Bau- und Nutzungsordnung

Kallern

Documento

Numero
4233
Comune
Kallern
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
19 ott 2011
In vigore dal
25 mar 2026

Carta

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File

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Testo

Gemeinde Kallern

|Ä Tton Aargau öjpartement Fau, Verkehr und Umwelt /'tbteiiung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Rechtskräftige BNO

Teilrevision BNO 2021

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 17. Juni 2011

Erläuterungen

Genehmigung des Regierungsrates am: 19. Oktober 2011

unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge___ gelb markierte Texte

neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen in Zusammenhang mit harmonisiertem Baurecht formell und wo nötig materiell angepasst (rot neue Begriffe, schwarz gleich bleibende Begriffe)

Die unverändert bleibenden Bestimmungen sind nicht Gegenstand der Teilrevision BNO 2021.

Stand: 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

Mitwirkung vom:

13. August 2021 bis 13. September 2021

Vorprüfungsbericht vom:

11. Juli 2024

Öffentliche Auflage vom:

7. März 2025 bis 7. April 2025

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

13. Juni 2025

Der Gemeindeammann:

WaGemeindeschreiberin:

Genehmigung:

ja^migung durch den Regierungsrat

# ifOtiAZT'

vom

AENDERUNG Nr......2:.

RRB Mr. mit Änderungen/Auflagen

ZL 3no/ßc/No vom............

Im Auftrag der Stastskanzlei Aarau, den zCSSö

Abteilung Raumentwicklung BVU

1.TEIL

Geltungsbereich

1.1

1.TEIL

1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel

Art. 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

® Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet

Übergeordnetes Recht

1.2

Art. 2 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen

Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen und Wasserbauprojekten, bleiben Vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordne­ ten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

BNO Kallern, 2011

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Art. 1

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-,Umwelt- und Baurecht.

1.2

Übergeordnetes Recht

Geltungsbereich

Übergeordnetes Recht

Art. 2 übergeordnetes

Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen und Wasserbauprojekten, bleiben Vorbehalten. Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordne­ ten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

1

2. TEIL

Raumplanung

2. TEIL

Art. 3 Verdichtung und

Siedlungsemeuerung

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerin­ nen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungs­ bedürftiger Gebiete.

Art. 3 Verdichtung und

Siedlungsemeuening

Art. 4 Sondemutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur er­ schlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2 Bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen im Sondernutzungsplange­ biet Langmatt II sind im erforderlichen Gestaltungsplan folgende Themen­ bereiche umzusetzen: - Einpassung der Volumen (Körnung): Ausrichtung der Hauptbauten, Dachgestaltung, Materialisierung. - Einpassung in das Gelände: Festlegung der EG-Koten, minimale Ter­ rainveränderungen. - Umgebungsgestaltung: Baunigruppen im Übergang zum Kulturland sowie zusätzlich 1 Hochstammbaum pro Parzelle.

BNO Kallern, 2011

Raumplanung

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerin­ nen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungs­ bedürftiger Gebiete.

Art. 4 Sondemutzungsplanung

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur er­ schlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2 Bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen im Sondernutzungsplange­ biet Langmatt II sind im erforderlichen Gestaltungsplan folgende Themen­ bereiche umzusetzen: - Einpassung der Volumen (Körnung): Ausrichtung der Gebaut, Dach­ gestaltung, Materialisierung. - Einpassung in das Gelände: Festlegung der Koten 1. Vollqeschoss, minimale Terrainveränderungen. - Umgebungsgestaltung: Baumgruppen im Übergang zum Kulturland sowie zusätzlich 1 Hochstammbaum pro Parzelle.

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

2

3. TEIL

3. TEIL

Zonenvorschriften

3.1

3.1

Bauzonen

Art. 5

’ Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus;

Grenzabstand klein

gross

Empfind­ Zonen­ lichkeits­ vor­ stufe schriften

25 m

4m

8m

II

30 m

4m

8m

Hl

Signatur

Vollge­ schosse

Ausnüt­ zung

Gebäu­ dehöhe

First­ höhe

Gebäu­ delänge

Wohnzone 2

W2 orange

2

0.45

7.50 m

10m

2

0.45

8.50 m

11 m

Wohnzonen W2

Bauzonen

Art. 5 Bauzone

WG2 Wohn- /Ge­ orange werbezone 2 schraf­ fiert Zone für öfOeBA fentl. Bauten grau und Anlagen

Zonenvorschriften

0

0

0

10 m

0

Gebäu­ debreite

0

0

0

II

Bauzone

Vollge­ schosse

Gesamt­ Ausnützungsziffer höhe

Gebäude­ länge

Grenzabstand klein gross

Empfindlich­ keitsstufe

Zonenvor­ schriften

Wohnzone 2 (W2)

2

0.45

10 m

25 m

4m

8m

II

Art. 6 Wohn- / Gewerbe­

zone 2 (WG2)

2

0.45

11 m

30 m

4m

8m

III

Art. 7

Zone für öffenU. Bauten und Anla­ gen (OeBA)

0

0

g

0

0

0

II

151 altri articoli

Art. 8

Art. 6

Art. 7

Art. 8 2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung

der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Art. 6

Art. 6 1 Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäu­

ser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 5 Wohnun­ gen bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe sind zugelassen.

Wohnzonen W2

1 Die Wohnzone \N2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäu­ ser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 5 Wohnun­ gen bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe sowie Verkaufsqeschäfte bis 100 m^ Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) pro Gebäude sind zugelassen.

2 An Hanglagen (im Bauzonen- und Kulturlandplan mit Punktraster dar­ gestellt) sind die Hauptdächer parallel zum Hang auszurichten.

2

Art. 7

Art. 7

Wohn- und Gewerbe- 1 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für landwirtschaftli­ che Bauten bestimmt. Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lager­ plätze.

2 In der WG2 Zone zählen gewerblich genutzte Erdgeschosse bis zu ei­ ner Geschosshöhe von 4.50 m für die Bestimmung der Geschosszahl und für die Berechnung der Bruttogeschossfläche als 1 Vollgeschoss.

Für Gebäude sind nur Satteldächer und Walmdächer mit mind. 25' Dachneiqunq zulässiq. Bei Klein- und Anbauten können andere Dachfor­ men bewilliqt werden.

Wohn- und Gewerbe- 1 Die Wohn- Und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, für Verkaufsqeschäfte bis 200 m^ Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) pro Gebäude sowie für landwirtschaft­ liche Bauten bestimmt. Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lager­ plätze.

(bisherigen Abs. 2 aufheben)

Hinsichtlich Dachqestaltunq gilt S 6 Abs. 2 BNO sinngemäss.

BNO Kallern, 2011

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

3

Art. 8 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2 Die Bauweise wird vom Gemeinderat, unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandvorschriften einzuhalten. Es gilt eine max. Gebäudehöhe von 10 m.

BNO Kallern, 2011

Art. 8 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

i Dig Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem Öffentlichen Interesse dienen. 2 Die Bauweise wird vom Gemeinderat, unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandvorschriften einzuhalten.

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvortage

4

3.2

3.2

Landwirtschaftszone

Landwirtschaftszone

Art. 9

Art. 9

Landwirtschaftszone i Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1 bis und 2 RPG bestimmt.

Landwirtschaftszone i Die Landwirtschäftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion__ bestimmt.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsfor­ men richtet sich nach eidgenössischem Recht.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsfor­ men richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a* sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirt­ schaftlichen, Interessen entgegenstehen.

® Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a* sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirt­ schaftlichen, Interessen entgegenstehen.

•pro einzelne Anlage

•pro einzelne Anlage

Art. 10

Art. 10 Bauten in der

i Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Landwirtschaftszone Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stel­ lung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Bauten in der Land­ wirtschaftszone

2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksich­ tigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand von 4 m.

2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berück­ sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizei­ lichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken gene­ rell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnunq.

® In der Landwirtschäftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 11

Art. 11 Speziallandwirt­

schaftszone

BNO Kallern, 2011

1 Die Speziallandwirtschaftszone (SPZ) ist für Bauten und Anlagen be­ stimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. ei­ ner über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirt­ schaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stel­ lung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Speziallandwirt­ schaftszone

1 Die Speziallandwirtschaftszone (SPZ) ist für Bauten und Anlagen be­ stimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. ei­ ner über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirt­ schaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

2 Die Bauvorschriften richten sich nach § 10 (Landwirtschaftszone).

2 Die Bauvorschriften richten sich nach § 10 (Landwirtschaftszone).

3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

’ Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

5

Art. 12

Entwickiungsstani Bauten und Anlagen zur landwirtschaftlichen Produktion oder für den Landwirtschaft produzierenden Gartenbau im Sinne von Art 16 a, Abs. 3 RPG sind nur ' in mit ESL bezeichneten Teilgebieten der Landwirtschaftszone zulässig. Die mit ’G' bezeichneten Teilgebiete sind nur für den produzierenden Gartenbau, die mit ’T’ bezeichneten Teilgebiete nur für die Tierhaltung bestimmt. 2 Der Bedarf und die Notwendigkeit für Bauten und Anlagen, die über die innere Aufstockung hinausgehen, sind in einem fachlich fundierten Be­ triebskonzept auszuweisen. Im Rahmen eines Gestaltungsplanes sind namentlich die Anordnung und Einpassung der Bauten und Anlagen in die Landschaft sowie die näher bezeichnete Art und Ausmass der Nut­ zung festzulegen.

