Gestaltungsplan In den Matten inkl. Änderung 2020

Piano d'utilizzazione speciale · Othmarsingen

Documento

Numero
12.85
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Othmarsingen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
25 ott 2013
In vigore dal
22 ott 2020

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Othmarsingen con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

SNP-4205-2020-E-2.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4205-2020-E-2.pdf

•

Depariemein. Bau, Verkehr und

Abteilung Raumentwicklung

KANTON AARGAU

GEMEINDE OTHMARSINGEN

Gestaltungsplan Teiländerung «In den Matten» Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Synoptische Darstellung Änderungen: rot Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: -

Genehmigung

Plan 1:500 Planungsbericht (Orientierungsinhalt)

7

Giunde‚cl her

,-41).

Berg

riege'm

•

44 ag\

Untere Gislisberg ,

Mitwirkungsbericht vom: 09.09.2019 Vorprüfungsbericht vom: 10.01.2020 öffentliche Auflage vom: 17. Januar 2020 bis 17. Februar 2020 Beschlossen vojwGemeinderat am: 20. Juli 2020 deschreibe

Di

Genehmigun

Gcnchmigung durc das icpartcment Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 99 r9A4h\eet 92%`lr%

13. Juli 2020 SWR INFRA AG, Schöneggstrasse 30, 8953 Dietikon [email protected], www.swr.ch; Tel. 043 500 45 00, Fax. 043 500 45 01

Der

eneralsekretär:

Rechtsgültige Sondernutzungsvorschriften

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeinde Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan „In den Matten" bezweckt eine gemischt genutzte Uberbauung mit hohen städtebaulichen, architektonischen, frei- und aussenräumlichen Qualitäten, welche sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedert. Bestehende Bauten entlang der Lenzburgerstrasse (Landgasthof. Käserei, Wohnhaus) und die dazugehörigen Aussenraumnutzungen müssen bei einer Etappierung temporär abgestimmt und integriert werden können.

Bemerkung

keine Änderung

keine Änderung

Art. 2 Bestandteile

Art. 2 Bestandteile

1 Genehmigungsinhalt des Gestaltungsplans sind: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500 2 Onentierungsinhalt des Gestaltungsplans ist: 2.1. Planungsbericht - Städtebaulich-architektonisches Richtkonzept „Findling' (Januar 2012) • - Umgebungskonzept - Etappierungs- und Erschliessungskonzept - Schallschutznachweis - Konzept Hochwasser 2.2. Das Richtkonzept „Findling definiert: Verteilung des Bauvolumens auf die Baubereiche Polygone Form der Hochbauten Architektursprache 2.3. Das Umgebungskonzept definiert: - Interne Wegführung - Differenzierte Gestattung der gemeinschaftlichen Grünflächen 3 Perimeter Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans „In den Matten- umfasst den im Situationsplan bezeichneten Penmeter. Planelemente ausserhalb des Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

Ergänzungen

2 Orientierungsinhalt des Gestaltungsplans ist: 2.1. Planungsbericht - Städtebauliches Richtprojekt „Teiländerung Gestaltungsplan" (2. September 2019)

- Richtprojekt Umgebungsgestaltung „Teiländerung Gestaltungsplan" (2. September 2019) 2.2. Das Richtkonzept „Teiländerung Gestaltungsplan" definiert: - Bebauung der ersten Bautiefe - Verkehrsregime 2.3. Das Richtprojekt Umgebungsgestaltung „Teiländerung Gestaltungsplan" definiert: - Differenzierte Umgebungsgestaltung und Bepflanzung der ersten Bautiefe

Art. 3 Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans „In den Matten" umfasst den im Situationsplan bezeichneten und im Teiländerungsplan erweiterter Perimeter.

Ergänzung

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

keine Änderung

1 Soweit mit dem Situationsplan und den Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Othmarsingen (BND), insbesondere die Vorschriften der Spezialzone „In den Matten". 2 Vorbehalten bleiben die übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen des Kantons und des Bundes, insb. die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

II. Nutzung und Gestaltung der Bauten

II. Nutzung und Gestaltung der Bauten

Art. 5 Baubereiche für Hochbauten

Art. 5 Baubereiche für Hochbauten

1 Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten) sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche für Hochbauten zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die gesetzlichen Grenz- und Strassenabstände. Der Gebäudeabstand beträgt mind. 12 m und zwischen den Baubereichen L und K mind. 8 m, auch wenn der Abstand zwischen zwei benachbarten Baubereichen geringer ist. 2 In den Baubereichen J. K und L müssen die südlichen Gebäudeaussenwände auf der Pflichtbaulinie liegen. 3 Für die Bauten gilt eine maximale Gebäudelänge von 45 m.

1 Der Gebäudeabstand beträgt mind. 12 m und zwischen den Baubereichen L und K mind. 10 , auch wenn der Abstand zwischen zwei benachbarten Baubereichen geringer ist. 2 Im Baubereich J muss die südliche Gebäudeaussenwand auf der Pflichtbaulinie liegen. In den Baubereichen K und L müssen die südlichen Gebäudeaussenwände in dem im Situationsplan bezeichneten Anordnungsspielraum der Pflichtbaulinie liegen.

4 Für über die Baubereiche vorspringende Gebäudeteile gilt § 2 ABauV.

22.02.0031_0TH_In den Matten

Ergänzung

3 4 Für über die Baubereiche vorspringenden Gebäudeteile gilt

MRü / MRä

21 BauV.

2

Rechtsgültige Sondernutzungsvorschriften

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

5 Ausserhalb der Baubereiche sind zulässig: eingeschossige Bauten bis max. 40m2 Grundfläche für Fahrräder und Kinderwagen bei den Eingangsbereichen der Gebäude Personenaufgänge zur unterirdischen Tiefgarage - Eingangsbauten und Vordächer Elemente zur Möblierung der Frei- und Aussenräume. Ausstattung Spielplatz, Sitzgelegenheiten gedeckte eingeschossige Bauten im gemeinschaftlichen Grünbereich für die Quartierbewohner und deren funktionalen Bedürfnissen (wie Veranstaftungs- und Gemeinschafts-, Begegnungs-, Veloraum). Mindestens ein gedeckter eingeschossiger Bau ist erforderlich und maximal drei gedeckte eingeschossige Bauten (Total min. 80m2 und max. Total 240m21 sind zulässig.

-

Personenunterstand für Bushaltestelle

6 ....Die zulässige

Ergänzung, Präzisierung

assadenhöhe von 3 m

Neu gern. 1VHB

6 Die zulässige Gebäudehöhe von 3 m für Bauten ausserhalb der Baubereiche wird ab Oberkante des für den Hochwasserschutz aufgeschüttete Terrain gemessen.

Unterirdische Bauten (insb. Kellergeschosse, Technikräume und Einstellhalle inkl. Zugängen zu den Wohnbauten) sind ausschliesslich innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereichs für unterirdische Bauten zulässig. Eine Bebauung von maximal 60% des Perimeters ist im Baubereich für unterirdische Bauten zulässig.

Art. 7 Nutzungstabelle

1 Für die im Plan festgelegten Baubereiche gelten folgende Vorschriften Baube- Nutzung reich

Art. 7 Nutzungstabelle

1 Für die im Plan festgelegten Baubereiche gelten folgende Vorschriften: Baubereich

Nutzung

A

Wohnen

nicht störendes Gewerbe

zulässige Vollgeschosse • Sockelgeschoss

Dachform zulässiges zulässige Dachgeschoss über dem GF Total oberen Vollgeschoss

dav. zulässige GF Wohnen

A

Zulässige Vollgeschosse + Sockelgeschoss

Dachform

Zulässiges Dachgeschoss über dem oberen Vollgeschoss

Zulässige GF Total

Dav. zulässige sGF Wohnen

3+1

Flachdach

Attika

935

935

3+1

Flachdach

Attika

935

935

3+1

Flachdach

Attika

1595

1'595

3+1

Flachdach

Attika

1760

1760

3+1

Flachdach

Attika

2695

2695

Wohnen + nicht störendes Gewerbe

3.-1

Flachdach

Attika

935

3+1

Flachdach

Attika

935

935

3+1

Flachdach

Attika

1595

1'595

3+1

Flachdach

Attika

1760

1760

3+1

Flachdach Flachdach

Attika

2'695

2'695

3+1

Flachdach

Attika

2420

2420

3+1

Attika

7420

2420

3+1

Flachdach

Attika

2475

2'475

3+1

Flachdach

Attika

2475

2475

3+1

Flachdach

Attika

2475

2'475

3+1 3+1

Flachdach

Attika

2475

2475

Attika

1760

1'760

3+1

Flachdach

Attika

1'760

1'760

DG gern. § 10 Abs. 5,6

Steildach

Dachgeschoss. Steildach traufständig zur Lenzburgerstrasse

1'650

1'485

Flachdach Steildach StOdach

Wohnen Gewerbe gen).

