt pro Jahr. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt gemäss den kant. Richtlinien (je nach Situation ab 15. Juni). Im Bereich der SBBBahnböschung ist der Einsatz von Herbiziden in einem 3.00 m breiten Streifen ab Bahntrassee zulässig. Heuwiese, keine Düngung und Beweidung, mind. 1 Schnitt pro Jahr. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt gemäss den kant. Richtlinien (je nach Situation ab 15. Juni). Sämtliche Eingriffe, welche den Schutzzweck beeinträchtigen könnten, sind verboten. Die Betreibung des Steinbruches in bisherigem Umfang und Art ist gestattet. Bei Abbrucharbeiten und Betrieb sind entsprechende Wanderbiotope sicherzustellen. § 32 BNO enthält weitere Bestimmungen für diese Zone. Sämtliche Eingriffe, welche den Schutzzweck beeinträchtigen könnten, sind verboten. Bauten im Interesse des Schutzziels sind gestattet (z. B. Weiher, Tümpel, Renaturierungsmassnahmen).

Keine Düngung und Beweidung. Kein Betreten. Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z. B. Weiher,

Innerhalb der Quell- und Grundwasserschutzzone gelten zudem die Bestimmungen der entsprechenden Schutzzonenreglemente. 3 Für Flächen mit einer schriftlichen Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz oder für Beiträge gemäss der ÖQV, kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz abweichende Nutzungsvorschriften festlegen. Genehmigung

Stand 10.12.2013

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Gewässer

mattblau

Tierarten bzw. —gemeinschaften zu erhalten und zu fördern. Laichgebiet, Brutbiotop

Renaturierungsmassnahmen). Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren.

Naturschutzzone Wald

3.3.2

Art. 24 Naturschutzzone Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

2

Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Waldwirtschaftsplan für den Privatwald in den Richtlinien zum Naturschutz gemäss § 65 BNO festgelegt. 3

4

Bezeichnung im Plan E

F FN

Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Eichenwaldreservat

Eichen fördern. Eichennutzung zeitlich hinauszögern und Eichennachwuchs fördern (gemäss Vertrag zwischen der Abteilung Wald und der Ortsbürgergemeinde Othmarsingen)4 Felsen/Blockschutthalden periodisch frei holzen.

Felsfluren, Schutthalden Feucht- und Nassstandorte

3.4

dem Feuchtgebiet angepasste Pflegemassnahmen

Überlagerte Schutzzonen 3.4.1

Ortsbildschutzperimeter

Art. 25 Ortsbildschutzperimeter

Die im Bauzonenplan bezeichneten Ortsbildschutzgebiete weisen besondere räumliche und ortsbauliche Qualitäten auf. Der Ortsbildschutzperimeter bezweckt die Erhaltung und sinnvolle Erneuerung der bestehenden baulichen Struktur bzw. des typischen Charakters. Für die Beurteilungskriterien ist § 56 Abs. 1 BNO massgebend. 1

Vereinbarung über das Eichenwaldreservat Othmarsingen vom 6. Dezember 2011 Genehmigung

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Stand 10.12.2013

Der Kubus hat sich in Stellung, Ausmass und Gestaltung der baulichen Umgebung anzupassen. Die Ausrichtung und das Erscheinungsbild der Bauten in Richtung Strassenraum und die Einbindung in den Strassenraum (Vorgärten, Einfahrten, Vorplätze, charakteristische Umzäunungen) sind zu erhalten bzw. anzustreben. 2

Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Die für das Ortsbild charakteristischen Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Sofern die Umgebung nicht beeinträchtigt wird, können für Klein- und Anbauten andere Dachneigungen vorgesehen werden. 3

4 Strassenseitig werden für Dachdurchbrüche erhöhte Anforderungen an die Eingliederung gestellt. Es gelten folgende Bestimmungen: Dacheinschnitte sind nur überdeckt erlaubt. Dachaufbauten sind i. R. mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken. Sie sind i. R. von der Fassadenflucht um mindestens 50 cm (Traufseite) bzw. 2.00 m (Giebelseite) zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss senkrecht gemessen- mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang 2 BNO). - Einzelne kleinflächige Dachflächenfenster sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. - Dachfenster und Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. 5 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter (wie z. B. Fassadengestaltung, Fassadengliederung, Mass und Gliederung der Fenster, etc.) der bestehenden Überbauung und Umgebung. 6 Strassenseitig sind alle Solaranlagen bewilligungspflichtig; es werden erhöhte Anforderungen an die Eingliederung gestellt. Es gelten folgende Bestimmungen: - Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten. - Solaranlagen sollen in der Regel nicht auf die Dächer bzw. die Ziegel aufmontiert, sondern dachziegelbündig eingelassen werden. Es ist auf eine gute farbliche Einpassung zu achten. 7 In der Regel ist verputztes Mauerwerk und Holz zu verwenden. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig. Strassenseitig sind die Längsfassaden von Hauptgebäuden z. B. durch Wechseln des Materials und / oder der Anordnung der Gestaltungselemente (Fenster, Türen u. ä.) zu gliedern. - Bei der Anordnung der Fassadenfenster ist auf eine gute Gesamtwirkung zu achten.

