Bau- und Nutzungsordnung

Möhlin

Documento

Numero
4254
Comune
Möhlin
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
23 feb 2011
In vigore dal
13 dic 2023

Carta

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Testo

Kanton Aargau

Gemeinde Möhlin

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Teiländerung Nutzungsplanung 2020 72U

gemäss § 15 BauG

Aii '.rchr und Urcw;?“ Weitere verbindliche Bestandteile: /■i.'ZZluag Raumsrììwicuu.iS Teiländerung Bauzonenplan (BZP) Siedlung Nord; Siedlung Süd im Mst. 1:2'500 Teiländerung Kulturlandplan (KLP) Möhlin Nord/Möhlin Süd; Möhlin Rhein; Gebiet Ruchrai; Möhlin Süd im Mst. 1:5'000

FW ist

» Quelle: Bundesamt für Landestopografie

bis

15. Dezember 2020

19. August 2022

bis

17. September 2022

28. Öktober 2022

bis

26. November 2022

Mitwirkung vom:

16. November 2020

Vorprüfungsbericht vom:

2. Juni 2022

1. Öffentliche Auflage vom:

2. Öffentliche Auflage vom:

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: Der Gemeind^hreiber: Der Gemeindeal lann:

22. Juni 2023

WM® Kantonale Genehmigung:

Genehmsßur.g durch den Regierungsrat RRBNr. vom Ä Im Auftrag der ttä^ksRzlsi Aarau, aen

AbtQüURg Raumcntv/iokiung BVU

f;\daten\m4\19-001-00\19-001-01\04_ber\01_bno\bno_moehlin_synopse_230807.docx

□2etron Stahlrain 2 Postfach

5201 Brugg Schweiz

inforametron.ch +41 56 460 9111

Proj. Nr; Datum: Rev. Datum:

14-19-001-01 28.10.2020 07.07.2022

Bearbeitung:

ebu / bgl

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

2

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung genehmigt durch den Regierungsrat am 23. Februar 2011 / 25. April 2012. rot / unterstrichen

Änderungen gegenüber rechtskräftiger BNO (Genehmiqunqsinhalt)

schwarz:

bestehend

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

2. Raumplaunung

2. Raumplaunung

Bemerkungen

<$ 7a Planuncismehrwert

Neu eingefügt

Für Neueinzonunqen beträgt die Mehrwertabqabe 30 %. Der Ein-

Neu eingefügt

zonunq qleichqestellt ist die Umzonunq innerhalb Bauzonen, wenn

das_Giwdstück_yoLdeiJJrnzgnungJn_einerZgneJiegtJn_derd^ Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zuqelassen ist. Der Gemeinderat ist berechtiqt, für Um- und Aufzonunqen sowie für andere Planunqsvorteile als in Abs. 1 definiert, die den Wert des Grundstücks um weniqstens 30 % steiqern, eine Mehrwertab­

Neu eingefügt

gabe von mindestens 20 % des Mehrwerts mittels eines verwal­

tungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern zu erheben.

Die Gemeinde erlässt zur Sicherstellung einer rechtgleichen Pra­ xis eine Richtlinie.

Lnetron

Neu eingefügt

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

3

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

3. Zonenvorschriften

3. Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen

3.1 Bauzonen

Art. 8 Bauzonen

Art. 8 Bauzonen

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bemerkungen

Keine Änderung

rechtskräftige BNO: Bauzone

Vollgeschosse

Nutzungsziffer

max. Gebäudehöhe

Grenzabstand

ES

§§

Kernzone 1 (K1)

2{x)

0.6 (X)

o

0

III

Art. 10 Kernzone 2 (K2)

2

0.6

o

4.5 m (x)

III

Art. 11 Kemzone 3 (K3)

3

0.7

4.5 m (X)

III

Art. 12 Zentrumszone

3(x)

0.9 (x)

4.5 m (x)

III

Art. 12a Wohnzone W1

1

0.4

4m

II

Art. 13 Wohnzone W2

2

0.6

4.5 m

II

Art. 13 Wohnzone W3

3

0.7

7m

II

Art. 13 Wohnzone W4

4

0.8

8m

II

Art. 13 Wohn- und Arbeitszone (WA)

2

0.6

o

4.5 m

III

Art. 14 12 m

6m

III

Art. 15 Arbeitszone I Nord (A i-N)

Fassung gemäss Teiländerung/ Rückweisung "Zentrum Möhlin", Genehmigung RR 04.03.2015

□üetron

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

4

Bauzone

Vollgeschosse

Nutzungsziffer

max. Gebäudehöhe

Grenzabstand

ES

§§

Arbeitszone I Dorf(A l-D)

2(X)

0.6 (X)

o

0

II

279 altri articoli

Art. 15 9m

6m

II

Art. 15 o

o

V

Art. 16 Arbeitszone I Süd (A l-S)

Arbeitszone II (A II)

o

o

Spezialzone Breit! (SBR)

vgl.§17

0.8

Kemzone Bata Park (KB)^

2

vgl. Zonenbestimmungen

Wohnzone W2 Bata Park (W2B)^

vgl. Zonenbestimmungen

0.7

Arbeite- und Wohnzone Bata Parl^

vgl. Zonenbestimmungen

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)

3(x)

0.7 (X)

o

o

Art. 18 Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanla­

gen (ÖEF)

o

o

o

o

Art. 19 Sportzone (SZ)

2(x)

0.6 (X)

o

5 m (x)

Grünzone (GR)

o

o

o

o

Art. 17 II

vgl. Zonenbestimmungen

2 Fassung gemäss Teiländerung/Rückweisung "Bata-Park", Genehmigung RR 25.04.2012

Art. 17b

Art. 17c II

Naturschutzzone Siedlung

üoetron

o

II

Art. 17d

Art. 20

Art. 21

Art. 22 Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

5

teilrevidierte BNO: Bauzone

Vollgeschosse

Ausnützunasziffer

max. Gesamthöhe

max, traufseitioe Fassa­ denhöhe

Grenz­ abstand

ES

§§

(ausgenommen Flachdach)

Kemzone 1 (K1)

2(x)

0.6 (X)

o

0

o

II

Art. 10 Kemzone 2 (K2)

2

0.6J>ü

o

o

4.5 m (X)

II

Art. 11 Kemzone 3 (K3)

3

0.7

4.5 m (x)

II

Art. 12 Zentrumszone Z^

3(x)

0.9 (X)

4.5 m (x)

II

Art. 12a Wohnzone W1

1

0.4

4m

Wohnzone W2

2

0.6

4.5 m

I

Art. 13 Wohnzone W3

3

0.7

7m

I

Art. 13 Wohnzone W4

4

0.8

8m

I

Art. 13 Wohn- und Arbeitszone

(WA)

2

0.6

Arbeitszone I Nord (A l-N) Arbeitszone I Dorf (A l-D)

2(x)

0.6 (X)

Arbeitszone I Süd (A l-S)

o

O

4.5 m

II

Art. 14 15.5 m

12.5 m

6m

II

Art. 15 o

II

Art. 15 6m

II

Art. 15 o

V

Art. 16 o

II

Art. 17 II

Art. 17b o

12.5 m

Arbeitszone II (A II)

o

o

Spezialzone Breiti (SBR)

vgl. §17

0.8

Kemzone Bata Park (KB)“

2

vgl. Zonenbestimmungen

9.5 m

O

3 Fassung gemäss Teiländerung/ Rückweisung "Zentrum Möhlin", Genehmigung RR 04.03.2015 '* Fassung gemäss Teiländerung/Rückweisung "Bata-Park", Genehmigung RR 25.04.2012

i22etron

Art. 13 Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Bauzone

Vollgeschosse

6

Ausnützunasziffer

max. Gesamthöhe

max, traufseitioe Fassa­

Grenz­

denhöhe (ausgenommen Flachdach)

abstand

ES

§§

II

Art. 17c III

Art. 17d Wohnzone W2 Bata Park

(W2B)-'

vgl. Zonenbestim­ mungen

Arbeits- und Wohnzone Bata Park^

vgl. Zonenbestimmungen

Zone für öffentliche Bauten

3(x)

0.7 (X)

o

o

o

II

Art. 18 o

o

o

o

o

II

Art. 19 Sportzone (SZ)

2(x)

0.6 (X)

0

o

5 m (x)

III

Art. 20 Grünzone (GR)

o

o

O

2

o

II

Art. 21 II

Art. 22 0.7

vgl. Zonenbestimmungen

und Anlagen (ÖBA) Zone für öffentliche

Erholungs- und Freizeit­ anlagen (ÖEF)

Naturschutzzone Sied­ lung

!22etron

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

7

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä­ gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzel­ fall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als

2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä­ gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzel­ fall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als

Keine Änderung

Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richt­ wert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richt­ wert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Keine Änderung

* Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die of­

* Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die of­

Änpassung an Definition

fene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA, A l-N, A l-D und A l-S dürfen gewerblich genutzte Erdge­ schosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.

fene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA, A l-N, A l-D und A l-S dürfen gewerblich genutzte 1. Vollqeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.

Baubegriffe IVHB

Art. 9 Kernzonen

Art. 9 Kernzonen

1 Die Kernzonen sind bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, 1 Die Kernzonen sind bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Ergänzung maximale mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe. Nicht zu­ mässig störendes Gewerbe, Landwirtschaftsbetriebe sowie VerVerkaufsfläche lässig sind Spielsalons, Dancings und ähnliche Betriebe. Periodi­ kaufsqeschäfte. Verkaufsnutzunqen dürfen eine Verkaufsfläche von sche Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen etc. sind maximal 3'000 m^pro Standort aufweisen. Nicht zulässig sind Spiel­ möglich. salons, Dancings und ähnliche Betriebe. Periodische Veranstaltun­

gen wie Konzerte. Theateraufführungen etc. sind möglich. 2 In den Kernzonen können die gewerblich genutzten Erdgeschoss­ flächen (exkl. Lagerflächen) ohne Anrechenbarkeit im Dachge­

2 In den Kernzonen können die gewerblich genutzten 1. Vollqeschosse (exkl. Lagerflächen) ohne Änrechenbarkeit im Dach-, bzw.

schoss kompensiert werden.

Attikageschoss kompensiert werden.

3 Bei Neubauten in den Kernzonen sind freistehende Ein- und Zwei­ familienhäuser nicht zulässig.

3 Bei Neubauten in den Kernzonen sind freistehende Ein- und Zwei­ Keine Änderung familienhäuser nicht zulässig.

□2etron

Änpassung an Definition

Baubegriffe IVHB / Prä­ zisierung Formulierung

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige BNO Möhlin

8

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

Für die Beurteilung von ortsbaulich wichtigen privaten und öffentli­ chen Planungen und Bauvorhaben ist die „Fachkommission Kern­ zonen“ anzuhören. Sie stellt dem Gemeinderat Antrag.

Neu eingefügt

^Für Bauvorhaben innerhalb der Kernzonen ist ein Material- und Farbkonzept mit Angaben zu allen sichtbaren Bauteilen, wie z.B.

Neu eingefügt

Fassadenputz, Fenster, Stören, Mauern, Dacheindeckungen usw., einzureichen und vor Ort zu bemustern.

4 Innerhalb der Kernzone ist für alle Solareinrichtungen ein Bauge­ such einzureichen. Bei der Beurteilung des Baugesuchs stützt sich der Gemeinderat auf das aktuell gültige kantonale Merkblatt „Solar­ anlagen im Baugebiet“.

s Innerhalb der Kernzonen ist für alle Solareinrichtungen ein Bauge­ Ergänzung Anforderun­ such einzureichen. Solaranlagen in den Kernzonen sind sorgfältig in gen Solaranlagen in die Dachlandschaft einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Kernzonen Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung sowie durch eine unauffällige Materialisierung zu erhalten.

5 Bei der Beurteilung der Einpassung von Bauvorhaben in die Kern­ zonen gelten Ortsbild und Wohnqualität als gleichwertige Interes­ sen.

Aufhebung

^Stützmauern, Sichtschutz- und Lärmschutzwände dürfen nur mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden. Sichtschutz- und Lärmschutzwände sind von unten her zu bepflanzen und um das dazu notwendige Mass von der Grenze zurückzusetzen.

i22etron

Neu eingefügt

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

9

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

Art. 10 Kernzone 1 (Kl)

Art. 10 Kernzone 1 (Kl)

1 Die Kernzone K1 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristi­ schen Bauweise und Raumgestaltung erhalten sind. Bauvorhaben in der Kernzone K1 dürfen die Gesamtwirkung der entsprechenden Dorfteile nicht beeinträchtigen. Massgebend für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind u.a. die folgenden Kriterien: Bauvolumen, Dachneigung, Proportionen von Dachaufbauten, First- und Traufhö­ hen, Firstrichtung, Materialwahl, Farbgebung und Gestaltung sowie

1 Die Kernzone K1 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristi­

Bemerkungen

Anpassung an Definition schen Bauweise und Raumgestaltung erhalten sind. Bauvorhaben in Baubegriffe IVHB der Kernzone K1 dürfen die Gesamtwirkung der entsprechenden Dorfteile nicht beeinträchtigen. Massgebend für die Beurteilung der Anpassung an Definition Gesamtwirkung sind die Kriterien gemäss § 15e BauV, Der Gemein­ BauV derat kann zusätzliche Beurteilunqskriterien definieren.

das Ausmass und Gestaltung von Vorgärten und Vorplätzen.

2 Bestehende Bauten, Vorgärten und Vorplätze sind zu erhalten. Sie 2 Bestehende Bauten, Vorgärten und Vorplätze sind zu erhalten. Sie Anpassung an Definition dürfen in Anlehnung an die vorhandenen First- und Traufhöhen un­ dürfen in Anlehnung an die vorhandenen Gesamthöhen und traufBaubegriffe IVHB seitige Fassadenhöhen, unabhängig der Vorschriften über Grenzabhängig der Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Ge­ schosszahl und Ausnützungsziffer im Rahmen der bestehenden Ge­ und Gebäudeabstände, Geschosszahl und Ausnützungsziffer im bäudekubatur umgebaut und unter Wahrung nachbarlicher Interes­ Rahmen der bestehenden Gebäudekubatur umgebaut und unter sen darf ihre Nutzung verändert werden.

Wahrung nachbarlicher Interessen darf ihre Nutzung verändert wer­ den.

3 Ersatzbauten müssen sich im Rahmen der vorhandenen Stellung

3 Ersatzbauten müssen sich im Rahmen der vorhandenen Stellung

und Gebäudeform bewegen. Sie dürfen die ursprüngliche Gesamt­ wirkung nicht beeinträchtigen.

und Gebäudeform bewegen. Sie dürfen die ursprüngliche Gesamt­ wirkung nicht beeinträchtigen.

* Der Gemeinderat kann Neubauten ausnahmsweise bewilligen,

Der Gemeinderat kann Neubauten ausnahmsweise bewilligen,

wenn diese das Ortsbild ergänzen. Dabei ist eine gute Gesamtwir­ kung gemäss Absatz 1 zwingend.

wenn diese das Ortsbild ergänzen. Dabei ist eine gute Gesamtwir­ kung gemäss Absatz 1 zwingend.

® Für Neubauten sind bei Einzelbauweise 2, in Hanglage talseits 3

s Für Neubauten sind bei Einzelbauweise 2 Vollgeschosse zulässig. Bei Gebäuden an Hanglage darf ein Untergeschoss auf der Talseite

Geschosse zulässig.

auf der gesamten Fassadenlänge abgegraben werden.