Art. 8 " Abs. 1

BNO

Keine Änderung

64 altri articoli

Art. 6 Baubereiche für unterirdische Bauten

Art. 6 Baubereiche für unterirdische Bauten

935

Wohnen

3

Steildach traufständig zur Lenzburgerstrasse

1'650

1485

Steildach traufstandig zur Lenzburgerstrasse

1650

1485

1575

min.35e max. 40 '

Walmdach. längere Seite traufständig zur Lenzburgerstrasse

1'750

1'485

4 gern. § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 1,6

Walmdacr

1650

22'000

21505

3

Steildach

Dachgeschoss.

2450

2'205

min. 30 max. 35 -

Steildach trauf-

22'900

22'315

Stelldach Steldach traufstanchg zur Lenzburgerstrasse Total:

2 Die zulässigen Geschossflächen (GF) sind als Kontingente pro Baubereich festgelegt. Ausnützungstransfers zwischen Baubereichen sind innerhalb derselben Nutzungsart zulässig, wobei mit dem Transfer die zulässige GF pro Baubereich und Nutzungsart um max. 10% erhöht werden darf. 3 In den Baubereichen J. Kund L müssen die Erdgeschosse eine Geschosshöhe von mindestens 3.50 m aufweisen.

Gewerbe gern § es Abs. 1 BNO

DG gern. § '0 Abs. 5,6

min.30 max. 35°

ständig zur Lenzburgerstrasse Total:

keine Änderung keine Änderung

Rechtsgültige Sondernutzungsvorschriften

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften 4 Im Baubereicn L dürren Gebäude mit einer max. Gebäudeabmessung von 18.50 m Breite und 34.00 m Länge erstellt werden.

Art. 8 Koten / Gebäude- und Firsthöhen

1 Im Situationsplan sind für jeden Baubereich individuelle Erdgeschosskoten (basierend auf den Schutzkoten des Konzeptes Hochwasserschutz von Hunziker, Zarn & Partner, 25.01.2012) in Metern über Meer sowie maximale Gebäude- und Firsthöhen festgelegt. 2 In den Baubereichen A-I sind Sockelgeschosse zulässig, die das gewachsene Terrain um maximal 1.80 m überragen, solange die zulässigen Gebäudehöhen hr,,„ im Situationsplan eingehalten werden.

Art. 9 Hochwasserschutz

1 Bis zur Erdgeschosskote sind die Gebäude oder Gebäudeteile (Eingänge. Fenster, Lichtschächte, Treppenabgänge usw.) respektive sind die Untergeschosse dicht auszugestalten, soweit es für den Hochwasserschutz notwendig ist. Dies gilt auch für die unterirdische Einstellhalle. 2 Die Tiefgaragen-Einfahrt im Südosten des Perimeters ist hochwassersicher auszubilden. Für diese Einfahrt gilt die Erdgeschosskote des Baubereiches K. 3 Zwischen den Baubereichen E, F. G, 1-1. I, J und K (ungefähre Lage im Situationsplan) ist gemäss Konzept Hochwasserschutz (Hunziker, Zam & Partner, 25.01.2012) ein Abflusskorridor mit einem Durchflussvermögen von 5mes und einer Mindestbreite von 11.5 m zu erstellen. Mit dem ersten Baugesuch ist ein verbindliches Konzept Hochwasserschutz für das gesamte Plangebiet einzureichen. 4 Der Abflusskorridor ist mit Ausnahme der Erschliessungsstrasse von jeglichen Bauten und nicht durchströmbaren Abflusshindernissen freizuhalten. Vorspringende Gebäudeteile sind im Bereich des Abflusskorridors im Erdgeschoss bis zu 1m ab Oberkante des für den Hochwasserschutz aufgeschütteten Terrains nicht zulässig. 5 Für den Abflusskorridor ist das Verhältnis zwischen der Korridorbreite und Korridortiefe entsprechend dem Konzept von Hunziker, Zam & Partner, 14.04.2013 einzuhalten.

Art. 10 Dachgestaltung

1 In den Baubereichen J. K und L sind nur Steildächer zulässig. Die Dachneigung muss min. 35° und darf höchstens 450 betragen. In den übrigen Baubereichen sind nur Flachdächer zulässig, 2 Die Flachdächer sind extensiv (min. 12 cm Substratschicht) und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen, sofern sie nicht durch Dachaufgänge, technisch bedingte Aufbauten oder Anlagen zur Belichtung und zur Gewinnung von erneuerbarer Energie belegt sind. 3 Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind ausserdem Dachgärten und Dachterrassen auf dem oberen Vollgeschoss der Bauten mit Attikageschoss. 4 Alle Dachaufbauten (Dachaufgänge, technische Aufbauten) müssen um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sein und dürfen eine Höhe von 2.00 m nicht überschreiten.

Art. 11 Gestaltungsgrundsatz Bauten

1 An die Gestaltung der Bauten und Anlagen werden besonders hohe Ansprüche gestellt. Sie sind in Abstimmung auf die Umgebungsgestaltung so zu gestatten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache. Gliederung, Material- und Farbwahl und ökologischem Wert eine ästhetisch ansprechende und harmonische Gesamtwirkung entsteht. Dabei besonders zu berücksichtigen sind - die architektonische Gestaltung der Dächer - gute Integration der Bauten in ihre Umgebung - zurückhaltende und einheitliche Fassadengestaltung in Bezug auf Farben und Materialien - Verwendung von wenig reflektierenden Materialien. 2 Im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens ist ein verbindliches architektonisches Gesamtkonzept sowie ein verbindliches Konzept Fassadengestaltung über alle Baubereiche vorzuweisen, das die Einhaltung der Oualitätsanforderungen sicherstellt. Das Richtkonzept ,,Findling- hat wegleitenden Charakter für die Ausarbeitung dieser Konzepte.

Def. Gebäudeabmessung I3aub. L

Art. 8 Koten !Fassaden- und Gesamthöhen (Neu gern. IVHB)

1 ...über Meer sowie maximale Fassaden- und Gesamthöhen festgelegt.

Neu gern. IVHB

2 ... zulässig, die das massgebende Terrain um maximal 1.80 m überragen, solange die zulässigen - assadenhöhen

Neu gern. IVHB

3 Das 4. Geschoss hat im Baubereich Keinen Kniestock von max. 2.20 m Höhe einzuhalten,

neu

Art. 9 Hochwasserschutz

keine Änderung

Art. 10 Dachgestaltung

1 In den Baubereichen j und L sind nur Steildächer, im Baubereich K nur Walmdächer mit Dachneigungen gemäss Tabelle § 7 Abs. 1 SNV zulässig. In den übrigen Baubereichen sind nur Flachdächer zulässig.

Anpassung

2 - 4 ....

keine Änderung

5 In den Baubereichen J, und L hat das Dachgeschoss folgende Bestimmungen einzuhalten:

neu

- Strassenseitig sind Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nicht erlaubt. Auf der strasse.nabgewandten Seite sind Dacheinschnitte. Dachflächenfenster und Dachaufbauten zulässig. - Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. - Dachaufbauten sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken. Die Dachaufbauten dürfen das Dachgeschoss auf der gesamten Fassadenlänge (-breite) mit einem seitlichen Abstand zur Giebelfassade von mind. 2.00 m durchbrechen. Die Dachaufbauten müssen strassenseitig als ein zusammenhängendes Aufbauelement erstellt werden und sind von der Fassadenflucht um mindestens 1.0 m (Traufseite) zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss senkrecht gemessen, mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang 2 BNO). Die Dachaufbauten dürfen eine Höhe von 1.60 m nichtüberschreiten. - Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden . harmonieren. 6 (neu) Im Baubereich K hat das Dachgeschoss folgende Bestimmungen einzuhalten: - Strassenseitig sind Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nicht erlaubt. - Auf der strassenabgewandten Seite sind Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Dachaufbauten zulässig. Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden.

Art. 11 Gestaltungsgrundsatz Bauten

Ergänzungen Der Baukörper L nm sich materialtechnisch durch Anwendung von Holzfassaden mit einer hochwertigen Gestaltung gegenüber dem kantonalen Denkmalschutzobjekt «Gasthaus zum Rössii» und dem Baukörper K. welcher eine murale Fassade aufzuweisen hat, hierarchisch unterzuordnen und zu unterscheiden. - Der Baukörper J hat sich unter Anwendung von Fassaden mit einer hochwertigen Gestaltung gegenüber dem Baukörper K materialtechnisch und hierarchisch unterzuordnen. - Sämtliche Fassaden der Hauptgebäude innerhalb der Baubereiche J. K und L müssen. ausgehend von deren Begrenzungslinien (Pflichtbaulinien), rechtwinklig oder parallel zueinander angeordnet sein. - Die Hauntzugänge zu den Baukörpern sind vom Platz her anzuordnen.