Genehmigung

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Stand 10.12.2013

8 Die Einrichtungen von Aussenantennen und Parabolspiegeln sind bewilligungspflichtig und müssen sich gut ins Dorfbild einpassen. 9 Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärten und differenzier-

ter Vorplatzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben. Bei wesentlichen Veränderungen ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt. Bei zusammengebauten Gebäuden werden angrenzende Bauten in den Fassadenplänen dargestellt. Der Übergangsbereich zum öffentlichen Strassenraum und dessen Elemente sind qualitativ gut zu gestalten und entsprechend zu begrünen. 10 Beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs.1 kann der Gemeinderat Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten. ii Sofern die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen bestehende, Bauten unter Wahrung der vorhandenen Gesamt- und traufseitigen Fassadenhöhe unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus umgebaut, erneuert und umgenutzt werden bzw. bei Abbruch auf dem alten Grundriss wieder aufgebaut werden. Umbauten sind einem Abbruch und Neubau vorzuziehen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung bezüglich Einordnung ins Ortsbild und zieht bei Bedarf Fachleute oder die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 12

3.4.2

Landschaftsschutzzone

Art. 26 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den übri-

gen Schutzzonen gemäss Eintrag Kulturlandplan überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart und der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 21 BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2

3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, FahrnisbauGenehmigung

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Stand 10.12.2013

ten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur-und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. 4

3.5

Schutzobjekte 3.5.1

Naturobjekte

Art. 27 Naturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang " I " aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 1

2

Naturobjekte Hecken

Folgende Naturobjekte sind geschützt: Bezeichnung im Plan hellgrüne Signatur

Geschützter Waldrand

Punktlinie

Uferschutzstreifen

Uferschutzstreifen beidseits der Bäche, dem Raumbedarf des Gewässers entsprechend

Einzelbäume

Baumsymbol

Weiher, Nass-

Symbol

Schutzziel

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland - Artenreichtum - Nährstoffeintrag in Gewässer/Schutzzone / Schutzobjekt verhindern - Hochwasserschutz - ökologische Vernetzung - siedlungs-/ landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt - Laichgebiet, Brutbio-

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Artenzusammensetzung verbessern - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) - extensive Nutzung - Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel verboten - Umbruch nicht zulässig

- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen kein Einfangen und Aussetzen Genehmigung

Stand 10.12.2013

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standorte Aussichtspunkt

Symbol mit Richtungsangabe

Geologisches Objekt5

violettes Dreieck

3.5.2

top - Aussicht freihalten - Naturkundliches Element

von Tieren keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen keine Beeinträchtigung

Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz, Fassadenfluchtlinie

1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von

kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. Die im Bauzonenplan mit einer Fassadenfluchtlinie bezeichneten Gebäude müssen bei einem Abbruch und Wiederaufbau auf die gekennzeichneten Fassadenfluchtlinien gestellt werden. Davon kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder gar bessere Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. 2

Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3

4

3.5.3

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. Kulturobjekte

Art. 29 Kulturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Naturschutzobjekte Steinmauern Trockenmauern

Bezeichnung im Plan Strichlierte Linie mit rotem Punkt Graue Linie mit rotem Punkt

Pflegemassnahmen Fachgerechter Unterhalt Fachgerechter Unterhalt

'Weitere inventarisierte geologische Objekte (orange) sind im Kulturlandplan zur Orientierung dargestellt. Genehmigung

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3.5.4

Stand 10.12.2013

Historische Verkehrswege

Art. 30 Historische Verkehrswege

1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Wegoberfläche und breite, Mauern, Böschungen sowie wegbegleitende traditionelle Vegetation dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Brücken, Wegsteine und andere wegbegleitende Einrichtungen sind an ihrem Standort zu erhalten.

Eine angepasste Nutzung ist zu gewährleisten und die Substanz zu erhalten. Der Grundeigentümer hat für den dem Schutzziel entsprechenden Unterhalt zu sorgen. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden. 2

Signatur im Plan Rote Strichlinie

3.6

Schutzziel - erhalten

Einschränkungen - keine Belagsänderungen

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1

Spezialzone Parkplätze Militärbetriebe

Art. 31 Spezialzone Parkplätze Militärbetriebe

1 Die Spezialzone Parkplätze Militärbetriebe gewährleistet die Weiterbe-

nutzung der Militärabstellplätze als Parkplätze für die Arbeitszone III. 2 Diese Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist bei Beendigung der zulässigen Nutzung aufzuheben und in Kulturland zu überführen. Die dazumal zonenwidrigen Bauten und Anlagen sind zu entfernen.

3.6.2

Materialabbauzone

Art. 32 Materialabbauzone

Materialabbauzone Steinhof

1

Massgebend für den Abbau ist der vom Gemeinderat bewilligte Abbauund Wiederherrichtungsplan, in welchem auch die Bestimmungen von

Art. 23

BNO zu berücksichtigt sind.