BNO Kallern, 2011

Art. 12 EntwicklungsstandLandwirtschaft

' '

i Bauten und Anlagen zur landwirtschaftlichen Produktion oder für den produzierenden Gartenbau im Sinne von Art 16 a, Abs. 3 RPG sind nur in mit ESL bezeichneten Teilgebieten der Landwirtschaftszone zulässig. Die___ mit T bezeichneten Teilgebiete sind nur für die Tierhaltung be­ stimmt. 2 Der Bedarf und die Notwendigkeit für Bauten und Anlagen, welche über die innere Aufstockung hinausgehen, sind in einem fachlich fundierten Betriebskonzept auszuweisen. Im Rahmen eines Gestaltungsplanes sind namentlich die Anordnung und Einpassung der Bauten und Anlagen in die Landschaft sowie die näher bezeichnete Art und Ausmass der Nut­ zung festzulegen.

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

6

3.2

3.2 Schutzzonen

Schutzzonen

Art. 13 Naturschutzzone

im Kulturland

BNO Kallern, 2011

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Le­ bensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten.

Art. 13 Naturschutzzone

im Kulturland

i Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Le­ bensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten.

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anla­ gen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabun­ gen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Um­ bruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. Bezüglich der „Extensiven Wiesen“ gilt aus­ serdem §14.

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anla­ gen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabun­ gen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Um­ bruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. Bezüglich der „Extensiven Wiesen“ gilt aus­ serdem §14.

3 In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hier­ für vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden.

3 In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hier­ für vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden.

* Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Op­ timierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

“* Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Op­ timierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

5 Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.

® Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.

® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerin­ nen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Be­ darf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzule­ gende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerin­ nen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Be­ darf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzule­ gende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

’’ Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden (im Kulturlandplan rot umrandet);

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden (im Kulturlandplan orange umrandet);

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

7

Bezeichnung

Lettenhölzli / Lettenmatt

Tiefenbach

Möösli

Bemetsmoos

Teilgebiete

Schutzziele / Massnahmen

Bezeichnung

Eng verzahntes, strukturreiches Gebiet aus lichten Waldpartien und extensiven, artenreichen Heuwiesen mit stufigen und lückigen Übergängen zwischen Wald und Wiesen.

Lettenhölzli / Lettenmatt

Weiher Bach Besonderer Waldstandort Uferbestockung und Hecken Extensive Wiesen mit kantonalen Bewirtschaftungsverträgen

Unverbauter Bachlauf mit natürlicher Ufer­ bestockung, Weiher mit Nassvegetation, angrenzende Wiesen mit extensiver Be­ wirtschaftung als Pufferzone.

Tiefenbach

Besonderer Waldstandort

Standortgerechte Bestockung der feuchten Wald Partien.

Möösli

Wäldchen Feuchtgebiet Periodisch wasserführende Gräben Extensive Wiesen, teilweise mit kantonalem Bewirtschaftungsver­ trag

Gräben offen halten, standortgerechte Be­ stockung des Wäldchens, Feuchtgebiet durch Streumahd offen halten, extensive Wiesen als Pufferstreifen.

Bemetsmoos

Extensive Wiesen Besonderer Waldstandort

Art. 14 Extensive Wiesen

BNO Kallern, 2011

i Extensive Wiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von selte­ nen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern.

Teilgebiete

Extensive Wiesen Besonderer Waldstandort

Schutzziele / Massnahmen Eng verzahntes, strukturreiches Gebiet aus lichten Waldpartien und extensiven, artenreichen Heuwiesen mit stufigen und lückigen Übergängen zwischen Wald und Wiesen.

Weiher Bach Besonderer Waldstandort Uferbestockung und Hecken Extensive Wiesen mit kantonalen Bewirtschaftungsverträgen

Unverbauter Bachlauf mit natürlicher Ufer­ bestockung, Weiher mit Nassvegetation, angrenzende Wiesen mit extensiver Be­ wirtschaftung als Pufferzone.

Besonderer Waldstandort

Standortgerechte Bestockung der feuchten Wald Partien.

Wäldchen Feuchtgebiet Periodisch wasserführende Gräben Extensive Wiesen, teilweise mit kantonalem Bewirtschaftungsver­ trag

Gräben offen halten, standortgerechte Be­ stockung des Wäldchens, Feuchtgebiet durch Streumahd offen halten, extensive Wiesen als Pufferstreifen.

Art. 14 Extensive Wiesen

1 Extensive Wiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von selte­ nen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern.

2 Die im Kulturlandplan bezeichneten extensiven Wiesen dürfen nicht ge­ düngt werden und sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni (ev. anfangs Juli), auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Die Herbstweide mit Rindern ist gestattet.

2 Die im Kulturlandplan bezeichneten extensiven Wiesen dürfen nicht ge­ düngt werden und sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni (ev. anfangs Juli), auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Die Herbstweide mit Rindern ist gestattet.

® Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusam­ mensetzung der Magerwiesen und der nährstoffarmen Feuchtwiesen be­ einflussen, sind nicht gestattet.

3 Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusam­ mensetzung der Magerwiesen und der nährstoffarmen Feuchtwiesen be­ einflussen, sind nicht gestattet.

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

8

Uferschutzzone

Art. 15

Art. 15 i Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwer­

tung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation.

(Aufhebung des bisherigen § 15; ist mit neuen Bestimmungen zum Gewäs­ serraum abgedeckt)

Art. 15a 2 Die Uferschutzzone (keine Darstellung im Plan) umfasst einen beidsei­

tigen Landstreifen entlang sämtlicher Fliessgewässer. Die Breite dieses Streifens, gemessen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand bzw. der Rechtsgrenze (§ 127 Abs.2 BauG), beträgt 3 m. Ist die Breiten­ ausdehnung der Ufervegetation grösser als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die äussere Bestockungslinie begrenzt. Bei bestehen­ den, innerhalb dieses Streifens gelegenen Bauwerken (Fahrbahnen, Stützmauern usw.) wird die äussere Schutzzonenabgrenzung durch diese festgelegt.

Gewässerraumzone i Die Gewässerraumzone umfasst das Gewässer mit seinen Uferstreifen. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.

Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bau­ ten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung. Die Ufervege­ tation ist geschützt. Es sind ausschliesslich einheimische, standortge­ rechte Pflanzen zulässig. Bei eingedolten Gewässern kommen die Bestimmungen von Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV nicht zur Anwendung.

® Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind ver­ boten.

“* Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundei­ gentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

Art. 15b

Abstand für Bauten 1 Bei offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen (mit einer Gerinund /plagen gegen- nesohlenbreite von weniger als 2 m) beträgt der Abstand für Bauten und ücmaibTauzoncn^^' Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41 c GSchV im Gewässerraum erstellt werden dürfen.

Art. 16

Magere Böschungen i Magere Böschungen sind extensiv genutzte Flächen mit schutzwürdigen Pflanzen und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Die Nut­ zung als Heuwiese (mit spätem Schnitt) ist gestattet. Zusätzlich gilt § 14, Abs.3.

BNO Kallern, 2011

Art. 16

Magere Böschungen i Magere Böschungen sind extensiv genutzte Flächen mit schutzwürdigen Pflanzen und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Die Nut­ zung als Heuwiese (mit spätem Schnitt) ist gestattet. Zusätzlich gilt § 14, Abs.3.

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

9

Art. 17 Feuchte Böschung,

Feuchtgebiet "Grossmatt"

Besondere Wald­ standorte

Art. 17 1 Die im Kulturlandplan ausgeschiedene feuchte Böschung zeichnet sich

durch einen schützenswerten Pflanzenbestand aus. Dieser ist zu erhalten und darf nicht durch Entwässerung oder andere Vorkehren beeinträchtigt werden.

Feuchte Böschung, Feuchtgebiet "Grossmatt"

’ Die im Kulturlandplan ausgeschiedene feuchte Böschung zeichnet sich durch einen schützenswerten Pflanzenbestand aus. Dieser ist zu erhal­ ten und darf nicht durch Entwässerung oder andere Vorkehren beein­ trächtigt werden.

2 Der Feuchtstandort (Schilfbestand) Grossmatt ist zu erhalten. Nicht ge­ stattet sind insbesondere Ackerbau und Aufforstung. Natürliche Verände­ rungen von Flora und Fauna sollen vorerst ungestört ablaufen können. Über später allenfalls nötige Pflege und Unterhaltsmassnahmen entschei­ det der Gemeinderat

2 Der Feuchtstandort (Schilfbestand) Grossmatt ist zu erhalten. Nicht ge­ stattet sind insbesondere Ackerbau und Aufforstung. Natürliche Verän­ derungen von Flora und Fauna sollen vorerst ungestört ablaufen können. Über später allenfalls nötige Pflege- und Unterhaltsmassnahmen ent­ scheidet der Gemeinderat.

® Zusätzlich gilt § 14, Abs.3.

3Zusätzlichgilt§14,Abs.3.

Art. 18

Art. 18 1 Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldstandorte dienen

der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonde­ rer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Besondere Wald­ standorte

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten, besonderen Waldstandorte dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonde­ rer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungs­ pflicht durch den Forstdienst.

2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungs­ pflicht durch den Forstdienst.

® Der Kulturlandplan legt folgende besonderen Waldstandorte fest (rote Schraffur);

3 Der Kulturiandplan legt folgende besonderen Waldstandorte fest__ :

Bezeichnung

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschrän­ kungen

Bezeichnung

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschrän­ kungen

Möösli, feuchte Wald Partien

Alt- und totholzreicher Laubmischwald mit lichtem Kronendach im Bereich des Waldrandes

Bei Durchforstungen Nadelholz rausnehmen und Laubholz herauspflegen.