22.02.0031_0THin den Matten

MRü / MRä

4

Rechtsgültige Sondernutzungsvorschriften

Teiländerung SondernutzungsVorschriften 2 .... Die Richtkonzept- „Findling" und „Teiländerung Gestaltungsplan" haben wegleitenden Charakter für die Ausarbeitung dieser Konzepte.

III. Nutzung und Gestaltung der Umgebung

III. Nutzung und Gestaltung der Umgebung

Art. 12 Gestaltungsgrundsatz Umgebung

Art. 12 Gestaltungsgrundsatz Umgebung

1 Die generelle Lage. Abgrenzung, Gestaltung und Bepflanzung der Umgebungsflächen sind im Urngebungsrichtkonzept (Landschaftsarchitekten David & von Arx, 12.12.2012) dargestellt Es hat wegleitenden Charakter bei der Projektierung und Bewilligung der Bauten und deren Umgebung. Mit dem ersten Baugesuch ist ein verbindliches Gestaltungskonzept für die gesamte Umgebung des Gestaltungsplanperimeters einzureichen, in dem die Gestaltung und Bepflanzung der gemeinschaftlichen Umgebungs- und Platzbereiche darzustellen sind. Das Gestaltungskonzept ist von einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekten zu erarbeiten 2 Die Umgebungsgestaltung hat sich am naturnahen Landschaftscharakter und dem östlich angrenzenden. geschützten Uferbereich der Bünz zu onentieren und soll dessen Qualitäten und Eigenheiten aufnehmen. 3 Das gesamte Terrain ist mit Ausnahme des Abflusskorridors auf die angegebenen Erdgeschosskoten (basierend auf den Schutzkoten des Konzeptes Hochwasserschutz von Hunziker. Zam & Partner, 25.01.2012) zu erhöhen, so auch zwischen den Baubereichen. 4 Für die Gestaltung und Bepflanzung der Umgebungsflächen sind mehrheitlich einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Wo immer möglich sind schattenspendende Bäume bzw. Baumgruppen zu pflanzen. 5 Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken.

Art. 13 Platzbereich

1 Der Platzbereich an der Lenzburgerstrasse ist als - ganz oder teilweise befestigter- Aufenthaltsplatz zu gestalten. Er ist spätestens mit der Realisierung der Bauten in den Baubereichen J, Kund L zu realisieren. 2 Der Platzbereich muss befahrbar sein und ist mit schattenspendenden Einzelbäumen zu bepflanzen. 3 Für den Brunnen ist spätestens mit der Realisierung der Bauten in den Baubereichen J, K und L ein Ersatzneubau herzustellen (ungefähre Lage Situationsplan). Die definitive Lage ist mit dem Bauprojekt festzulegen.

Art. 14 Gemeinschaftlicher Grünbereich

1 Der gemeinschaftliche Grünbereich dient allen Ouartiersbewohnem. Dieser ist gemäss den Vorgaben des Umgebungsrichtkonzept (Landschaftsarchitekten David & von Arx, 12.12.2012) nach zwei Themen zu gestalten (Angrenzung an das Kulturland, Angrenzen an den Bach Bünz). 2 Im gemeinschaftlichen Grünbereich sind Spiel- und Aufenthaltsbereiche im Umfang von mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu gestalten, mindestens jedoch 100m2 pro Spielplatz. 3 Private Grünbereiche sind unmittelbar an den Gebäuden beschränkt zulässig. Ein optisches Abgrenzen der Erdgeschosszonen (z.B. Hecken, Einfriedungen) ist nicht zulässig.

.

1 .... Im Perlmeter der Baubereiche K + L der Teiländerung des Gestaltungsplanes ist mit dem ersten Baugesuch ein verbindliches Gestaltungskonzept einzureichen, in dem die Gestaltung und Bepflanzung der Umgebungs- und Platzbereiche darzustellen sind. Die Umgebungs- und Platzbereiche des Baubereichs J sind hinsichtlich der Qualität. Belags- und Pflanzenartenwahl auf das Richtprojekt Umgebungsplanung „Teiländerung Gestaltungsplan" abzustimmen.

Ergänzungen

keine Änderung

Art. 13 Platzbereich

1 Der Platzbereich an der Lenzburgerstrasse ist als ganz oder teilweise befestigter sowie offener und multifunkt!nnal nutzbarer Vorplatz und Begegnungsraum zu gestalten. Er ist abschnittsWeise spätestens mit der Realisierung der jeweiligen Bauten in den Baubereichen J, K und L zu realisieren.

Ergänzung

2 Der Platzbereich muss befahrbar sein (Notzufahrt und dgl.) und hat eine hohe Gestaltungs- und Autenthaltsqualität aufzuweisen. Im Platzbereich entlang der Lenzburgerstrasse ist pro Baubereich mindestens 1 hochstämmiger. optisch und räumlich wirksamer, schattenspendender, standortheimischer Baum zu pflanzen.

Ergänzung

3 Für den Brunnen cl cpätectenc mit der Realicierung der Bauten im Baubereioh K gin Er catzneubau horzuctellen (ungefähre Lage Situationcplan). Die definitive Lage int mit dem gaupfejekt-festztileeen3 Die Busbucht und ein Unterstand bei der Bushaltestelle müSsen in die Platzgestaltung integriert werden. Die definitive Lage ist mit dem Bauprojekt mit den kantonalen Fachstellen frühzeitig abzustimmen und festzulegen. Die gute Zugänglichkeit zur Haltestelle ist zu gewährleisten.

Neu Bereich für Busbucht und Bushaltestee

4 Die Fussgängerverbindung über den Platz muss nach der Realisierung der Busbucht gewährleistet bleiben. Der Vertrag über das Öffentlich-rechtliche Wegrecht muss vor Baubewilliqung im Grundbuch eingetragen werden.

Sicherung Gehweg

Art. 14 Gemeinschaftlicher Grünbereich

keine Änderung

Art. 15 Okologische Ausgleichsflächen

.. Für den ökologischen Ausgleich sind innerhalb des gemeinschaftlichen Grünbereichs mind. 2500 rnnatumahe Grünflächen zu realisieren und fachgerecht zu unterhalten. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind mit Fertigstellung der Baubereiche A-I, jedoch spätestens drei Jahre nach Baubeginn, nachzuweisen und müssen eine ansprechende ökologische Qualität aufweisen.

4 Entlang der Bünz gelten und gehen vor die Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 41 c GschV. Im für den Gewässerraum freigehaltenen Bereich ist eine kantonale Ausnahmebewilliqung erforderlich

Ergänzung Nutzungseinschränkung im Gewässerraum

Art. 15 Ökologische Ausgleichsflächen

keine Änderung .......se

Rechtsgültige Sondernutzungsvorschriften

Entwurf Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Art. 16 Erstellung und Unterhalt von Gemeinschafts- und ökologischen Ausgleichsflächen

Art. 16 Erstellen und Unterhalt von Gemeinschafts- und ökologischen Ausgleichsflächen

Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der Gemeinschaftsflächen und der ökologischen Ausgleichsflächen werden proportional zu den zulässigen GF auf die Baubereiche verteilt. Die Regelung erfolgt über privatrechtliche Verträge. Der Abschluss dieser privatrechtlichen Verträge ist Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligungen.

Art. 17 Container/ Sammelstelle

Die notwendigen Anlagen für die Entsorgung (Container/ Sammelstellen) sind ausserhalb der Baubereiche zulässig. Die Realisierung von dezentralen Sammelstellen für die Entsorgung in der Tiefgarage ist zulässig. Die Entleerung der Container erfolgt ausschliesslich im Platzbereich. Die definitive Lage der Sammelstellen ist mit dem Bauprojekt festzulegen.

IV. Erschliessung und Parkierung

Art. 18 Erschliessung motorisierter Verkehr

1

2

3

Das Areal innerhalb des Perimeters ist mit Ausnahme der Tiefgaragenzufahrten bzw. der Besucherparkplätze verkehrsfrei. Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt ab der Lenzburgerstrasse über die im Situationsplan bezeichneten Ein- und Ausfahrten zur unterirdischen Einstellhalle (ungefähre Lage). Die definitive Lage der Ein- und Ausfahrten ist mit den Bauprojekten festzulegen. Bis zur Realisierung der definitiven Ein- und Ausfahrten ist die Zufahrt zu provisorischen Ein- und Ausfahrten und den bestehenden Parkplätzen gestattet. Die Zufahrten zu den Baubereichen und deren Langsamverkehrsverbindungen sind zu jeder Zeit zu gewährleisten. Die Ausfahrt auf die umliegenden Flurwege ist nicht zulässig. Am nördlichen Ende der Langsamverkehrsvertindungen sind Wendeplätze zu erstellen (gemäss Darstellung im Situationsplan). Die definitive Lage und Ausgestaltung der Wendeplätze ist im Rahmen der Bauprojekte festzulegen. Die Ausbildung und Lage der sekundären Zufahrt ist vor Einreichung des Baugesuchs mit den kantonalen Fachstellen (Strassenunterhaltskreis der Abteilung Tiefbau) abzusprechen und mit einem allfälligen Bushaltestellenprojekt abzustimmen. Gibt es zu diesem Zeitpunkt zur Bushaltestelle noch keine konkreten Pläne, ist die Zufahrt in Absprache mit der kantonalen Behörde so auszubilden, dass sie nötigenfalls leicht im Zuge des Bushaltestellenprojekts den geänderten Rahmenbedingungen anzupassen ist.