Für die Nachnutzung ist der vom Gemeinderat bewilligte Abbau- und Wiederherrichtungsplan massgebend. Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. 3

In der Materialabbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Genehmigung

-22 -

3.6.3

Stand 10.12.2013

Familiengartenzone

Art. 33 Spezialzone Familiengartenzone

Familiengartenzone

Die Zone für Familiengärten ist für die Kleingartenbewirtschaftung vorgesehen. Im Bereich der rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen sind die Bestimmungen des Schutzzonenreglementes zu beachten. 1

2

Pro Familiengarten ist ein einfacher, eingeschossiger Geräteschopf von max. 6 m2 Grundfläche und einer Gesamthöhe von max. 3.00 m gestattet. Es sind nur die für die Bewirtschaftung notwendigen Bauten und Anlagen zulässig. Sämtliche Bauten und Anlagen müssen reversibel sein. Einfriedigungen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Im übrigen gilt § 89 EG ZGB. 4

In der Familiengartenzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Genehmigung

- 23 -

Stand 10.12.2013

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1

Abstände 4.1.1

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 34 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten. 4.1.2

Strassenabstand

Art. 35 Strassenabstand

1 Gegenüber Gemeinde- und ausparzellierten Privatstrassen haben Ein-

friedigungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m und Böschungen einen Strassenabstand6 von 60 cm einzuhalten, gegenüber Trottoirs können Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen bis zu einer Höhe von 1.80 m an die Grenze gestellt werden. 2 Gegenüber reinen Fusswegen können Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen bis zu einer Höhe von 1.00 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe, jedoch max. 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen.

Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen dürfen nicht höher sein als 1.80 m, keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 3

Der Gemeinderat kann (für Stützmauern) Ausnahmen gestatten, wenn es die Geländeverhältnisse erfordern. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. 4

Der Gemeinderat kann verlangen, dass der Servitutstreifen entlang von Strassen befestigt wird. 5

6

ab Strassenmark Genehmigung

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4.1.3

Stand 10.12.2013

Grenzabstand für Einfriedigungen, Stützmauern, Schwimmbäder zwischen privaten Grundeigentümern

Art. 36 Grenzabstand für Einfriedigungen, Stützmauern,

Schwimmbäder' 1 Stützmauern und Einfriedungen baulicher Art bis zu einer Höhe von

1.80 m dürfen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis, auf die Grenze, gestellt werden. Höhere Einfriedigungen und Stützmauern sind um das 1.5 fache Mass ihrer Mehrhöhe von der Grenze zurückzusetzen. 2 Dieser Grenzabstand kann mit Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 3

Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 4

Schwimmbäder und andere Wassersportanlagen haben ab Bassinrand einen Grenzabstand von 2.00 m einzuhalten. Dieser kann im gegenseitigen Einverständnis reduziert oder aufgehoben werden. 5

4.1.4

Waldabstand

Art. 37 Waldabstand

Gegenüber der Waldinsel im Gebiet „Birch" gilt allseitig ein Waldabstand von 10.00 m. 4.1.5

Abstand zum Kulturland

Art. 38 Abstand gegenüber dem Kulturlanda

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine

Grenzabstand einzuhalten. Für Klein- und Anbauten gelten die Regelungen von § 19 Abs. 2 BauV. Diese Abstände können mittels Dienstbarkeiten (§47 Abs. 2 BauG) aufgehoben und reduziert werden. 2

7

Im Übrigen werden die Abstände in § 28 Abs. 1 lit. a BauV geregelt. Für Stütz- und Einfriedigungsbauten gegenüber der Bauzonengrenze gilt § 29 Abs. 1 lit. b BauV Genehmigung

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4.2

Stand 10.12.2013

Nutzungsdichte 4.2.1

Dachgeschosse und -gestaltung, Anrechenbarkeit

Art. 39 Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und

Untergeschossen Dach-, Attika- und Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Geschossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer. 4.2.2

Grünflächenziffer

Art. 40 Grünflächenziffer

Die Grünflächen sind so anzulegen, dass die Eingliederung in das Ortsund Landschaftsbild gewährleistet ist. 4.2.3

Mindestausnutzung

Art. 41 Mindestausnutzung

Bei Neubauten in den Zonen W3 und WG3 sowie der Zonen K und KM gilt eine Mindest-Ausnützungsziffer von 0.4. In der Zone WG2 gilt entsprechend die Mindestausnützungsziffer 0.3. Die jeweilige Mindestausnützungsziffer darf nicht unterschritten werden. 1

2 Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann. 3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist.

4.2.4

Nutzungs12oni

Art. 42 Nutzungsbonus

1 Für nicht heizbare Zwischenklimazonen (z. B. Wintergärten) kann die Ausnützungsziffer um 20 % pro Wohneinheit erhöht werden.