□2etron

Keine Änderung

Keine Änderung

Präzisierung Formulie­ rung

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige BNO Möhlin

10

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

® Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist unter­ ® Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist unter­ Keine Änderung sagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösun­ sagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösun ­ gen möglich sind. gen möglich sind.

Art. 11 Kemzone 2 (K2)

Art. 11 Kernzone 2 (K2)

1 Die Kernzone K2 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristi­ schen Bauweise und Stellung der Gebäude weitgehend erhalten sind.

Die Kernzone K2 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristi­ schen Bauweise und Stellung der Gebäude weitgehend erhalten sind.

Keine Änderung

2 Bauvorhaben in der Kernzone K2 dürfen den vorhandenen Dorf­ 2 Bauvorhaben in der Kernzone K2 dürfen den vorhandenen Dorf­ Keine Änderung charakter nicht verändern. Massgebend sind dabei insbesondere die charakter nicht verändern. Massgebend sind dabei insbesondere die im entsprechenden Dorfteil vorherrschenden Gebäudestellungen, im entsprechenden Dorfteil vorherrschenden Gebäudestellungen,

Form, Dachform und Dachneigung sowie die Materialwahl für Dach und Fassade. Es ist eine gute Gesamtwirkung anzustreben. Vorgär­ ten und Vorplätze sind nach Möglichkeit zu erhalten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.

Form, Dachform und Dachneigung sowie die Materialwahl für Dach und Fassade. Es ist eine gute Gesamtwirkung anzustreben. Vorgär­ ten und Vorplätze sind nach Möglichkeit zu erhalten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.

3 Bestehende Bauten dürfen unter Wahrung der vorhandenen First-

3 Bestehende Bauten dürfen unter Wahrung der vorhandenen Ge­

Anpassung an Definition

und Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Grenz- und Ge­

samthöhen und traufseitiqe Fassadenhöhen, unabhängig der Vor­ schriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahl und Ausnützungsziffer im Rahmen der bestehenden Gebäudekubatur umgebaut und ihre Nutzung darf unter Wahrung nachbarlicher Inte­

Baubegriffe IVHB

bäudeabstände, Geschosszahl und Ausnützungsziffer im Rahmen der bestehenden Gebäudekubatur umgebaut und ihre Nutzung darf unter Wahrung nachbarlicher Interessen verändert werden.

ressen verändert werden.

Ersatzbauten sollten sich im Rahmen der vorhandenen Stellung

und Gebäudeform bewegen. Sie müssen sich in das Ortsbild integ­ rieren und dürfen die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.

Lüetron

Ersatzbauten sollten sich im Rahmen der vorhandenen Stellung und Gebäudeform bewegen. Sie müssen sich in das Ortsbild integ­ rieren und dürfen die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.

Keine Änderung

11

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

5 Neubauten sind zulässig. Bei Einzelbauweise sind 2, in Hanglage

5 Neubauten sind zulässig. Für Neubauten sind bei Einzelbauweise 2 Vollqeschosse zulässiq. Bei Gebäuden an Hanqiaqe darf ein Un­ tergeschoss auf der Talseite auf der gesamten Fassadenlänqe ab-

Präzisierung Formulie­ rung

talseits 3 Geschosse zulässig.

qeqraben werden.

Art. 12a Zentrumszone (Z3)

Art. 12a Zentrumszone (Z3)

1 Die Zentrumszone dient der Aufwertung und Stärkung des Zent­ rums. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen

1 Die Zentrumszone dient der Äufwertung und Stärkung des Zent­ rums. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, Verkaufsqeschäfte mit ei­

Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, Restaurants, Büros, Ateli­ ers, Praxen sowie weitere publikumsorientierte Nutzungen und für Wohnen. Zulässig sind mässig störende Betriebe.

2 In der Zentrumszone ist eine angemessene und gestalterisch hochwertige Nutzungsdichte anzustreben. Zur Sicherung einer at­ traktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit nachweislich ho­ her Äufenthalts- und Begegnungsqualität kann der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen einen behördenverbindlichen Masterplan oder einen grundeigentümerverbindlichen Gestaltungs­

ner Verkaufsfläche von maximal 3‘QQO m^ pro Standort. Restau­ rants, Büros, Ateliers, Praxen, weitere publikumsorientierte Nutzun­ gen und für Wohnen. Zulässig sind mässig störende Betriebe.

2 In der Zentrumszone ist eine angemessene und gestalterisch hochwertige Nutzungsdichte anzustreben. Zur Sicherung einer at­ traktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit nachweislich ho­ her Aufenthalts- und Begegnungsqualität kann der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen einen behördenverbindlichen Masterplan oder einen grundeigentümerverbindlichen Gestaltungs­

plan erlassen, welche wegleitende Äussagen u.a. zu Ärchitektur, Er­ plan erlassen, welche wegleitende Aussagen u.a. zu Architektur, Er­ schliessung, Parkierung und Freiraumgestaltung enthalten. schliessung, Parkierung und Freiraumgestaltung enthalten.

tretron

Ergänzung maximale Verkaufsfläche

Keine Änderung

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

12

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

3 Im Erdgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öf­ fentlichen Raum (Strassenraum und Allmend) abgewandten Seiten zulässig. Die Erdgeschosskote ist auf das Strassen- bzw. Trottoirni­

3 Im 1. Vollgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öffentlichen Raum (Strassenraum und Allmend) abgewandten Sei­

Anpassung an Definition Baubegriffe IVHB

veau auszurichten. '’Äniagen zur Äniieferung und Parkierung sind wo immer möglich

ten zulässig. Die Kote des 1. Vollqeschosses ist auf das Strassenbzw. Trottoirniveau auszurichten.

auf eine städtebaulich einwandfreie Gemeinschaftslösung auszu­ richten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.

* Anlagen zur Anlieferung und Parkierung sind wo immer möglich auf eine städtebaulich einwandfreie Gemeinschaftslösung auszu­ richten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.

Art. 13 Wohnzone W1, W2, W3, W4

Art. 13 Wohnzone W1, W2, W3, W4

1 Die Wohnzonen W1, W2. W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

’ Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Keine Änderung

2 In den Zonen W1 und W2 dürfen Gebäude an Hanglagen talseits ein zusätzliches Geschoss aufweisen.

Für Neubauten sind bei Einzelbauweise in der W1 1 Vollgeschoss und in der W2 2 Vollgeschosse zulässig. Bei Gebäuden an Hang­ lage darf ein Untergeschoss auf der Talseite auf der gesamten Fas­ sadenlänge abqegraben werden.

Präzisierung Formulie­ rung

2 In der Zone W2 können vom Gemeinderat ausnahmsweise Mehr­

3 In der Zone W2 können vom Gemeinderat ausnahmsweise Mehr­

Keine Änderung

familienhäuser bewilligt werden, soweit sie sich in das bestehende Quartierbild einfügen.

familienhäuser bewilligt werden, soweit sie sich in das bestehende Quartierbild einfügen.

* Die Zonen W3 und W4 sind für Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Die Parkierung ist vorwie­ gend unterirdisch anzuordnen.

'* Die Zonen W3 und W4 sind für Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Die Parkierung ist vorwie­ gend unterirdisch anzuordnen.

22etron

Keine Änderung

Keine Änderung

13

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

s In den Wohnzonen W2 und W3, innerhalb der ersten Bautiefe der Bahnhofsstrasse, sind Verkaufsnutzungen mit einer Verkaufsfläche von maximal 300 m^ zulässig.

Ergänzung maximale Verkaufsfläche

Art. 14 Wohn- und Arbeitszone

Art. 14 Wohn- und Arbeitszone

Die Wohn- und Ärbeitszone WÄ ist für Wohnen und mässig stören­ des Gewerbe bestimmt.

Die Wohn- und Arbeitszone WA ist für Wohnen und mässig stören­ des Gewerbe bestimmt. Verkaufsnutzunqen mit einer Verkaufsflä­ che von maximal 500 m^ pro Standort sind zulässig.

Art. 15 Arbeitszone I

Art. 15 Arbeitszone I

i Die Ärbeitszonen I sind für mässig störendes Gewerbe sowie für

Die Ärbeitszonen I sind für mässig störendes Gewerbe sowie für

Dienstleistungen bestimmt. Ärbeitsextensive Nutzungen wie bei­ spielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.

Dienstleistungen bestimmt. Arbeitsextensive Nutzungen wie bei­ spielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.

2 In den Arbeitszonen I sind Wohnungen nur für die Betriebsinhabe­

2 In den Arbeitszonen I sind Wohnungen nur für die Betriebsinhabe­

rin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

rin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

3 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so

3 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so

dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent­ steht. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit

dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent­ steht. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit

wasserdurchlässig zu gestalten.

wasserdurchlässig zu gestalten.

Es werden folgende Arbeitszonen I ausgeschieden: a. Arbeitszone I Nord (A l-N) b. Arbeitszone I Dorf (A l-D) c. Arbeitszone I Süd (A l-S)

i22etron

* Es werden folgende Arbeitszonen I ausgeschieden: a. Arbeitszone I Nord (A l-N) b. Arbeitszone I Dorf (A l-D) c. Arbeitszone I Süd (A l-S)

Ergänzung maximale Verkaufsfläche

Keine Änderung

Keine Änderung

Keine Änderung

Keine Änderung

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige BNO Möhlin

14

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

5 In den Arbeitszonen I Nord und Süd sind Verkaufsflächen für Güter ® In den Arbeitszonen I Nord und Süd sind Verkaufsflächen für Güter Ergänzung maximale des täglichen Bedarfs über 500 m2 nicht zulässig. Tankstellenshops des täglichen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von maximal 500 m^ Verkaufsfläche oder ähnliche Nutzungen sind nicht zulässig. pro Standort zulässig. Tankstellenshops oder ähnliche Nutzungen sind nicht zulässig. In der Arbeitszone I Dorf ist im Bereich angrenzend an die Haupt­ Neu eingefügt, maxi­ strasse eine Verkaufsfläche von maximal 3000 m^ pro Standort zu­ male Verkaufsfläche lässig.

Art. 16 Arbeitszone II

Art. 16 Arbeitszone II

1 In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für stark störende gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungsbe­ triebe erlaubt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort

1 In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für stark störende gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungsbe­ triebe erlaubt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort

Präzisierung Formulie­ rung

gebundenes Personal gestattet. Nicht gestattet sind Verkaufsflächen gebundenes Personal gestattet. Verkaufsnutzungen sind nur in Zu­ über 300 m2. sammenhang mit der Produktion oder mit Dienstleistungen vor Ort bis 350 m^ Verkaufsfläche zulässig. 2 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent­

2 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent­

steht. Flachdächer von Neu- und Ersatzbauten sind extensiv zu be­ grünen.

steht. Sämtliche Dächer von Neu- und Ersatzbauten sind extensiv zu begrünen.

3 Die Versiegelung von Äussenflächen ist auf ein Minimum zu be­

3 Die Versiegelung von Äussenflächen ist auf ein Minimum zu be­ schränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.

Keine Änderung

schränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.

* Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.15, wobei mindestens 5% der

4 Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.15, wobei mindestens 5% der

Keine Änderung

anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsfläche anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten sind. zu gestalten sind.

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Präzisierung Formulie­ rung

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

15

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

Art. 17c Wohnzone W2 Bata Park

Art. 17c Wohnzone W2 Bata Park

1 Die Wohnzone W2 Bata Park dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. Zur Gewährleistung einer hohen architektoni­ schen und freiräumlichen Qualität sowie der Abstimmung mit den Bauten und dem Park der Kernzone Bata Park gilt in der ganzen

Keine Änderung

Zone die Gestaltungsplanpflicht.

1 Die Wohnzone W2 Bata Park dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. Zur Gewährleistung einer hohen architektoni­ schen und freiräumlichen Qualität sowie der Abstimmung mit den Bauten und dem Park der Kernzone Bata Park gilt in der ganzen Zone die Gestaltungsplanpflicht.

2 Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park und die

2 Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park und die

Keine Änderung

durchgeführte Testplanung erlässt der Gemeinderat ein Richtkon­ zept.

durchgeführte Testplanung erlässt der Gemeinderat ein Richtkon­ zept.

3 Für die Gestaltungspläne gelten folgende Vorgaben:

3 Für die Gestaltungspläne gelten folgende Vorgaben:

a) Die Perimeter der Gestaltungspläne haben sich an den im Richtkonzept dargestellten Baufeldern zu orientieren. b) In den Baufeldern entlang der Gailierstrasse ist mit einer geeig­ neten Gebäudestellung auf die Lärmsituation zu reagieren (z.B. eine kammartige Bebauung gemäss Richtkonzept). In der an­ grenzenden Grünzone sind ergänzende, gut gestaltete Lärm­ schutzmassnahmen anzuordnen (Lärmschutzdamm, Lärm­ schutzwände). c) Gegenüber der Waldgrenze im östlichen Arealteil sind innerhalb eines 4 m Streifens in der Wohnzone W2 Bata-Park keine Hoch- und Kleinbauten erlaubt. d) Innerhalb der im Bauzonenplan schraffierten Flächen dürfen Neubauten nur zwei Vollgeschosse aufweisen. Ein darüber lie­ gendes Attika-geschoss ist nicht zulässig. e) Neubauten ausserhalb dieser Flächen dürfen ein zusätzliches 3. Vollgeschoss aufweisen, wobei diese zusätzliche Geschoss­ fläche höchstens 66% der darunter liegenden Geschossfläche

Baubegriffe IVHB a) Die Perimeter der Gestaltungspläne haben sich an den im Richtkonzept dargestellten Baubereichen zu orientieren. b) In den Baubereichen entlang der Gailierstrasse ist mit einer ge­ eigneten Gebäudestellung auf die Lärmsituation zu reagieren (z.B. eine kammartige Bebauung gemäss Richtkonzept). In der angrenzenden Grünzone sind ergänzende, gut gestaltete Lärm­ schutzmassnahmen anzuordnen (Lärmschutzdamm. Lärm­ schutzwände). c) Gegenüber der Waldgrenze im östlichen Arealteil sind innerhalb eines 4 m Streifens in der Wohnzone W2 Bata-Park keine Hoch- und Kleinbauten erlaubt. d) Innerhalb der im Bauzonenplan schraffierten Flächen dürfen Neubauten nur zwei Vollgeschosse aufweisen. Ein darüber lie­ gendes Attika-geschoss ist nicht zulässig. e) Neubauten ausserhalb dieser Flächen dürfen ein zusätzliches 3. Vollgeschoss aufweisen, wobei diese zusätzliche Geschoss­ fläche höchstens 66% der darunter liegenden Geschossfläche

ì2:etron

Bemerkungen

Anpassung an Definition

16

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

betragen darf. Ein darüber liegendes Attikageschoss ist nicht zulässig. f) Die Baufelder haben attraktive private und halbprivate Aussen­ räume aufzuweisen und sind nach einem einheitlichen Konzept auf die Kernzone abzustimmen (z.B. Hochparterresockel ge­ mäss Richtkonzept). g) Es sind nur Flachdächer zulässig. h) Die Gestaltungspläne sind auf qualitativ hochstehende Projekte abzustützen. Die Durchführung von qualifizierten Konkurrenz­ verfahren zur Erreichung hochwertiger Projekte wird empfohlen. i) Innerhalb der Gestaltungsplanperimeter beträgt die maximal zu­ lässige Ausnutzung 0.7. Es bestehen keine weiteren Ansprüche auf zusätzliche Ausnützungsboni bzw. Geschosse (z. B. Areal­ überbauung).

betragen darf. Ein darüber liegendes Attikageschoss ist nicht zulässig. f) Die Baubereiche haben attraktive private und halbprivate Aus­ senräume aufzuweisen und sind nach einem einheitlichen Kon­ zept auf die Kernzone abzustimmen (z.B. Hochparterresockel gemäss Richtkonzept). g) Es sind nur Flachdächer zulässig. h) Die Gestaltungspläne sind auf qualitativ hochstehende Projekte abzustützen. Die Durchführung von qualifizierten Konkurrenz­ verfahren zur Erreichung hochwertiger Projekte wird empfohlen. i) Innerhalb der Gestaltungsplanperimeter beträgt die maximal zu­ lässige Ausnutzung 0.7. Es bestehen keine weiteren Ansprüche auf zusätzliche Ausnützungsboni bzw. Geschosse (z. B. Areal­ überbauung).