Art. 19 Parkierung

1

Mit Ausnahme der oberirdischen Besucher- und Kunden- Parkplätze sind alle erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge in einer Tiefgarage innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereichs für unterirdische Bauten zu erstellen.

2

Die Besucher- und Kunden- Parkplätze sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs anzuordnen und spätestens mit der Realisierung der Baubereiche J und K zu realisieren. Sie sind gestalterisch gut in die Umgebung zu integrieren auszugestalten. Die Realisierung weiterer BesucherParkplätze in der Tiefgarage ist zulässig. Bis zur Realisierung der Baubereiche J. K und L sind oberirdische Besucher- und Kundenparkplätze wie im Etappierungs- und Erschliessungskonzept (siehe Anhang) zulässig. Die Veloabstellplätze für den täglichen Bedarf (mindestens 50% des Gesamtbedarfs) sind ebenerdig, in der Nähe der Hauseingänge, zu erstellen. Weitere Veloabstellplätze sind im Untergeschoss vorzusehen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Parkfelder sind die dank guten OV- Anbindung und spezifischen Mobilitätsmassnahmen speziellen örtlichen Verhältnisse möglichst zu einer Reduktion des Parkfelderpflichtbedarts zu verwenden. Die Massnahmen des Mobilitätsmanagement werden im Rahmen der Baubewilligung bestimmt.

3 4

5

Art. 17 Container / Sammelstelle

keine Änderung IV. Erschliessung und Parkierung

Art. 18 Erschliessung motorisierter Verkehr

1 - 2 ....

keine Änderung

3 Die Erschliessung des Baubereiches J bei Neu- und Ersatzbauten hat über den im Gestaltungsplan bezeichneten Anschlussbereich zu erfolgen (ungefähre Lage). 4-1Die-,Ausbiklung--un€1--L-age--Glef--sekendär-en--Arfehft-ist-veF-E-44r-ei.shung-des-garessuohe-Fait Elerg--leaeterrialen--Faehstellen-(treseunterha4skfeis-eler--AbteileRg--Tiefbau-)-abzespreshen-fflE1 mit einem allfälligon Bushaltestellenprojokt abzustimmen. Gibt es zu diesem Zeitpunkt zur

Abs. 3 neu

Behörde so auszubilden, dass sie nötigenfalls leicht im Zuge des Bushaltestellenprojekts eieri--geänder,ten-Rahmembeffingerrgen-anzerpassen4st, 4 Die im Gestaltungsplan bezeichnete sekundäre Zufahrt dient einerseits nur für die Einfahrt von Anlieferung und Zugang zu den oberirdischen Parkplätzen der Baubereiche K + L und andererseits für die Erschliessung der Nachbargrundstücke der Parzellen 60, 56 und 1864. Die bestimmungsgemässe Benutzung ist durch gestalterische und bauliche Massnahmen sowie eine entsprechende Signalisation sicherzustellen. 5 Durch den im Gestaltungsplan bezeichneten Anschlussbereich wird zugunsten der Parzellen 60, 56 und 1864 die primäre Erschliessung über den Gestaltungsperimeter bzw. über die Umfahrt und die Hauptzufahrt festgelegt. Mit der Realisierung der sekundären Zufahrt ist der Anschluss der Parzellen 60, 56 und 1864 zu erstellen.. 6 Für die Parzellen 60, 56 und 1864 ist die Ausfahrt auf die Lenzburgerstrasse, über die im Gestaltungsplan bezeichnete, sekundäre Zufahrt möglich. Aus Gründen der Verkehrssicherheit und verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann die sekundäre Ausfahrtsmöglichkeit aufgehoben werden.

Die Langsamverkehrsverbindungen in Nord- Süd- Richtung sind so auszugestalten, dass sie als Notzufahrten für öffentliche Dienste und von Servicefahrzeugen (z.B. Umzugswagen) genutzt werden können. Sie sind barrierefrei und behindertengerecht auszuführen.

22.02.0031_0TH_In den Matten

alter Abs. 3 streichen

Neu

Neu

Neu

Art. 19 Parkierung

1

Keine Änderung

2 Die Besucher- und Kunden- Parkplätze sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs anzuordnen und spätestens mit der Realisierung der Baubereiche J, ... und K zu realisieren. Sie sind gestalterisch gut in die Umgebung zu integrieren. Allfällige Lärmschutzmassnanmen müssen gut gestaltet werden und sich gut ins Gesamtbild einpassen.

Ergänzungen

3

Keine Änderung

4 (Ersatz) Der Bedarf für Fahrradabstellplätze ist in der BauV in Bezug auf Anzahl (§ 43 Abs. 4 BauV) und Gestaltung (§ 44 Abs. 2 BauV) verweisend auf die VSS-Normen SN 640 065 und SN 640 066 geregelt. Es ist gemäss der Richtlinie eine ausreichende Anzahl an sicheren, überdachten und gut zugänglichen Abstellplätzen für Fahrräder zu erstellen.

Neu

keine Änderung

Art. 20 Erschliessung Langsamverkehr

1

keine Änderung

Art. 20 Erschliessung Langsamverkehr

1- 3

.

MRü / MRä

keine Änderung

6

Rechtsgültige Sondernutzungsvorschriften 2

3

Entwurf Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Die interne Langsamverkehrsverbindung in Ost- West- Richtung dient den Fussgängem der Uberbauung. Die definitive Lage und Ausgestaltung des Weges ist im Rahmen der Bauprojekte festzulegen. Die östliche Langsamverkehrsverbindung in Nord- Süd- Richtung dient als Abflusskorridor gemäss Konzept Hochwasserschutz (Hunziker, Zam & Partner, 25.01.2012).

V. Umwelt

Art. 21 Energie

Die Gebäude müssen mit Minergie-Standard oder mit einer energetisch und ökologisch gleichwertigen Lösung realisiert werden.

Art. 22 Lichtetnission

V. Umwelt

Art. 21 Energie

" 1.... 2 In den Gebäuden müssen Vorkehrungen vorgenommen werden, dass bei Bedarf Ladestationen für Elektroautos und E-Bike nachgerüstet werden können.

Die Beleuchtung des Freiraums ist so zu gestalten, dass sie nur zu geringen negativen ökologischen Auswirkungen führt und bezüglich Sicherheit ein hoher Standard gewährleistet ist. Durch geeignete Massnahmen wie überprüfung der Notwendigkeit. Abschirmung, geschickte Belichtungsrichtung (himmelwärts gerichtete Lichtquellen sind untersagt). massvolle Belichtungsstärke und zeitliche Beschränkung sind die ökologischen Beeinträchtigungen so weit als möglich besonders für empfindliche Räume zu minimieren.

Art. 22 Lichtemission

Art. 23 Werbeanlagen

Art. 23 Werbeanlagen

keine Änderung neu

keine Änderung ••• •

keine Änderung

Mobile Werbetafeln, Werbeanlagen an Gebäuden mit einer Fläche von mehr als 2 m2 dürfen ohne vorgängige Bewilligung nicht realisiert werden. Anlagen mit blinkender oder sich bewegender Leuchtwerbung sind unzulässig.

VI. Schlussbestimmungen

Vl. Schlussbestimmung

Art. 24 Etappierung

Art. 24 Etappierung

1 2

3

Die Überbauung kann in Etappen realisiert werden. Die vorgesehene Etappierung ist im Etappierungskonzept orientierend aufgezeigt. Bei einer etappenweisen Realisierung müssen Gemeinschaftsflächen {Quartiers- und Spielflächen). ökologische Ausgleichsflächen, arealinterne Erschliessungen sowie die ober- und unterirdische Parkierung anteilsmässig .so erstellt werden, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die weitere Realisierung der Uberbauung und der Umgebung nicht erschwert oder verhindert wird. Die Hochwasserschutzmassnahmen (siehe § 9) müssen bei einer etappenweisen Realisierung eingehalten werden.

keine Änderung

Art. 25 Inkrafttreten, Änderungen

Art. 25 Inkrafttreten. Änderungen

t 2

Der Gestaltungsplan ,,In den Matten" tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

1 ... Die Teiländerung des Gestaltungsplans „In den Matte« tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Im Perimeter der Teiländerung gilt ausschliesslich der geänderte Gestaltungsplan. Der Gestaltungsplan «In den Matten». Beschlussdatum 5. August 2013, wird im Perlmeter der Teiländerung aufgehoben.