Möösli, feuchte Waldpartien

Alt- und totholzreicher Laubmischwald mit lichtem Kronendach im Bereich des Waldrandes

Bei Durchforstungen Nadelholz rausnehmen und Laubholz herauspflegen.

Lettenmatten, Bir­ kenwäldchen

Erhaltung des Birkenwäldchens

Keine Beweidung.

Lettenmatten, Birkenwäldchen

Erhaltung des Birkenwäldchens

Keine Beweidung.

Lettenhölzli

Erhaltung des natürlichen Bestandesauf­ Lichter bis lückiger Laubmischwald mit baus mit Föhren, alten Eichen und einer Föhren und mit Alt- und Totholzanteil ausgeprägten Strauchschicht.

Lettenhölzli

Lichter bis lückiger Laubmischwald mit Föhren und mit Alt- und Totholzanteil

Erhaltung des natürlichen Bestandesauf­ baus mit Föhren, alten Eichen und einer ausgeprägten Strauchschicht.

Tiefenbach, Ufer­ gehölz

Naturwaldgemässe Bestockung

Tiefenbach, Ufergehölz

Natunwaldgemässe Bestockung

Aufwertung der Artenzusammensetzung

BNO Kallern, 2011

Aufwertung der Artenzusammensetzung

BNO Kallern, Stand 12. August 2025/ Genehmigungsvorlage

10

3.4

Überlagerte Schutzzonen

3.4

Art. 19

Art. 19 Landschaftsschutz-

i Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Land­ schaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart/der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.

Überlagerte Schutzzonen

Landschaftsschutz-

i Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone sowie der Deponiezone „Höll“ überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend un­ verbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Ei­ genart / der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach § 9. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkultu­ ren und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach § 9. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkultu­ ren und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.

3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainverände­ rungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wan­ derwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine übenwiegenden öffentlichen Interes­ sen entgegenstehen.

^Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainverände­ rungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feidunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wan­ derwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interes­ sen entgegenstehen.

•* Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträch­ tigen.

Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträch­ tigen. 5 Im Geltungsbereich der Überlagerung über die Deponiezone „Höll“ sind Terrainveränderungen nach Massgabe des Gestaltungsplans nach § 26a Abs. 2 BNO zulässig.

Art. 19a

Wildtierkorridorzone i Die Wildtierkorridorzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Sie dient der Vernetzung von Lebensräumen und bezweckt den Erhalt und die Verbesserung der Wandermöglichkeiten von Wildtieren. In der Wildtierkorridorzone ist die Durchgängigkeit für Wildtiere unge­ schmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit mög­ lich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. Lärmimmissionen sind auf ein Minimum zu beschränken.

BNO Kallern, 2011

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

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® Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie auf den Standort in der Wildtierkorridorzone angewiesen sind und die freie Wildwanderung nicht behindern. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baube­ willigungspflicht für permanente Einfriedungen mit Maschendraht. Tierge­ hege. Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken können.

Im Baugesuch ist die Standortgebundenheit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere gewährleistet bleibt.

Art. 20 HochstammObstgärten

1 Die im Kulturlandplan ausgeschiedenen Hochstamm-Obstgärten dienen der Erhaltung der traditionellen Kulturlandschaft. Sie besitzen neben dem ästhetischen auch einen hohen biologischen Wert.

2 Die Hochstamm-Obstbäume auf den im Kulturlandplan bezeichneten Flächen sind in ihrer Anzahl und Qualität zu erhalten. Die minimale Dichte soll 5 Bäume pro 10 Aren betragen. Die Gemeinde beteiligt sich an Neuund Ersatzpflanzungen der Hochstammobstbäume. Sie erlässt das not­ wendige Reglement.

BNO Kallern, 2011

Art. 20 HochstammObstgärten

1 Die im Kulturlandplan ausgeschiedenen Hochstamm-Obstgärten dienen der Erhaltung der traditionellen Kulturlandschaft. Sie besitzen neben dem ästhetischen auch einen hohen biologischen Wert. 2 Die Hochstamm-Obstbäume auf den im Kulturlandplan bezeichneten Flächen sind in ihrer Anzahl und Qualität zu erhalten. Die minimale Dichte soll 5 Bäume pro 10 Aren betragen. Die Gemeinde beteiligt sich an Neuund Ersatzpflanzungen der Hochstammobstbäume. Sie erlässt das not­ wendige Reglement.

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

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Geschützte Naturobjekte

3.5 Schutzobjekte

3.5 Schutzobjekte

Art. 21

Art. 21

i Die im Bauzonen- /Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

Geschützte Naturobjekte

2 Folgende Naturobjekte sind geschützt

2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung Schutzziel im Plan

Hecken, Feld- und hellgrüne Sig­ -Brut- und Nahrungsbiotop Ufergehölze natur -Gliederung der Landschaft -Trittstein, Vernetzungseiement -Windschutz -Vielfältiger Übergangsbe­ reich Wald-Kulturland -Artenreichtum

Einzelbäume

grüner Punkt

Aussichtspunkte

grüner Stern

-Siedlungs- und land­ schaftsprägendes Natu­ relement -Kulturrelikt -Aussicht auf Dorfkem frei­ halten

Pflegemassnahmen, Nutzungsbe­ schränkungen (sofern nicht mit kan­ tonalem Bewirtschaftungsvertrag ge­ regelt) -Struktur erhalten -periodisch zurückschneiden / verjün­ gen -im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen -vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite -teilweise Artenzusammensetzung ver­ bessern -keine Bauten innerhalb des Puffer­ streiffens -Pflege auf lange Lebensdauer -Freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen

-Keine aussichtsbehindemde Bauten und bleibende Pflanzungen

Naturobjekte

1 Zur Erhaltung, bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wert­ vollen, stufigen Waldmantels mit Strauch- und Krautsaum sind die Wald­ ränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjün­ gen und stufenförmig anzulegen, bzw. zu erhalten.

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen (sofern nicht mit kantonalem Bewirtschaftungsvertraq geregelt) -Struktur erhalten -periodisch zurückschneiden / verjüngen -im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen -vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite -teilweise Artenzusammensetzung verbessern -keine Bauten innerhalb des Pufferstreiffens

Hecken, Feld- und -Brut- und Nahrungsbiotop Ufergehölze -Gliederung der Landschaft -Trittstein, Vemetzungselement -Windschutz -Vielfältiger Übergangsbe­ reich Wald-Kulturland -Arten reichtum Einzel bäume -Pflege auf lange Lebensdauer -Siedlungs- und land­ schaftsprägendes Naturele­ -Freistehender Baum: ment bei natürlichem Abgang ersetzen -Kulturrelikt Aussichtspunkte -Aussicht auf Dorfkem freihal­ -Keine aussichtsbehindemde Bauten und bleibende Pflanzungen ten

fSpa/fe „Bezeichnung im Plan“ gelöscht)

Art. 22 Waldränder

1 Die im Bauzonen- /Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

Art. 22 Waldränder

Art. 23 1 Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wert­

vollen, stufigen Waldmantels mit Strauch- und Krautsaum sind die Wald­ ränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjün­ gen und stufenförmig anzulegen bzw. zu erhalten.

Art. 23

Kuiturobjekt, Findling 1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang auf­ gelisteten Kulturobjekte und Findlinge sind von besonderem naturkundli­ chem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu unter­ halten und dürfen nicht abgebrochen bzw. beseitigt werden.

Kulturobjekt, Findling

BNO Kallern, 2011

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 ! Genehmigungsvoriage

■' Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang auf­ gelisteten Kulturobjekte und Findlinge sind von besonderem naturkundli­ chem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu unter­ halten und dürfen nicht abgebrochen bzw. beseitigt werden.

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2 Bauten, die als Kulturobjekte bezeichnet sind und nicht unter Denkmal­ schutz oder Substanzschutz stehen, dürfen im Rahmen der Bau- und Zo­ nenvorschriften um- und ausgebaut werden, wobei auf die Objektqualität Rücksicht zu nehmen ist. Bei Bauernhäusern darf der Scheunenteil aus­ gebaut werden, wobei die Gesamtheit und Zweiteiligkeit (WohnhausScheune) der Baute in der Raumaufteilung und der äusseren Gestaltung weiterhin klar zum Ausdruck kommen muss.

2 Bauten, die als Kulturobjekte bezeichnet sind und nicht unter Denkmal­ schutz oder Substanzschutz stehen, dürfen im Rahmen der Bau- und Zo­ nenvorschriften um- und ausgebaut werden, wobei auf die Objektqualität Rücksicht zu nehmen ist. Bei Bauernhäusern darf der Scheunenteii aus­ gebaut werden, wobei die Gesamtheit und Zweiteiligkeit (WohnhausScheune) der Baute in der Raumaufteilung und der äusseren Gestaltung weiterhin klar zum Ausdruck kommen muss.

Umgebungsschutz beP Baugesuche, die Sich auf kantonale Denkmäler beziehen oder auswirpenkmaischutzobjek-ken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erzie" hungsdepartement zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustim­ mung bewilligt werden.

Umgebungsschutz '^h°

BNO Kallern, 2011

BNO Kallern, Stand 12, August 2025 / Genehmigungsvorlage

3 Baugesuche, die sich auf kantonale Denkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Departement Bildung, Kultur und Sport zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden.