Art. 17d Arbeits- und Wohnzone Bata Park

Art. 17d Arbeits- und Wohnzone Bata Park

Bemerkungen

1 Die Ärbeits- und Wohnzone Bata Park ist für mässig störendes Ge­ 1 Die Arbeits- und Wohnzone Bata Park ist für mässig störendes Ge­ Keine Änderung werbe und Wohnen bestimmt. Neubauten haben eine hohe architek­ werbe und Wohnen bestimmt. Neubauten haben eine hohe architek­ tonische und freiräumliche Qualität zu gewährleisten und sind auf tonische und freiräumliche Qualität zu gewährleisten und sind auf die geschützten Fabrikationsgebäude der Kernzone Bata Park abzu­ die geschützten Fabrikationsgebäude der Kernzone Bata Park abzu­ stimmen. Als Referenz bezüglich Gebäudestellung, Volumen, stimmen. Als Referenz bezüglich Gebäudestellung, Volumen, Grundraster und Nutzungsmass dienen die geschützten Fabrikati­ Grundraster und Nutzungsmass dienen die geschützten Fabrikati­ onsgebäude.

onsgebäude.

2 Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park erlässt der Gemeinderat ein Richtkonzept, welches Volumen, Gebäudestel­ der Gemeinderat ein Richtkonzept, welches Volumen, Gebäudestel­ lung, Erschliessung und Freiraumanforderungen näher regelt. lung, Erschliessung und Freiraumanforderungen näher regelt.

2 Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park erlässt

□2etron

Keine Änderung

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

17

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

3 Der Wohnanteil ist auf maximal 30% der Gesamtnutzfläche be­ grenzt. Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs sind gesamthaft auf maximal 500 m^ begrenzt. Arbeitsextensive Nutzungen

3 Der Wohnanteil ist auf maximal 30% begrenzt. Verkaufsflächen für Ergänzung maximale Güter des täglichen Bedarfs sind gesamthaft auf eine maximale Ver­ Verkaufsfläche kaufsfläche von 500 m^ begrenzt, zusätzlich sind im Zusammenhang mit der Produktion oder mit Dienstleistungen vor Ort bis 350 m^ Ver­ kaufsfläche pro Gebäude oder Betrieb zulässig. Arbeitsextensive Nut­ zungen wie beispielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.

wie beispielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zu­ lässig.

3.2 Land Wirtschaftszone

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher be­ troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher be­ troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in

Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbe­ pflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbe­ pflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Be­ rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feu­

2 Für Wohngebäude sind 2 Vollqeschosse erlaubt. Im Übrigen wer­ den Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und

erpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstü­ Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grund­ cken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, min­ stücken generell ein Grenzabstand aus der halben traufseitiqen Fas­ destens aber 4 m. sadenhöhe, mindestens aber 4 m.

i22etron

Bemerkungen

Keine Änderung

Anpassung an Definition Baubegriffe IVHB

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18

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

Art. 26 Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei

Art. 26 Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei

1 Die Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei ist für Bauten und Änlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf land­ wirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte im Sinne von Ärt. 34

1 Die Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei ist für Bauten und Anla­ gen bestimmt, die der bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf land­ wirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte im Sinne von Art. 34

Äbs. 2 RPV dienen.

Abs. 2 RPV dienen.

2 In der Spezialzone Gärtnerei sind Bauten für den Wohnbedarf im

2 In der Spezialzone Gärtnerei sind Bauten für den Wohnbedarf im Sinne von Ärt. 34 Äbs. 3 RPV zulässig.

Keine Änderung

abstand von 4 m.

3 Für Gebäude gilt eine max. traufseitige Fassadenhöhe von 7 m und ein Grenzabstand von 4 m.

Änpassung an Definition Baubegriffe IVHB

“*010 Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent­

Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild ent­

Keine Änderung

steht. Die Versiegelung von Äussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.

steht. Die Versiegelung von Äussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.

5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

3.4 Überlagerte Schutzzonen

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Sinne von Ärt. 34 Äbs. 3 RPV zulässig.

3 Für Gebäude gilt eine max. Gebäudehöhe von 7 m und ein Grenz­

Keine Änderung

Keine Änderung

6 31a Gewässerraumzone

Neu eingefügt

Die Gewässerraumzone GWR ist der Grundnutzunqszone überla­

Neu eingefügt

gert.

22Gtron

Bemerkungen

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Rechtskräftige BNO Möhlin

19

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Äniagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun­

Neu eingefügt

desrechts, insbesondere nach Ärt. 41c GSchV, soweit die Grundnutzungszone nicht weitergehende Einschränkungen enthält. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

3.5 Schutzobjekte

3.5 Schutzobjekte

Art. 33 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz

Art. 33 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz

1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturge­

Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturge­ Redaktionelle Änpasschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz ge­ sung

schichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz ge­ schützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen wer­ den. Das Bestehenden darf aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umge­ bung der Schutzobjekte zu achten.

schützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen wer­ den. Das Bestehenden darf aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umge­ bung der Schutzobjekte zu achten.

Art. 33a Schutzobjekte im Bauinventar

Neu eingefügt

Der Gemeinderat entscheidet von Ämtes wegen oder auf Ersuchen Neu eingefügt der Eigentümerin oder des Eigentümers, ob ein Gebäude, das im kantonalen Bauinventar aufgeführt ist und nicht bereits in der Nut­

zungsplanung als Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz ge­ schützt ist, unter Schutz zu stellen ist und bestimmt den Schutzumfana.

i22etron

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige BNO Möhlin

20

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

Er kann vorsorqliche Massnahmen verfüqen. solanqe die Unter­ schutzstellunq nicht erfolqt ist.

Neu eingefügt

Die Fachkommission Kernzonen stellt dem Gemeinderat auf Grund Neu eingefügt von fundierten Abklärunqen einen Antraq in Bezuq auf die Schutzwürdiqkeit und zur Schutzfähiqkeit. Will der Gemeinderat qestützt auf den Entscheid der Fachkommis­ sion von einer Unterschutzstellunq absehen, fordert er vor seinem

Neu eingefügt

Entscheid die kantonale Denkmalpfleqe zur Stellunqnahme auf.

tretron

s Der Entscheid über die Unterschutzstellunq oder die Nichtunterschutzstellunq ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorqan der Gemeinde zu publizieren. Für das Beschwerdeverfahren qelten die Bestimmunqen des Baubewilliqunqsverfahrens. Die Beschwer­ defrist beqinnt am Taq nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen.

Neu eingefügt

Löst ein baubewilliqunqspflichtiqes Vorhaben, bei dem nicht aus­ geschlossen werden kann, dass die voraussichtlichen Schutzziele des Baudenkmals von kommunaler Bedeutunq tanqiert werden, das Unterschutzstellunqsverfahren aus, so darf die Baubewilliqunq nicht vor dem Entscheid über die Unterschutzstellunq qetroffen werden. Werden die voraussichtlichen Schutzziele nicht tanqiert, wird das Unterschutzstellunqsverfahren nicht ausqelöst.

Neu eingefügt

Der Gemeinderat lässt eine Unterschutzstellunq nach Rechtskraft des Entscheids im Grundbuch anmerken.

Neu eingefügt

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21

Bemerkungen

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 41 a Spezialzone Reitsport Birkenhof

Art. 37 ^Spezialzone Reitsport Birkenhof

Formelle Bereinigung, Ein­ ordnung des Paragrafa

1 Die Spezialzone Birkenhof ist ausschliesslich für den Betrieb einer gewerblichen Pferdehaltung (Zucht, Äusbildung und Pensionshal­ tung) und basiert auf dem Gesamtkonzept zur Teilzonenplanände­ rung für eine Spezialzone Reitsport Birkenhof vom 22. Februar 2013 und den Ergänzungen vom 18. Dezember 2013.

1 Die Spezialzone Birkenhof ist ausschliesslich für den Betrieb einer gewerblichen Pferdehaltung (Zucht, Äusbildung und Pensionshal­

Keine Änderung

2 Die Spezialzone Reitsport Birkenhof ist in drei Bereiche eingeteilt: Im Bereich für Bauten und Anlagen sind Stallungen, Reithalle, Sat­

2 Die Spezialzone Reitsport Birkenhof ist in drei Bereiche eingeteilt: Im Bereich für Bauten und Anlagen sind Stallungen, Reithalle, Sat­

telkammer, Aufenthalts- und Umkleideraum, sanitäre Anlagen sowie Parkfelder zulässig. Die Wohnnutzung richtet sich nach der Bewilli­ gungspraxis für zonenkonformen Wohnraum in der Landwirtschafts­

telkammer, Aufenthalts- und Umkleideraum, sanitäre Anlagen sowie Parkfelder zulässig. Die Wohnnutzung richtet sich nach der Bewilli­ gungspraxis für zonenkonformen Wohnraum in der Landwirtschafts­

zone. Im Bereich Anlagen und Reitplätze sind z. B. Springplätze, Grasund Trainingsplätze mit Geländehindernissen, Erdwällen und Zäu­ nen und ein naturnahes Retentionsbecken zulässig. In diesem Be­

zone. Im Bereich Anlagen und Reitplätze sind z. B. Springplätze, Grasund Trainingsplätze mit Geländehindernissen, Erdwällen und Zäu­ nen und ein naturnahes Retentionsbecken zulässig. In diesem Be­

tung) und basiert auf dem Gesamtkonzept zur Teilzonenplanände­ rung für eine Spezialzone Reitsport Birkenhof vom 22. Februar 2013 und den Ergänzungen vom 18. Dezember 2013.

reich darf bei baulichen Eingriffen kein Bodenmaterial abgeführt reich darf bei baulichen Eingriffen kein Bodenmaterial abgeführt werden. Anfallendes Bodenmaterial ist getrennt nach Bodenhorizon­ werden. Anfallendes Bodenmaterial ist getrennt nach Bodenhorizon­ ten fachgerecht zwischen zu lagern. ten fachgerecht zwischen zu lagern. Im Bereich für Weideflächen dürfen äusser der Erstellung von festen

Im Bereich für Weideflächen dürfen äusser der Erstellung von festen Zäunen keine Bauten errichtet oder Terrainveränderungen vorge­ nommen werden. Innerhalb dieses Bereichs sind sämtliche Terrain­ veränderungen und baulichen Massnahmen für temporäre Parkfel­

Zäunen keine Bauten errichtet oder Terrainveränderungen vorge­ nommen werden. Innerhalb dieses Bereichs sind sämtliche Terrain­ veränderungen und baulichen Massnahmen für temporäre Parkfel­

der untersagt.

der untersagt.

tnetron

Keine Änderung

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22

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

’ Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimi­ scher Bepflanzung landschaftlich optimal einzugliedern.

3 Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimi­ scher Bepflanzung landschaftlich optimal einzugliedern.

Keine Änderung

* Es sind maximal drei publikumswirksame Anlässe pro Jahr zuläs­

'* Es sind maximal drei publikumswirksame Äniässe pro Jahr zuläs­ sig, die jeweils ein bis zwei Tage dauern. Im Freihaltebereich Gas­ leitung sind grössere Personenansammlungen zu vermeiden, dies gilt für das Äufstellen von Festzelten, Tribünen und ähnlichem.

Keine Änderung

sig, die jeweils ein bis zwei Tage dauern. Im Freihaltebereich Gas­ leitung sind grössere Personenansammlungen zu vermeiden, dies gilt für das Aufstellen von Festzelten, Tribünen und ähnlichem. 5 Ein Betriebs- und Nutzungsreglement, welches mit dem Bauge­ such einzureichen ist, regelt insbesondere folgende Punkte: - Anzahl und Art der Tierhaltung - Betriebszeiten

® Ein Betriebs- und Nutzungsreglement, welches mit dem Bauge­ such einzureichen ist, regelt insbesondere folgende Punkte: - Anzahl und Art der Tierhaltung - Betriebszeiten

Keine Änderung

- Mitbenützungsrecht von Dritten zu marktüblichen Konditionen - Zufahrts- und Parkierungskonzept bei Grossanlässen

- Mitbenützungsrecht von Dritten zu marktüblichen Konditionen - Zufahrts- und Parkierungskonzept bei Grossanlässen

® Sofern der Betrieb des gewerblichen Reitsportzentrums eingestellt wird oder für die neue Reithalle innert 5 Jahre ab Rechtskraft der

® Sofern der Betrieb des gewerblichen Reitsportzentrums eingestellt wird oder für die neue Reithalle innert 5 Jahre ab Rechtskraft der

vorliegenden Teiländerung Reitsport Birkenhof keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, ist der Teil der Bauten und Anlagen aufzuheben (Rückbau), welche

vorliegenden Teiländerung Reitsport Birkenhof keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, ist der Teil der Bauten und Äniagen aufzuheben (Rückbau), welche

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Teiländerung nicht bewilligt waren sowie sämtliche Neubauten und -anlagen, wel­ che aufgrund der Teiländerung erstellt wurden. Des Weiteren gelten

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Teiländerung nicht bewilligt waren sowie sämtliche Neubauten und -anlagen, wel­ che aufgrund der Teiländerung erstellt wurden. Des Weiteren gelten für das gesamte Äreal wieder die Bestimmungen der Landwirt­ schaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die

für das gesamte Areal wieder die Bestimmungen der Landwirt­ schaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchsverfahren Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchsverfahren für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekulti­ für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekulti­ vierungskonzept nachzuweisen. vierungskonzept nachzuweisen.

□üetron

Keine Änderung

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Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Beseitigungsrevers anzumerken

Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Beseitigungsrevers anzumerken

Keine Änderung

® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. ® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. Keine Änderung

O2etron

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Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

4. Definitionen

4. Definitionen

4.2 Abstände

4.2 Abstände

Art. 39 Abstand gegenüber Kulturland

Art. 39 Abstand gegenüber Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten.

Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 4.00 Meter einzuhalten. Für Kleinbauten kann der Abstand auf 2 m redu­ ziert werden, soweit deren Erstellung zu keinen nennenswerten

Bemerkungen

Präzisierung Formulie­

rung

Auswirkungen auf das Kulturland führt.

2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert wer­ den.

2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert wer­ den.

Art. 40 Grenz- und Gebäudeabstände

Art. 40 Grenz- und Gebäudeabstände

1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeits­ vertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeits­ vertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Keine Änderung

2 Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, wel­ che den Grenzabstand nicht einhalten, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand entsprechend reduzieren.