Ergänzung

keine Änderung

GEMEINDE OTHMARSINGEN

KANTON AARGAU

Gestaltungsplan "In den Matten" gemäss § 21 BauG

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Vorprüfungsbericht vom: Mitwirkungsbericht vom:

Abschliessender Vorprüfungsbericht 24. Mai 2013 Protokoll Nr. 15 des Gemeinderates vom 16. Juli 2012

Öffentliche Auflage vom:

17. Juni 2013 _ 16. Juli 2013

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann

-5. Aug. 2,13 deschreiber

1

Genehmigung

rngung durch das Departement G Bau, Verkehr und Aarau, den 2,3- . oLecto-c) 20A3

Auftraggeber:

lmplenia Development AG, Bem

Grünplanung:

david & von arx, Solothurn

fsp

494 WOHNÜBERBAUUNG OTHMARSINGEN Fugazza Steinmann Partner . Schönaustrasse 59 • 5430 Wettingen

05 06.2013 - Bearberlungsaatum/UA

Fugazza Steinmann Partner

Gestaltungsplan In den Matten - Sondernutzungsvorschriften

Seite 1

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan „In den Matten" bezweckt eine gemischt genutzte Überbauung mit hohen städtebaulichen, architektonischen, frei- und aussenräumlichen Qualitäten, welche sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedert. Bestehende Bauten entlang der Lenzburgerstrasse (Landgasthof, Käserei, Wohnhaus) und die dazugehörigen Aussenraumnutzungen müssen bei einer Etappierung temporär abgestimmt und integriert werden können.

Art. 2 Bestandteile

1 Genehmigungsinhalt des Gestaltungsplans sind: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500 2 Orientierungsinhalt des Gestaltungsplans ist: 2.1. Planungsbericht - Städtebaulich-architektonisches Richtkonzept „Findling" (Januar 2012) Umgebungskonzept Etappierungs- und Erschliessungskonzept Schallschutznachweis Konzept Hochwasser 2.2. Das Richtkonzept „Findling" definiert: Verteilung des Bauvolumens auf die Baubereiche Polygone Form der Hochbauten Architektursprache 2.3. Das Umgebungskonzept definiert: - Interne Wegführung - Differenzierte Gestaltung der gemeinschaftlichen Grünflächen

Art. 3 Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans „In den Matten" umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perinneter. Planelemente ausserhalb des Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

1 Soweit mit dem Situationsplan und den Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Othmarsingen (BNO), insbesondere die Vorschriften der Spezialzone „In den Matten". 2 Vorbehalten bleiben die übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen des Kantons und des Bundes, insb. die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

II. Nutzung und Gestaltung der Bauten

Art. 5 Baubereiche für Hochbauten

1 Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten) sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche für Hochbauten zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die gesetzlichen Grenz- und Strassenabstände. Der Gebäudeabstand beträgt mind. 12 m und zwischen den Baubereichen L und K mind. 8 m, auch wenn der Abstand zwischen zwei benachbarten Baubereichen geringer ist. 2 In den Baubereichen J, K und L müssen die südlichen Gebäudeaussenwände auf der Pflichtbaulinie liegen 3 Für die Bauten gilt eine maximale Gebäudelänge von 45 m. 4 Für über die Baubereiche vorspringende Gebäudeteile gilt § 2 ABauV. Juni 2013

Gestaltungsplan In den Matten - Sondernutzungsvorschriften

Seite 2

5 Ausserhalb der Baubereiche sind zulässig: eingeschossige Bauten bis max. 40m2 Grundfläche für Fahrräder und Kinderwagen bei den Eingangsbereichen der Gebäude Personenaufgänge zur unterirdischen Tiefgarage Eingangsbauten und Vordächer Elemente zur Möblierung der Frei- und Aussenräume, Ausstattung Spielplatz, Sitzgelegenheiten gedeckte eingeschossige Bauten im gemeinschaftlichen Grünbereich für die Quartierbewohner und deren funktionalen Bedürfnissen (wie Veranstaltungs- und Gemeinschafts-, Begegnungs-, Veloraum). Mindestens ein gedeckter eingeschossiger Bau ist erforderlich und maximal drei gedeckte eingeschossige Bauten (Total min. 80m' und max. Total 240m2) sind zulässig. 6 Die zulässige Gebäudehöhe von 3 m für Bauten ausserhalb der Baubereiche wird ab Oberkante des für den Hochwasserschutz aufgeschüttete Terrain gemessen.

Art. 6 Baubereiche für unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten (insb. Kellergeschosse, Technikräume und Einstellhalle inkl. Zugängen zu den Wohnbauten) sind ausschliesslich innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereichs für unterirdische Bauten zulässig. Eine Bebauung von maximal 60% des Perinneters ist im Baubereich für unterirdische Bauten zulässig.

Art. 7 Nutzungstabelle

1 Für die im Plan festgelegten Baubereiche gelten folgende Vorschriften: Baubereich

Nutzung

zulässige Vollgeschosse +Sockelgeschoss

Dachform zulässiges zulässige Dachgeschoss über dem GF Total oberen Vollgeschoss

dav. zulässige GF Wohnen

A

3+1

Flachdach

Attika

935

935

B

3+1

Flachdach

Attika

935

935

C

3+1

Flachdach

Attika

1595

1595

D

3+1

Flachdach

Attika

1760

1760

E

3+1

Attika

2695

2695

3+1

Flachdach Flachdach

Attika

2420

2420

3+1

Flachdach

Attika

2475

2475

3+1

Flachdach

Attika

2475

2475

3+1

Flachdach

Attika

1760

1760

Steildach

Steildach traufständig zur Lenzburgerstrasse

1650

1485

Steildach

Steildach traufständig zur Lenzburgerstrasse

1650 '

1485

Steildach traufständig zur Lenzburgerstrasse

1'650

1'485

Total:

22000

21'505

F G H

Wohnen + nicht störendes Gewerbe

I J

3

K L

Wohnen Gewerbe gern.

Art. 8bis Abs. 1

BNO

3

Steildach 3

2 Die zulässigen Geschossflächen (GF) sind als Kontingente pro Baubereich festgelegt. Ausnützungstransfers zwischen Baubereichen sind innerhalb derselben Nutzungsart zulässig, wobei mit dem Transfer die zulässige GF pro Baubereich und Nutzungsart um max. 10% erhöht werden darf. 3 In den Baubereichen J, K und L müssen die Erdgeschosse eine Geschosshöhe von mindestens 3.50 m aufweisen.

Juni 2013

Gestaltungsplan In den Matten - Sondernutzungsvorschriften

Seite 3

Art. 8 Koten / Gebäude- und Firsthöhen

1 Im Situationsplan sind für jeden Baubereich individuelle Erdgeschosskoten (basierend auf den Schutzkoten des Konzeptes Hochwasserschutz von Hunziker, Zarn & Partner, 25.01.2012) in Metern über Meer sowie maximale Gebäude- und Firsthöhen festgelegt. 2 In den Baubereichen A-I sind Sockelgeschosse zulässig, die das gewachsene Terrain um maximal 1.80 m überragen, solange die zulässigen Gebäudehöhen h„ x im Situationsplan eingehalten werden.

Art. 9 Hochwasserschutz

1 Bis zur Erdgeschosskote sind die Gebäude oder Gebäudeteile (Eingänge, Fenster, Lichtschächte, Treppenabgänge usw.) respektive sind die Untergeschosse dicht auszugestalten, soweit es für den Hochwasserschutz notwendig ist. Dies gilt auch für die unterirdische Einstellhalle. 2 Die Tiefgaragen-Einfahrt im Südosten des Perimeters ist hochwassersicher auszubilden. Für diese Einfahrt gilt die Erdgeschosskote des Baubereiches K. 3 Zwischen den Baubereichen E, F, G, H, I, J und K (ungefähre Lage im Situationsplan) ist gemäss Konzept Hochwasserschutz (Hunziker, Zarn & Partner, 25.01.2012) ein Abflusskorridor mit einem Durchflussvermögen von 5nri3/s und einer Mindestbreite von 11.5 m zu erstellen. Mit dem ersten Baugesuch ist ein verbindliches Konzept Hochwasserschutz für das gesamte Plangebiet einzureichen. 4 Der Abflusskorridor ist mit Ausnahme der Erschliessungsstrasse von jeglichen Bauten und nicht durchströmbaren Abflusshindernissen freizuhalten. Vorspringende Gebäudeteile sind im Bereich des Abflusskorridors im Erdgeschoss bis zu lm ab Oberkante des für den Hochwasserschutz aufgeschütteten Terrains nicht zulässig. 5 Für den Abflusskorridor ist das Verhältnis zwischen der Korridorbreite und Korridortiefe entsprechend dem Konzept von Hunziker, Zarn & Partner, 14.04.2013 einzuhalten.