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Weilerzone

BNO Kallern, 2011

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 24

Art. 24 1 Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung der

Weiler Kallern, Oberniesenberg und Unterniesenberg unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abwei­ chendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Weilerzone

Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung der Weiler Kallern, Oberniesenberg und Unterniesenberg unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abwei­ chendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

2 Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissi­ onen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch).

2 Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissi­ onen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch).

3 Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die land­ wirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerver­ kehr, genutzt werden: a) Substanzschutz (violett bezeichnete Bauten): Es gilt (§ 25 Abs. 1) b) Volumenschutz (blau bezeichnete Bauten): Es gilt (§ 25 Abs. 2).

® Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die land­ wirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerver­ kehr, genutzt werden: c) Substanzschutz (violett bezeichnete Bauten): Es gilt (§ 25 Abs. 1) d) Volumenschutz (blau bezeichnete Bauten): Es gilt (§ 25 Abs. 2).

In den farbig bezeichneten Bauten dürfen bis zu höchstens 4 Wohnein­ heiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohn­ räume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für beste­ hende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.

“ In den farbig bezeichneten Bauten dürfen bis zu höchstens 4 Wohnein­ heiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohn­ räume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Gebäude zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.

5 Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Um­ gebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenraum (wie z.B. Schwimmbassins, Sportanlagen, etc.) sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirt­ schaftszone zugelassen sind. Untergeordnete bauliche Anlagen im Zu­ sammenhang mit der Garten- und Umgebungsgestaltung wie kleine Mau­ ern und Terrainveränderungen usw. sind zulässig. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.

® Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Um­ gebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenraum (wie z.B. Schwimmbassins, Sportanlagen, etc.) sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirt­ schaftszone zugelassen sind. Untergeordnete bauliche Anlagen im Zu­ sammenhang mit der Garten- und Umgebungsgestaltung wie kleine Mau­ ern und Terrainveränderungen usw. sind zulässig. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

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® Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirt­ schaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 3 oder Ab­ satz 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten min­ destens festzulegen: - Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, - Gebäude- und Umgebungsgestaltung, - Zulässige Nutzung, - Erschliessung.

(Aufhebung bisheriger Abs. 6)

Art. 25

Art. 25 Gebäude mit SubStanzschutz

i Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sinj yQp kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Sub­ stanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut wer­ den, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

Gebäude mit Substanzschutz

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Sub­ stanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut wer­ den, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

Gebäude mitvolumenschute

2 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind fQp jgs Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesi­ chert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussen­ massen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen wer­ den, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortver­ schiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Ein­ passung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

Gebäude mit Volumenschutz

2 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesi­ chert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussen­ massen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen wer­ den, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortver­ schiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Ein­ passung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach Baugesetz einer Zustim­ mung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschrit­ ten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung dessen Zustimmung vo­ raus.

3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach Baugesetz einer Zustim­ mung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschrit­ ten, so setzt ein Wiederaufbau dessen Zustimmung voraus.

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

* Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

BNO Kallern, 2011

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvortage

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Art. 26 Spezialzone Hinter*’“*’1

i Die der Landwirtschaftszone überlagerte „Spezialzone Hinterbühl“ ist ausschliesslich für die Haltung, die Zucht, die Ausbildung von Pferden und die Erteilung von Reitunterricht bestimmt.

Art. 26 Spezialzone

Hinterbühl

‘ Die der Landwirtschaftszone überlagerte „Spezialzone Hinterbühl“ ist ausschliesslich für die Haltung, die Zucht, die Ausbildung von Pferden und die Erteilung von Reitunterricht bestimmt.

2 Erlaubt sind Aussenanlagen und Tiefbauten, die im Zusammenhang mit dem Pferdesport stehen.

2 Erlaubt sind Aussenanlagen, Unterniveaubauten sowie unterirdische Bauten und Anlagen, die im Zusammenhang mit dem Pferdesport stehen.

® Es sind maximal 2 publikumswirksame Anlässe zugelassen. Die Parkie­ rung ist vorgängig mit dem Gemeinderatfestzulegen. Im Rahmen des or­ dentlichen Betriebs müssen genügend Parkplätze innerhalb der Spezial­ zone zur Verfügung gestellt werden.

® Es sind maximal 2 publikumswirksame Anlässe zugelassen. Die Parkie­ rung ist vorgängig mit dem Gemeinderatfestzulegen. Im Rahmen des or­ dentlichen Betriebs müssen genügend Parkplätze innerhalb der Spezial­ zone zur Verfügung gestellt werden.

* Wird die Pferdehaltung aufgegeben, sind die zu diesem Zweck erstellten Bauten und Anlagen vollständig aufeuheben (Rückbau). Die überlagerte Zone fällt dahin und es gelten automatisch wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

‘‘Wird die Pferdehaltung aufgegeben, sind die zu diesem Zweck erstellten Bauten und Anlagen vollständig aufzuheben (Rückbau). Die überlagerte Zone fällt dahin und es gelten automatisch wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

Art. 26a Deponiezone „Höll“

Durch den Regierungsrat genehmigt am 20. Dezember2023

Die Deponiezone ist für den Bau und Betrieb einer Deponie des Typs A im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA) bestimmt. Bis zum Abschluss der Deponie sind die für den Betrieb der Deponie erforderlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig.

Die Deponiezone darf nur erschlossen und aufgefüllt werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan für den Bereich der vorgesehenen Zone vorliegt.

5 Die Sanierung des Kantonsstrassen-Knotens K124 / K 367 muss zeitlich mit dem regulärem Deponiebetrieb koordiniert werden. * Die Deponiezone beinhaltet auch die temporären Flächen für Bodende­ pots ausserhalb des Ablagerungsperimeters (gemäss Gestaltungsplan nach Abs. 2). Diese Flächen sind nach Abschluss der Deponie gemäss Ausgangszustand wiederherzustellen. ® Für Teile der Deponiezone, welche noch nicht dem Deponiebetrieb die­ nen oder bereits wieder für die Nachnutzung rekultiviert sind, gelten sinn­ gemäss die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

BNO Kallern, 2011

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

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® Ein möglichst grosser Anteil der Rekultivierung hat die Qualität von Fruchtfolgeflächen FFF aufzuweisen, soweit auch die gesetzlichen Best­ immungen zum ökologischen Ersatz, zum ökologischen Ausgleich und zum Schutz der Landschaft eingehalten werden. Beanspruchte Fruchtfol­ geflächen sind mindestens im selben Umfang wiederherzustellen

Nach Abschluss der Deponie bzw. der Rekultivierung ist die betroffene Fläche mit einer Teiiänderung des Kulturlandplans wieder der Landwirt­ schaftszone oder einer anderen, für die Nachnutzung geeigneten Zone zuzuführen. ® Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV. ® Die kantonale Genehmigung der Deponiezone setzt den Beschluss durch die Gemeindeversammlungen sowohl der Gemeinde Boswil als auch der Gemeinde Kallern voraus.

BNO Kallern, 2011

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

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4. TEIL

Definitionen

4.1

4. TEIL

Ausnützung

4.1

Art. 27 Ausnützungsziffer

i püp die Berechnung der Ausnützungsziffer werden zur BGF nicht ange­ rechnet: ausgebaute Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen.

Definitionen

Ausnützung, Gewerbe, Geschosse

Art. 27 Ausnützungsziffer

1 Für die Berechnung der Ausnützungsziffer werden zur anrechenbaren Geschossfläche (aGF) nicht angerechnet: ausgebaute Räume in Dach__ und Untergeschossen.

Art. 28 Gewerbe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

(§ 28 Abs. 1 aBNO aufgehoben, neu in § 15c BauV geregelt)

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeite- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr ver­ ursachen, gelten nicht als mässig störend.

(§ 28 Abs. 2 aBNO aufgehoben, neu in § 15c BauV geregelt)

Art. 29 Geschosse

’ Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten bis zu 6 m oder 1/3 der Fassadenlänge sind zulässig.

2 Für Dachgeschosse gilt § 16 Abs. 1 -3 ABauV, abweichend dazu gilt eine Kniestockhöhe bis 1.00 m.

BNO Kallern, 2011

Art. 29 Geschosse

1 Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zu 6 m oder 1/3 der Fassadenlänge sind zulässig. 2

(§ 29 Abs. 2 wird gestrichen; es gilt § 24 BauV)

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmlgungsvorlage

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4.2

Abstände

4.3 Abstände

Art. 30 ern u u an

Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenz­ abstand einzuhalten, sofern in den Zonenvorschriften keine spezielle Re­ gelung vorgeschrieben ist.

Art. 30 Abstand gegenüber

dem Kuituriand

1 Gegenüber dem Kulturland ist für oberirdische Gebäude ein Abstand ypri mindestens 4 m einzuhalten. Bei Klein- und Anbauten sowie bei un­ terirdischen Bauten und Unterniveaubauten darf der Abstand bis auf 2 m reduziert werden, soweit keine nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland entstehen.

2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

2 Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 31

Art. 31

Ungleichverteilung der 1 Grenz- Und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag Sande"'' °®'’**'®’ reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

ungieichverteiiurig der 1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag Sende ** °®*’®“’“®' reduziert oder aufgehoben werden. Die schriftliche Zustimmung ist mit dem Baugesuch und der Dienstbarkeitsvertrag vor Baubeginn einzu­ reichen

S31a

sw^nabstand.qe: desira£^^'"°"^

i Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützniauem, Einfriedigungen, Böschungen und Parkfelder 0.60 m. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. Die Abstände können nur soweit bewil­ ligt werden, als keine öffentlichen Interessen wie Verkehrssicherheit oder Sichtzonen entgegenstehen. Stützmauern, die höher als 1.80 m sind, müssen zusätzlich zum Abstand gemäss Abs. 1 um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassenqrenze zurückversetzt und in ihren Höhen abqestuft werden. Einfriedigungen dür­ fen max. 1.80 m hoch sein.