Für Gebäude, welche die gesetzlichen Energievorgaben wesentlich übertreffen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 5 % der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) betragen und ist nicht mit weiteren Nutzungsboni kumulierbar. 2

3 Werden mindestens 2/3 der Pflichtparkplätze unterirdisch angeordnet, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt maximal 2 % der anrechenbaren Geschossflächen. Der Bonus kann nicht geltend gemacht werden bei Arealüberbauungen und bei Überbauungen in einem Gestaltungsplanperimeter. Genehmigung

Stand 10.12.2013

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4.3

Arealüberbauung

Art. 43 Arealüberbauung

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen K, KM, W2, W3, WG2 und WG3 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Erhöhung der Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: K KM W3 W2 WG2/3 Zone

Minimale NBF (m2 - Richtwert) 3000 0.10 Zusätzlicher AZ - Bonus

3000 0.10

3000 0.10

2000 0.10

3000 0.10

Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist nicht gestattet. 2

3 Die erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen (§ 39 Abs. 3 BauV).

4.4

Störmass von Betrieben

Art. 44 Nicht, mässig, stark störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

4.5

Nettoladenfläche

Art. 45 Nettoladenfläche

Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSSNorm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".9

9 Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle. Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff. 5.6). Genehmigung

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Stand 10.12.2013

5. Bauvorschriften 5.1

Baureife und Erschliessung 5.1.1

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

Art. 46 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften 5.2.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 47 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.

5.2.2

Energieeffizienz

Art. 48 Energieeffizienz

Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss anzustreben. 1

5.3

Wohnhygiene 5.3.1

Ausrichtung der Wohnungen

Art. 49 Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Sie müssen entweder von zwei Seiten oder mit der Mehrzahl der Räume von Genehmigung

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Süden oder Westen besonnt sein.

Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

5.3.2

Art. 50 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

1

Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Lichte Höhe Vollgeschoss: Lichte Höhe Dachgeschoss: Fensterfläche: —

Dachflächenfenster:

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung: Keller für eine 1-ZimmerWohnung: Keller für jedes weitere Zimmer:

2.30 m 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der anrechenbaren Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3 In den Zonen "Kernzone" und "Ortsbildschutzperimeter" kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Abweichungen bewilligen.

5.3.3

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 51 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4

Ausstattung 5.4.1

Parkfelder

Art. 52 Parkfelder

Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

1

Genehmigung

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2 Der Garagenvorplatz soll in der Regel, von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.00 m aufweisen. In den Kernzonen und im Ortsbildschutzperimeter kann der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. Es darf kein Wasser auf die Strasse fliessen.

5.4.2

Spielplätze

Art. 53 Spielplätze

1 Die Grösse der Spielplätze hat bei Mehrfamilienhäusern gesamthaft

mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche, mindestens jedoch 100 m2 pro Spielplatz, zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

5.4.3

Weitere Vorschriften über die Ausstattung

Art. 54 Balkone Gänge, Treppen, Geländer, Brüstungen

1

Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. 2 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern in der Regel 0.90 m).

3

5.4.4

Die Empfehlungen der SIA-Norm 358 sind einzuhalten. Öffentlich zugänglicher Raum

Art. 55 Öffentlich zugänglicher Raum

Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten u. dergl.) sind die Sicherheitsbedürfnisse von Passantinnen und Passanten zu berücksichtigen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 1

2 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

Genehmigung

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6. Schutzvorschriften 6.1

Ortsbild- und Denkmalpflege 6.1.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 56 Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (z. B. Firstrichtung) b. Grösse der Baukuben c. Wirkung im Strassenraum d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e. Dachform, Dachneigung f. Fassadengliederung g. Materialwahl, Farbe h. Terrain- und Umgebungsgestaltung

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

2

6.1.2

Dachgestaltung

Art. 57 Dachgestaltung

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt.

Bei der Wahl der Dachform und -farbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Flachdächer sind soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen. 2

In der Wohnzone W2 müssen Attikageschosse als Flachdach ausgebildet werden. 3

Genehmigung

-31 -

6.1.3

Stand 10.12.2013

Weitere Vorschriften zum Ortsbildschutz und zur Gestaltung der Siedlung

Art. 58 Brandruinen

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude, müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden. 6.1.4

Gestaltung des Siedlungsrandes

Art. 59 Siedlungsränder

Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. 1

Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind einheimische, standortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden.

2

3 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und ab 10.00 m Länge zu gliedern und zu begrünen.

6.2

Umweltschutz 6.2.1

Einwirkungen

Art. 60 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3

6.2.2

Materialablagerungen

Art. 61 Materialablagerungen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Arbeitszonen bewilligt werden. 1

2

Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien soGenehmigung

-32 -

Stand 10.12.2013

wie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Genehmigung

- 33 -

Stand 10.12.2013

7. Vollzug und Verfahren 7.1

Zuständigkeit

Art. 62 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2

7.2

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Gebühren

Art. 63 Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

7.3

Mehrwertausgleich

Art. 64 Mehrwertausgleich

1 Wird mit einer Zonenplanrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung), hat der Grundeigentümer unter Vorbehalt einer kantonalen Regelung der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten.

Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswertes der betroffenen Fläche vor und unmittelbar nach der Planungsmassnahme (Einzonung). Vom so errechneten Mehrwert sind 20 `)/0 als Ausgleichszahlungen geschuldet. 2

Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat entweder mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, oder mittels Verfügung festgesetzt. Die Verkehrswerte werden bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt. 3

4 Die Ausgleichszahlung ist vom Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme geschuldet. Mehrere Eigentümer haften solidarisch. Die Forderung wird gestützt auf den Vertrag oder die Verfügung grundpfandrechtlich sichergestellt. Die Zahlung wird für die ganze betroffene Fläche mit der Rechtskraft der Planungsmassnahme fällig. Die Fälligkeit kann abweichend geregelt werden (die Forderung ist aber spätestens bei Baubeginn oder bei einer Veräusserung des eingezonten Grundstückes fällig).

5

Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für MassGenehmigung

- 34 -

Stand 10.12.2013

nahmen der Raumplanung, einschliesslich Erschliessungen, zu verwenden. 7.4

Vollzugsrichtlinien

Art. 65 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte.

Genehmigung

- 35 -

Stand 10.12.2013

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1

Übergangsbestimmung

Art. 66 Übergangsbestimmung

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem bisherigen Recht beurteilt. 2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe

8.2

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden mit all ihren Teiländerungen aufgehoben: a) der Bauzonenplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. Juni 1992, genehmigt vom Kanton am 14. Juni 1994 b) der Kulturlandplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. Juni 1992, genehmigt vom Kanton am 14. Juni 1994 c) die Bauordnung und Nutzungsordnung, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 21. Juni 1996, genehmigt vom Kanton am 26. November 1996.

Genehmigung

Stand 10.12.2013

- 36 -

9. Anhang 1 Verzeichnis der Schutzobjekte Verzeichnis der kantonal geschützten Bauten (kant. Denkmalschutzobjekte, Orientierungsinhalt) Objekt Nr. (LEP-Nr.) 1 (4.2-04) 2 (4.2-06) 3 0.2-09) 4

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt, Ortslage

Denkmalschutz

60

846

Reformierte Pfarrkirche 1675

Denkmalschutz

70

999

Ehem. „Gasthaus zum Rössli", 1861-1867

Denkmalschutz

112

994

Ehem. Mühle, 1534

Denkmalschutz

128

974

Urechhaus, ca. 1790

Verzeichnis der kommunalen geschützten Bauten und Objekte 9.1.1

Substanzschutzobjekte

Gebäude Objekt Nr. (LEP-Nr.)

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt, Ortslage

901 /

Substanzschutz

197

142

Altes Schulhaus 1912

Substanzschutz

63

115

Gemeindehaus (erbaut 1675)

Substanzschutz

61

29

Pfarrhaus um 1880

Substanzschutz

56 A, B

118

906 7

Substanzschutz

69

1000

909 /

Substanzschutz

127 A 127 B

155 156

910 /

Substanzschutz

125

976

911 /'

Substanzschutz

137,138

219

Substanzschutz

22

16

Substanzschutz

120, 121

983

914 ‚

Substanzschutz

80

257

915 7

Substanzschutz

133

149

Wohnhaus, um 1840/50

920 /

Substanzschutz

35,36

834

Eisengasse

903 / (4.2-05) 904 , (4.2-0.3) 905 / (4.2-08)

912 / f4.2-02) 913 / (4.2-07)

Ehem. Bauernhaus Hochstudhaus , 1688, 1835 Wohnhaus (Rössli Stöckli) , um 1800 Ehem. Bauernhaus (Hochstudhau) 16Jh. Ehem. Bauernhaus Hochstudhaus 16. Jh. Grimmingerhaus: Strohgeflechthutfabrik der Marti & Co., genannt „Hüetli", frühes 18. Jh.; Anbau im 19. Jh. Wohnhaus Sophie HämmerliHaus, um 1850 Wohnhaus (erbaut 1568) der Familien Bossert Wilhof: (Wohnhaus 1812) Als Armenhaus erbaut, 1864 versteigert an J. Sandmeier, Gerber

Genehmigung

- 37 -

Stand 10.12.2013

Brunnen Objekt Nr. (LEP-Nr.) 916A 7 (4.2-08)_ 9166 7 (4.6-02) 916 C 7

Schutzkategorie

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt, Ortslage

Substanzschutz

115

Brunnen, 1895 Kirchrain

Substanzschutz

11

Brunnen, 1892 Lenzburgerstr. / Eisengasse

Substanzschutz

1226

Brunnen Waldrüti, 1789

916 D /(4.6-03)

Substanzschutz

491

Brunnen, 1892 Lenzburgerstr. / Trockmatt

4.6-07 /

Substanzschutz

987

Brunnen, Waaggasse/Bünzweg

4.6-06 /

Wegbegleiter

820

Brunnen Lenzburgerstr.

4.6-09 V

Substanzschutz

1007

Brunnen, Hendschikerstr./Bünzweg

4.6-16

Substanzschutz

162

Brunnen, Heuervveg

4.6-21

Substanzschutz

994

Brunnen, Mühleweg

4.6-14 /

Substanzschutz

142

Brunnen 1912, alte Turnhalle

4.6-05 /

Substanzschutz

1055

Brunnen, Ringweg

4.6-01 /

Wegbegleiter

1682

Brunnen, Wilhalde / Hasli

4.6-12 /

Wegbegleiter

246

Brunnen, Mägenwilerstr.