Art. 10 Dachgestaltung

1 In den Baubereichen J, K und L sind nur Steildächer zulässig. Die Dachneigung muss min. 35° und darf höchstens 45° betragen. In den übrigen Baubereichen sind nur Flachdächer zulässig. 2 Die Flachdächer sind extensiv (min. 12 cm Substratschicht) und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen, sofern sie nicht durch Dachaufgänge, technisch bedingte Aufbauten oder Anlagen zur Belichtung und zur Gewinnung von erneuerbarer Energie belegt sind. 3 Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind ausserdem Dachgärten und Dachterrassen auf dem oberen Vollgeschoss der Bauten mit Attikageschoss. 4 Alle Dachaufbauten (Dachaufgänge, technische Aufbauten) müssen um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sein und dürfen eine Höhe von 2.00 m nicht überschreiten.

Art. 11 Gestaltungsgrundsatz Bauten

1 An die Gestaltung der Bauten und Anlagen werden besonders hohe Ansprüche gestellt. Sie sind in Abstimmung auf die Umgebungsgestaltung so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Material- und Farbwahl und ökologischem Wert eine ästhetisch ansprechende und harmonische Gesamtwirkung entsteht. Dabei besonders zu berücksichtigen sind die architektonische Gestaltung der Dächer gute Integration der Bauten in ihre Umgebung zurückhaltende und einheitliche Fassadengestaltung in Bezug auf Farben und Materialien - Verwendung von wenig reflektierenden Materialien. 2 Im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens ist ein verbindliches architektonisches Gesamtkonzept sowie ein verbindliches Konzept Fassadengestaltung über alle Baubereiche vorzuweisen, das die Einhaltung der Qualitätsanforderungen sicherstellt. Das Richtkonzept „Findling" hat wegleitenden Charakter für die Ausarbeitung dieser Konzepte.

Juni 2013

Gestaltungsplan In den Matten - Sondernutzungsvorschriften

Seite 4

III.Nutzung und Gestaltung der Umgebung

Art. 12 Gestaltungsgrundsatz Umgebung

1 Die generelle Lage, Abgrenzung, Gestaltung und Bepflanzung der Umgebungsflächen sind im Umgebungsrichtkonzept (Landschaftsarchitekten David & von Arx, 12.12.2012) dargestellt. Es hat wegleitenden Charakter bei der Projektierung und Bewilligung der Bauten und deren Umgebung. Mit dem ersten Baugesuch ist ein verbindliches Gestaltungskonzept für die gesamte Umgebung des Gestaltungsplanperimeters einzureichen, in dem die Gestaltung und Bepflanzung der gemeinschaftlichen Unngebungs- und Platzbereiche darzustellen sind. Das Gestaltungskonzept ist von einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekten zu erarbeiten. 2 Die Umgebungsgestaltung hat sich am naturnahen Landschaftscharakter und dem östlich angrenzenden, geschützten Uferbereich der Bünz zu orientieren und soll dessen Qualitäten und Eigenheiten aufnehmen. 3 Das gesamte Terrain ist mit Ausnahme des Abflusskorridors auf die angegebenen Erdgeschosskoten (basierend auf den Schutzkoten des Konzeptes Hochwasserschutz von Hunziker, Zarn & Partner, 25.01.2012) zu erhöhen, so auch zwischen den Baubereichen. 4 Für die Gestaltung und Bepflanzung der Umgebungsflächen sind mehrheitlich einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Wo immer möglich sind schattenspendende Bäume bzw. Baumgruppen zu pflanzen. 5 Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken.

Art. 13 Platzbereich

1 Der Platzbereich an der Lenzburgerstrasse ist als — ganz oder teilweise befestigter- Aufenthaltsplatz zu gestalten. Er ist spätestens mit der Realisierung der Bauten in den Baubereichen J, K und L zu realisieren. 2 Der Platzbereich muss befahrbar sein und ist mit schattenspendenden Einzelbäumen zu bepflanzen. 3 Für den Brunnen ist spätestens mit der Realisierung der Bauten in den Baubereichen J, K und L ein Ersatzneubau herzustellen (ungefähre Lage Situationsplan). Die definitive Lage ist mit dem Bauprojekt festzulegen.

Art. 14 Gemeinschaftlicher Grünbereich

1 Der gemeinschaftliche Grünbereich dient allen Quartiersbewohnern. Dieser ist gemäss den Vorgaben des Umgebungsrichtkonzept (Landschaftsarchitekten David & von Arx, 12.12.2012) nach zwei Themen zu gestalten (Angrenzung an das Kulturland, Angrenzen an den Bach Bünz). 2 Im gemeinschaftlichen Grünbereich sind Spiel- und Aufenthaltsbereiche im Umfang von mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu gestalten, mindestens jedoch 100m2 pro Spielplatz. 3 Private Grünbereiche sind unmittelbar an den Gebäuden beschränkt zulässig. Ein optisches Abgrenzen der Erdgeschosszonen (z.B. Hecken, Einfriedungen) ist nicht zulässig.

Art. 15 Ökologische Ausgleichsflächen

Für den ökologischen Ausgleich sind innerhalb des gemeinschaftlichen Grünbereichs mind. 2500 m2 naturnahe Grünflächen zu realisieren und fachgerecht zu unterhalten. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind mit Fertigstellung der Baubereiche A-I, jedoch spätestens drei Jahre nach Baubeginn, nachzuweisen und müssen eine ansprechende ökologische Qualität aufweisen.

Art. 16 Erstellung und Unterhalt von Gemeinschafts- und ökologischen Ausgleichsflächen

Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt der Gemeinschaftsflächen und der ökologischen Ausgleichsflächen werden proportional zu den zulässigen GF auf die Baubereiche verteilt. Die Regelung erfolgt über privatrechtliche Verträge. Der Abschluss dieser privatrechtlichen Verträge ist Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligungen. Juni 2013

Gestaltungsplan In den Matten - Sondernutzungsvorschriften

Seite 5

Art. 17 Container/ Sammelstelle

Die notwendigen Anlagen für die Entsorgung (Container/ Sammelstellen) sind ausserhalb der Baubereiche zulässig. Die Realisierung von dezentralen Sammelstellen für die Entsorgung in der Tiefgarage ist zulässig. Die Entleerung der Container erfolgt ausschliesslich im Platzbereich. Die definitive Lage der Sammelstellen ist mit dem Bauprojekt festzulegen.

IV. Erschliessung und Parkierung

Art. 18 Erschliessung motorisierter Verkehr

1

Das Areal innerhalb des Perimeters ist mit Ausnahme der Tiefgaragenzufahrten bzw. der Besucherparkplätze verkehrsfrei. Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt ab der Lenzburgerstrasse über die im Situationsplan bezeichneten Ein- und Ausfahrten zur unterirdischen Einstellhalle (ungefähre Lage). Die definitive Lage der Ein- und Ausfahrten ist mit den Bauprojekten festzulegen. Bis zur Realisierung der definitiven Ein- und Ausfahrten ist die Zufahrt zu provisorischen Ein- und Ausfahrten und den bestehenden Parkplätzen gestattet. Die Zufahrten zu den Baubereichen und deren Langsamverkehrsverbindungen sind zu jeder Zeit zu gewährleisten. Die Ausfahrt auf die umliegenden Flurwege ist nicht zulässig.

2

Am nördlichen Ende der Langsamverkehrsverbindungen sind Wendeplätze zu erstellen (gemäss Darstellung im Situationsplan). Die definitive Lage und Ausgestaltung der Wendeplätze ist im Rahmen der Bauprojekte festzulegen.

3

Die Ausbildung und Lage der sekundären Zufahrt ist vor Einreichung des Baugesuchs mit den kantonalen Fachstellen (Strassenunterhaltskreis der Abteilung Tiefbau) abzusprechen und mit einem allfälligen Bushaltestellenprojekt abzustimmen. Gibt es zu diesem Zeitpunkt zur Bushaltestelle noch keine konkreten Pläne, ist die Zufahrt in Absprache mit der kantonalen Behörde so auszubilden, dass sie nötigenfalls leicht im Zuge des Bushaltestellenprojekts den geänderten Rahmenbedingungen anzupassen ist.

Art. 19 Parkierung

1

Mit Ausnahme der oberirdischen Besucher- und Kunden- Parkplätze sind alle erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge in einer Tiefgarage innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereichs für unterirdische Bauten zu erstellen.

2

Die Besucher- und Kunden- Parkplätze sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs anzuordnen und spätestens mit der Realisierung der Baubereiche J und K zu realisieren. Sie sind gestalterisch gut in die Umgebung zu integrieren auszugestalten. Die Realisierung weiterer BesucherParkplätze in der Tiefgarage ist zulässig.

3

Bis zur Realisierung der Baubereiche J, K und L sind oberirdische Besucher- und Kundenparkplätze wie im Etappierungs- und Erschliessungskonzept (siehe Anhang) zulässig.