BNO Kallern, 2011

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

20

5. TEIL

Bauvorschriften

5.1

5. TEIL

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 32 Benützung von

Privateigentum

Bauvorschriften

Art. 32 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennum­

merierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennum­ merierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

(Abs. 2 streichen, teilweise In § 110 BauG geregelt)

2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. nach Rücksprache mit den Grundeigentümern auf oder an Privatei­ gentum anbringen lassen. 3 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bus­ haltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bus­ haltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

“ Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rück­ sicht zu nehmen.

3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rück­ sicht zu nehmen.

5.2

5.2

Technische Bauvorschriften

’ Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig­ keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

BNO Kallern, 2011

Technische Bauvorschriften

Art. 33

Art. 33 Allgemeine

Anforderungen

Baureife und Erschliessung

Allgemeine Anforderungen

i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig­ keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

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Art. 34 Energiesparmassnahmen

i Eg sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt wer­ sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinn­ voll und zumutbar ist.

Energiesparmass-

i £5 Sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinn­ voll und zumutbar ist.

2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Ab­ standsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten wer­ den.

2

3 Der Charakter der Gebäude und schutzwürdigen Bausubstanz ist ange­ messen zu berücksichtigen.

3

Art. 35

Art. 35

Erneuerbare Energien 1 Die Gemeinde Kallem fördert und unterstützt Projekte zur Verwendung erneuerbarer Energien.

2 Bei Baugesuche für Photovoltaik- resp. Solaranlagen ausserhalb der Bauzone gelten die Richtlinien zur kantonalen Bewilligungspraxis vom 4. April 2008.

BNO Kallern, 2011

Art. 34 (Abs. 2 und 3 streichen, da in § 36 BauV übergeordnet geregelt)

Erneuerbare Energien 1 Die Gemeinde Kallem befürwortet__ Projekte zur Verwendung erneu­ erbarer Energien. 2

(Abs. 2 streichen, da übergeordnet geregelt; Art. 18a RPG und

Art. 49a BauV)

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

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5.3

5.3

Wohnhygiene

Art. 36

Art. 36 Ausrichtung der

Wohnungen

Wohnhygiene

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Aus­ schliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahme­ fällen gestattet.

Ausrichtung der Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm. Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Aus­ schliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahme­ fällen gestattet.

Art. 37

Art. 37

Raummasse, Fenster- 1 püp Neubauten gelten folgende Masse: grosse, Nebenräume

(§37 Abs. 1a aBNO aufheben; ist in § 36a Abs. 1 BauV geregeit)

a) Wohn- Schlaf- und Arbeitsräume mind. 10 m^ - Raumgrösse: mind. 2.30 m - Raumhöhe Vollgeschoss: mind. 2.30 m auf mind. 5 m^ Fläche - Raumhöhe Dachgeschoss: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müs­ - Fensterfiäche: sen direkt ins Freie führen) - Dachflächenfenster:

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche (ab einer lichten Höhe von 1.5 m) redu­ ziert werden.

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m^ (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller für jede Wohnung: mind. 6 m^ 2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Ter­ rassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

(§37 Abs. 1b aBNO aufheben; ist in § 36a Abs. 2 BauV geregelt)

Garten-, Terrassen­ oder Balkonflächen

Art. 38

Art. 38 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

BNO Kallern, 2011

1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall­ oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Ter­ rassen- oder Balkonflächen aufeuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall­ oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

BNO Kallern, Stand 12. August 20251 Genehmigungsvotlage

23

5.4

5.4

Ausstattung

Art. 39

Art. 39 Velos, Kinderwagen

1 |n jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Velos, Kinderwagen

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind an geeigneten Stellen Spielplätze zu er­ stellen und zu unterhalten.

Spielplätze

Art. 41 Sicherheit im öffentiiChen Raum

i Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Un­ terführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind über­ sichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

BNO Kallern, 2011

11n jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 40

Art. 40 Spielplätze

Ausstattung

’ Bei Mehrfamilienhäusern sind an geeigneten Stellen Spielplätze zu er­ stellen und zu unterhalten.

Art. 41 Sicherheit im öffentiiChen Raum

1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Un­ terführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind über­ sichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvarlage

24

6. TEIL

Schutzvorschriften

6.1

6. TEIL

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 42

Art. 42 Allgemeine

Anfordeningen

Schutzvorschriften

Allgemeine Anforderungen

(§ 42 Abs. 1 aBNO aufgehoben; ist in § 15e BauV geregelt)

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsich­ ten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bau­ teile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich trag­ bar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um­ gebung nicht auf andere Weise vennieden werden kann.

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufeich­ ten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bau­ teile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich trag­ bar ist e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um­ gebung nicht auf andere Weise vemnieden werden kann.

£42a Dachgestaltung

Art. 24 Abs. 11^ BauV

Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich in Grösse. Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und sind bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. In den Weilerzonen und bei Gebäuden mit Substanzschutz sind Dach­ aufbauten nur bis max, ein Drittel der Fassadenlänge zulässig. Bei der Materialisierung der Dachhaut ist auf eine zurückhaltende Er­ scheinung zu achten. Grelle und glänzende Oberflächen sind nicht zu­ lässig. Es sind die Farbtöne Ziegelrot bis Dunkelbraun und Anthrazit zulässig.

BNO Kallern, 2011

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvoriage

25

Art. 43

Art. 43

Aussenraum- und Um- 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geogebungsgestaltung

Aussenraum- und Um- 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geogebungsgestaltung

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmau­ ern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmau­ ern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat er­ lässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.

® Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bau­ projektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.

6.2

6.2

morphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Ver­ kehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versie­ gelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

morphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Ver­ kehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versie­ gelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

Umweltschutz

Art. 44 Einwirkungen

Lärmschutz. Vorsorgeprinzip

BNO Kallern, 2011

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie na­ mentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unterneh­ mens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Umweltschutz

Art. 44 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie na­ mentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unterneh­ mens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

^Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be­ schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfer­ tigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be­ schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfer­ tigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Ein­ wirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Ein­ wirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 45

Art. 45 1 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stel­

lung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehal­ ten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und be­ trieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lännempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.

Lärmschutz, Vorsorgeprinzip

’ Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stel­ lung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schailschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehal­ ten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und be­ trieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Re­ geln des Lärmschutzes missachten.

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

26

7. TEIL

Vollzug und Verfahren

7. TEIL

Art. 46 Zuständigkeit

Gebühren

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestel­ len. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen ex­ terne Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 46 Zuständigkeit

2 Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zustän­

Art. 47

Art. 47 1 Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung

in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bauwe­ sen sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für ex­ terne Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Vollzugsrichtlinien Na- 1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutz turschutzzonen und -Objekte.

dig.

Gebühren

Schluss- und Übergangsbestimmung

Vollzugsrichtlinien Naturschutz

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 49 Aufhebung

bisherigen Rechts

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 17.06.1993 b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 26.11.1999

a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 17.06.1993 b) die Bau-und Nutzungsordnung vom 26.11.1999

Teiländerungen

BNO Kallern, 2011

1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Na­ turschutzzonen und -Objekte. 2 Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zustän­ dig.

Art. 55

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

1 Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bauwe­ sen sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für ex­ terne Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 48 2 Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zustän­

dig.

Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestel­ len. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen ex­ terne Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2 Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zustän­ dig.

Art. 48 8. TEIL

Vollzug und Verfahren

Die Teilrevision BNO 2021 sowie die Teiländerunq des Bauzonen- und Kulturlandplans 2021, Umsetzung Gewässerräume tritt mit der Genehmi­ gung durch den Reqierunqsrat in Kraft.

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

27

Anhang

Anhang

Verzeichnis der Schutzzonen und -Objekte

Verzeichnis der Schutzzonen und -Objekte

Naturobjekte

Naturobjekte

Nr.

1 2 3 4 5 6 7 8 g

10 11 12 14 15 16 17 18 19 20 21 a 21 b 21 c 21 e 21 f 21 i

21 k 21 I 21 m 21 n 21 q 21 r 21iw 21 X

Objekttyp___________________________ Findling

Flurname___________ Rüchligacker________

Bach, Ufergehölz (Wald)______________ Gehölze Feuchtgebiet (Schilfbestand) Gehölze Naturschutzzone, Bach, Bes. Waldgebiete Bach, Ufergehölz (Wald)______________ ^ach________________ ______ _______ Findling Hecke_____________________________ Naturschutzzone, Bes. Waldgebiete (2) Naturschutzzone und Heuwiese_____ _ Magere Böschungen, Hecken, Esche Naturschutzzone, Bes. Waldgebiete Bach Bach, Uferbestockung (Wald)__________ Bach, Uferbestockung Magere Böschung Bach Hecken, Italienische Pappel Magere Böschung Hecken Gebüsch Hecken Hochhecke_______________ Gebüsch, Rosskastanien Feuchte Böschung Hecken, Esche Eiche Hecke Kirschbaum Italienische Pappel Roter Ahorn Esche

Erusbach___________ Kuhpünten Grossmatt Tiefenbach Tiefenbach Rietmis Rietmis Höhe Lettenhölzli/Lettenmatt Bernetsmoos Langmatt Möösli Bugler Wissenbach Obere Höll Multe Haldenmatten Untere Höll Rüchligacker Hüttenacker Wintermatten Hinter-Niesenberg Hogeräcker Rietmis Rietmis Lettenweid Lettenacker Letten Leutsch Kallern Wintermatten Lettenmatten

BNO Kallern, 2011

Nr.