4.6-19 /

Wegbegleiter

824

Brunnen, Buureberg, beim Waldhaus

--

9.1.2 -

_

Fassadenfluchtobjekte

Geschützte Fassadenfluchten Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt, Ortslage

Fassadenfluchterhalt 4

471

Lenzburgerstr.

F2

Fassadenfluchterhalt 6

1

Lenzburgerstr.

F3

Fassadenfluchterhalt

2

Lenzburgerstr.

F4

Fassadenfluchterhalt 9A +96

481

Lenzburgerstr.

F5

Fassadenfluchterhalt 10

1254

Lenzburgerstr.

F6

Fassadenfluchterhalt

11

10

Lenzburgerstr.

F7

Fassadenfluchterhalt

12

488

Lenzburgerstr./ Trockmatt

F8

Fassadenfluchterhalt

15

22

Lenzburgerstr.

F9

Fassadenfluchterhalt

17

20

Lenzburgerstr.

F10

Fassadenfluchterhalt

18A, 18B

18/19

Lenzburgerstr.

F11

Fassadenfluchterhalt

180

17

Lenzburgerstr.

Objekt Nr.

Schutzkategorie

F1

Geb. Nr.

8

Genehmigung

Stand 10.12.2013

- 38 -

F12

Fassadenfluchterhalt

19

36

Lenzburgerstr.

F13

Fassadenfluchterhalt

20

34

Lenzburgerstr.

F14

Fassadenfluchterhalt

23

16

Lenzburgerstr.

F15

Fassadenfluchterhalt

34

69

Lenzburgerstr.

F16

Fassadenfluchterhalt

33A

53

Eisengasse

F17

Fassadenfluchterhalt

33B

54

Eisengasse

F18

Fassadenfluchterhalt

37

73

Lenzburgerstr.

F19

Fassadenfluchterhalt

136

972

Hölli

F20

Fassadenfluchterhalt

6

148

Hölli

F21

Fassadenfluchterhalt

161

1341

Hölli

F22

Fassadenfluchterhalt

117

1228

Mühleweg

F23

Fassadenfluchterhalt

248

984

Mühleweg

-

Grenzsteine

Objekt Nr.

Schutzkategorie

917 4.5-04 '

Substanzschutz

918

Substanzschutz

4.5-01

/

Substanzschutz

4.5-02A f

Substanzschutz

4.5-02B ,

Substanzschutz

4.5-03

Substanzschutz

,

4.5-05

Substanzschutz

4.5-06

/

Substanzschutz

4.5-07

/

Substanzschutz

4.5-08

/

Substanzschutz

4.5-09 /

Substanzschutz

4.5-10A

Substanzschutz

4.5-10B /

Substanzschutz

4.5-11

Substanzschutz

/

Bezeichnung Objekt, Ortslage Stundenstein, Lenzburgerstr. (XVI Stunden 405 (Militärbetriebe) vor Bern) 16 Grenzsteine, 16.-19Jh. (gemäss nachfolgender Liste), entlang der Grenze zum Freiamt Grenzstein, Grenze zu Lenzburg, of de 1241 Bueche: Lenzburgerstein Grenzstein, Grenze zu Möriken, Neufeld: 826 Mohrenkopf-Wappen, neuerer Stein, 1958 Grenzstein, Grenze zu Möriken, Neufeld: 826 Lenzburger Wappen auf Othmarsinger Seite Grenzstein, Grenze zu Möriken, alter 826 Stein,1889, OHS, Möriken Grenzstein, Neufeld, Dreigemeindengrenz826 stein (Othmarsingen, Möriken, Bruneg) Grenzstein, Grenze zu Brunegg und Mä829 _genwil Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Mülirüteli bei Wegverzweigung „Bruneggerweg": 829 Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Mülirüteli / 829 Autobahn Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, im Holz: 748 Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Graf822 schaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Graf822 schaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Wald Un823 terbändli: Grafschaft Baden / Bern

Parz. Nr.