4

Die Veloabstellplätze für den täglichen Bedarf (mindestens 50% des Gesamtbedarfs) sind ebenerdig, in der Nähe der Hauseingänge, zu erstellen. Weitere Veloabstellplätze sind im Untergeschoss vorzusehen.

5

Bei der Festsetzung der Anzahl der Parkfelder sind die dank guten ÖV- Anbindung und spezifischen Mobilitätsmassnahmen speziellen örtlichen Verhältnisse möglichst zu einer Reduktion des Parkfelderpflichtbedarfs zu verwenden. Die Massnahmen des Mobilitätsmanagement werden im Rahmen der Baubewilligung bestimmt.

Art. 20 Erschliessung Langsamverkehr

1

Die Langsamverkehrsverbindungen in Nord- Süd- Richtung sind so auszugestalten, dass sie als Notzufahrten für öffentliche Dienste und von Servicefahrzeugen (z.B. Umzugswagen) genutzt werden können. Sie sind barrierefrei und behindertengerecht auszuführen.

Juni 2013

Gestaltungsplan In den Matten - Sondernutzungsvorschriften

2

3

Seite 6

Die interne Langsamverkehrsverbindung in Ost- West- Richtung dient den Fussgängern der Überbauung. Die definitive Lage und Ausgestaltung des Weges ist im Rahmen der Bauprojekte festzulegen. Die östliche Langsamverkehrsverbindung in Nord- Süd- Richtung dient als Abflusskorridor gemäss Konzept Hochwasserschutz (Hunziker, Zarn & Partner, 25.01.2012).

V. Umwelt

Art. 21 Energie

Die Gebäude müssen mit Minergie-Standard oder mit einer energetisch und ökologisch gleichwertigen Lösung realisiert werden.

Art. 22 Lichtemission

Die Beleuchtung des Freiraums ist so zu gestalten, dass sie nur zu geringen negativen ökologischen Auswirkungen führt und bezüglich Sicherheit ein hoher Standard gewährleistet ist. Durch geeignete Massnahmen wie Überprüfung der Notwendigkeit, Abschirmung, geschickte Belichtungsrichtung (himmelwärts gerichtete Lichtquellen sind untersagt), massvolle Belichtungsstärke und zeitliche Beschränkung sind die ökologischen Beeinträchtigungen so weit als möglich besonders für empfindliche Räume zu minimieren.

Art. 23 Werbeanlagen

Mobile Werbetafeln, Werbeanlagen an Gebäuden mit einer Fläche von mehr als 2 m2 dürfen ohne vorgängige Bewilligung nicht realisiert werden. Anlagen mit blinkender oder sich bewegender Leuchtwerbung sind unzulässig.

Juni 2013

Gestaltungsplan In den Matten - Sondernutzungsvorschriften

Seite 7

Vl. Schlussbestimmungen

Art. 24 Etappierung

1

Die Überbauung kann in Etappen realisiert werden. Die vorgesehene Etappierung ist im Etappierungskonzept orientierend aufgezeigt.

2

Bei einer etappenweisen Realisierung müssen Gemeinschaftsflächen (Quartiers- und Spielflächen), ökologische Ausgleichsflächen, arealinterne Erschliessungen sowie die ober- und unterirdische Parkierung anteilsmässig so erstellt werden, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die weitere Realisierung der Überbauung und der Umgebung nicht erschwert oder verhindert wird.

3

Die Hochwasserschutzmassnahmen (siehe § 9) müssen bei einer etappenweisen Realisierung eingehalten werden.

Art. 25 Inkrafttreten, Änderungen

1

Der Gestaltungsplan „In den Matten" tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

2

Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

Juni 2013

Genehmigung

MAO -11.-

MAO KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/AGTU

Datum Genehmigung: 22.10.2020

Versand:

2 6. Okt. 2020

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.2 Gemeinde Othmarsingen; Gestaltungsplan "In den Matten", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Mostra tutto il testo

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. Januar 2020 18. Februar 2019 bis 19. März 2019 17. Januar 2020 bis 17. Februar 2020 20. Juli 2020 18. August 2020 24. August 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. März 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das im Bauzonenplan (BZP) mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegte, 2,5 ha grosse Areal "In den Matten" befindet sich im Dorfzentrum. Es wird begrenzt durch die Landwirtschaftszone im Norden und Westen, durch die K 267 Lenzburgerstrasse im Süden und durch die Uferschutzzone der Bünz im Osten. Seit der Genehmigung des Gestaltungsplans "In den Matten" am 25. Oktober 2013

J 103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20201015_BDV_19 2 docx

wurden einerseits für die Fläche der zweiten Bautiefe ein Bauprojekt eingereicht und andererseits die Eigentumsrechte am Gasthof Pflug durch eine neue Eigentümerin gesichert. Weiter wurde die angrenzende Parzelle 61 von der Gemeinde erworben. Im Hinblick auf die Errichtung von Räumlichkeiten für die Gemeindeverwaltung auf dem Baufeld K haben sich die Bedürfnisse geändert. Zudem wird die gemeindeeigene Fusswegparzelle 59 nicht mehr benötigt und kann ebenfalls dem Gestaltungsplanperimeter zugeschlagen werden. Mit der veränderten Ausgangslage ist eine Teiländerung des Gestaltungsplans nötig und es wird eine städtebauliche Optimierung im Bereich der ersten Bautiefe entlang der Lenzburgerstrasse angestrebt. Die Änderungsvorlage umfasst die Parzellen der ersten Bautiefe des bestehenden Gestaltungsplans und neu zusätzlich die Parzellen 61 und 59. Die Gestaltungsplanfläche vergrössert sich geringfügig um rund 1'000 rn2. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Othmarsingen am 20. Juli 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "In den Matten", Teiländerung bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 13. Juli 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. Januar 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

2 von 7

4.2.1 Siedlungsqualität Ortsbild und Städtebau Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Die Änderung des Gestaltungsplans sowie das neu erarbeitete Richtprojekt für die Baubereiche L, K und J wurden mit der Fachstelle Siedlungsentwicklung und Ortsbild sowie mit der kantonalen Denkmalpflege vorbesprochen. Verschiedene, im Zuge der Beratung erfolgte Hinweise wurden umgesetzt. Die fachliche Stellungnahme der Marti Partner Architekten und Planer AG vom 30. Januar 2019 zeigt die Qualitäten des geänderten Gestaltungsplans im Hinblick auf das bessere Ergebnis im Sinne von § 21 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) auf. Für die detailjede Beurteilung kann auf diese Stellungnahme verwiesen werden. Umgebungsschutz kantonales Denkmalschutzobjekt Gasthaus zum Rössli Die Teiländerung des Gestaltungsplans "In den Matten" nimmt die Anliegen der kantonalen Denkmalpflege auf, entlang der Lenzburgerstrasse rechteckige Baufelder mit Baukörper zu formulieren, die städtebaulich auf die bestehende historische Situation mit dem kantonalen Denkmalschutzobjekt Gasthaus zum Rössli (OTH002) reagieren. Die drei Baubereiche L, K und J reizen mit grossen und hohen Baukörpern das verträgliche Mass im Umfeld des ortsbildprägenden Gasthauses zum Rössli aus. Deshalb haben sie sich im Umgebungsbereich des kantonalen Denkmalschutzobjekts Gasthaus zum Rössli materialtechnisch durch Anwendung von Holzfassaden (Baukörper L) mit hochwertiger Gestaltung zu unterscheiden. Die Gestaltungs- und Materialisierungsvorgaben sind in § 11 Abs. 1 SNV konkretisiert. Die Baute im Baubereich L darf eine maximale Gebäudeabmessung von 18,5 m Breite und 34 m Länge nicht überschreiten (§ 7 Abs. 4 SNV). 4.2.2 Erschliessung Erschliessungsregime Mit der Gestaltungsplanänderung werden die Baufelder L, K und J zur Strasse hin verschoben. Die Baubereiche L und K halten den ordentlichen Strassenabstand nach § 111 BauG ein. Die bereits im rechtskräftigen Sondernutzungsplan festgesetzte sekundäre Zufahrt ab der Kantonsstrasse wird nach Westen verlegt. Die vorgesehene rückwärtige Umfahrt der Baubereiche im Einbahnsystem soll Lastwagenanlieferungen ohne Wendemanöver ermöglichen. Neu wird die Parzelle 61 in den Gestaltungsplanperimeter integriert und die westliche sekundäre Zufahrt soll den benachbarten Parzellen 60, 56 und 1864 auch als Ein- und Ausfahrtsmöglichkeit dienen. Ausfahrtsmöglichkeit für die Parzellen 60, 56 und 1864 Das beschriebene Erschliessungskonzept birgt ein Konfliktpotenzial, welches insbesondere bei einem Anstieg des Verkehrsaufkommens auf der Kantonsstrasse zum Tragen kommen kann. Die Situation wird noch durch den "falschen" Versatz des sekundären Anschlusses zur Kantonsstrassenkreuzung erschwert. Die Ausfahrt wird auf Zusehen gestattet (§ 18 SNV). Bushaltestelle Gemäss Aufwertungsmassnahmen "Fussgängerquerungen" der Gemeinde Othmarsingen vom 13. Juni 2016 und nach Sanierungsvorhaben der K 267 ist eine Verbreiterung von 1,50 m der K 267 sowie eine behindertengerechte Bushaltestelle mit einer Fussgängerquerung mit Mittelinsel im Abschnitt des Gestaltungsplanperimeters vorgesehen. Dies ist bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