1 3 4 5

8 9 10 11 12 14

18 20 21 a 21 b 21 c 21 e 21 f 21 i

21 k 21 I 21 m

21 n 21 q 21 r 21 w 21 X

Objekttyp Findling Nr. 2 aufgehoben; übergeordnetes Recht Gehölze Feuchtgebiet (Schilfbestand) Gehölze Naturschutzzone, Bach, Bes. Waldqebiete Nr. 6 aufgehoben; übergeordnetes Recht Nr. 7 aufgehoben; übergeordnetes Recht Findling Hecke Naturschutzzone, Bes. Waldgebiete (2) Naturschutzzone und Heuwiese_________ Magere Böschungen, Hecken, Esche Naturschutzzone, Bes. Waldgebiete Nr. 15 aufgehoben; übergeordnetes Recht Nr. 16 aufgehoben; übergeordnetes Recht Nr. 17 aufgehoben; übergeordnetes Recht Magere Böschung Nr. 19 aufgehoben; übergeordnetes Recht Hecken, Italienische Pappel____________ Magere Böschung

Hecken Gebüsch Hecken Hochhecke Gebüsch, Rosskastanien______________ Magere Böschung Hecken, Esche Eiche Hecke Kirschbaum Italienische Pappel___________________ Roter Ahorn_________________________ Esche

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

Flurname Rüchligacker

Kuhpünten Grossmatt Tiefenbach

Rietmis Höhe

Lettenhölzli/Lettenmatt Bernetsmoos Langmatt Möösli

Multe

Untere Höll Rüchligacker Hüttenacker Wintermatten Hinter-Niesenberg Hogeräcker Rietmis Rietmis Lettenweid Lettenacker Letten Leutsch Kallern Wintemiatten Lettenmatten

28

Kulturobjekte

Kulturobjekte

Denkmalschutzobjekte

Denkmalschutzobjekte

Nr. 22 a D

Art der Baute Muttergotteskapelle Wohnhaus

Ort Ober-Niesenberg Unter-Niesenberg

22 b 27

Art der Baute Spycher Restaurant/Bauernhaus Nutzung, Gewerbe

Ort Ober-Niesenberg Ober-Niesenberg

41 10 12 13

Art der Baute Wohnhaus/Scheune Wohnhaus Wohnhaus / Scheune Wohnhaus Scheune Scheune, Nutzung Gewerbe Scheune Bauernhaus Kleinwohnhaus Erweiterung nach Norden und Osten denkbar Restaurant/Bauernhaus Nutzung, Gewerbe

26 b 26 c 26 d 26 e 26 f

Objekttyp Doppelhaus Wohnhaus Wegkreuz Gebetsstöckli Steinkreuz Weg kreuz Weg kreuz Gebetsstöckli

BNO Kallern, 2011

Nr.

22 b 27

Ort Ober-Niesenberg Ober-Niesenberg Ober-Niesenberg Unter-Niesenberg Unter-Niesenberg Unter-Niesenberg Unter-Niesenberg Kallern Kallern

Nr. 47 49 b 55 38 39 40

Kallern

13

Ober-Niesenberg Unter-Niesenberg

Art der Baute Spycher____________________________ Restaurant/Bauernhaus Nutzung, Gewerbe

Ort Ober-Niesenberg Ober-Niesenberg

41 10 12

Art der Baute Wohnhaus/Scheune Wohnhaus Wohnhaus / Scheune Wohnhaus Scheune________________ Scheune, Nutzung Gewerbe Scheune Bauernhaus Kleinwohnhaus Erweiterung nach Norden und Osten denkbar Restaurant/Bauernhaus Nutzung, Gewerbe

Ort Ober-Niesenberg Ober-Niesenberg Ober-Niesenberg Unter-Niesenberg Unter-Niesenberg Unter-Niesenberg Unter-Niesenberg Kallern Kallern

Kallern

Schutzobjekte im Kulturlandplan

Schutzobjekte im Kulturlandplan

Nr. 23 25 26 a

Ort

Gebäude mit Volumenschutz

Gebäude mit Volumenschutz Nr. 47 49 b 55 38 39 40

Art der Baute Muttergotteskapelle Wohnhaus

Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Substanzschutz Nr.

Nr. 22 a D

Flurname Hinter-Niesenberg Badhof Hinter-Niesenberg Ober-Niesenberg Unter-Niesenberg Höhe Hinterbühl Kallern

Nr. 23 25 26 a 26 b 26 c 26 d 26 e 26 f

Objekttyp Doppelhaus Wohnhaus Wegkreuz Gebetsstöckli Steinkreuz Wegkreuz Wegkreuz Gebetsstöckli

BNO Kallern, Stand 12. August 2025 / Genehmigungsvorlage

Flurname Hinter-Niesenberg

Badhof Hinter-Niesenberg Ober-Niesenberg Unter-Niesenberg Höhe Hinterbühl Kallern

29

Kallern -n Aargay

Gemeinde Kallern

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung BNO Deponiezone «Höll»

AENDERUNG Nr......d

zu Bno/Bo/No vom...........

Vorprüfungsbericht vom:

08. September 2021

Mitwirkungsbericht vom:

09. Mai 2022

Öffentliche Auflage von:

16. Mai 2022

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

25. November 2022

Der Gemeindeammann:

bis:

15. Juni 2022

■Die Gemeindeschreiberin: ISèmKSSl

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat

RRB Nr. vom Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den ’2^2^ Abteilung Raumentwicklung BVU

16.03.2023

Bau- und Nutzungsordnung BNO, Gemeinde Kallern

3.4 Überlagernde Schutzzonen Landschafts­ schutzzone

Art. 19 BNO [ergänzt]

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone sowie der Deponiezone «Höll» überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart / der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2 [unverändert]

® [unverändert] * [unverändert]

5 Im Geltungsbereich der Überlagerung über die Deponiezone «Höll» sind Terrainveränderungen nach Massgabe des Gestaltungsplans nach § 26a Abs. 2 BNO zulässig.

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG Deponiezone «Höll»

Art. 26a BNO [neu]

Die Deponiezone ist für den Bau und Betrieb einer Deponie des Typs A im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA) bestimmt. Bis zum Abschluss der Deponie sind die für den Betrieb der Deponie erforderlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig.

2 Die Deponiezone darf nur erschlossen und aufgefüllt werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan für den Bereich der vorgesehenen Zone vorliegt. 3 Die Sanierung des Kantonsstrassen-Knotens K 124 / K 367 muss zeitlich mit dem regulärem Deponiebetrieb koordiniert werden. * Die Deponiezone beinhaltet auch die temporären Flächen für Bodendepots ausserhalb des Ablagerungsperimeters (gemäss Gestaltungsplan nach Abs. 2). Diese Flächen sind nach Abschluss der Deponie gemäss Ausgangszustand wiederherzustellen.

® Für Teile der Deponiezone, welche noch nicht dem Deponiebetrieb dienen oder bereits wieder für die Nachnutzung rekultiviert sind, gelten sinngemäss die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

16.03.2023

® Ein möglichst grosser Anteil der Rekultivierung hat die Qualität von Fruchtfolgeflächen FFF aufzuweisen, soweit auch die gesetzlichen Bestimmungen zum ökologischen Ersatz, zum ökologischen Ausgleich und zum Schutz der Landschaft eingehalten werden. Beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind mindestens im selben Umfang wiederherzustellen ’’ Nach Abschluss der Deponie bzw. der Rekultivierung ist die betroffene Fläche mit einer Teiländerung des Kulturlandplans wieder der Landwirtschaftszone oder einer anderen, für die Nachnutzung geeigneten Zone zuzuführen.

® Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV. ® Die kantonale Genehmigung der Deponiezone setzt den Beschluss durch die Gemeindeversammlungen sowohl der Gemeinde Boswil als auch der Gemeinde Kallern voraus.

16.03.2023

Gemeinde Kallern Kanton Aargau

•

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Urnwell Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Gemäss § 15 BauG

Mitwirkung:

vom

11.05.2010

Vorprüfungsbericht:

vom

12.04.2011

Öffentliche Auflage:

vom

20.04.2011

bis

11.06.2010

bis

19.05.2011

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 17.06.2011

Gemeindeammann

Gemeindeschreiberin

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AS

‘z2z-r- 2044 Der Staatsschreiber:

Inhaltsverzeichnis

1 Geltungsbereich

1

2 Raumplanung

1

3 Zonenvorschriften

2

3.1 Bauzonen

2

3.2 Landwirtschaftszonen

3

3.3 Schutzzonen

5

3.4 Überlagerte Schutzzonen

8

3.5 Schutzobjekte

8

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

10

4 Definitionen

12

4.1 Ausnützung

12

4.2 Abstände

12

5 Bauvorschriften

13

5.1 Baureife und Erschliessung

13

5.2 Technische Bauvorschriften

13

5.3 Wohnhygiene

14

5.4 Ausstattung

15

6 Schutzvorschriften

16

6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

16

6.2 Umweltschutz

17

7 Vollzug und Verfahren

18

8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

18

Anhang: Verzeichnis der Schutzobjekt

1

Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2

Raumplanung

Art. 3 Verdichtung und

Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.

Art. 4 Sondernutzungsplanung

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen im Sondernutzungsplangebiet Langmatt II sind im erforderlichen Gestaltungsplan folgende Themenbereiche umzusetzen: - Einpassung der Volumen (Körnung): Ausrichtung der Hauptbauten, Dachgestaltung, Materialisierung. - Einpassung in das Gelände: Festlegung der EG-Koten, minimale Terrainveränderungen. - Umgebungsgestaltung: Baumgruppen im Übergang zum Kulturland sowie zusätzlich 1 Hochstammbaum pro Parzelle. 2

1

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 5 i

Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

VollgeBauzone

Wohnzone 2

Wohn- / Gewerbezone 2

Signatur W2 orange

Ausnüt-

schosse zung

Gebäu-

First-

Gebäu-

Gebäu-

dehöhe

höhe

delänge

debreite

Grenzabstand

Empfind-

Zonen-

ich-

vorschrif-

klein

gross

keitsstufe

ten

2

0.45

7.50 m

10 m

25 m

-

4m

8m

II

Art. 6 orange

2 schraffiert

0.45

8.50m

11m

30m

-

4m

8m

III

Art. 7 o

o

10 m

o

o

o

o

II

Art. 8 WG2

Zone für OeBA öffentl. Baugrau ten + Anlagen

o

2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betrof-

fenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Art. 6 Wohnzonen W2

1 Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 5 Wohnungen bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe sind zugelassen.

2

An Hanglagen (im Bauzonen- und Kulturlandplan mit Punktraster dargestellt) sind die Hauptdächer parallel zum Hang auszurichten.

Art. 7 Wohn- und Gewerbezone

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetrieb sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Nicht zulässig sind reine Lagerbauten und Lagerplätze. 2

In der WG2 Zone zählen gewerblich genutzte Erdgeschosse bis zu einer Geschosshöhe von 4.50 m für die Bestimmung der Geschosszahl und für die Berechnung der Bruttogeschossfläche als 1 Vollgeschoss.

Art. 8 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Die Bauweise wird vom Gemeinderat, unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandvorschriften einzuhalten. Es gilt eine max. Gebäudehöhe von 10 m. 2

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 9 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a* sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. * pro einzelne Anlage

Art. 10 Bauten in der

Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 11 Speziallandwirtschaftszone

1 Die Speziallandwirtschaftszone (SPZ) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2

3

Die Bauvorschriften richten sich nach § 10 (Landwirtschaftszone). Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

3

Art. 12 Entwicklungsstandorte

Landwirtschaft (ESL)

Bauten und Anlagen zur landwirtschaftlichen Produktion oder für den produzierenden Gartenbau im Sinne von Art 16 a, Abs. 3 RPG sind nur in mit ESL bezeichneten Teilgebieten der Landwirtschaftszone zulässig. Die mit 'G' bezeichneten Teilgebiete sind nur für den produzierenden Gartenbau, die mit 'T' bezeichneten Teilgebiete nur für die Tierhaltung bestimmt. 1

Der Bedarf und die Notwendigkeit für Bauten und Anlagen, die über die innere Aufstockung hinausgehen, sind in einem fachlich fundierten Betriebskonzept auszuweisen. Im Rahmen eines Gestaltungsplanes sind namentlich die Anordnung und Einpassung der Bauten und Anlagen in die Landschaft sowie die näher bezeichnete Art und Ausmass der Nutzung festzulegen.

2

4

3.3

Schutzzonen

Art. 13 Naturschutzzone im

Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten. 2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. Bezüglich der „Extensiven Wiesen" gilt ausserdem §14. 3

In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4

Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

5

Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. 6

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden (im Kulturlandplan rot umrandet):

5

Bezeichnung

Teilgebiete

Lettenhözli / Lettenmatt

-

Extensive Wiesen Besonderer Waldstandort

Eng verzahntes, strukturreiches Gebiet aus lichten Waldpartien und extensiven, artenreichen Heuwiesen mit stufigen und lückigen Übergängen zwischen Wald und Wiesen.

-

Weiher Bach Besonderer Waldstandort Uferbestockung und Hecken Extensive Wiesen mit kantonalen Bewirtschaftungsverträgen

Unverbauter Bachlauf mit natürlicher Uferbestockung, Weiher mit Nassvegetation, angrenzende Wiesen mit extensiver Bewirtschaftung als Pufferzone.

-

Besonderer Waldstandort

Standortgerechte Bestockung der feuchten Waldpartien.

-

Wäldchen Feuchtgebiet Periodisch wasserführende Gräben Extensive Wiesen, teilweise mit kantonalem Bewirtschaftungsvertrag

Gräben offen halten, standortgerechte Bestockung des Wäldchens, Feuchtgebiet durch Streumahd offen halten, extensive Wiesen als Pufferstreifen.

Tiefenbach

Möösli

Bernetsmoos

Schutzziele / Massnahmen

Art. 14 Extensive Wiesen

1

Extensive Wiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern. Die im Kulturlandplan bezeichneten extensiven Wiesen dürfen nicht gedüngt werden und sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni (ev. anfangs Juli), auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Die Herbstweide mit Rindern ist gestattet. 2

Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen und der nährstoffarmen Feuchtwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet.

Art. 15 Uferschutzzone

Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 1

2

Die Uferschutzzone (keine Darstellung im Plan) umfasst einen beidseitigen Landstreifen entlang sämtlicher Fliessgewässer. Die Breite dieses Streifens, gemessen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand bzw. der Rechtsgrenze (§ 127 Abs.2 BauG), beträgt 3 m. Ist die Breitenausdehnung der Ufervegetation grösser als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die äussere Bestockungslinie begrenzt. Bei bestehenden, innerhalb dieses Streifens gelegenen Bauwerken (Fahrbahnen, Stützmauern usw.) wird die äussere Schutzzonenabgrenzung durch diese festgelegt. 6

Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 3

4

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

Art. 16 1

Magere Böschungen

Magere Böschungen sind extensiv genutzte Flächen mit schutzwürdigen Pflanzenund Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Die Nutzung als Heuwiese (mit spätem Schnitt) ist gestattet. Zusätzlich gilt § 14, Abs.3.

Art. 17 Feuchte Böschung,

Feuchtgebiet „Grossmatt"

1 Die im Kulturlandplan ausgeschiedene feuchte Böschung zeichnet sich durch einen schützenswerten Pflanzenbestand aus. Dieser ist zu erhalten und darf nicht durch Entwässerung oder andere Vorkehren beeinträchtigt werden. 2

Der Feuchtstandort (Schilfbestand) Grossmatt ist zu erhalten. Nicht gestattet sind insbesondere Ackerbau und Aufforstung. Natürliche Veränderungen von Flora und Fauna sollen vorerst ungestört ablaufen können. Über später allenfalls nötige Pflegeund Unterhaltsmassnahmen entscheidet der Gemeinderat 3

Zusätzlich gilt § 14, Abs.3.

Art. 18 Besondere

Waldstandorte

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldstandorte dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3

Der Kulturlandplan legt folgende besonderen Waldstandorte fest (rote Schraffur)»

Bezeichnung

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Möösli, feuchte Waldpartien

Alt- und totholzreicher Laubmischwald mit lichtem Kronendach im Bereich des Waldrandes

Bei Durchforstungen Nadelholz herausnehmen und Laubholz herauspflegen.

Lettenmatten, Birkenwäldchen

Erhaltung des Birkenwäldchens

Keine Beweidung.

Lettenhölzli

Lichter bis lückiger Laubmischwald mit Erhaltung des natürlichen Bestandesaufbaus mit Föhren, Föhren und mit Alt- und Totholzanteil alten Eichen und einer ausgeprägten Strauchschicht.

Tiefenbach, Ufergehölz

Naturwaldgemässe Bestockung

Aufwertung der Artenzusammensetzung 7

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 19 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart! der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 9. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Art. 20 Hochstamm-Obstgärten

1 Die im Kulturlandplan ausgeschiedenen Hochstamm-Obstgärten dienen der Erhaltung der traditionellen Kulturlandschaft. Sie besitzen neben dem ästhetischen auch einen hohen biologischen Wert. 2

Die Hochstamm-Obstbäume auf den im Kulturlandplan bezeichneten Flächen sind in ihrer Anzahl und Qualität zu erhalten. Die minimale Dichte soll 5 Bäume pro 10 Aren betragen. Die Gemeinde beteiligt sich an Neu- und Ersatzpflanzungen der Hochstammobstbäume. Sie erlässt das notwendige Reglement.

3.5

Schutzobjekte

Art. 21 Geschützte Naturobjekte

1 Die im Bauzonen-!Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Na-

turobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

8

Pflegemassnahmen, NutzungseinNaturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

schränkungen (sofern nicht mit kantonalem Bewirtschaftungsvertrag geregelt)

Hecken, Feld- und Ufer-

hellgrüne

— Brut- und Nahrungsbiotop

— Struktur erhalten

gehölze

Signatur

— Gliederung der Landschaft

— periodisch zurückschneiden /

— Trittstein, Vernetzungselement — Windschutz — vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland — Artenreichtum

verjüngen — Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen — vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite — teilweise Artenzusammensetzung verbessern — keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens

Einzelbäume

grüner Punkt

— siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement -

Aussichtspunkt

grüner Stern

Kulturrelikt

— Aussicht auf Dorfkern freihalten

— Pflege auf lange Lebensdauer — freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen

— keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

Art. 22 Waldränder

1 Zur Erhaltung, bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen, stufigen Waldmantels mit Strauch- und Krautsaum sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen und stufenförmig anzulegen, bzw. zu erhalten.

