Erschliessungsplan Teilplan 11 (E4, F4), Änderung 2020
Piano d'utilizzazione speciale · Wettingen
Documento
- Numero
- 19.50
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Wettingen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 23 gen 2008
- In vigore dal
- 18 ago 2020
Carta
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Testo
SNP-4045-2020-E-1.pdf
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KANTON AARGAU
GEMEINDE WETTINGEN
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Genehmigungsinhalt: Aufzuhebende Baulinie Aufzuhebende Strassenlinie
Datum: 20. Mai 2020
Dokument: 25615_05A_200603_Bau_und_Strassenlinien.vwx
Grundlagen: 25615 28G 180911 Wettingen.dxf
Vorprüfungsbericht vom 6. März 2019 Mitwirkung vom 10. Juni bis 9. Juli 2019 43 12.. Öffentliche Auflage vom40. Juni bis 9-. Juli 2019 Beschlossen vom Gemeinderat am 14. Mai 2020
Orientierungsinhalt: /////////// V/////////
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Gebäude Parzellengrenze
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Bauzonengrenze Dokument: Layoutebene: Grundlage
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PLANPARTNER
AG
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung:
Iunq durch das Departement Geney3hrrc Bau, VP..rk - hr und Umwelt .o Aarau, Gien .).%. .,.
RAUMPLANUNG STÄDTEBAU ENTWICKLUNG
HEINZ BEINER • URS BRUNGGER • LARS KONTERT , URS MEIER STEPHAN SCHUBERT • CHRISTOPH STÄHELI OBERE ZÄUNE 12 CH-8001 ZÜRICH TEL +41 (0)44 250 58 80 FAX +41 (0)44 250 58 81 www.planpartner.ch
Der Generalsekretär:
Genehmigung
MAMI * ,A;` 14041040 KANTON AARGAU
111010110
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/edeh
Versand:
Datum Genehmigung: 18.08.2020
1 9. Aug. 2020
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.50 Gemeinde Wettingen; Erschliessungsplan Teilrevision T11 und T15; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
6. März 2019 10. Juni 2019 bis 9. Juli 2019 14. Mai 2020 10. Juli 2020 12. Juli 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. Mai 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3.Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Jahr 2008 genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der Erschliessungspläne der Gemeinde Wettingen. Im Rahmen dieser Revision wurden die Strassen- und Baulinien im Bereich der Hinteren Höhenstrasse West, mit denen die Hintere Höhenstrasse ursprünglich durchgehend gesichert werden sollte, unterbrochen und nur noch bis zum Bach geführt. Im Rahmen der Baukonkretisierung hat sich gezeigt, dass die Überbaubarkeit der Parzellen 2758 und 5757 mit den die Parzelle belastenden Bau- und Strassenlinien unnötig eingeschränkt wird. Mit der vorliegenden Teilrevision
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besteht die Chance, den Wendehammer, gestützt auf ein konkretes Baugesuch, zu planen und zu realisieren und dadurch eine rationelle Nutzung des Bodens zu ermöglichen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Wettingen am 14. Mai 2020 beschlossenen Vorlage: • "Teilrevision Erschliessungspläne T11, T15" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 25. Juni 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. März 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Es obliegt den Gemeinden, die zweckmässige Erschliessung mittels Erschliessungspläne sicherzustellen. Ob sie dieser Aufgabe abschnittsweise auch ohne Strassen- und Baulinien gerecht werden kann, hat die Gemeinde zu beurteilen. Dies gilt uneingeschränkt, sofern der Verzicht keine nachteiligen Folgen für Kantonsstrassen hat. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass die Gemeinde mit der Teiländerung einen Sachverhalt korrigieren will, der gestützt auf konkrete Bebauungsabsichten zu einem insgesamt besseren Ergebnis führen kann. Für die Sicherstellung einer Strasse über die beiden Parzellen 5757 und 2758 hinweg bis zur Bachparzelle besteht, nachdem die durchgehende Realisierung der Hinteren Höhenstrasse aufgegeben wurde, keine erkennbare Notwendigkeit mehr. Tatsächlich schränken diese Festsetzungen die Bebaubarkeit der beiden betroffenen Parzellen zuungunsten des gebotenen haushälterischen Umgangs mit Bauland ein. Das Vorgehen der Gemeinde ist zweckmässig und nachvollziehbar.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die "Teilrevision Erschliessungspläne T11, T15", beschlossen vom Gemeinderat Wettingen am 14. Mai 2020, wird genehmigt. 2.. Di Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
rr tephan A ger egierungsrat ( Verteiler • Gemeinderat, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 VVettingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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