Genehmigung

Stand 10.12.2013

- 39 -

4.5-12A /

Substanzschutz

823

4.5-12B

Substanzschutz

823

4.5-13 /

Substanzschutz

824

4.5-14 /

Substanzschutz

824

4.5-15

Substanzschutz

703

4.5-16

Substanzschutz

824

4.5-17

Substanzschutz

824

Substanzschutz

824

4.5-19

Substanzschutz

824

4.5-20 /

Substanzschutz

824

4.5-21A /

Substanzschutz

824

4.5-21B /

Substanzschutz

824

4.5-22

Substanzschutz

824

4.5-23

Substanzschutz

824

4.5-24A 7

Substanzschutz

824

4.5-24B

Substanzschutz

824

4.5-18

7

./

9.1.3

Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Wald Unterbändli: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Unterbändli: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Wald Bändlihöhe: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Dottikon, Freiamt / Bern Grenzstein, Grenze zu Grenze zu Dottikon Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, hi Häxetanne, Grenzweg zum Maiengrüen: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, hi Häxetanne, Grenzweg zum Maiengrüen: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Hägglingen / Dottiken, Langbire Hägglingen: Othmarsingen / Hägglingen / Dottikon Grenzstein, Grenze zu Dottikon, Hellmoos: Freiamt / Bern Grenzstein, Grenze zu Hägglingen, Wanderweg zum Maiengrüen: Freiamt/ Bern Grenzstein, Grenze zu Hägglingen, im Waldhang Gislisberg zum Maiengrüen: Othmarsingen / Hägglingen Grenzstein, Grenze zu Hägglingen Grenzstein, Grenze zu Mägenwil, Grenzweg zum Maiengrüen: Grafschaft Baden / Bern Grenzstein, Grenze zu Hägglingen, Waldrand Häxetanne / Hägglingen: Freiamt / Bern Grenzstein, Grenze zu Dottikon, Waldrand im Hellmoos Grenzstein, Grenze zu Dottikon, Waldrand im Hellmoos

Natur- und Landschaftsschutzzonen

Naturschutzzonen Objekt Nr.

2.2-01

Bezeichnung Objekt Ortslage Zwischen SBB-Gleisen, Dreispitz nach Birr / Mägenwil

Schutzkategorie

Parz. Nr.

Naturschutzone

830

Naturschutzzone

782,785, 788,789

Rebhübel, Bändliwiese

Naturschutzzone

706

Steinhof (Steinabbauzone) Kavernen

Naturschutzzone

962

Wässermatte

Naturschutzzone

824

Weiher, Oberer Gislisberg Genehmigung

Stand 10.12.2013

- 40 -

Naturschutzzone im Wald Naturschutzzone im Wald

1.2-03 1.2-13

824

Soler, alter Steinbruch

824

Oberer Gisliberg, rund um Weiher

3.1-01

Magerstandort

405

Erlimoos, Einfahrt Militärbetriebe

3.1-03

Magerstandort

405

Lenzburgertstr., Einfahrt Militärbetriebe

3.1-04

Magerstandort

1031

Eierhalde, entlang Weg

3.1-05

Magerstandort

250

Högern, Zwischen beiden Eisenbahnlinien

3.1-07

Magerstandort

SBB

Niederländer, entlang Gleisanlage

3.1-18

Trockenstandort

1031

Eierhalde

-

Landschaftsschutzgebiete (überlagerte Zonen)

Objekt Nr.

Schutzkategorie Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet

1.3-01 1 .3-02 1.3-03 1.3-04 1.3-05 1.3-06 1.3-07

9.1.4 -

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt Ortslage

div.

Schweidacher, Hasli

div.

Eggethal

div.

Paradiesli, Grundacher

div.

Brunnmatt, Falkematt

div.

Ebnet, vor em Hölzli, Eierhalde

div.

Gislisberg, Hungerbühl, Hellmoos

div.

Grosszelg

Natur- und Landschaftsschutzobjekte

Waldränder

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt Ortslage

3.3-01.1

Waldrand

929

Spittelhaide

3.3-01.2

Waldrand

833

Wilhalde, Spittelhalde

3.3-02

Waldrand

824

Soler

3.3-11

Waldrand

824

Gislisberg, zwischen Soler und Weiher

3.3-12

Waldrand

824

Gislisberg, Hellmoos

3.3-13

Waldrand

824

Soler

3.3-14

Waldrand

1241

Lenzburgerstr., Lindacker

Genehmigung

Stand 10.12.2013

- 41 -

-

Einzelbäume

Objekt Nr. (LEP-Nr.) B2/ (3.7-09) B4 / (3.7-30)

Schutzkategorie Einzelbaum

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt Ortslage

Linde

983

Mühleweg

Eiche

1006

Hendschikerstrasse

3.7-02

2 Eichen

922

Wilhalde, Mörikerstr.

3.7-06

Eiche

562

Grosszelg

3.7-10 7

Linde

115

Gemeindehaus

3.7-23

Linde

809

Schützenhaus

3.7-25

Eiche

797

Eggethal

3.7-29 /

Eiche

809

Schützenhaus

3.7-31

Linde

679

Gislisberg

3.7-34 7

Traubeneiche

29

Pfarrgarten, Höngler

3.7-36

Einzelbaum

725

Heuerweg

3.7-37

Eiche

785

Rebhübel

3.7-38

Nussbaum

705

Steinhof

-

Baumgruppen

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt Ortslage

3.5-03

Baumgruppe

940

Wilhalde

3.5-04

Baumgruppe

1049

Hendschikerstr.

3.5-05

Baumgruppe

1031

Eierhalde

3.5-06

Baumgruppe

1049

Hendschikerstr.

3.5-08v

Baumgruppe

142

Schulanlage, um altes Schulhaus

3.5-09 /

Baumgruppe

1413

Schulanlage

3.5-10

Baumgruppe

738

Eggethal

3.5-12

Baumgruppe

1018

Eierhalde

3.5-13

Baumgruppe

803

Eggethal

3.5-15

Baumgruppe

1031

Eierhalde

3.5-20

Baumgruppe

703

Hungerbühl

3.5-22

Baumgruppe

1391

Eierhalde

3.5-23

Baumgruppe

1031

Eierhalde

Genehmigung

Stand 10.12.2013

- 42 -

-

Hecke, Ufer- und Feldgehölz Bezeichnung Objekt Ortslage Wilhalde, entlang Bünzparzelle im GemeinBünzparzelle debann

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Parz. Nr.

