Erschliessungsplan Teilplan 17 (J5, K5) inkl. Änderung 2017

Piano d'utilizzazione speciale · Wettingen

Documento

Numero
16.75
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Wettingen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
23 gen 2008
In vigore dal
9 mar 2017

Carta

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Testo

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

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Teiländerung Erschliessungsplan Margeläcker - Teilpläne 13 (K4) & 17 (K5)

gemäss 8 16 ff BauG

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Kantonale Vorprüfung Öffentliche Mitwirkung Einwendungsverfahren

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Vorprüfungsbericht: 13. Juni 2016

Mitwirkung: 22. August 2016 bis 20. September 2016

Öffentliche Auflage: 22. August 2016 bis 20. September 2016

Beschluss Gemeinderat: 6. Oktober 2016 Ar Gemeindeschreiber:

Genehmigung: G

Der Generalsekrejär: Naar: ' DoCcu—

Genehmigungsinhalt

bestehend aufzuheben

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63*29.7cm : AV (26.09.2014), LK (2009)

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Sondernutzungsplanung

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt

A Be EN EN) TH En BEN u SL | HL, | | | ..,,

PLANPARTNER AG, Hofstrasse 1, 8032 Zürich, Tel. 044-250 58 80 / Fax. 044-250 58 81 BALLMER UND PARTNER, Distelbergstr. 22, 5000 Aarau, Tel. 062-825 26 30 / Fax. 062-825 26 39

Datum: 19. Januar 2006 Dokument: 25507_05B_60119_BL.med| Arm a atingendwg

Vorprüfungsbericht vom : 26. Mai 2005

Mitwirkungsbericht vom : 29. August 2005

Öffentliche Auflage vom : 5. September bis: 4. Oktober 2005 4. mai

Beschlossen vom Gemeinderat am : $-Eebrsar 2006

Der Gemeindeschreiber: -ST\V:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 23. Januar 2008

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Der Gemeindeammann:

Genehmigung Regierungsrat:

Genehmigungsinhalt:

Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen gegenüber Strassen gerin-

Baulinie Sofern die kant. Gesetzgebung für gere Abstände vorsieht, so gelten diese.

Baulinie entlang Kantonsstrasse

Baulinie bei Umbauten oder Umnutzungen von Inventarobjekten Bei Beanspruchung der Baulinie kommen die Regelungen gemäss $ 2 ABauV (vorspringende Gebäudeteile) nicht zur Anwendung.

Strassenlinie (Enteignungsrecht $ 132 BauG)

Orientierungsinhalt:

zn Eidgenössische Baulinie Aensernennannerennennennenn Mögliche Verkehrsführung ,—,— © m 0 Gemeindegrenze

en lll Bauzonengrenze

Grenze Lägernschutzdekret

eeeeeo ee ee Perimeter Gestaltungspläne

000000000 _ Perimetergemäss $ 13 BNO (speziell bezeichnetes Gebiet)

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Hinweise: Massgebend für die absolute Lage der Bau- und Strassenlinien sind die amtlichen Vermessungspläne des Geometers. Bei fehlender Baulinie gilt der Strassenabstand gem. $ 111 BauG (Kantonsstrassen 6m, Gemeindestrassen 4m).

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Genehmigung

otomi * mem RAM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/icap

Versand: 1 3. März 2017

Datum Genehmigung: 09.03.2017

Geschäfts-Nr. BVUR0.16.75-1 Gemeinde Wettingen; Erschliessungsplan "Teiländerung Margeläcker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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13. Juni 2016 22. August bis 20 September 2016 06. Oktober 2016 18. Januar 2016 21. Februar 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage setzt eine Änderung des Nutzungsplans Siedlung voraus, welche der Einwohnerrat am 17. November 2016 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor. Die Genehmigungsverfahren sind koordiniert.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Erschliessungsplan werden rechtskräftige Strassen- und Baulinien im betroffenen Gebiet aufgehoben. Dadurch können der erforderliche Schulraum und die geplante Dreifachturnhalle samt Aussenbereichen erstellt werden.

JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARERO\20170224_bdv_16.75_Achtung Koordination mit NP, RRS.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Wettingen am 6. Oktober 2016 beschlossenen Vorlage: • Teiländerung Erschliessungsplan "Margeläcker"-Teilpläne 13 (K4) & 17 (K5) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 6. Oktober 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. Juni 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Die Gemeinde begründet die Aufhebung der Strassenlinien und der Baulinien damit, dass einerseits die früher geplante Ringstrasse, welche die Halbartenstrasse mit der Zentralstrasse verbindet, konzeptionell nicht mehr angestrebt wird und andererseits die geplante Dreifach-Turnhalle entsprechende Aussenräume benötigt, welche durch die rechtskräftigen Strassen- und Baulinien verunmöglicht würden. Aus kantonaler Sicht spricht nichts gegen eine Aufhebung der Strassen- und Baulinien.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Teiländerung Margeläcker", beschlossen vom Gemeinderat Wettingen am 6. Oktober 2016, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, koordiniert mit jener d r Teiländ,ruqg d s Nutzungsplans Siedlung "Margeläcker".

pha At ige R gierungsrat

Verteiler • Gemeinde Wettingen, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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