2 Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, wel­ che den Grenzabstand nicht einhalten, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand entsprechend reduzieren.

Keine Änderung

□2etron

Keine Änderung

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Rechtskräftige BNO Möhlin

25

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

Art. 40a Abstand gegenüber Strassen

Neu eingefügt

Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Neu eingefügt Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw, entgegenstehen, dür­ fen Parkfelder, Einfriedungen und Stützmauern bis zu 1.80 m Höhe sowie Böschungen entlang von Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch auf das Strassenmark gesetzt werden. Vorbehal­ ten bleibt § 9 Äbs. 7.

i22etron

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Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

5. Bauvorschriften

5. Bauvorschriften

5.3 Wohnhygiene

5.3 Wohnhygiene

Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

1 Für Neubauten gelten folgende Masse:

Es gelten die Vorschriften gemäss der kantonalen Bauverordnunq.

a) Wohn- Schlaf und Ärbeitsräume: Raumhöhe Vollgeschoss mind. 2.30 m

Raumhöhe Dachgeschoss Che Fensterfläche:

Dachflächenfenster Lüftungsfläche

mind. 2.30 m auf mind. 5 m2

Flä-

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) auf 1/15 der Bodenfläche reduzierbar

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie Wohnung) - Keller für jede 1-ZimmerWohnung mind. 4 m2 - Keller für jedes weitere Zimmer

tretron

1 m2 zusätzlich

Bemerkungen

Anpassung an Definition BauV (§ 36a BauV)

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Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).

Keine Änderung

2 In den Kernzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilli­ gen.

2 In den Kernzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilli­ gen.

Keine Änderung

Art. 48 Balkonverglasungen

Art. 48 Balkonverglasungen

Für energiesparende Zwischenklimaräume bei Balkon- bzw. Sitz­

1 Für energiesparende Zwischenklimaräume bei Balkon- bzw. Sitz­

platzverglasungen kann ein Nutzungsbonus bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

platzverglasungen kann ein Nutzungsbonus bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Verglasungen müssen lichtdurchlässig sein b) Räume dürfen nicht aktiv beheizt werden c) Verglasungen bei Mehrfamilienhäusern können nur innerhalb des bestehenden Baukubus erfolgen d) Verglasungen müssen ausserhalb der isolierten Gebäudehülle liegen e) Pro Gebäude ist eine einheitliche Gestaltung erforderlich.

a) Verglasungen müssen lichtdurchlässig sein b) Räume dürfen nicht aktiv beheizt werden c) Verglasungen bei Mehrfamilienhäusern können nur innerhalb des bestehenden Baukubus erfolgen d) Verglasungen müssen ausserhalb der isolierten Gebäudehülle liegen e) Pro Gebäude ist eine einheitliche Gestaltung erforderlich.

2 Der Nutzungsbonus darf maximal 15% der Bruttogeschossfläche

2 Der Nutzungsbonus darf maximal 15% der anrechenbaren Ge­

betragen und ist auf 20 m^ pro Wohneinheit zu begrenzen.

schossfläche betragen und ist auf 20 m^ pro Wohneinheit zu begren­ Baubegriffe IVHB zen.

C2etron

Keine Änderung

Anpassung an Definition

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Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

5.4 Ausstattung

5.4 Ausstattung

Art. 50 Velos, Kinderwagen

Abstellräume in Mehrfamilienhäusern

Bemerkungen

Anpassung an Definition MBNO

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vor­

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, Spielge­

zusehen.

räte (Kindervelos), Mobilitätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.

Art. 51 Spielplätze

Art. 51 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen

Anpassung an Definition MBNO

1 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.

1 Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat ge­ samthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kinderge­ rechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen ent­ sprechend auszugestalten.

Anpassung an Definition MBNO Mnpassung an Definition Baubegriffe IVHB

2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kin­

2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kin­ der diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Keine Änderung

Art. 52a Parkierung

Neu eingefügt

Der Gemeinderat legt im Rahmen eines Gesamtkonzepts die Par­ kierung über das ganze Gemeindeqebiet - insbesondere die Best­

Neu eingefügt

der diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

immungen für autoarmes, beziehungsweise autoreduziertes Woh-

nen - fest. Er berücksichtigt dabei die Lage im Siedlungsgebiet, die

Lüetron

Anpassung an Definition MBNO

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige BNO Möhlin

29

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Verkehrskapazi­

tät und den Schutz vor Auswirkungen des Verkehrs. Der Gemeinderat bewirtschaftet zur Entlastung von Wohnguartie­ ren und Gewerbegebieten sowie zur Wahrung der Verkehrssicher­ heit auf den Strassen und zur Gewährung einer geordneten Parkie-

Neu eingefügt

rung den Parkraum. 3 Auf dem ganzen Gemeindegebiet kann der Gemeinderat eine Be­ wirtschaftung der öffentlich zugänglichen Parkfelder auf privatem Grund vorschreiben.

Neu eingefügt

Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder richtet sich

Neu eingefügt

nach den kantonalen Vorschriften. Für die Berechnung der zulässi­ gen Reduktion bei Nicht-Wohnnutzungen wird vom jeweiligen Standorttvp gemäss der Norm SN 40 281 ausgegangen. Bei Nicht-Wohnnutzungen, die gemäss Abs. 4 mehr als 40 Parkfel­ Neu eingefügt der generieren, sind in einem Mobilitätskonzept Massnahmen zur Reduktion der Parkfelder und Fahrten und den damit einhergehen­

den negativen Auswirkungen (Lärm- und Luftbelastung, Verkehrssi­ cherheit) aufzuzeigen. Für Nutzungen gern. Abs. 5 kann eine weitergehende Reduktion von Parkfeldern als in Abs. 4 definiert bewilligt werden, sofern ein

reduzierter Bedarf im Mobilitätskonzept nachgewiesen werden kann und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Das Mobili­ tätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.

i22etron

Neu eingefügt

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige BNO Möhlin

30

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

Können die Vorgaben eines Mobilitätskonzepts wiederholt nicht einqehalten werden, sind die minimal erforderlichen Abstellplätze gemäss Abs. 4 nachzuweisen.

Neu eingefügt

6. Schutzvorschriften

6. Schutzvorschriften

6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 54 Aussenraum und Umgebungsgestaltung

Art. 54 Aussenraum und Umgebungsgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und Redaktionelle Bereini­ geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainverän­ geomorphologisch wertvolle öbjekte sind zu schonen. Terrainverän­ gung, teilweise Auslage­ derungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und derungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und rung in § 54 Abs. 3. dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beein­ dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beein­ trächtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu trächtigen. beschränken.

2 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestand­ 2 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestand­ Anpassung an Definition teil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Ge­ teil des Bauprojekts und ist im Baugesuch in Form eines Umge­ MBNO, Praxis der Ge­ meinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der bungsplans und einer Pflanzenliste auszuweisen. Es sind in der Re­ meinde Bewilligung. gel natürliche Materialien zu Verwenden. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Die Versiegelung von Aussenflächen und dauerhaft von Bewuchs freigehaltene Steingärten sind auf ein Minimum zu beschränken

Neu eingefügt

* Bei der Umgebungsqestaltung sind vorwiegend einheimische,

Neu eingefügt

standortgerechte Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden Nicht zulässig sind invasive Neophyten.

!22etron

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige BNO Möhlin

31

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind sofort nach Fertig­ Neu eingefügt stellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens 1 Jahr nach Bezug der Baute abgeschlossen sein.

6.2 Umweltschutz

6.2 Umweltschutz

Art. 57 Lärmschutz

gestrichen aufgrund Wi­ derspruch gegenüber übergeordnetem Recht

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenz­

gestrichen aufgrund Wi­ derspruch gegenüber übergeordnetem Recht

werte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfind­ lichkeitsstufe zugeordnet sind.

Tetron

Art. 57 Lichtemissionen

Neu eingefügt

Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten.

Neu eingefügt

Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektstrahlungen sindjTiclTt zulässigL.BeleiJcfrtungen direktjn denJ^Jati^^ sind zu vermeiden.

Neu eingefügt

Gemeinde Möhlin | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Rechtskräftige BNO Möhlin

32

Teilrevidierte BNO Möhlin

Bemerkungen

Äussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen Neu eingefügt sowie nach aussen wirkende Innenbeleuchtungen sind sparsam und gezielt einzusetzen. Grundsätzlich sind diese von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auszuschalten.

Art. 58 Zuständigkeit

Art. 58 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be­ 1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be­ stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskon­ stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskon­ trollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. trollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Für die Festsetzung der Zusammensetzung, der Ämtsdauer und der Äufgaben sowie des Geschäftsgangs der Fachkommission Kernzonen erlässt der Gemeinderat ein Reglement.

i2:etron

Keine Änderung Keine Änderung

Neu eingefügt

Gemeinde Möhlin ] Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

33

Rechtskräftige BNO Möhlin

Teilrevidierte BNO Möhlin

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts

6 61 Aufhebunq bisherigen Rechts

Durch diese Bau - und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

Durch diese Bau - und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

a) die Bauordnung vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Fest­ legungen zum Bata-Park b) der Bauzonenplan vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Festlegungen zum Bata-Park c) die Nutzungsordnung vom 23. März 1999 d) der Kulturlandplan vom 23. März 1999 e) der kommunaler Überbauungsplan Industriezubringerstrasse vom 15. September 1976 f) die Teiländerung „Storebode" vom 13. Januar 1998 g) die Teiländerung „Bata-Park" vom 6. Dezember 2006 h) die Teiländerung „Unten Schalle" vom 25. April 2007 i) die Teiländerung „Chlei Sunneberg" vom 28. November 2008 j) der Baulinienplan Bachstrasse vom 16. September 1958

a) die Bauordnung vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Fest­ legungen zum Bata-Park b) der Bauzonenplan vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Festlegungen zum Bata-Park c) die Nutzungsordnung vom 23. März 1999 d) der Kulturlandplan vom 23. März 1999 e) der kommunaler Überbauungsplan «Industriezubringerstrasse» vom 15. September 1976 f) die Teiländerung «Storebode» vom 13. Januar 1998 g) die Teiländerung «Bata-Park» vom 6. Dezember 2006 h) die Teiländerung «Unten Schalle» vom 25. April 2007 i) die Teiländerung «Chlei Sunneberg» vom 28. November 2008 j) der Baulinienplan «Bachstrasse» vom 16. September 1958

2 Durch die Teiländerunq der Bau- und Nutzunqsordnunq vom fBeschlussdatum xxx Teiländeruna BNO] werden aufqehoben:

Bemerkungen

Neu eingefügt

k) Die Bauordnunq vom 13. Januar 1998 betreffend Festlequnqen zum Bata-Park I) der Bauzonenplan vom 13. Januar 1998 betreffend Festlequn­ qen zum Bata-Park

6 62 Übergangsbestimmungen Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hänqiqen Bauqesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

22etron

Neu eingefügt

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Möhlin Kanton Aargau

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Zentrum Möhlin

AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom 2? 2.44

Öffentliche Mitwirkung vom 30. Mai 2014 bis 30. Juni 2014 Vorprüfungsbericht vom 12. September 2014 Öffentliche Auflage vom 29. September 2014 bis 29. Oktober 2014 Beschluss Gemeindeversammlung am 27. November 2014

Der

meindeammann

Genehmigung

Der Gem

eschreiber

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Der Staatsschreiher:

AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

v

Linke Spalte:

Auszug der rechtsgültigen Bau- und Nutzungsordnung (alt)

Mittlere Spalte:

Ergänzte Bau- und Nutzungsordnung (neu) Roter Text.

Rechte Spalte:

Ergänzungen

Erläuterungen zu den Ergänzungen (in kursiver Schrift)

Weitere Hinweise und Begründungen sind im Planungsbericht nach Art. 47 RPV festgehalten.

Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung Rigistrasse 9, 8006 Zürich Tel 044 421 38 38, Fax 044 421 38 20 www.planar.ch, [email protected] Oliver Tschudin, Arch. FH, NDS FH/HSB, Raumplaner Vanessa Studer, BSc FH in Raumplanung FSU

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Zentrum Mohlin

BNO Genehmigung Regierungsrat 25.04.2012

Geänderte Vorschriften 2014

Erläuterungen

Art. 8

Art. 8 Bauzonen

Bauzonen

Es wird neu die Zentrumszone Z eingeführt.

3 Bauzonenvorschriften 3.1 Bauzonen

1

Der Bauzonenp an scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzone

Vollgeschosse

Kernzone 1 (K1) Kernzone 2 (K2) Kernzone 3 (K3) Wohnzone W1 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohnzone W4 Wohn- und Arbeitszone (WA) Arbeitszone I Nord (A I-N) Arbeitszone I Dorf (A I-D) Arbeitszone I Süd (A I-S) Arbeitszone II (A II) Spezialzone Breiti (SBR) Kernzone Bata Park (KB)1 Wohnzone W2 Bata Park (VV2B)I

Arbeits- und Wohnzone Bata Park' Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (e)BA) Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen (IZEF) Sportzone (SZ) Grünzone (GR) Naturschutzzone Siedlung

1

Der Bauzonenp an scheidet folgende Bauzonen aus:

max. Gebäudehöhe o o o

Grenzabstand

ES

§§

Bauzone

Vollgeschosse

2 (x) 2 3 1 2 3 4 2

Nutzungsziffer 0.6 (x) 0.6 0.7 0.4 0.6 0.7 0.8 0.6

o 4.5 m (x) 4.5 m (x) 4m 4.5 m 7m 8m 4.5 m

III III III II II II II III

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 13

Art. 13

Art. 13

Art. 14 -

-

12 m

6m

III

Art. 15 2 (x)

0.6 (x)

o

o

III

Art. 15 -

-

9m

6m

III

Art. 15 o

vgl. § 17

o 0.8

o -

o o

IV II

Art. 16

Art. 17 2

vgl. Zonenbestimmungen

III

Art. 17b vgl. Zo0.7

vgl. Zonenbestimnenbemungen stimmungen vgl. Zonenbestimmungen

II

Art. 17c Kernzone 1 (K1)

Kernzone 2 (K2) Kernzone 3 (K3) Zentrumszone Z Wohnzone W1. Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohnzone W4 Wohn- und Arbeitszone (WA) Arbeitszone I Nord (A I-N) Arbeitszone I Dorf (A I-D) Arbeitszone I Süd (A I-S) Arbeitszone II (All) Spezialzone Breiti (SBR) Kernzone Bata Park (KB)1 Wohnzone W2 Bata Park (VV2B)1

III

Art. 17d 3(x)

II

Art. 18 o

2 (x) o -

0.7 (x)

o

0.6 (x) o -

o

o

o o -

o

o

5 m (x) o -

II

III II II

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22 Arbeits- und Wohnzone Bata Park'

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OBA) Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen (ÖEF) Sportzone (SZ) Grünzone (GR) Naturschutzzone Siedlung

max. Gebäudehöhe o o o

Grenzabstand

ES

§§

2(x) 2 3 3 (x) 1 2 3 4 2

Nutzungsziffer 0.6 (x) 0.6 0.7 0.9 (x) 0.4 0.6 0.7 0.8 0.6

o 4.5 m (x) 4.5 m (x) 4.5 m (x) 4m 4.5 m 7m 8m 4.5 m

III III III III II II II II III

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 12a

Art. 13

Art. 13

Art. 13

Art. 13

Art. 14 -

-

12 m

6m

III

Art. 15 2 (x)

0.6 (x)

o

o

III

Art. 15 -

-

9m

6m

III

Art. 15 o

vgl. § 17

o 0.8

o -

o o

IV II

Art. 16

Art. 17 2

vgl. Zonenbestimmungen

III

Art. 17b vgl. Zo0.7

vgl. Zonenbestimnenbemungen stimmungen vgl. Zonenbestimmungen

II

Art. 17c III

Art. 17d 3(x)

0.7 (x)

o

o

II

Art. 18 o

o

o

o

II

Art. 19 2 (x)

o -

0.6 (x) o -

o o -

5 m (x) o -

III II II

Art. 20

Art. 21

Art. 22 Fassung gemäss Teiländerung "Bata-Park", Genehmigung RR 16.10.2013

Fassung gemäss Teiländerung "Bata-Park", Genehmigung RR 16.10.2013

BNO Genehmigung Regierungsrat 25.04.2012

Geänderte Vorschriften 2014

2

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe

3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA, A I-N, A I-D und A I-S dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA, A I-N, A I-D und A I-S dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.