Art. 23 Kulturobjekt, Findling

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte und Findlinge sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen bzw. beseitigt werden.

2

Bauten, die als Kulturobjekte bezeichnet sind und nicht unter Denkmalschutz oder Substanzschutz stehen, dürfen im Rahmen der Bau- und Zonenvorschriften um- und ausgebaut werden, wobei auf die Objektqualität Rücksicht zu nehmen ist. Bei Bauernhäusern darf der Scheunenteil ausgebaut werden, wobei die Gesamtheit und Zweiteiligkeit (Wohnhaus-Scheune) der Baute in der Raumaufteilung und der äusseren Gestaltung weiterhin klar zum Ausdruck kommen muss. Umgebungsschutz bei Denkmalschutzobjekten

3

Baugesuche, die sich auf kantonale Denkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden.

9

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 24 Weilerzone

1 Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung der Weiler Kallern,

Oberniesenberg und Unterniesenberg unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2

Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch). 3

-

•

Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, genutzt werden: a) Substanzschutz (violett bezeichnete Bauten): Es gilt(§ 25 Abs. 1). b) Volumenschutz (blau bezeichnete Bauten): Es gilt (§ 25 Abs. 2). 4

In den farbig bezeichneten Bauten dürfen bis zu höchstens 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenraum (wie z.B. Schwimmbassins, Sportanlagen, etc.) sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind. Untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- und Umgebungsgestaltung wie kleine Mauern und Terrainveränderungen usw. sind zulässig. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. 7

Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 3 oder Absatz 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, Gebäude- und Umgebungsgestaltung, Zulässige Nutzung, Erschliessung.

10

Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

Gebäude mit Volumenschutz

2

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Orts-

bild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3

Werden die gesetzlichen Abstände, die nach Baugesetz einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung dessen Zustimmung voraus. 4

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 26 Spezialzone Hinterbühl

Die der Landwirtschaftszone überlagerte „Spezialzone Hinterbühl" ist ausschliesslich für die Haltung, die Zucht, die Ausbildung von Pferden und die Erteilung von Reitunterricht bestimmt. 1

2

Erlaubt sind Aussenanlagen und Tiefbauten, die im Zusammenhang mit dem Pferdesport stehen. 3

Es sind maximal 2 publikumswirksame Anlässe zugelassen. Die Parkierung ist vorgängig mit dem Gemeinderat festzulegen. Im Rahmen des ordentlichen Betriebs müssen genügend Parkplätze innerhalb der Spezialzone zur Verfügung gestellt werden. Wird die Pferdehaltung aufgegeben, sind die zu diesem Zweck erstellten Bauten und Anlagen vollständig aufzuheben (Rückbau). Die überlagerte Zone fällt dahin und es gelten automatisch wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

11

4

Definitionen

4.1

Ausnützung

Art. 27 Ausnützungsziffer

1

Für die Berechnung der Ausnützungsziffer werden zur BGF nicht angerechnet: ausgebaute Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen.

Art. 28 Gewerbe

1

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Art. 29 Geschosse

1

Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten bis zu 6 m oder 1/3 der Fassadenlänge sind zulässig. 2

Für Dachgeschosse gilt § 16 Abs. 1-3 ABauV, abweichend dazu gilt eine Kniestockhöhe bis 1.00 m.

4.2

Abstände

Art. 30 Abstand gegenüber dem

Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten, sofern in den Zonenvorschriften keine spezielle Regelung vorgeschrieben ist. 2

Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 31 Ungleichverteilung der

Grenz- und Gebäudeabstände

1

Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

12

5

Bauvorschriften

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 32 Benützung von

Privateigentum

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2

Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrsund Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw., auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen

und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine

Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.

Art. 34 Energiesparmassnahmen

1

Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. 3

Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen.

13

Art. 35 1

Erneuerbare Energien

Die Gemeinde Kallern fördert und unterstützt Projekte zur Verwendung erneuerbarer Energien. 2

Bei Baugesuche für Photovoltaik- resp. Solaranlagen ausserhalb der Bauzone gelten die Richtlinien zur kantonalen Bewilligungspraxis vom 4. April 2008.

5.3

Wohnhygiene

Art. 36 Ausrichtung der

Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 37 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

i

Für Neubauten gelten folgende Masse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Raumgrösse: Raumhöhe Vollgeschoss: - Raumhöhe Dachgeschoss: - Fensterfläche: —

Dachflächenfenster:

mind. 10 m2 mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: — Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) — Keller für jede Wohnung: mind. 6 m2 2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Art. 38 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

1

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

14

5.4

Ausstattung

Art. 39 Velos, Kinderwagen

1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.

Art. 40 Spielplätze

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind an geeigneten Stellen Spielplätze zu erstellen und zu unterhalten.

Art. 41 Sicherheit im öffentlichen

Raum

1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

15

6

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 42 Allgemeine

Anforderungen

1

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (Firstrichtung), b. Grösse der Baukuben, c. Wirkung im Strassenraum, d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e. Dachform, Dachneigung, f. Fassadengliederung, g. Materialwahl, Farbe, h. Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen. 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a. Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e. Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 43 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

1

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.

3

16

6.2

Umweltschutz

Art. 44 Einwirkungen

1

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschüttungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 45 Lärmschutz

1

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.

17

7

Vollzug und Verfahren

Art. 46 Zuständigkeit

1

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 47 Gebühren

Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bauwesen sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 1

Art. 48 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

1

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.

2

Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden Pflege- und Unterhaltsbestimmungen in der forstlichen Planung festgelegt.

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 49 Aufhebung

bisherigen Rechts

1

Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 17.06.1993 b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 26.11.1999

18

Anhang Verzeichnis der Schutzzonen und —objekte Naturobjekte Objekt Nr.

Objekttyp

Flurname

1

Findling

Rüchligacker

2

Bach, Ufergehölz (Wald)

Erusbach

3

Geholze

Kuh pünten

4

Feuchtgebiet (Schilfbestand) Geholze

Grossmatt

5

Naturschutzzone, Bach, Bes. Waldgebiete

Tiefen bach

6

Bach, Ufergehölz (Wald)

Tiefen bach

7

Bach

Rietmis

8

Findling

Rietmis

9

Hecke

Höhe

10

Naturschutzzone, Bes. Waldgebiete (2)

Lettenhölzli/Lettenmatt

11

Naturschutzzone und Heuwiese

Bernetsmoos

12

Magere Böschungen, Hecken, Esche

Langmatt

14

Naturschutzzone, Bes. Waldgebiete

Möösli

15

Bach

Bugler

16

Bach, Uferbestockung (Wald)

VVissenbach

17

Bach, Uferbestockung

Obere Höll

18

Magere Böschung

Multe

19

Bach

Haldenmatten

20

Hecken, Italienische Pappel

Untere Höll

21 a

Magere Böschung

Rüchligacker

21 b

Hecken

Hüttenacker

21 c

Gebüsch

Wintermatten

21 e

Hecken

Hinter-Niesenberg

21 f

Hochhecke

Hogeräcker

21 i

Gebüsch, Rosskastanien

Rietmis

21 k

Feuchte Böschung

Rietmis

211

Hecken, Esche

Lettenweid

21 m

Eiche

Lettenacker

21 n

Hecke

Letten

21 q

Kirschbaum

Leutsch

21 r

Italienische Pappel

Kallern

21w

Roter Ahorn

Wintermatten

21x

Esche

Lettenmatten

19

Kulturobjekte Denkmalschutzobjekte Objekt Nr.

Art der Baute

Ort

22 a

Muttergotteskapelle

Ober-Niesenberg

D

Wohnhaus

Unter-Niesenberg

Gebäude mit Substanzschutz Objekt Nr.

Art der Baute

Ort

22 b /

Spycher

Ober-Niesenberg

27 /

Restaurant/Bauernhaus Nutzung, Gewerbe

Ober-Niesenberg

Gebäude mit Volumenschutz Objekt Nr.

Art der Baute

Ort

47 ,

Wohnhaus/Scheune,

Ober-Niesenberg

49 b '

Wohnhaus

Ober-Niesenberg

55 /

Wohnhaus/Scheune

Ober-Niesenberg

38

Wohnhaus

Unter-Niesenberg

39 ' / 40

Scheune

Unter-Niesenberg

Scheune, Nutzung Gewerbe

Unter-Niesenberg

41 '

Scheune

Unter-Niesenberg

10 /

Bauernhaus Kleinwohnhaus Erweiterung nach Norden und Osten denkbar Restaurant/Bauernhaus Nutzung, Gewerbe

Kallern

12 7 13

/

Kallern Kallern

Schutzobjekte im Kulturlandplan Objekt Nr. / 23

Objekttyp

Flurname

Doppelhaus

Hinter-Niesenberg

25 /

Wohnhaus

Badhof

26 a /

Wegkreuz

Hinter-Niesenberg

26 b /

Gebetsstöckli

Ober-Niesenberg

26 c /

Steinkreuz

Unter-Niesenberg

26 d

Wegkreuz

Höhe

26 e i

Wegkreuz

Hinterbühl

26 f '

Gebetsstöckli

Kallern

20