3 von 7

Der im Situationsplan innerhalb des Gestaltungsplanperimeters als Genehmigungsinhalt festgelegte und auf Kantonsstrassenareal als Orientierungsinhalt dargestellte Bereich für die Bushaltestelle entspricht dem Besprechungsergebnis der im Sinne von § 23 BauG erfolgten Beratung. Die Busbucht und ein Unterstand müssen in die Platzgestaltung integriert werden (§ 13 Abs. 3 SNV). Die mit dem Vermerk "ungefähre Lage" versehene Festlegung ist als Freihaltebereich zugunsten der Bushaltestelle zu interpretieren. Eine mit der Vorplatzgestaltung zeitlich koordinierte Bushaltestellenverlegung setzt voraus, dass bei der Abteilung Tiefbau (ATB) die Projektierung der Bushaltestellenverlegung frühzeitig beantragt wird. Öffentlicher Gehweg entlang Lenzburgerstrasse und Zugänglichkeit Bushaltestelle Die gute und öffentliche Zugänglichkeit der Haltestelle ist zu gewährleisten (§ 13 Abs. 3 SNV). Der zurzeit auf der Kantonsstrassenparzelle verlaufende öffentliche Gehweg muss auch nach Realisierung von Kantonsstrassensanierung, Bushaltestelle und Vorplatz vor den Baubereichen L, J und K durchgängig öffentlich begehbar sein. § 13 Abs. 4 SNV verlangt deshalb, ein öffentlich-rechtliches Wegrecht (öffentlich-rechtlicher Vertrag) ins Grundbuch eintragen zu lassen. Vertrag und Grundbucheintrag müssen spätestens vor der Baubewilligung vorliegen. Im Bereich der (Haupt-)Ein-/Ausfahrt beziehungsweise südwestlich des Baubereichs ist auf der Lenzburgerstrasse K 267 ein Mehrzweckstreifen vorgesehen. Daher muss die Strassenbreite 9 m betragen, mit einem anschliessenden Gehweg von 2 m. Dies hat zur Folge, dass der Raumbedarf für die Kantonsstrasse mit Gehweg im genannten Bereich zwingend grösser (breiter) und der Gehweg im südwestlichen Randbereich der Parzelle 1106 eine kleine Fläche beanspruchen wird. Die betroffene Fläche ist innerhalb des Gestaltungsplanperimeters im Genehmigungsinhalt als "Platzbereich, vorwiegend befestigte Fläche" und ausserhalb des Perimeters, auf der Kantonsstrassenparzelle, im Orientierungsinhalt als "Mögliche Umgestaltung als Platzbereich" festgelegt. Die entsprechenden rechtlichen Regelungen werden Gegenstand des Strassenprojekts sein. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. In der Gemeinde Othmarsingen ist das noch nicht erfolgt. Vorliegend beträgt die Breite der bestehenden Gerinnesohle der Bünz rund 5,5 m, weshalb Bauten und Anlagen per Übergangsbestimmungen einen beidseitigen Abstand von je 13,5 m gegenüber dem Bachufer einzuhalten haben. Dieser Bauabstand gilt für sämtliche Bauten und Anlagen, für unterirdische oder auskragende Bauten sowie für Sitzplätze und Terrainveränderungen etc. Ein solcher Freihaltebereich von 13,5 m ab der Uferlinie der Bünz entspricht sowohl den Übergangsbestimmungen gemäss Anhang Gewässerschutzverordnung (GSchV) wie auch annähernd dem Gewässerraum, wie er bei der definitiven Umsetzung durch die Gemeinde in einer zukünftigen Nutzungsplanungsrevision gemäss Art. 41a und 41b GSchV wird umgesetzt werden müssen. Der Baubereich J wird mit einem Abstand von 13,5-13,9 m gegenüber der Uferlinie der Bünz festgelegt. Zwischen dem Baubereich J und der Perimetergrenze ist ein Grünbereich auf einem Streifen von rund 3-4 m Breite (Abstand zur Bünz rund 9-11 m) vorgesehen, dessen Nutzung sich nach § 14 SNV richtet ("Gemeinschaftlicher Grünbereich"). Innerhalb des Gewässerraums/Gewässerabstands von 13,5 m sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Es sind auch keine ansonsten baubewilligungsfreien Bauten zulässig (49 Abs. 4 Bauverordnung [BauV]). Konkret sind auch keine fest installierten Spielgeräte/Spielplätze, befestigte Flächen oder Wege, Sitzplätze, Treppen, Mauern, Zäune etc. im Gewässerraum zulässig. Bei jedem Bauvorhaben innerhalb des Gewässerraums ist daher trotz vorliegendem Gestaltungsplan eine kantonale Ausnahmebewilligung für das Bauen innerhalb des Gewässerraums erforderlich. Ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, muss gestützt auf die Ausnahmemöglichkeiten in Art. 41c GSchV

4 von 7

im Einzelfall geprüft werden. Zudem gelten im Gewässerraum die Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 41c GSchV (extensive Nutzung, Verbot von Dünge- und Pflanzenschutzmittel). Diese Vorgaben gemäss Art. 41c GSchV sind den SNV übergeordnet und gelten sowohl für die Gewässerräume gemäss Übergangsbestimmungen wie auch für die später dann definitiv umgesetzten Gewässerräume. Das übergeordnete Recht wird insofern berücksichtigt, als § 14 Abs. 4 SNV auf die Nutzungseinschränkungen und den Vorrang von Art. 41c GSchV verweist. Hochwassergefahren Die Änderungen des Gestaltungsplans haben keinen Einfluss auf das Hochwasserschutzkonzept mit dem festgelegten Abflusskorridor. Die Bestimmungen in den SNV zum Thema Hochwasser (§ 9 Hochwasserschutz) sind sachgerecht und können belassen werden. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.4) wurden auch Schadenkenntnisse bezüglich Oberflächenabfluss berücksichtigt. Lärm Bei der Genehmigung des Gestaltungsplans "In den Matten" 2013 wurde das Planungsgebiet als erschlossen beurteilt. Demzufolge wurden keine lärmrechtlichen Bestimmungen in den Gestaltungsplan aufgenommen. Somit ist erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) eingehalten werden. Im Planungsbericht zur Teiländerung des Gestaltungplans ist eine Lärmkarte aus einem Lärmgutachten der Kopitsis Bauphysik AG abgebildet, welches im Zusammenhang mit der Erarbeitung des ursprünglichen Gestaltungsplans erstellt wurde. Dieses zeigt, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III auch auf den strassenzugewandten Fassaden eingehalten sind. Die Lärmbelastungen bei den Gebäuden L und J auf den strassenzugewandten Fassaden mit ca. 64 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht für eine Wohnnutzung sind recht hoch. Bei so hohen Lärmbelastungen wäre es wünschenswert, wenn jede Wohneinheit wenigstens einen lärmempfindlichen Raum auf der lärmabgewandten Seite hätte. Dies ist im weiteren Planungsverfahren zu prüfen. Damit die privaten Aussenräume eine gute Aufenthaltsqualität haben, wird empfohlen, die Brüstungen der kantonsstrassenzugewandten Loggien schalldicht auszuführen und die Deckenuntersichten schallabsorbierend auszukleiden. Damit kann die Lärmbelastung sowohl im Aussenbereich wie auch bei den zur Loggia hin ausgerichteten Fenstern deutlich reduziert werden. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Seit dem Erlass des vorliegenden Gestaltungsplans hat die Gemeinde Othmarsingen ihre Nutzungsplanung angepasst und die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) umgesetzt (15. November 2013, Beschlussdatum). Für altrechtliche Sondernutzungspläne sind dabei Übergangsbestimmungen vorgesehen. Da es sich bei der vorliegenden Teiländerung um eine Revision des Gestaltungsplans "In den Matten" handelt, ist nun ebenfalls die IVHB anzuwenden. Änderungen der Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Änderungen sind sorgfältig erarbeitet und begründet. Die SNV unterstützen die Ziele des Gestaltungsplans.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

.

5 von 7

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "In den Matten", Teiländerung beschlossen vom Gemeinderat Othmarsingen am 20. Juli 2020, wird genehmigt. 2. ie Abteil ng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

1 teph n

1 t

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Kirchrain 1, 5504 Othmarsingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23 Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

6 von 7

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

7 von 7