4

Erläuterungen

2

4

Art. 12a (neu)

Zur Klärung der angestrebten Ziele werZentrumszone Z den für die Zentrumszone Z vier Absätze Die Zentrumszone dient der Aufwertung und Stärkung des festgelegt. Es werden Zentrums. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, Restau- der Zweck, die Nutzungsdichte, möglirants, Büros, Ateliers, Praxen sowie weitere publikumsorienche Vorgaben zu tierte Nutzungen und für Wohnen. Zulässig sind mässig stöAufenthalts- und Berende Betriebe. gegnungsqualität, 2 In der Zentrumszone ist eine angemessene und gestalterisch Ausrichtung der hochwertige Nutzungsdichte anzustreben. Zur Sicherung einer Wohnnutzung, Geattraktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit nachweisstaltung des Terrain lich hoher Aufenthalts- und Begegnungsqualität kann der Gezur Strasse, mögliche meinderat im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen einen beBaufluchtfestlegung hördenverbindlichen Masterplan oder einen grundeigentümerund Parkierung gereverbindlichen Gestaltungsplan erlassen, welche wegleitende gelt. Aussagen u.a. zu Architektur, Erschliessung, Parkierung und Freiraumgestaltung enthalten. 3 Im Erdgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öffentlichen Raum (Strassenraum und Allmend) abge-

BNO Genehmigung Regierungsrat 25.04.2012

Geänderte Vorschriften 2014

Erläuterungen

wandten Seiten zulässig. Die Erdgeschosskote ist auf das Strassen- bzw. Trottoirniveau auszurichten. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung sind wo immer möglich auf eine städtebaulich einwandfreie Gemeinschaftslösung auszurichten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.

4

Art. 19

Art. 19 Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen

Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen

Die Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen ist für 1 Die Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen ist öffentliche Grün-, Erholungs- und Freizeitanlagen bestimmt. für öffentliche Grün-, Erholungs- und Freizeitanlagen beDie Zone dient im untergeordneten Sinne als ökologische Ver- stimmt. Die Zone dient im untergeordneten Sinne als ökologinetzung. sche Vernetzung. 2 In der Zone für öffentliche Erholung- und Freizeitanlagen sind Spazierwege, Erholungsanlagen (z.B. Gartenbänke) sowie Kleinbauten oder Tiefbauten zulässig, die unmittelbar dem Zonenzweck dienen. Diese dürfen aber nur einen unerheblichen Anteil der Fläche einnehmen.

2 In der Zone für öffentliche Erholung- und Freizeitanlagen sind Spazierwege, Erholungsanlagen (z.B. Gartenbänke) sowie Kleinbauten oder Tiefbauten zulässig, die unmittelbar dem Zonenzweck dienen. Diese dürfen aber nur einen unerheblichen Anteil der Fläche einnehmen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungsanlagen (Fuss- und Velowege, Strassen, Tiefgaragen) für die angrenzenden Bauzonen ist erlaubt.

Um Tiefgaragen zu ermöglichen, wird die gleiche Formulierung wie im § 21, Abs. 2 eingefügt.

Kanton Aargau

Gemeinde Möhlin

Kanton Aargau

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Spezialzone Reitsport Birkenhof

Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 15 BauG

Cswisstopo (JA130142)

Vorprüfungsbericht vom:

7. März 2014

Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:

21. März bis 22. April 2014

Beschlosse von der Gemeindeversammlung am

26. Juni 2014

Der Gem.-ammann:

Der Gem

'7.7JERUNG Nr.

2

P1G.Ii3z/Nc;vri 2,3s.e22.

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 29 0&;-+E2d9e-4 2 C Alt" Der Stantsschreiher

metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

10. März 2014 BGL/BWE

F: \ DATEN \ M4\10-025-00 04_BER 01_BNO \ BNO SYNOPSE_V11.DOCX

metron Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Spezialzone Reitsport Birkenhof Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch den Regierungsrat am: 23. Februar 2011 Schwarz: - Unverändert Rot:

- Geänderte bzw. neue Bestimmungen

Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

3. Zonenvorschriften

3. Zonenvorschriften

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Bemerkungen

Art. 41a Spezialzone Reitsport Birkenhof (neu)

I Die Spezialzone Birkenhof ist ausschliesslich für den Betrieb

einer gewerblichen Pferdehaltung (Zucht, Ausbildung und Pensionshaltung) und basiert auf dem Gesamtkonzept zur Teilzonenplanänderung für eine Spezialzone Reitsport Birkenhof vom 22. Februar 2013 und den Ergänzungen vom 18. Dezember 2013.

Neu eingefügt

metron Rechtskräftige BNO

Änderung BNO 2

Bemerkungen

Die Spezialzone Reitsport Birkenhof ist in drei Bereiche eingeteilt: Neu eingefügt

Im Bereich für Bauten und Anlagen sind Stallungen, Reithalle, Sattelkammer, Aufenthalts- und Umkleideraum, sanitäre Anlagen sowie Parkplätze zulässig. Die Wohnnutzung richtet sich nach der Bewilligungspraxis für zonenkonformen Wohnraum in der Landwirtschaftszone. Im Bereich Anlagen und Reitplätze sind z. B. Springplätze, Grasund Trainingsplätze mit Geländehindernissen, Erdwällen und Zäunen und ein naturnahes Retentionsbecken zulässig. In diesem Bereich darf bei baulichen Eingriffen kein Bodenmaterial abgeführt werden. Anfallendes Bodenmaterial ist getrennt nach Bodenhorizonten fachgerecht zwischen zu lagern. Im Bereich für Weideflächen dürfen ausser der Erstellung von festen Zäunen keine Bauten errichtet oder Terrainveränderungen vorgenommen werden. Innerhalb dieses Bereichs sind sämtliche Terrainveränderungen und baulichen Massnahmen für temporäre Parkplätze untersagt. 3

Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimi,

Neu eingefügt

scher Bepflanzung landschaftlich optimal einzugliedern. 4

Es sind maximal drei publikumswirksame Anlässe pro Jahr zuläs-

Neu eingefügt

sig, die jeweils ein bis zwei Tage dauern. Im Freihaltebereich Gasleitung sind grössere Personenansammlungen zu vermeiden, dies gilt für das Aufstellen von Festzelten, Tribünen und ähnlichem.

3

metron Rechtskräftige BNO

Änderung BNO 5

Ein Betriebs- und Nutzungsreglement, welches mit dem Bauqe-

Bemerkungen Neu eingefügt

such einzureichen ist, regelt insbesondere folgende Punkte: Anzahl und Art der Tierhaltung -

Betriebszeiten

-

Mitbenützungsrecht von Dritten zu marktüblichen Konditionen

-

Zufahrts- und Parkierungskonzept bei Grossanlässen

6

Sofern der Betrieb des gewerblichen Reitsportzentrums einge-

Neu eingefügt

stellt wird oder für die neue Reithalle innert 5 Jahre ab Rechtskraft der vorliegenden Teiländerung Reitsport Birkenhof keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, ist der Teil der Bauten und Anlagen aufzuheben (Rückbau), welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Teiländerung nicht bewilligt waren sowie sämtliche Neubauten und -anlagen, welche aufgrund der Teiländerung erstellt wurden. Des Weiteren gelten für das gesamte Areal wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchsverfahren für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekultivierungskonzept nachzuweisen. 7

Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein

Beseitigungsrevers anzumerken. 8

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverord-

Neu eingefügt

nunq.

4

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwett Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Gemeinde Möhlin

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

AENDERUNG Nr

"Substanzschutz"

zu Bno/Bo/No vom

2.

1

gemäss § 15 BauG

swisstopo (JM100006)

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

22. Septem

Der

Der G

eindeammann:

Genehmigung:

2011 eschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den zz-

r-71

Zo Der Staatsschreiber:

metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

9 November 2011 BGL

FADATEMM4\10-100-00\04_BER \01_13NO \BNO_SUBSTANZ_GENEHMIGUNG.DOCX

metron Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Substanzschutz" Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch den Regierungsrat am 13.01.1998 / 23.02.2011 Blau / Schwarz:- Unverändert 13.01.1998 / 23.02.2011 Rot:

- Geänderte bzw. neue Bestimmungen

Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

3. Zonenvorschriften

3. Zonenvorschriften

3.5 Schutzobjekte

3.5 Schutzobjekte

Art. 33 Gebäude mit Volumenschutz

Art. 33 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz

1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Das Bestehenden darf aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

Bemerkungen

Neu eingefügt

metron Rechtskräftige BNO 1

Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind

Änderung BNO 2

Bemerkungen

Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind für

für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Das Bestehende darf aus- und umgebaut wer-

geschützt. Das Bestehende darf aus- und umgebaut werden,

den, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamt-

soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist

haft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild

auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf

und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. achten. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstel-

Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von

lung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher

Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und

Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufge-

mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden.

baut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden,

Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine

wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung

für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gesamthaft ist

entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpas-

auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf

sung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung

eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

der Schutzobjekte zu achten. 2

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor-

schriften.

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. -

3

metron Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

9. Anhang

9. Anhang

B Kommunale Schutzobjekte

B Kommunale Schutzobjekte

BI Gebäude mit Volumenschutz, §33 BNO

B2 Gebäude mit Volumenschutz, §33 BNO

Bemerkungen

Nummerierung Anhang angepasst

Auflistung der Objekte gemäss BNO

keine Änderung der Auflistung der Objekte

BI Gebäude mit Substanzschutz, §33 BNO

Neu eingefügt

Änderung BNO Nr. im Plan (rot! Kurzinventar Nr.)

Objekt

Strasse/Nr.

1.1 (901)

Rönn.-kath Kirche

1.2 (902)

Geb.- Nr.

Parz.-Nr.

Hauptstrasse 25

747

268

Schulhaus Fuchsrain

Schulhausweg 20

525

471

1.3 (921)

Bahnhof

Dammstrasse 2

701

274

1.4 (922)

Dorfmuseum

Bachstrasse 20

244

420

1.5 (924)

Evang. Reformierte Kirche

Kirchstrasse 21

847

547

1.6 (-)

Alte Kanzlei

Bahnhofstrasse 62

279

563

4

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Gemeinde Möhlin

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Bata-Areal" gemäss § 15 BauG

.1 ei

rinatt .296

erhölelt

Fel

... ,Jod°

,-;e i te e

300

\

,, Mimleoprei \ 328 \ \waketar

-

Bäumlimo/1

307

. .Veuhor

339

0 e

swisstopo (JM100006)

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

JUyr 2011 22. Septem

Der meindeammann:

Der Ge "‚ deschreia:AENDERUNG Nr.....4...... zu Bno/Bo/No vom

•

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau, den s^, A p r,1 2o4Z Der Staatsschreiber:

met ron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

9 November 2011 BGL

F DATEN \ M4 \10-100-00 \04_BER Ol_BNO BND_ BATA-AREALGENEHMIGUNG DOCX

metron Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Bata-Areal" Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch den Regierungsrat am 13.01.1998 / 23.02.2011 Blau / Schwarz:- Unverändert 13.01.1998 / 23.02.2011 Rot: - Geänderte bzw. neue Bestimmungen

Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

3. Zonenvorschriften

3. Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen

3.1 Bauzonen

§ 7 Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

1

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Vollgeschosse

Nutzungsziffer

max. Gebäudehöhe

Grenzabstand

ES

§§

Bemerkungen

Bauzonen

Vollgeschosse

Nutzungsziffer

Kernzone Bata Park (KB)

2

Wohnzone W2 Bata Park (W2B)

vgl. Zonenbestimmungen

Arbeitsund Wohnzone Bata Park

vgl. Zonenbestimmungen

max. Gebäudehöhe

Grenzabstand

ES

§§

vgl. Zonenbestimmungen

111

§:) '

0.7

II

Art. 17c HI

17d

vgl. Zonenbestimmungen

Neu eingefügt

metron

Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

2

2

zweck nicht beeinträchtigt wird.

zweck nicht beeinträchtigt wird.

3

3

Bemerkungen

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interes- Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten sen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abwei- bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenchungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonen-

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4

4

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl

die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In

den Zonen WA, A I-N, A I-D

den Zonen WA, A I-N, A I-D

und A I-S dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine

und A I-S dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine

Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.

Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.

4 17a Ensemble Bata Park 1

Spezialzone Bata Die Spezialzone Bata umfasst das ursprüngliche Wohn-.

Der Bata Park umfasst die Zonen Kernzone Bata Park (KB), Wohnzone W2 Bata Park (W2B), die Arbeits- und Wohnzone Bata Park (AWB) sowie die angrenzenden Grünzonen und

Sport- und Industrieareal der Firma Bata. Der Charakter dieser Anlage ist in seiner Grundstruktur zu erhalten. Die

beinhaltet ein Architekturensemble und ein Parkdenkmal von nationaler Bedeutung. In der Kernzone Bata Park liegt

Parkanlage der Zone W2 ist als gartenarchitektonische

das Hauptaugenmerk auf dem Erhalt und der Pflege des his-

Schöpfung gesamthaft zu bewahren. Sie ist in ihrem Bestand zu erhalten, zu pflegen und zu erneuern. Wesentliche

torischen Ensembles, während die Wohn- und die Wohn- und Arbeitszonen der zeitgemässen Weiterentwicklung des Bata-

Art. 14 Neue Regelung

Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Gemeindera- Areals dienen. tes. Einzäunungen sind nicht erlaubt.

3

metron

Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

Bemerkungen

In der Spezialzone Bata gelten die Vorschriften der Zonen

2 Für die Beurteilung von Bauvorhaben sowie Fragen des

Neue Regelung

K1, W2, W4 und GN unter dem Vorbehalt nachfolgender

Erhalts und der Entwicklung des Bata Parks setzt der Ge-

Bestimmungen sinngemäss:

meinderat eine Kommission Bata Park ein. Die Kommission setzt sich mehrheitlich aus Fachleuten zusammen und besteht insbesondere aus der Vertretung des Gemeinderats Möhlin, der Abteilung Bau- und Umwelt der Gemeinde Möhlin, des Schweizerischen Heimatschutzes (Sektion Aargau), der kantonalen Ortsbildpflege, der kantonalen Denkmalpflege sowie je einer unabhängigen Fachperson aus den Fachgebieten Architektur und Landschaftsarchitektur. Der Gemeinderat kann nach Bedarf weitere Mitglieder einsetzen.

a) Die bestehenden Wohnbauten in der Wohnzone W2 sind

3 Als wichtige Basis einer erfolgreichen Prolektentwicklunq

Neue Regelung

grundsätzlich zu erhalten. Über den ausnahmsweisen Ersatz gewährleistet die Kommission Bata Park die frühzeitige Beraeines Gebäudes entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall.

tunq der Bauherrschaft sowie eine enge Begleitung der Pro-

Die Art der Garagierung hat sich dem Charakter der Über-

jektierunq.

bauung anzupassen.

Art. 17b Kernzone Bata Park

b) In der Wohnzone W4 sind - analog zur W2 - nur Flachdachbauten zulässig.

1

Die Kernzone Bata Park umfasst die kantonal geschützten

Neue Regelung

Bauten und den Park und bezweckt deren Erhalt und die Weiterentwicklung im Rahmen der denkmalpflegerischen Anforderungen.

4

metron

Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

Bemerkungen

C) In der Gewerbezone GN dürfen neue Gebäudehöhen

2

Neue Regelung

oder Firsthöhen die Gebäudehöhe der bestehenden Gewer-

Die Kernzone ist für Wohnen bestimmt. Im Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht und in den kantonalen Schutzobjekten

bebauten (Gebäude-Nr. 719 und 743) nicht überschreiten. Obergeschosse dürfen als Wohnraum genutzt werden.

sind zusätzlich mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen, Nutzungen für die Quartierversorqunq und soziale Infrastruktur zulässig. Die Nutzung der geschützten Bauten ist auf die denkmalpflegerischen Anforderungen abzustimmen.

d) Die im Zonenplan mit einer Schraffur versehene Fläche ist von Hochbauten freizuhalten.

3

Die Kommission Bata Park erarbeitet für den Erhalt und die

Neue Regelung

Entwicklung der Kernzone einen Handlunqskataloq, welcher als Grundlage der Beurteilung durch den Gemeinderat beschlossen wird.

e) Für die Sportzone (SZ) gelten keine weiteren Bestimmun-

4

Im Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht sind Ergänzungsbauten Neue Regelung

gen.

von hoher architektonischer Qualität, welche sich an der Bebauungsstruktur (Volumen, Geschosse) und der architektonischen Gestaltung der_geschützten Bauten sowie der Parkgestaltung orientieren, zulässig. Im Raum des Kreisels Gallierstrasse sind grössere Gebäudevolumen zur Aufnahme von Dienstleistungen und Quartierversorqunqsangeboten zulässig, wobei Volumetrie und Abmessungen des kantonalen Schutzobiektes Wohlfahrtsgebäude als Referenz dienen.

Art. 17c Wohnzone W2 Bata Park

f) Zur Begutachtung aller bewilligungspflichtigen Bauten und

Die Wohnzone W2 Bata Park dient dem Wohnen. Nicht stö- Neue Regelung rendes Gewerbe ist zulässig. Zur Gewährleistung einer hohen 1

Massnahmen wählt der Gemeinderat eine mehrheitlich aus Fachleuten bestehende Spezialkommission Bata, die Bauin- architektonischen und freiräumlichen Qualität sowie der Abteressenten und Architekten schon vor der Projektierung und stimmunq mit den Bauten und dem Park der Kernzone Bata Park gilt in der ganzen Zone die Gestaltungsplanpflicht. Entwurfsbearbeitung beratend zur Verfügung steht.

5

metron Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

Bemerkungen

2

Neue Regelung

Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park und die durchgeführte Testplanung erlässt der Gemeinderat

ein Richtkonzept. 3 Für die Gestaltungspläne gelten folgende Vorgaben: a. Die Perimeter der Gestaltungspläne haben sich an den im Richtkonzept dargestellten Baufeldern zu orientieren. b. In den Baufeldern entlang der Gallierstrasse ist mit einer geeigneten Gebäudestellung auf die Lärmsituation zu rea-

Neue Regelung

gieren (z.B. eine kammartige Bebauung gemäss Richtkonzept). In der angrenzenden Grünzone sind ergänzende, gut gestaltete Lärmschutzmassnahmen anzuordnen (Lärmschutzdamm, Lärmschutzwände). c. Gegenüber der Waldgrenze im östlichen Arealteil sind innerhalb eines 4 m Streifens in der Wohnzone W2 BataPark keine Hoch- und Kleinbauten erlaubt. d. Innerhalb der im Bauzonenplan schraffierten Flächen dürfen Neubauten nur zwei Vollgeschosse aufweisen. Ein darüber liegendes Attikageschoss ist nicht zulässig. e. Neubauten ausserhalb dieser Flächen dürfen ein zusätzliches 3. Vollgeschoss aufweisen, wobei diese zusätzliche Geschossfläche höchstens 66% der darunter liegenden Geschossfläche betragen darf. Ein darüber liegendes Attikageschoss ist nicht zulässig. f. Die Baufelder haben attraktive private und halbprivate Aussenräume aufzuweisen und sind nach einem einheitlichen Konzept auf die Kernzone abzustimmen (z.B. Hochparterresockel gemäss Richtkonzept). g' Es sind nur Flachdächer zulässig.

6

metron Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

Bemerkungen

h.Die Gestaltungspläne sind auf qualitativ hochstehende Projekte abzustützen. Die Durchführung von qualifizierten Konkurrenzverfahren zur Erreichung hochwertiger Projekte wird empfohlen. i. Innerhalb der Gestaltungsplanperimeter beträgt die maximal zulässige Ausnutzung 0.7. Es bestehen keine weiteren Ansprüche auf zusätzliche Ausnützungsboni bzw. Geschosse (z. B. Arealüberbauung).

Art. 17d Arbeits- und Wohnzone Bata Park

Die Arbeits- und Wohnzone Bata Park ist für mässig störendes Gewerbe und Wohnen bestimmt. Neubauten haben eine 1

Neue Regelung

hohe architektonische und freiräumliche Qualität zu gewährleisten und sind auf die geschützten Fabrikationsgebäude der Kernzone Bata Park abzustimmen. Als Referenz bezüglich Gebäudestellung, Volumen, Grundraster und Nutzungsmass dienen die geschützten Fabrikationsgebäude. Gestützt auf die Empfehlungen der Kommission Bata Park erlässt der Gemeinderat ein Richtkonzept, welches Volumen, 2

Neue Regelung

Gebäudestellung, Erschliessung und Freiraumanforderungen näher regelt. 3

Der Wohnanteil ist auf maximal 30% der Gesamtnutzfläche

Neue Regelung

begrenzt. Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs sind gesamthaft auf maximal 500 m2 begrenzt. Arbeitsextensive Nutzungen wie beispielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.

7

Kanton Aargau

Gemeinde Möhlin

Kanton Aargau

Depari.ement Bau, Vehlze.,:lr und Umwe

Bau- undrnut71ingsordnung

Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr. vom

L •Z • A

Mitwirkung / Mitwirkungsbericht vom: 17. Nov. bis 17. Dez. 2009 / 08. Febr. 2010 Vorprüfungsbericht vom:

26. Februar 2010

Öffentliche Auflage vom:

01. März bis 31. März 2010

0. Oktober 2010 Besc •ssen von der Gemeindeversammlung am: Der Ge-schreiber: eindeammann: Der

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 23

itA cid 2044 Der Staatsschreiber:

metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel, 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

25. November 2010 BGIJBS/SUB

F: DATEMM4 \41-542M0423EReNOIBNO_DEF-GENEHMIGUNGDOC

AENDERUNG Nr. .A .

........

vom ..Z.JL±

........... , ...........................

....

BNO Gemeinde Mdhlin

Inhaltsverzeichnis 1.

2.

Geltungsbereich

1

Seite 5

§1

Geltungsbereich

5

Art. 2 Übergeordnetes Recht

5

Raumplanung

6

Art. 3 Planungsgrundsätze

6

Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung

6

Art. 5 Sondernutzungsplanung

6

Art. 6 Abweichung mit Gestaltungsplan

7

Art. 7 Weitere Planungsinstrumente

7

3.

Zonenvorschriften

8

3.1

Bauzonen

8

Art. 8 Bauzonen

8

Art. 9 Kernzonen

3.2

3.3

10

Art. 10 Kernzone 1 (K1)

10

Art. 11 Kernzone 2 (K2)

11

Art. 12 Kernzone 3 (K3)

12

Art. 13 VVohnzone VV1, VV2, VV3, VV4

12

Art. 14 Wohn- und Arbeitszone WA

12

Art. 15 Arbeitszone I

13

Art. 16 Arbeitszone II

13

Art. 17 Spezialzone Breiti

14

Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

14

Art. 19 Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen

14

Art. 20 Sportzone

15

Art. 21 Grünzone

15

Art. 22 Naturschutzzone Siedlung

15

Art. 23 Hochwasserschutz

16

Landwirtschaftszone

17

Art. 24 Landwirtschaftszone

17

Art. 25 Bauten in der Landwirtschaftszone

17

Art. 26 Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei

17

Schutzzonen

19

Art. 27 Naturschutzzonen im Kulturland

19

Art. 28 Naturschutzzone Uferschutzstreifen

20

BNO Gemeinde Möhlin

3.4 Überlagerte Schutzzonen

2

21

Art. 29 Naturschutzzone Wald

21

Art. 30 Naturschutzzone Auenwald

22

Art. 31 22

Landschaftsschutzzone

3.5 Schutzobjekte

Art. 32 Naturobjekte

Art. 33 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

24 24 24

Kulturobjekte

25

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

26

Art. 34

Art. 35 Parkanlage

Fanniliengartenzone

26

Art. 37 Materialabbauzone

26

Definitionen

27

Art. 36

4.

4.1 Gewerbe

Art. 38 Gewerbe

4.2 Abstände

27 27 27

Art. 39 Abstand gegenüber Kulturland

27

Art. 40 Grenz- und Gebäudeabstände

27

4.3 Arealüberbauungen

Art. 41

5.

26

Arealüberbauungen

Bauvorschriften

5.1 Baureife und Erschliessung

Art. 42 Benützung von Privateigentum

5.2 Technische Bauvorschriften

28 28 29 29 29 29

Art. 43 Allgemeine Anforderungen

29

Art. 44 Energiesparmassnahmen

29

Art. 45 Schadhafte Bauten

30

5.3 Wohnhygiene

31

Art. 46 Ausrichtung Wohnungen

31

Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

31

Art. 48 Balkonverglasungen

31

Art. 49 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

32

5.4 Ausstattung

32

Art. 50 Velos, Kinderwagen

32

Art. 51 32

Spielplätze

BNO Gemeinde Möhlin

6.

Art. 52 Sicherheit im öffentlichen Raum

Schutzvorschriften

6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 53 Allgemeine Anforderungen

Art. 54 Aussenraum und Umgebungsgestaltung

Art. 55 Materialablagerungen

6.2 Umweltschutz

7.

Art. 56 Einwirkungen

Art. 57 Lärmschutz

Vollzug und Verfahren

7.1 Zuständigkeit

Art. 58 Zuständigkeit

7.2 Gebühren

Art. 59 Gebühren

7.3 Vollzugsrichtlinien

Art. 60 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

8. Schlussbestimmungen

Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts

9. Anhang

3

32 33 33 33 34 34 34 34 35 36 36 36 36 36 36 36 37 37 38

y

BNO Gemeinde Möhlin

5

1. Geltungsbereich

Art. 1 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale

Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

Geltungsbereich

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 1

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hiezu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Übergeordnetes Recht

BNO Gemeinde Möhlin

6

2. Raumplanung Planungsgrund-

Art. 3

Mit der vorliegenden Nutzungsplanung sollen die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden für eine moderate, kontrollierte und qualitativ hochstehende Siedlungsentwicklung unter Ausnutzung der Verdichtungsmöglichkeiten, - die rücksichtsvolle Einbettung der Siedlung in die einzigartige Landschaft zwischen Rhein und Sonnenberg, - eine lebendige und attraktive Wohngemeinde mit eigenständigem Charakter, - eine aktive Wirtschaft unter Einschluss der Landwirtschaft, - die Stärkung des öffentlichen Verkehrs und der siedlungsverträglichen Abwicklung des Individualverkehrs.

Verdichtung und Siedlungsemeuerung

Sondernutzungsplanung

Art. 4 Der Gemeinderat wird in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen

und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.

Art. 5 1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen

und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. Für Gebiete mit Sondernutzungs- bzw. Gestaltungsplanpflicht gelten folgende Zielsetzungen: - besonders gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild - quartierfreundliches und verkehrsberuhigtes Erschliessungsnetz - gute Anbindung des Fuss- und Velowegnetzes in Richtung Zentrum und Bahnhof - optimale Gestaltung des Siedlungsrandes 3 In den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht sind geringfügige Erweiterungen und Umbauten von Altbauten sowie Ersatzbauten, welche die geordnete Entwicklung des ganzen Gebietes nicht negativ beeinflussen, auch ohne den Erlass eines Gestaltungsplans zulässig.

BNO Gemeinde Möhlin

Art. 6

Im Rahmen des Gestaltungsplans kann der Gemeinderat max. zwei zusätzliche Geschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden.

Art. 7

Weitere Planungsinstrumente (z. B. Entwicklungsrichtplan, Verkehrsrichtplan) dienen der Orientierung über Planungsziele und sind behördenverbindlich. Für das Grundeigentum kommt ihnen unmittelbar keine verbindliche Wirkung zu. Inventare (z. B. Natur- und Landschaftsinventar) sind beim Vollzug beizuziehen.

7

Abweichung mit Gestaltungsplan

Weitere Planungsinstrumente

BNO Gemeinde Möhlin

8

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 8 Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzone

Voll-

Nutzungsziffer

geschosse

max. Gebäu-

Grenz-

dehöhe

abstand

ES

§§

Kemzone 1 (K1)

2 (x)

0.6 (x)

o

o

III

Art. 10 Kemzone 2 (K2)

2

0.6

0

4.5 m (x)

III

§ /1

Kemzone 3 (1<3)

3

0.7

-

4.5 m

III

Art. 12 4m

II

Art. 13 (x)

Wohnzone W1

1

0.4

Wohnzone W2

2

0.6

-

4.5 m

II

§ /3

Wohnzone W3

3

0.7

-

7m

II

Art. 13 Wohnzone W4

4

0.8

8m

II

Art. 13 Wohn- und Arbeitszone

2

0.6

o

4.5m

III

Art. 14 -

-

12 m

6m

III

Art. 15 2 (x)

0.6 (x)

o

o

III

Art. 15 9m

6m

III

Art. 15 o

o

IV

Art. 16 0

II

Art. 17 (WA)

Arbeitszone I Nord (A I-N) Arbeitszone I Dorf (A 1-13) Arbeitszone I Süd (A 1-S) Arbeitszone II (A 10

o

o

Spezialzone Breit( (SBR)

vgl. § 17

0.8

9

BNO Gemeinde Möhlin

Bauzone

Voll-

Nutzungsziffer

geschosse

max. Gebäu-

Grenz-

dehöhe

abstand

ES

§§

3 (x)

0.7 (x)

o

o

II

Art. 18 o

o

o

o

II

Art. 19 Sportzone (SZ)

2 (x)

0.6 (x)

o

5 ni (x)

III

Art. 20 Grünzone (GR)

o

o

o

o

II

Art. 21 -

-

II

Art. 22 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen (OBA) Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen (OEF)

Naturschutzzone Siedlung

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die

Empfindlichkeitsstufe III. 4

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen WA, A I-N, A I-D und A I-S dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von

maximal 4 m aufweisen.

BNO Gemeinde Möhlin

10

Kemzonen

Art. 9 1 Die Kernzonen sind bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, mässig

störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe. Nicht zulässig sind Spielsalons, Dancings und ähnliche Betriebe. Periodische Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen etc. sind möglich. 2 In den Kernzonen können die gewerblich genutzten Erdgeschossflächen

(exkl. Lagerflächen) ohne Anrechenbarkeit im Dachgeschoss kompensiert werden. 3 Bei Neubauten in den Kernzonen sind freistehende Ein- und Zweifamilien-

häuser nicht zulässig. 4 Innerhalb der Kernzone ist für alle Solareinrichtungen ein Baugesuch einzu-

reichen. Bei der Beurteilung des Baugesuchs stützt sich der Gemeinderat auf das aktuell gültige kantonale Merkblatt „Solaranlagen im Baugebiet. 5

Bei der Beurteilung der Einpassung von Bauvorhaben in die Kernzonen

gelten Ortsbild und Wohnqualität als gleichwertige Interessen.

Art. 10 Kemzone 1 (KI)

1 Die Kernzone K1 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristischen Bauweise und Raumgestaltung erhalten sind. Bauvorhaben in der Kernzone K1 dürfen die Gesamtwirkung der entsprechenden Dorfteile nicht beeinträchtigen. Massgebend für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind u.a. die folgenden Kriterien: Bauvolumen, Dachneigung, Proportionen von Dachaufbauten, First- und Traufhöhen, Firstrichtung, Materialwahl, Farbgebung und Gestaltung sowie das Ausmass und Gestaltung von Vorgärten und Vorplätzen.

Altbauten

2

Bestehende Bauten, Vorgärten und Vorplätze sind zu erhalten. Sie dürfen

in Anlehnung an die vorhandenen First- und Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahl und Ausnützungsziffer im Rahmen der bestehenden Gebäudekubatur umgebaut und unter Wahrung nachbarlicher Interessen darf ihre Nutzung verändert werden.

BNO Gemeinde Möhlin

11

3

Ersatzbauten müssen sich im Rahmen der vorhandenen Stellung und Gebäudeform bewegen. Sie dürfen die ursprüngliche Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.

Ersatzbauten

4 Der Gemeinderat kann Neubauten ausnahmsweise bewilligen, wenn diese das Ortsbild ergänzen. Dabei ist eine gute Gesamtwirkung gemäss Absatz 1 zwingend.

Neubauten

5 Für Neubauten sind bei Einzelbauweise 2, in Hanglage talseits 3 Geschosse zulässig.

6 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so-

weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.

Art. 11 1 Die Kernzone K2 umfasst alte Dorfteile, die in ihrer charakteristischen Bau-

Kernzone 2 (K2)

weise und Stellung der Gebäude weitgehend erhalten sind. 2 Bauvorhaben in der Kernzone K2 dürfen den vorhandenen Dorfcharakter nicht verändern. Massgebend sind dabei insbesondere die im entsprechenden Dorfteil vorherrschenden Gebäudestellungen, Form, Dachform und Dachneigung sowie die Materialwahl für Dach und Fassade. Es ist eine gute Gesamtwirkung anzustreben. Vorgärten und Vorplätze sind nach Möglichkeit zu erhalten. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.

3 Bestehende Bauten dürfen unter Wahrung der vorhandenen First- und Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstän-

Altbauten

de, Geschosszahl und Ausnützungsziffer im Rahmen der bestehenden Gebäudekubatur umgebaut und ihre Nutzung darf unter Wahrung nachbarlicher Interessen verändert werden. 4 Ersatzbauten sollten sich im Rahmen der vorhandenen Stellung und Ge-

bäudeform bewegen. Sie müssen sich in das Ortsbild integrieren und dürfen die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.

Ersatzbauten

BNO Gemeinde Möhlin

12

Neubauten

5 Neubauten sind zulässig. Bei Einzelbauweise sind 2, in Hanglage talseits 3

Geschosse zulässig.

Kemzone 3 (K3)

Altbauten, Ersatzbauten

Art. 12

'Die Kernzone K3 umfasst Dorfteile, deren Zuteilung zur Kernzone vorwiegend durch die zentrale Lage im Rahmen der besonderen Dorfstruktur bedingt ist. Diese Gebiete sind auch für neue Entwicklungen mit massvoller Verdichtung vorgesehen, wobei auf eine gute Einordnung ins Ortsbild zu achten ist. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen. 2 Bezüglich Alt- und Ersatzbauten gelten die entsprechenden Bestimmungen

der K2. Sofern es mit den Interessen des Ortsbildes vereinbar ist und nachbarliche Interessen nicht wesentlich tangiert werden, kann der Gemeinderat bei Ersatzbauten Abweichungen vom vorhandenen Grundriss und die allfällige Erhöhung auf 3 Geschosse bewilligen.

Art. 13 Wohnzonen WI,

W2, W3, W4

1 Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht stören-

des Gewerbe ist zugelassen. 2 1n den Zonen W1 und W2 dürfen Gebäude an Hanglagen talseits ein zusätzliches Geschoss aufweisen.

3 1n der Zone W2 können vom Gemeinderat ausnahmsweise Mehrfamilienhäuser bewilligt werden, soweit sie sich in das bestehende Quartierbild einfügen.

4 Die Zonen W3 und W4 sind für Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilien-

häuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.

Wohn- und Arbeitszone

Art. 14

Die Wohn- und Arbeitszone WA ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt.

BNO Gemeinde Möhlin

Art. 15

'Die Arbeitszonen I sind für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Arbeitsextensive Nutzungen wie beispielsweise Lagerhäuser oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.

13

Arbeitszone I

2 In den Arbeitszonen I sind Wohnungen nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

3 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine

gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. 4 Es werden folgende Arbeitszonen I ausgeschieden:

a. Arbeitszone I Nord (A I-N) b. Arbeitszone I Dorf (A I-D) c. Arbeitszone I Süd (A I-S) 5 In den Arbeitszonen I Nord und Süd sind Verkaufsflächep. für Güter des täglichen Bedarfs über 500 m2 nicht zulässig. Tankstellenshops oder ähnliche Nutzungen sind nicht zulässig.

Art. 16 1 In der Arbeitzone II sind Bauten und Anlagen für stark störende gewerbliche

und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Nicht gestattet sind Verkaufsflächen über 300 m2. 2

Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Flachdächer von Neu- und Ersatzbauten sind extensiv zu begrünen. 3

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten.

Arbeitszone 11

BNO Gemeinde Mdhlin

14

4 Es gilt eine Grünflächenziffer von 0.15, wobei mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsfläche zu gestalten sind.

Spezialzone Breiti

Art. 17

1 Die Spezialzone Breiti dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 Voraussetzung für die Überbauung der Spezialzone Breiti ist ein Gestaltungsplan. Der Gestaltungsplan darf nicht von den Zonenbestimmungen abweichen.

3 Die Spezialzone Breiti ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Im Grenzbereich zu den bestehenden Wohnzonen W2 sind am Nord- und Ostrand 2 Geschosse, am Südrand 3 Geschosse und im übrigen Zonenbereich 8 Geschosse zulässig. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 18 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen

bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Art. 19 Zone für öffentliche Erholungsund Freizeitanlagen

1 Die Zone für öffentliche Erholungs- und Freizeitanlagen ist für öffentliche

Grün-, Erholungs- und Freizeitanlagen bestimmt. Die Zone dient im untergeordneten Sinne als ökologische Vernetzung. 2 In der Zone für öffentliche Erholung- und Freizeitanlagen sind Spazierwege, Erholungsanlagen (z.B. Gartenbänke) sowie Kleinbauten oder Tiefbauten zulässig, die unmittelbar dem Zonenzweck dienen. Diese dürfen aber nur einen unerheblichen Anteil der Fläche einnehmen.

BNO Gemeinde Möhlin

Art. 20

Die Sportzone ist für Sportanlagen bestimmt. Zulässig sind Bauten mit entsprechender Infrastruktur. Die Sportzone "Burstel" ist grundsätzlich auf den Reitbetrieb beschränkt. Bezüglich der Gebäudemasse und Abstände gelten die Bestimmungen der Zone K2 als Richtwerte. Im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat unter angemessener Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen über Nutzung und Bauweise.

15

Sportzone

Art. 21 1 Die Grünzone dient dem Schutz des Ortsbilds und der Landschaft, als

Grünzone

Trennfläche, als Übergangsfläche zum Kulturland, als ökologische Vernetzung oder als Erholungsgebiet. Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von Bauten freizuhalten. 2 1n der Grünzone sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungsanlagen für die angrenzenden Bauzonen ist erlaubt.

Art. 22 'Die Naturschutzzone Siedlung dient der Erhaltung und Entwicklung von

Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 In der Naturschutzzone Siedlung ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen-

und Tierwelt beeinträchtigen kann. Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung sind nicht erlaubt. 3 Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimie-

rung des Schutzzieles können bewilligt werden. 4 Innerhalb der Naturschutzzone im Gebiet Churzi Höhli ist die Düngung nicht

gestattet. Der erste Schnitt der Heuwiese darf erst ab 1. Juli durchgeführt werden. Das Schnittgut ist zu entfernen.

Naturschutzzone Siedlung

BNO Gemeinde Möhlin

16

Im Bereich der Gleisanlagen ist der massvolle Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln erlaubt, wobei der Einsatz von Unkrautvertilgungsmittel gegen die, das Schutzziel gefährdenden Neophyten bewilligungspflichtig ist.

Art. 23 Hochwasserschutz

1 Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert.

Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2

In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation angemessen

Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuwei-

sen, dass er mit dem Projekt die entsprechenden Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. 4 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausge-

wiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na-

mentlich die Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeinde eingesehen werden können. 6 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

BNO Gemeinde Möhlin

17

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 24 1

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und

gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiege-

Landwirtschaftszone

winnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1b's und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen

richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine 3

überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 25

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschafts-

Bauten in der Landwirtschaftszone

bild einzufügen. 2

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäu-

dehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 26 Die Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei ist für Bauten und Anlagen be-

1

stimmt, die der bodenabhängigen und bodenunabhängigen Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte im Sinne von Art. 34 Abs. 2 RPV dienen.

Speziallandwirtschaftszone Gärtnerei

BNO Gemeinde Möhlin

18

2 1n der Spezialzone Gärtnerei sind Bauten für den Wohnbedarf im Sinne von

Art. 34

Abs. 3 RPV zulässig. 3 Für Gebäude gilt eine max. Gebäudehöhe von 7 m und ein Grenzabstand

von 4 m. 4 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten und zu bepflanzen, so dass eine

gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild entsteht. Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. 5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

BNO Gemeinde Möhlin

19

3.3 Schutzzonen

Art. 27

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,

dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht erlaubt. In Ausnahmefällen ist Unkrautvertilgungsmittel bei Einzelstockbehandlung zulässig. 3 In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was das

Schutzziel für die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Entfachen von Feuern ausserhalb der hiefür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufenlassen von Hunden. 4 Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimie-

rung des Schutzzieles können bewilligt werden. Der Gemeinderat kann auf Antrag der Naturschutzkommission einzelne solche Massnahmen (z.B. Pflegemassnahmen, Schulexkursionen etc.) von der Bewilligungspflicht befreien. 5 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

"Burstel"

hellgrün

"Bachtele"

hellgrün

"Vögeliacher"

hellgrün

"Bahn"

hellgrün

Erhaltung und Verbes- gemäss Pflegeplan serung des vielfältigen Lebensraumes Erhaltung und Verbes- gemäss Pflegeplan serung des vielfältigen Lebensraumes Erhaltung und Verbes- gemäss Pflegeplan serung des vielfältigen Lebensraumes im ehemaligen Abbaugebiet Erhalt und Verbesse- gemäss Pflegeplan rung des vielfaltigen massvoller Herbizideinsatz im Bereich Lebensraums (Mager- der Geleise erlaubt; Herbizideinsatz wiesen, Ruderalstan- zur Bekämpfung von das Schutzziel dort Gleisfeld, Hecken) gefährdenden Neophyten bewilli-

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

gungspflichtig

Naturschutzzonen im Kulturland

BNO Gemeinde Mtiblin

20

Naturschutzzone Uferschutzstreifen

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

„Schufelacher

hellgrün

Erhaltung und Verbes- gemäss Pflegeplan serung des vielfältigen Lebensraumes (Magerwiese, Hecke, Tümpel)

Art. 28

1 Die Uferschutzstreifen dienen der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 2 Im Kulturland umfassen die Uferschutzstreifen beidseits der Gewässer ei-

nen Streifen von 3.00 m ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand resp. Grenze Gewässerparzelle bei vermarkten Gewässern. Innerhalb der Bauzonen umfassen die Uferschutzstreifen die im Bauzonenplan entsprechend gekennzeichneten Flächen. 3 Die Schädigung der Ufervegetation im Kulturland durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Dün-

gung sowie andere dem Schutzziel zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. Innerhalb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden. 4 Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer(§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Be-

stehende Gehölze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden.

21

BNO Gemeinde Möhlin

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 29 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind

die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen, wenn diese nicht aus Sicherheitsgründen beseitigt werden müssen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3 Die detaillierte Umsetzung erfolgt in der forstlichen Planung.

4 Es werden folgende Gebiete bezeichnet: Gebiet

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen gemäss § 29 Abs. 2 resp. Pflegeplan Kraftwerk

Haumättli

Bezeichnung im Plan Au

Breitsee

A

Sunneberg

E

Eichenwaldreservat: eichenreicher, grossflächiger Laubmischwald mit hohem Altholz- und Totholzanteil

Sunneberghalde

R

Naturwaldreservat: alttotholzreiche Alters- und Zerfallsphasen und totholzreiche Laubmit Verzicht auf jegliche Nutzung bis mischwälder für speziali- zum natürlichen Zerfall des Bestandes siede Tier- und Pflanzenarten schaffen

Talmattweiher Bachtele

N

Feuchtgebiet

N

Naturschutzzone ”Bach- gemäss § 29 Abs. 2 resp. Pflegeplan tele" ergänzender natur- Förderung seltener Baumarten naher Lebensraum im Wald; Förderung seltener Waldgesellschaften (Auenwald, trockenheitstolerante Waldgesellschaften an Böschung)

Erhalt und Förderung der auentypischen Vegetation Moor mit verlandender 1 x jährlich mähen von Teilen des Moores, im übrigen keine Eingriffe gemäss Wasserfläche, Röhricht und Bruchwald in der Schutz- und Pflegekonzept Breitsee Kemzone, PJtholzinsel in der Umgebungszone Eichen fördern und deren Umtriebszeit erhöhen, bezeichnete Eichen von Nutzung ausnehmen; Verjüngung mit standortheimischen Laubbaumarten, wo möglich Naturverjüngung, Nadelholzanteil bei Verjüngungen sukzessive reduzieren, Ausscheidung von Altholzinseln

gemäss Pflegeplan

Naturschutzzone Wald

22

BNO Gemeinde Mäh&

Gebiet

Bezeichnung im Plan N

Rheinuferböschung & Schneise Langi Dile Wagenschopf N (Bahn)

„Fischerweg" N N „Chinin'

Schutzziel Förderung lichter Wald und seltener Baumarten und Waldgesellschaften

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen gemäss Pflegeplan Förderung seltener Baumarten

Förderung lichter Wald und seltener Baumarten und Waldgesellschaften

gemäss Pflegeplan

Förderung lichter Wald Förderung lichter Wald

gemäss Pflegeplan gemäss Pflegeplan

Art. 30 Naturschutzzone

Auenwald

'Für die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Naturschutzzonen Auenwald besteht das Ziel der Erhaltung und Förderung des Auenwaldes mit weitgehend natürlicher Waldentwicklung. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, ist auf forstliche Bewirtschaftung zur Holzproduktion zu verzichten. Eingriffe sind nur zu Gunsten der Naturschutzziele und aus Sicherheitsgründen zulässig. 2 Die Pflege des Auenwalds und deren detaillierte Umsetzung erfolgt gemäss

Art. 29

Abs. 2 und 3 BNO.