3.4-01

Hecken

3.4-02A

Feldgehölz

Bünzparzelle Wilhalde, bei unterer Brücke an Mörikerstr.

3.4-02B

Hecken

Bünzparzelle

Wilhalde, zwischen Mörikerstr. und Bünz entlang Weg

3.4-03A

Feldgehölz

K 267

Lenzburgerstr.

3.4-03B

Feldgehölz

K 267

Lenzburgerstr.

3.4-03C

Feldgehölz

K 267

Lenzburgerstr.

3.4-03D

Feldgehölz

K 267

Lenzburgerstr.

3.4-04A

Hecke

SBB

Niederländer, Borde an Gleisanlagen

3.4-04D

Hecke

1285

Niederländer, Spannhag, beidseits des Weges von Trockmatt zur SBB Unterfüh-

3.4-05

Hecke

937

Mörikerstr., links ab Brünneli

3.4-06

Feldgehölz

924

Spittelhalde

3.4-09

Hecke

div.

Ahornweg

3.4-17

Hecke

1349

Bruneggerstr., Panzersperre

3.4-21

Hecke

1391

Eierhalde, verbuschte Hecke

3.4-22

Hecke

1031

Eierhalde

3.4-28

Hecke

598

Dottikerstr., unterhalb Soler,

3.4-30

Hecke

1044

Brunnmatt, oberhalb Fussballplatz

Uferschutzzone / Uferschutzstreifen / Feuchtstandorte Bezeichnung Objekt Ortslage

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Parz. Nr.

2.1-01

Fliessgewässer

Bünzparzelle Bünz

2.1-02

Fliessgewässer

div.

Mattenbach

2.1-03

Fliessgewässer

687

Gislisbach, Hungerbühl

2.1-04

Fliessgewässer

688

Gislisbach, Hungerbühl

2.3.-02

Feuchtstandort

824

2.3.-19

Feuchtstandort

824

3.10-19

Feuchtstandort

824

Hellmoos

3.10-20

Feuchtstandort

824

Eggethal

3.10-21

Feuchtstandort

824

Steibruch

Feuchtstandort um ungefasste Quelle Gislisbach Feuchstandort an Zufluss ungefasster Quelle zum Weiher, oberer Gislisberg

Genehmigung

Stand 10.12.2013

-43 -

3.10-22

-

1Feuchtstandort

I 819

Bändli

Trockenmauern und Rebmauern

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt Ortslage

3.10-12 /

Steinmauern

139

Waaggasse

3.10-15 /

Steinmauern

984

Mühleweg

3.10-16

Trockenmauer

824/589

Soler

3.10-18

Trockenmauern / Rebmauern

Diverse Trockenmauern in der Flur und im Wald

Rebhübel

-

Aussichtspunkte

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt Ortslage

5.1-01

Aussichtspunkt

829

Waldrand Brand

5.1-02

Aussichtspunkt

359

Waldrand Paradiesli

5.1-05

Aussichtspunkt

1015

Eierhalde

5.1-07

Aussichtspunkt

800

Eggethal

5.1-09

Aussichtspunkt

824

Eggethal

5.1-13

Aussichtspunkt

798

Unterbändli

5.1-14

Aussichtspunkt

824

Hellmoos

5.1-15

Aussichtspunkt

822

Herrliberg

5.1-16

Aussichtspunkt

824

Felskopf, alter Steinbruch

-

Geologische Objekte

Objekt Nr.

Schutzkategorie Substanzschutz

Parz. Nr.

3.8-41

Geologisches Objekt

824

3.8-42

Geologisches Objekt

844

3.8-43

Geologisches Objekt

824

3.9-02

Geologisches Objekt

824

3.9-40

Geologisches Objekt

822

Bezeichnung Objekt Ortslage Aufschluss im Wald Sandsteinschichten Soler Aufschluss im Wald Muschelkalk Soler Aufschluss im Wald Sandsteinschichten Berg Alter Steinbruch, hohe Wände aus Sandstein Felsband im oberen Rebhübel

Genehmigung

Stand 10.12.2013

- 44 -

-

Historische Verkehrswege

Objekt Nr. AG 744 AG 742.01 AG 56.0.3 AG 680.1

Schutzkategorie Substanzschutz IVS Verlauf mit Substanzschutz IVS Verlauf mit Substanzschutz IVS hist. Verlauf nat. Bedeutung (Orientierungsinhalt) IVS Verlauf mit Substanzschutz

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt Ortslage

div.

Eierhalde

div.

Oberbändli

833

Züriweg Lindwald

div.

Steinbrüche am Maiengrüen

Genehmigung

-45-

Stand 10.12.2013

10.Anhang II Ortsbildschutzperlmeter -

Schemaskizze zu den Bestimmungen von § 25 BNO

Dachaufbauten auf max. 1/3 der Fassadenlänge

Genehmigung