Erschliessungsplan Teilplan 10 (L3, M3)
Piano d'utilizzazione speciale · Wettingen
Documento
- Numero
- 2008-000094
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Wettingen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 23 gen 2008
- In vigore dal
- 23 gen 2008
Carta
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Testo
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BALLMER UND PARTNER, Distelbergstr. 22, 5000 Aarau, Tel. 062-825 26 30 / Fax. 062-825 26 39 & 3394 6107 ; hs > RR 6108 n Datum: 19. Januar 2006 Dokument: 25507_05B_60119_BL.med | Sun man ungen.dug 3393 % Es . S h Rx N a S Vorprüfungsbericht vom : 26. Mai 2005 „& EIS Mitwirkungsbericht vom : 29. August 2005 : % I er Öffentliche Auflage vom : 5. September bis: 4. Oktober 2005 5 4.m2a ei 5 10 S Beschlossen vom Gemeinderat am : on Der Gemeindeammann: r Der Gemeindeschreiber— SYV' 4092 E NN WU 0la-s- 88949 7 77 995 2 £ / j . z Su Pre 0 Se 3 JB SS a % 7 Tees sim ze % \ wi Jul Sr 4655 5 i _ SIE 4 2819 > =— I _ ® a se ® A738 Genehmigung Regierungsrat: irch den Regierungsrat 4098 2 Een u Rein A608 r wi be} & vr Ä —— BR De 2 & /E Aarau, den 23. Januar 20029 D = ” ie 4329 Fa En >—— ns i ee % ins 5079 Nox \ Be es a a En An g ee ° one zu N sı2 = N = 2 a um, r es an — Der Haatssfhreiber: % 4100 “ == ee gr 3272 BR aAaanÄarfinmaAan na = u u s ; ET a I I I a —_ oe STETRT nn « 2 Sci : ze. SSR 3 a nn & IT o— u Bi : NE Sure, See = ö 4083 ee Sn —
Tägerhardstrasse r T 1 ! T
6342 Be ee
Genehmigungsinhalt:
AH 2 Baulinie Sofern die kant. Gesetzgebung für Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen gegenüber Strassen gerin-
/ Baulinie entlang Kantonsstrasse gere Abstände vorsieht, so gelten diese.
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Baulinie bei Umbauten oder Umnutzungen von Inventarobjekten
Bei Beanspruchung der Baulinie kommen die Regelungen gemäss & 2 ABauV > (vorspringende Gebäudeteile) nicht zur Anwendung.
ne — Strassenlinie (Enteignungsrecht $ 132 BauG)
Orientierungsinhalt:
zum Eidgenössische Baulinie Di Aeanaenenennnnenennenenennen Mögliche Verkehrsführung x — o un a em (eMeindegrenze
N -- - - - - - - -— Bauzonengrenze
— N Bmw Grenze Lägernschutzdekret er . eeeeeee ee Perimeter Gestaltungspläne 000000000 Perimeter gemäss & 13 BNO (speziell bezeichnetes Gebiet) . 4
Hinweise:
Massgebend für die absolute Lage der Bau- und Strassenlinien sind die amtlichen Vermessungspläne des Geomeiters. Bei fehlender Baulinie gilt der Strassenabstand gem. $ 111 BauG (Kantonssirassen 6m, Gemeindestrassen 4m).
0 20 40 60 100m
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
23. Januar 2008
Nr. 2008-000094
Gemeinde Wettingen; Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) K115/273/275 "Spitaläcker" vom 13. Januar 1976; Botschaft an den Grossen Rat; Gutheissung; Gesamtrevision der Erschliessungspläne (T1-T22); Genehmigung mit Änderungen aufgrund des Rechtsschutzverfahrens; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
I.
Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) K115/273/275 "Spitaläcker" vom 13. Januar 1976 (Botschaft)
Mit der Totalrevision der kommunalen Erschliessungspläne hat die Gemeinde Wettingen alle Erschliessungspläne materiell überprüft und aufgehoben oder ersetzt. Im Zuge dieser Arbeiten hat der Gemeinderat die Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) "K115/273/275 Spitaläcker" beantragt, mit welchem der Grosse Rat am 13. Januar 1976 eine niveaufreie Verbindung von Seminar- und Wettingerstrasse sicherte. Diesen nicht mehr den heutigen Bedürfnissen entsprechende Plan hat der Grosse Rat, soweit er auf Badener Boden liegt, am 24. Oktober 2006 aufgehoben. Vorliegend wird die Aufhebung des auf Wettinger Boden liegenden "Reststücks" (Baulinien) des kantonalen Erschliessungsplans beantragt. Die erforderlichen Verfahrensschritte (§ 10 Baugesetz, BauG) wurden in Zusammenarbeit mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt parallel zur Anpassung der kommunalen Erschliessungspläne durchgeführt (siehe Ziffer II unten). Für die Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) ist der Grosse Rat zuständig (§ 10 BauG). Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt unterbreitet dem Regierungsrat den Entwurf einer entsprechenden Botschaft zur Gutheissung und Weiterleitung an den Grossen Rat. II.
Gesamtrevision der Erschliessungspläne (T1–T22)
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Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
29. August 2005 26. Mai 2005 5. September – 4. Oktober 2005 4. Mai 2006 18. Mai 2006 12. Juni 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
Versand: 5. Februar 2008
-2-
1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind verschiedene Beschwerden eingereicht worden. Aus den Beschwerdeverfahren ergeben sich folgende Änderungen der Vorlage:
Im Teilplan T7 wird die Strassenlinie vollumfänglich auf der Parzelle Nr. 4714 angeordnet. Die Breite des künftigen Fusswegs wird auf maximal 2 m festgesetzt und ganz an die östliche Grenze der Parzelle Nr. 4714 verlegt. Die neue, westlich des künftigen Fusswegs liegende Baulinie hat einen Abstand von 2.5 m zum Fussweg. In den Teilplänen T6, T10 und T14 wird in den Wohnzonen entlang der Tägerhardstrasse der Abstand der Baulinie zur Strassenlinie auf max. 4 m festgelegt, mit Ausnahme eines Gestaltungsplanperimeters.
Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Gemeinde Wettingen hat beschlossen, sämtliche kommunalen und teilweise veralteten Erschliessungspläne aufzuheben und durch die vorliegenden 22 neuen Erschliessungspläne zu ersetzen. Verschiedene Elemente (Baulinien, Strassenlinien) werden an gleicher Lage aus den bisherigen Erschliessungsplänen übernommen. Zur anschaulichen Darstellung dieses Sachverhalts hat die Gemeinde "Änderungspläne" erstellt. Rechtsverbindlich sind jedoch lediglich die neuen Erschliessungspläne T1–T22. Mit diesem Konzept können alle bisherigen Erschliessungspläne aufgehoben werden. Diese umfassen alle Erschliessungspläne gemäss Liste im Anhang zum öffentlich aufgelegten 'Planungsbericht zur abschliessenden Vorprüfung vom 6. Mai 2005'. Die neuen Erschliessungspläne weisen folgende Elemente auf:
Baulinien Baulinien entlang Kantonsstrasse Baulinien bei Umbauten oder Umnutzungen von Inventarobjekten Strassenlinien
Die Baulinien ersetzen lediglich die Abstandsvorschrift gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG. Abweichungen sind städtebaulich oder verkehrstechnisch begründet. Bezüglich Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen kommen nach wie vor § 111 Abs. 1 lit. b und c zur Anwendung. Mit den Strassenlinien wird das Enteignungsrecht gezielt für einzelne Strassenerweiterungen zur Verbesserung der Erschliessung (zum Beispiel Brückenstrasse oder Winzerstrasse), zur Verbesserung der Fusswegführung (zum Beispiel Landstrasse oder St. Bernhard-Strasse) oder zur Verbesserung der Übersichtlichkeit bei Kreuzungen (zum Beispiel Schartenstrasse/Staffelstrasse) gesichert.
