Gestaltungsplan Vorderrein
Piano d'utilizzazione speciale · Rüfenach · Abrogato il 4 set 2026
Documento
- Numero
- 1997-001935
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Rüfenach
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 24 set 1997
- In vigore dal
- 24 set 1997
- Abrogato
- 4 set 2026
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Rüfenach con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
SNP-4112-1997-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4112-1997-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Rüfenach
Gestaltungsplan „Vorderrein" Sondernutzungsvorschriften
A...
z -e• se
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1 : 500 - Längenprofil Ringstrasse 1 : 500/50
EPA
Vorprüfungsbericht vom:
29. Januar 1997
Öffentliche Auflage vom:
12. Mai 1997 bis: 13. Juni 1997
Der Gemeindeammann:
,.,1 ..
49
Mitwirkungsbericht vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am:
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
n. Juni 1997 Der Gemdi deschre er:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 244. Set.A.er...3z« ile9g' Der S\taats_s hreiber:
August 1997
G) 17c
ReV. l`
Sondemutzungsvorschriften "Vorderrein"
Ingress Der Gemeinderat Rüfenach erlässt, gestützt auf § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften „Vorderrein" Allgemeines
Art. 1
Der Gestaltungsplan „Vorderein" bezweckt die Einpassung einer verdichteten Wohnüberbauung in die empfindliche und weit einsehbare Hanglage oberhalb des Ortsteiles Vorderrein. Die Überbauung ist im unteren Teil nutzungsmässig und schwergewichtig zu konzentrieren und im oberen Teil sehr locker zu gestalten, so dass der Terrainverlauf ablesbar bleibt. Der Waldansatz darf mit Hochbauten nicht verdeckt werden.
Art. 2
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan; Massstab 1 : 500 - Längenprofil Ringstrasse 1 : 500/50 - Sondernutzungsvorschriften
Bestandteile des Gestaltungsplanes
Art. 3
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan mit einer strichpunktierten Linie (Perimeter) bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Soweit die nachfolgenden Sondernutzungssvorschriften nichts anderes
bestimmen, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan der Einwohnergemeinde Rüfenach, insbesondere die Vorschriften der zweigeschossigen Wohnzone.
Art. 5 Die Gesamtanlage der Überbauung ist pro Bauetappe als bauliche und
architektonische Einheit zu gestalten. Bauvolumen, Dachgestaltung und Materialwahl sind aufeinander abzustimmen. Die entsprechenden Regelungen erfolgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Der Überbauungsvorschlag, die Umschreibungen im Erläuterungsbericht und das Studienmodell gelten wegleitend für die Ausarbeitung von Bauprojekten.
Art. 6
Die Überbauung des Gebietes erfolgt in Etappen. Mit der nächsten Bauetappe darf erst begonnen werden, wenn die vorangegangene zu 80% überbaut oder im Bau ist. Die Ausdehnung der Bauetappen sind im Situationsplan festgelegt.
Art. 7
Die Realisierung des Überbauungskonzeptes bedingt eine Grenzbereinigung, insbesondere im nordwestlichen Teil (Parzellen Nr. 485, 486, 765). i:\projekte\rufeghh\reg1e084.doc
Zweck
Seite
2
Perimeter
Verhältnis zur ordnung
Grund-
Architektonische Gestaltung
Bauetappen
Grenzbereinigung
Sondemutzungsvorschriften .‚Vorderrein
Vor Erteilung einer ersten Baubewilligung ist diese Korrektur unter Berücksichtigung gleicher Nutzung, gleicher Erschliessungsanteile und gleicher Landfläche privatrechtlich zu vollziehen. Hauptbauten
Art. 8 In den Baufeldern können Fassaden bis an die Baulinie
(Baufeldbegrenzungen) gestellt werden. Balkone, Vordächer, Erker über alle Geschosse; Wintergärten etc. dürfen max. 1,50 m über die Baufelder hinausragen. Die Baufeldausdehnung bestimmen die max. Gebäudelänge; es gilt kein Mehrlängenzuschlag. Pro Baufeld darf jedoch ein einzelnes Gebäudevolumen maximal 30.00 m lang sein. Dies bedingt bei einzelnen Baufeldern mindestens zwei Gebäudevolumen. Es wird zwischen Baufeldern dicht und locker unterschieden. Der Gebäudeabstand für alleinstehende Gebäude kann innerhalb der Baufelder bis auf 4,00 m reduziert werden, sofern die Räume primär durch Fenster in den Hauptfassaden belichtet oder besonnt und als Einheit erstellt werden. Ansonsten ist ein Gebäudeabstand von 8.00 m bei den Baufeldern dicht resp. 10.00 m bei den Baufeldern locker einzuhalten. Die erdüberdeckten Gebäude dürfen talseitig ganz und über den Seiten bis maximal 1/3 freigelegt sein. Die maximal sichtbare Höhe ohne Geländer beträgt 3,00 m. Als Aufbauten sind zusätzliche Geländer, Brüstungen, Hecken oder Nebenbauten gestattet; allfällige Nebenbauten können bewilligt werden, wenn sie sich sehr gut in die Gesamtanlage einfügen.
Art. 9
Die maximale Geschosszahl beträgt 2. Ein Dachraumausbau über der ganzen Fläche ist zulässig. Die Gebäudehöhe darf bei Bauten im Bereich dicht 7,00 m und im Bereich locker 6.50 m nicht überschreiten.
Baufeldbegrenzung
Gebäudeabstand
Geschosse
Baupolizeiliche Masse
Im Situationsplan sind die Erdgeschosskoten fixiert. Es gilt eine Bandbreite für Abweichungen von +/- 0.50 m.
Art. 10
Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche pro Baufeld sind im Situationsplan festgelegt. Ausnützungstransporte zwischen den Baufeldern sind bis + 15% gestattet. Der detaillierte Nachweis erfolgt im Baubewilligungsverfahren. Die Maximalnutzung innerhalb des Perimeters (AZ = 0.35 inklusive allfälliger Dachraumausbauten) darf nicht überschritten werden. Im oberen Teil gilt als maximales Mass eine Bruttogeschossfläche vom 2200 m2, im unteren eine maximale Bruttogeschossfläche vom 6'585 m2. Es muss sichergestellt sein, dass das Gesamtkonzept realisierbar bleibt und Restnutzungen möglich sind.
Art. 11 Für die Hauptgebäude sind gleichgeneigte Satteldächer vorzusehen Die
Neigung der Hauptdachflächen muss im Minimum 20° und darf im Ma-
\projekte\rufeghh\reg1e084.doc
Seite
3
Ausnützung
Dachgestaltung
Sondemutzungsvorschritien "Vorderrein"
ximum 40 0 a.T. betragen. Sie haben allseitig einen Dachvorsprung von mind. 40 cm aufzuweisen. Der Situationsplan legt für Teilbereiche eine verbindliche Firstrichtung für Hauptbauten fest.
Firstrichtung
Aufbauten (Lukarnen, Dachfächenfeneer, etc.) haben sich harmonisch in die Dachfläche einzufügen.
Dachaufbauten
Verschalungen oder Verbindungen der Stirnwand und/oder der Kniewand mit Dachelementen sind nicht gestattet. Ort und Traufbrett sind auf die konstruktiv bedingten Minimalmasse zu beschränken. Als Bedachungsmaterial sind nur Ziegel zugelassen.
Materialien, Konstruktion
Energiegewinnungsanlagen auf Dachflächen sind nur auf solchen, die nach Süden gerichtet sind, gestattet und müssen sich bezüglich Farbe, Lage usw. in die Gesamterscheinung einfügen. Erschliessung
Art. 12 Die Strassenlinien gemäss Gestaltungsplan bezeichnen die räumlilche
Ausdehnung der Verkehrswege. Geringfügige Abweichungen der Strassenführung im Rahmen des späteren Strassenprojektes sind möglich. Der bestehende Holzweg wie auch der bestehende Weg (Parzelle Nr. 472) werden in ihrem Ausbaustandard und Dimensionen belassen. Anpassungen, Veränderungen, Entwässerungen etc. müssen durch die Bauherrschaft gelöst werden.
9 altri articoli
Art. 13 Spätestens nach Erstellung der Quartierstrasse und der Schaffung der
Sichtzonen muss durch die Bauherrschaft eine Bushaltestelle, gemäss Vorgaben im Situationsplan, erstellt werden. Der Unterhalt wird durch die Gemeinde gewährleistet.
Art. 14 Der Situationsplan legt die nötigen Bereiche für den Sichtschutz fest. In
diesen Zonen muss ein sichtfreier Raum zwischen den Höhen 80 cm und 3.00 m gewährleistet sein.
Art. 15
Die Bemessung der Autoabstellplätze richtet sich nach § 55ff BauG resp. § 24ff ABauV. Sie können in den bezeichneten Gebieten oberirdisch oder in den Baubereichen für unterirdische Bauten angeordnet werden. Bei abschliessbaren Einstellplätzen ist ein genügender Vorplatz (mind. 5.50 m) nachzuweisen. Die für die Überbauung notwendigen Fahrradabstellplätze sind in der doppelten Zahl wie Autoabstellplätze in den Nebenbauten, den erdüberdeckten Gebäuden oder in den Gebäuden vorzusehen.
\ projekte \rufeght-Aregle084.doc
Seite 4
Erschliessung
Holzweg, best. Wege
Bushaltestelle
Sichtzonen
Abstellplätze
Velo
Sondemutzungsvorschritten „Vorderrein"
Im Planperimeter ist der Grenzwert der Empfindlichkeitsstufe II gemäss
Art. 43
Lärmschutzverordung (LSV) massgebend.
Lärmschutz
Umgebung
Art. 16
Bei den im Situationsplan bezeichneten Freifächen sind die Terrainveränderungen minimal zu halten. Es ist pine standortgebundene Begrünung und Bepflanzung vorzusehen. Zugänge sind in möglichst natürlichen Materialien auszugestalten.
Art. 17 Stützmauern dürfen ab niedriger gelegenem Terrain nicht höher als 1.80 m
sein. Ist ein grösseres Mass notwendig, so sind sie in der Tiefe zu staffeln und zu begrünen. Davon ausgenommen sind Flügelmauern. Terrainveränderungen sind im ganzen Gebiet möglich.
Art. 18 Die im Situationsplan bezeichneten Bäume und Hecken sind entsprechend
dem Baufortschritt zu pflanzen, zu erhalten und dauernd zu unterhalten. Der im "Inventar der Schutzobjekte" der Gemeinde Rüfenach unter der Nr. 4.52 eingetragene Baum (Robinie) muss erhalten bleiben und sorgfältig geschützt werden. Dabei ist besonders auch bei der Schaffung der dortigen Sichtzone auf das Wurzelwerk zu achten.
Art. 19 Mit jeder Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen. Der Plan kann
mit einem Geschossgrundriss kombiniert werden und muss Höhenkurven oder Koten enthalten. Im Umgebungsplan ist mindestens folgendes festzuhalten: - Zufahrten und Plätze mit Angaben des Ausbaustandartes; - Angrenzende Grün- und Gartenbereiche; - Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen); - Böschungen resp. Stützmauern; - Vorgesehene Bepflanzungen; - Standort Container- und Briefkastenanlagen; - Aussenbeleuchtung.
Freiflächen
Stützmauern, Terrainveränderungen
Hecken und Bäume
Geschützter Baum
Umgebungsplan
Schlussbestimmungen
Art. 20
Der Gestaltungsplan tritt mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderungen bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
i:\projekte\rufeghh\regle084.doc
Seite 5
Inkrafttretung, Revision
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
24. September 1997
Art. Nr.
1997-001935
Gemeinde Rüfenach; Gestaltungsplan "Vorderrein" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 5. September 1997 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Vorderrein" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Rüfenach vom 30. Juni 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 5. September 1997 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5235 Rüfenach Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.
Versand:
Aufhebung
588 KANTON AARGAU
. HJAI/GCAN
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Versand: 07.09.2026
Datum Genehmigung: 04.09.2026
Geschäfts-Nr. BVUARE.23.25 Gemeinde Rüfenach; Gestaltungsplan Aufhebung Gestaltungsplan "Vorderrein"; Genehmi gung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Mostra tutto il testo
13. April 2023 1. Dezember 2023 bis 8. Januar 2024 1. Dezember 2023 bis 8. Januar 2024 17. Februar 2026 6, August 2026 25. März 2026
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Zweckmässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung festgestellt. Die Gesamtrevision Nutzungsplanung wurde am 18. März 2026 genehmigt.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung hat die Gemeinde Rüfenach die bestehenden Sondernutzungspläne überprüft und entschieden, den Gestaltungsplan (GP) "Vorderrein" aufeuheben. Die ortsspezifisch nach wie vor zweckmässigen und baulich erforderlichen Vorgaben wurden in die revidierte Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überführt.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Rüfenach am 17. Februar 2026 beschlossenen Aufhebung der Vorlage: • Gestaltungsplan (GP) "Vorderrein" vom 24. September 1997
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 22. November 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. April 2023 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination
Die vorliegende Aufhebung des GP "Vorderrein" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Sied lung und Kulturland sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. 4.3 Raumplanerische Beurteilung
Ortsbild Die Gemeinde Rüfenach hat drei unterschiedliche Ortsteile mit Ortsbildern, die räumlich voneinander getrennt sind. Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) weist der Ortsteil Rüfenach ein Ortsbild von regionaler Bedeutung auf, während die Ortsteile Hinter- und Vor derrein im ISOS nicht erfasst wurden. Aufgrund der gut einsehbaren Hanglage des betreffenden Gebiets werden die in die BNO überführten Vorschriften insbesondere zur Dachgestaltung aus orts baulicher Sicht als sinnvoll und zweckmässig erachtet. Erschliessung und Verkehr
Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie kommuna len Zielen. Dementsprechend liegt es vorwiegend an den Gemeinden zu entscheiden, ob an den Festsetzungen weiterhin Bedarf besteht. Enthalten Sondernutzungspläne unter anderem Strassenund Baulinien, kommen mit der Aufhebung die baugesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Im Planungsbericht werden die verkehrlich relevanten Themen sachgerecht erläutert.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
2 von 4
Beschluss
1. Die Aufhebung des Gestaltungsplans Vorderrein, beschlossen vom Gemeinderat Rüfenach am
17. Februar 2026, wird genehmigt. 2.
ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
V IX Äz 1 Steph^nSKttiger 'Laridammann Verteiler
• Gemeinderat, Reinerstrasse 25, 5235 Rüfenach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU
• Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt.
Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
3 von 4
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
4 von 4