Art. 31 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie

dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach § 24. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen und Christbaumkulturen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. Allfällige Folientunnels sind im Bereich der bestehenden Siedlungen anzuordnen. Die Lage der Folientunnels wird im Einzelfall durch die Gemeinde geprüft und beurteilt. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen

zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen,

BNO Gemeinde Mähhin

Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Wasserbauprojekte für den Hochwasserschutz, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft

können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

23

24

BNO Gemeinde Möhlin

3.5 Schutzobjekte

Art. 32 Naturobjekte

1 Die im Kulturland- und im Bauzonenplan bezeichneten und in Anhang D

aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte Hecken, Feldgehölz, Höhlengehölz mit Pufferstreifen

Einzelbäume

Bezeichnung im Plan grüne Signatur

grüner Punkt

Gestufter Waldrand grün gerastert

Schutzziel - Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vemetzungselement - VvIndschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum

- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt - artenreiches Brutund Nahrungsbiotop - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/ verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf Stock setzen (bei Höhlengehölzen: keine flächigen Eingriffe) - vorgelagerter Krautsaum von 3m Breite - teilweise Artenzusammensetzung verbessern - keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens - Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum bei natürlichem Abgang ersetzen - Waldrand auf ca. 20m Tiefe stufig strukturieren und pflegen - keine vorgelagerte Aufforstung - extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 5m Breite vorlagem - seltene Baumarten fördern

Art. 33 Gebäude mit

Substanz- oder Volumenschutz

1

Die im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild

von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Das Bestehende darf aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

BNO Gemeinde Möhlin

25

2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 34

Die im Kulturland- und im Bauzonenplan bezeichneten und in Anhang C aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

Kulturobjekte

BNO Gemeinde Mählin

26

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Parkanlage

Art. 35 Die Parkanlage im Gebiet Wolfgalge ist in ihrer Funktion als Parklandschaft

zu erhalten.

Art. 36 Familiengartenzone

1 Die Familiengartenzone ist für die Anlage von Familiengärten mit Geräte-

häuschen sowie Einstellräumen für Vereine bestimmt. 2 Bauweise und Nutzung richten sich grundsätzlich nach dem vom Gemein-

derat erlassenen Reglement. 3 Die nicht mehr für den vorgesehenen Verwendungszweck benötigten Bau-

ten und Anlagen sind zu entfernen. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe

Materialabbauzone

Art. 37

'Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Mergelkies. 2 0er abgebaute Mergel darf ausschliesslich für den Unterhalt der gemeindeeigenen Flur- und Waldstrassen Verwendung finden.

3 1n den Baugesuchen ist nebst dem vorgesehenen Materialabbau auch die

Nachnutzung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 4 Gebiete, die noch nicht abgebaut resp. gerodet sind, gehören zum

Waldareal und unterstehen den Bestimmungen der Waldgesetzgebung sowie denjenigen über die Naturschutzzone Wald (§ 29 BNO). 5 Abgebaute, für den Materialumschlag nicht mehr benötigte Flächen sind der

natürlichen Sukzession zu überlassen. Die Anlage und Pflege von Kleinbiotopen und -strukturen ist möglich. 6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

BNO Gemeinde Aildhlin

27

4. Definitionen 4.1 Gewerbe

Art. 38 'Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit ge-

Gewerbe

ringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen her-

kömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.

4.2 Abstände

Art. 39 1 Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe Grenzabstand

einzuhalten.

Abstand gegenüber Kulturland

2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 40

1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2 Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, welche den

Grenzabstand nicht einhalten, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand entsprechend reduzieren.

Grenz- und Gebäudeabstände

BNO Gemeinde Möhli,

28

4.3

Arealü berbauungen

Art. 41 Arealüberbauungen

1

Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, W4, K2, K3 und der Spezi-

alzone Breiti zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstückfläche hat mindestens 3000 m2 zu betragen.

2

Im Rahmen einer Arealüberbauung kann der Gemeinderat gegenüber der

Regelbauweise ein zusätzliches Geschoss zulassen.

3

Mindestens 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als ökologische

Ausgleichsfläche zu gestalten.

BNO Gemeinde Möhlin

29

5. Bauvorschriften 5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 42

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten etc. auf

oder an Privateigentum anbringen lassen. 3 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal-

testellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen-

tümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 43 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeits-

isolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt

Allgemeine Anforderungen

auch hinsichtlich dem Schutz vor Erdbeben, Hochwassern und anderen Naturgefahren. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be-

gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern.

Art. 44 1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden,

sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Energiespannassnahmen

30

BNO Gemeinde Möhlif

2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Ab-

standsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. 3

Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz ist ange-

messen zu berücksichtigen.

Schadhafte Bauten

Art. 45

Durch Elementarereignisse oder aus andern Gründen zerstörte Bauten sollen längstens innert zweier Jahre ganz abgetragen oder im Rahmen der Vorschriften wiederhergestellt werden. Nötigenfalls kann der Gemeinderat ihre weitere Benützung untersagen. Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert werden.

31

EWG Gemeinde Addhlin

5.3 Wohnhygiene

Art. 46

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Aus-

Ausrichtung Wohnungen

schliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 47

'Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn- Schlaf und Arbeitsräume: - Raumhöhe Vollgeschoss - Raumhöhe Dachgeschoss

mind. 2.30 m

- Fensterfläche:

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

mind. 2,30 m auf mind. 5 m2 Fläche

Dachflächenfenster Lüftungsfläche auf 1/15 der Bodenfläche reduzier bar b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem - Abstellraum pro Wohnung gleichen Geschoss wie Wohnung) - Keller für jede 1-Zimmer-Wohnung mind. 4m2 1 m2 zusätzlich - Keller für jedes weitere Zimmer 2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras-

sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3 In den Kernzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 48

1 Für energiesparende Zwischenklimaräume bei Balkon- bzw. Sitzplatzverglasungen kann ein Nutzungsbonus bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a.

Verglasungen müssen lichtdurchlässig sein

b. c.

Räume dürfen nicht aktiv beheizt werden Verglasungen bei Mehrfamilienhäusern können nur innerhalb des bestehenden Baukubus erfolgen

Balkonverglasungen

32

BNO Gemeinde Mählin

d.

Verglasungen müssen ausserhalb der isolierten Gebäudehülle liegen

e.

Pro Gebäude ist eine einheitliche Gestaltung erforderlich

2 Der Nutzungsbonus darf maximal 15% der Bruttogeschossfläche betragen

und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 49

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

Art. 50 Velos, Kinderwagen

Spielplätze

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.

Art. 51

1 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese

Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Art. 52 Sicherheit im

öffentlichen Raum

1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unter-

führungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um

die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

BNO Gemeinde Möhlin

33

6. Schutzvorschriften 6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 53 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das

Ortsbild nach folgenden Kriterien: a.

Stellung (Firstrichtung)

b.

Grösse der Baukuben

c. d. e.

Wirkung im Strassenraum Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse Dachform, Dachneigung

f.

Fassadengliederung

g. h.

Materialwahl, Farbe Terrain- und Umgebungsgestaltung

i.

Erschliessung

2 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Anlagen zur Gewinnung von

Solarenergie nach folgenden Kriterien: a.

Anordnung auf dem Dach oder an den Fassaden

b.

Integration in das Ortsbild Integration in das Dach oder die Fassade

c. d.

Gestaltung, Farbe und Reflexion

3 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a.

Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussen-

b. c.

raumes usw.) verlangen; Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d.

Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

e.

Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Allgemeine Anforderungen

34

BNO Gemeinde Möhlit

4

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be-

gutachtung durch Fachleute anordnen.

Aussenraum und Umgebungsgestaltung

Art. 54

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Baupro-

jektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.

Art. 55 Materialablagerungen

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann

in der Arbeitszone II bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie

die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

6.2 Umweltschutz

Einwirkungen

Art. 56 1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums, wie

namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be-

schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigen Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Dünste, Staub oder Strahlen.

BNO Gemeinde Möhlin

35

3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Ein-

wirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 57 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung

und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Lärmschutz

36

BNO Gemeinde Möhlin

7. Vollzug und Verfahren 7.1

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Art. 58 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er

kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

7.2 Gebühren

Gebühren

Art. 59 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für

externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

7.3

Vollzugsrichtlinien Naturschutz

Vollzugsrichtlinien

Art. 60

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.

BIVO Gemeinde Möhlin

37

8. Schlussbestimmungen

Art. 61

Durch diese Bau - und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a. die Bauordnung vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Festlegungen zum Bata-Park b. der Bauzonenplan vom 13. Januar 1998 mit Ausnahme der Festlegungen zum Bata-Park c. die Nutzungsordnung vom 23. März 1999 d. der Kulturlandplan vom 23. März 1999 e. der kommunaler Überbauungsplan Industriezubringerstrasse vom 15. September 1976 f.

die Teiländerung „Storebode" vom 13. Januar 1998

g. die Teiländerung „Bata-Park" vom 6. Dezember 2006 h. die Teiländerung „Unten Schalle" vom 25. April 2007 i.

die Teiländerung „Chlei Sunneberg" vom 28. November 2008

j.

der Baulinienplan Bachstrasse vom 16. September 1958

Aufhebung bisherigen Rechts

38

BNO Gemeinde Möhlin

9. Anhang

A Objekte unter kantonalem Denkmalschutz Nr. im Plan (blau)

Objekt

Strasse/Nr.

Geb.- Nr.

Parz.-Nr.

1

Ruine römische Warte

Bürkli

2

Chtist. Kath. Kirche

Kirchsteig

276A

539

3

St. Fridolinskapelle

Batastrasse

184

122

4

St. Wendelinskapelle

Wendolingasse

14

869

1670

5

Untere Mühle

Hauptstrasse 88 / 90

52

765

6

Ökonomiegebäude Untere Mühle Hauptstrasse 92 /94

51

766

7

Villa Kym

J. U.-Kyrn-Weg 1

358

878

8

Wappenrelief (innerhalb Wohnhaus)

Hauptstrasse 68

287

591

9

Bata-Park, Wohtfahrtsgebäude

Wohnsiedlung BataPark 1

864

937

10

Bata-Park 3 Etagen Gebäude

Gewerbepark Bata 2

719

937

11

Bata-Park 3 Etagen Gebäude

Gewerbepark Bata 1

743

937

12

Kreuz, St. Wendelinskapelle

Wendolingasse

869

B Kommunale Schutzobjekte B1 Gebäude mit Volumenschutz, § 33 BNO Nr. im Plan (violett)

Objekt

Strasse/Nr.

2.1 7

Wohnhaus

Aeschengasse 8

321

2.2 V

Bauernhaus

Batastrasse 2

185

121

2.3 7

Wohnhaus

Aesc.hengasse 5

332

751

2.4

Wohn- / Geschäftshaus

Bahnhofstrasse 99

594

546

2.5 7

Scheune

Bahnhofstrasse 150

341

833

2.6

Wohnhaus

Bahnhofstrasse 146/ 148

302

735

2.7 7

Wohnhaus

Haldenstrasse 2

234 / 234A

403,404

2.8 7.

Wohnhaus

Bahnhofstrasse 52a / 52b / 54

2505

520

•••

Geb.- Nr. Parz.-Nr. 721

39

BNO Gemeinde Möhlin

Haldenstrasse 3 / 5

242A/ 242B

Wohnhaus

Kirchsteig 1 / 2 / 3

525

515

Wohnhaus

Bahnhofstrasse 56

266

510

2.12

Wohnhaus

Kirchstrasse 2

271

502

2.13 /-

Garagen

Bahnhofstrasse 60

995

920

2.14 7

Wohnhaus

Aeschengasse 1

317

761

2.15 ,.-

Wohn- / Geschäftshaus

Hauptstrasse 57 / 59

108 / 109 605,606 /491

7

Wohnhaus

2.10 / 2.11 7

2.9

521

2.16 /

Rest. Riburg

Riburgerstrasse 27 / 29

217 / 218

1929

2.17 ,

Wohnhaus

Bahnhofstrasse 58 / 60

267

507, 508

2.18 7

Wohnhaus

Kirchstrasse 1

2444

561

2.19 7

Wohn- / Geschäftshaus

Bahnhofstrasse 64

2442

3161

2.20 r

Wohnhaus

Bahnhofstrasse 106

475

699

Bahnhofstrasse 104

315

700

2.21 /

Wohnhaus

2.22 (

Wohnhaus

Bahnhofstrasse 102

313

701

2.23

Wohn- / Geschäftshaus

Hauptstrasse 64 / 66

103 / 104

545, 546

224 /

Wohn- / Geschäftshaus

Hauptstrasse 62

105

543, 544

2.25 /

Bauernhaus

Bahnhofstrasse 119

340

753

2,26 7

Doppelbauemhaus

Landstrasse 66

22

876

2.27 /

Bauernhaus (Teil Ökonomie)

Hauptstrasse 54

111

446

40

BNO Gemeinde Möhlii

C Kommunale Kulturobjekte, § 34 BNO 1 Brunnen 7 2. Wegkreuze 7 3. Ruinen römischer Warten 7

D Kommunale Naturobjekte, § 32 BNO D1 Hecken, Feld- und Höhlengehölze Nr.

Objekt

Orts-! Standortsbezeichnung

4.3 /

Feldgehölz

Olböde

4.5 /

Hochhecke

Bäretal

4.6 /

Höhlengehölz

VVirtshöhli

4.7 1 4.9/

Hochhecke

Giesserebe

Höhlengehölz

Forsthölzene

4.10/

Höhlengehölz

Langi Höhli

4.11 /

Höhlengehölz

Chleizelgli

4.13 6/

Höhlengehölz

Schmittehöhli

4.14 V

Hochhecke

Landstross

4.15 /

Niederhecke

Haldeloch

4.18 /

Feldgehölz

Wolfgalge

4.19 of

Hochhecke

Autobahn

4.21

Hochhecke

Kymshof

4.22 /

Feldgehölz

Obere Hofmeeli

4.24 /

Hochhecke

Reservoir Rüti

4.27 /

Hochhecke

Ziegelacher

4.28/

Hochhecke

Schiessstand

4.29

Hochhecke

Obere Hofmeeli

4.30 /

Hochhecke

Werkhof

4.31

Hochhecke

Unten Schalle

D2 Einzelbäume Nr.

Objekt

Orts-! Standortsbezeichnung

5.1 /

„Vier Linden"

Pfadiareal

5.2 /

Nussbaum

Eisenbahnbrücke Giesserebe

5.4/

Linde

bei Punkt 318

5.5 /

Grosse Eiche

in der Talmatt

5.6v

Markanter Elsbeerbaum

im Sunneberg

5.7 /

Vierstämmige Linde

am 6. Weg im Sunneberg

5.8 /

Eiche

Wolfhöhlifeld

5.9/

2 Eichen

Giesserebe

5.10 /

Linde

Hinter den Eie