-3-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen:
Erschliessungspläne T1–T22
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Totalrevision der Erschliessungspläne ist ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der planungsrechtlichen Vorgaben für die Gemeinde Wettingen. Die Gemeinde hat die Erschliessungsplanung mit dem kommunalen Verkehrskonzept (Richtpläne Verkehr) abgestimmt. Die vorliegende Teilrevision hat zu einer Überprüfung und Anpassung der kommunalen Verkehrsrichtpläne geführt. Das überarbeitete Verkehrskonzept und die Planungsmassnahmen stimmen überein. Einzelne Strassenabschnitte sind im Verhältnis zum Verkehrsrichtplan grosszügig konzipiert (zum Beispiel Bernhard-Strasse, Abschnitt nördlich der Schartenfelsstrasse). Aus Sicht der Gemeinde soll damit genügend Spielraum zum Beispiel für Verkehrsberuhigungsmassnahmen im Bauprojekt sichergestellt werden. Die aufgrund der Strassenlinien geplanten Ausbauten sind im Planungsbericht nachvollziehbar umschrieben. So werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Beispiel im Bereich von Verzweigungen oder Kreuzungen zu Gunsten der Verkehrssicherheit (Übersichtlichkeit) oder der Situation für die Fussgänger verbessert. Auf dem Gemeindegebiet von Wettingen liegen verschiedene Gebäude, deren Substanz erhaltenswert ist und die gleichzeitig einen Unterabstand zu Strassen aufweisen. In den Erschliessungsplänen reagiert die Gemeinde auf den gewünschten Schutz mit gebäudeumfahrenden Baulinien für Umbauten oder Umnutzungen dieser bestehenden Gebäude. Bei der Realisierung von Neubauten gelangen hingegen die zurückversetzten Baulinien zur Anwendung. Diese Lösung ist sowohl für die bestehenden Bauten als auch (bei Neubauten) für die Gestaltung eines attraktiven Strassenraums günstig. In einzelnen für das Ortsbild wichtigen Gebieten liegen die bestehenden Gebäude ganzer Strassenzüge im gleichen Unterabstand zur Strasse (zum Beispiel Rosenauweg, Alpenstrasse usw.). Dies ergibt ein ruhiges und gleichmässiges, das Ortsbild prägendes Bild. Die in den Erschliessungsplänen festgelegten Baulinien im Unterabstand entsprechen dieser Situation und berücksichtigen die ortsbildprägenden städtebaulichen Verhältnisse angemessen. 4.3
Gesamtbeurteilung/Verfahrenskoordination
Die Abstimmung im Grenzbereich zur Stadt Baden wurde sachgerecht vorgenommen. Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Vorbehalten bleibt
-4-
die Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) K115/273/275 "Spitaläcker" vom 13. Januar 1976, welche dem Grossen Rat gleichzeitig zur Genehmigung beantragt wird. Beschluss: 1. Es wird die im Entwurf vorliegende Botschaft an den Grossen Rat zur Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) K115/273/275 "Spitaläcker" vom 13. Januar 1976 gutgeheissen und die Staatskanzlei mit der Weiterleitung beauftragt. 2. Die Erschliessungspläne T1-T22 der Gemeinde Wettingen vom 4. Mai 2006, bereinigt durch die Beschwerdeentscheide des Regierungsrats, einschliesslich die Aufhebung aller kommunalen Erschliessungspläne der Gemeinde Wettingen, werden genehmigt. 3. Vorbehalten bleibt für das Teilgebiet T4 die Aufhebung des kantonalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) K115/273/275 "Spitaläcker" durch den Grossen Rat. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation von vorstehender Ziffer 2 im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Alberich-Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: