Kulturlandplan Tormatte
Piano d'utilizzazione · Oberwil-Lieli · Abrogato il 11 ago 2021
Documento
- Numero
- 2011-001511
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Oberwil-Lieli
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 19 ott 2011
- In vigore dal
- 19 ott 2011
- Abrogato
- 11 ago 2021
Carta
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File
NUPLA-4074-2011-E-3.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
19. Oktober 2011
Nr. 2011-001511
Gemeinde Oberwil-Lieli; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung "Tormatte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
1. Dezember 2010 31. Januar 2010 bis 2. März 2011 10. Juni 2011 29. Juli 2011 1. September 2011
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Kulturlandplan "Tormatte" Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Bei der bestehenden Schweinemast in der rund 3 km östlich von Oberwil und in einer abgelegenen Geländekammer liegenden "Tormatte" handelt es sich um einen bodenunabhängig produzierenden Betrieb. Die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens für die Aufstockung des Mastschweinebestands um 640 Tiere setzt die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) voraus. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 1. Dezember 2010 ohne Vorbehalte. Versand: 19. Oktober 2011
-2-
2.3
Kulturlandplan
Die Ausscheidung der vorgesehenen Speziallandwirtschaftszone ist auf die Parzellen 525 und 526 beschränkt. Die Zonierung ist auf das geplante Bauvorhaben abgestimmt. Die Anordnung der neuen Bauten und Anlagen wird in die bestehende Gebäudegruppe integriert. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Es sind keine schützenswerten Landschaften oder Schutzgebiete betroffen. Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der Fruchtfolgeflächen (FFF) ist bundesrechtlich gefordert. Die Gemeinden sichern das Landwirtschaftsgebiet samt FFF mit der Nutzungsplanung (Richtplan Kapitel L 1.1, Beschluss 1.2). Bei der Verminderung der FFF ist grosse Zurückhaltung geboten (Beschluss 1.3). Werden FFF um mehr als 3 Hektaren dauernd reduziert (zum Beispiel durch Einzonung), ist der Richtplan anzupassen (Beschluss 1.4). Die Umzonung der Parzellen 525 und 526 beanspruchen 0,6 Hektaren bedingt geeignete Fruchtfolgeflächen. Diese Fläche liegt unter dem Grenzwert von 3 Hektaren. Die geplante Einzonung erfordert keine vorgängige Anpassung des Richtplans. 3.2
Änderung am Kulturlandplan
Die Ausscheidung der Speziallandwirtschaftszone ist vertretbar. Aufgrund der übergeordneten rechtlichen Vorgaben bestehen keine Einwände gegen die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG im Gebiet "Tormatte". Die neue Speziallandwirtschaftszone ist für die Erweiterung eines bestehenden Betriebs vorgesehen und auf ein konkretes Bauvorhaben abgestimmt. Die Erschliessung ist über die bestehende, ausreichend ausgebaute Zufahrtsstrasse gewährleistet. Die Immissionsabstände zu den nächstgelegenen Wohnbauten sind eingehalten. 3.3
Bau- und Nutzungsordnung
Der Nutzungszweck der neu ausgeschiedenen Zone wird in § 5 Abs. 3 BNO festgelegt. Die Festlegung ist sachgerecht.
-3-
3.4
Umweltverträglichkeit
Die zuständige Fachstelle hat die Voruntersuchung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) geprüft und einen Bericht über die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Voruntersuchungsberichts erstellt. Der Bericht erbringt den Nachweis, dass die Vergrösserung der Schweinemast umweltverträglich erstellt und betrieben werden kann. Voraussetzung ist, dass das Projekt gemäss den Vorgaben des UVB's realisiert wird und die für das Baubewilligungsverfahren vorgesehenen Auflagen umgesetzt werden. 3.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung "Tormatte", der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 10. Juni 2011 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
-4-
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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