Gestaltungsplan Zürcherstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Stein (AG)
Documento
- Numero
- 2005-000034
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Stein (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 12 gen 2005
- In vigore dal
- 12 gen 2005
Carta
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Testo
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Gemeinde Stein Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung ‚Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan "Zürcherstrasse" gemäss $ 21 BauG
Situation 1 : 500 / Sondernutzungsvorschriften
3. November 2003 bis 13. Juli 2004
25. August 2003
3. November 2003 bis 12. Juli 2004
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Mitwirkungsauflage vom 2. Dezember 2003 Mitwirkungsbericht vom Vorprüfungsbericht vom Öffentliche Auflage vom 2. Dezember 2003
Beschlossen vom Gemeinderat am
Der Gemeindeammann Der Gemeindesc|
?
H. Bühler
Genehmigung durch den Regierungsra
Genehmigung Aarau,den 12. Jamuaı 200
Der Staatsschreiber:
Plan-Nr. Status 32.01.029 - 1 Beschlussfassung/Genehmigung
Auftrag-Nr. 32.01.029 Format 60 / 168
KOocH
I [Name [Daum ___[ Kontrolle Frjekleiung [srcies | — I | PARTNE Bearbeitung Mai 2004 EC IMBIFANG 2 5080 LAUFENBURG Planerstellung Mai 2004 a | FEN er Aug | N KIRCHPLATZ2 4310 RHEINFELDEN Dr EEE EEE BEE BER aaa 7, 37 Potdetum Zr Projekt-Info Planung \ SNP_Zürcherstrasse_kantVP_2 ISO 9001 ZERTIFIZIERT
| Piot-Info | Digitalisierte Plangrundlage Stand Oktober 2001
GENEHMIGUNGSINHALT rot Baulinie für Hauptbauten rot Zwangsbaulinie Schutzbereich Dorf
schwarz Perimeter des Gestaltungsplanes
geb Bereich für Erschliessungsstrasse; die genaue Lage wird mit der Bebauung festgelegt
gelb Die Detailerschliessung im schraffierten Bereich erfolgt mittels einer separaten Erschliessungs- und Bebauungsstudie in Absprache mit dem Gemeinderat und dem Kanton
@& Ein- /Ausfahrtsverbot Weidweg - K292
B IT:
Ser & Ein- /Ausfatırtsverbot WWeidweg - K292; die bestehende Zu- und Wegfahrt
der Parzellen Nr. 836 und Nr. 840 auf die K292 kann im Rahmen der Besitzstandsgarantie der Gebäude Nr. 40 und Nr. 41 (8 68 BauG;) weiterhin genutzt werden
Be heilen Sichtzone: Innerhalb der Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen 0.8 und 3.0 m Höhe gewährleistet sein
[BA 2.50 760] hellblau Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
ERER violett Bereich für Begrenzung der Dorfzone / Schutzbereich Dorf
GOOR grün Bereich für schützenswerte Vorgärten und Vorplätze
Ur blau Schutzbereiche A, Bund C
ORIENTIERUNGSINHALT
=] rot Hauptverkehrsstrasse (Kantonsstrasse K292 / Zürcherstrasse)
EEE] gelb Quartiererschliessungsstrasse
Br violett Fussweg / Trottoir
ware schwarz Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr
blau Rechtskräftige Nationalstrassenbaulinien mit Genehmigungsdatum
gerastert Bestehende Strassen und Fusswege
nn | blau Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung
— braun Schutzbereich "Dorf"
WG schwarz Zonenbezeichnung gemäss Bauzonenplan
— — schwarz Zonengrenzen gemäss Bauzonenplan
Fe uf schwarz Bauzonengrenze gemäss Bauzonenplan
Sondernutzungsvorschriften
Zweck
Bestandteile
Geltungsbereich
Verhältnis zur Grundordnung
Bereich für Begrenzung der Dorfzone / Schutzbereich Dorf
Bereich für schützenswerte Vorgärten und Vorplätze
Terrainveränderungen
Schutzbereiche A, Bund C
Inkrafttreten
$1
Der Gestaltungsplan "Zürcherstrasse" bezweckt die Anpassung der bestehenden, kommunalen Überbauungspläne an die heutigen Bedürfnisse. Er schafft die Voraussetzung, dass das bestehende Ortsbild erhalten und sinnvoll ergänzt wird.
$2 Der Gestaltungsplan besteht aus der Situation 1:500 / Sondernutzungsvorschriften.
$3 Der Gestaltungsplan umfasst das in der Situation 1:500 bezeichnete Gebiet (Perimeter des Gestaltungsplanes).
84 Soweit der Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt, gilt die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan.
$5
1 Die bestehenden Gebäude Nr. 30 (Parzelle Nr. 24) und Nr. 41 (Parzelle Nr. 840) bilden zusammen mit ihren ostseitigen Aussenräumen die östliche Begrenzung der Dorfzone, resp. des Schutzbereiches Dorf entlang der Zürcherstrasse.
2 Die im Situationsplan bezeichneten Gebäude mit Aussenräumen sind nach Möglichkeit zu erhalten. Neu-, An- und Umbauten sowie die Aussenraumgestaltung haben aufgrund eines neutralen Fachgutachtens zu erfolgen.
$6 Die im Plan bezeichneten schützenswerten Vorgärten und Vorplätze sind nach Möglichkeit zu erhalten.
$7 Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind Terrainaufschüttungen und Wälle nicht zugelassen.
$8
1 Die Schutzbereiche A, B und C bezwecken den Lärm- und Ortsbildschutz entlang der Zürcherstrasse.
2 Innerhalb der Schutzbereiche A und B sind vor Eingabe eines Baugesuches im Rahmen eines Vorprojektes die geplanten Lärm- und Sichtschutzmassnahmen aufzuzeigen. Die Planungs- und Ausführungsarbeiten haben aufgrund eines neutralen Fachgutachtens zu erfolgen.
3 Innerhalb des Schutzbereiches C sind bauliche Massnahmen in Form von Wänden und dgl. verboten. Im unbebauten Teil müssen Hochbauten eine Gebäudelänge von mindestens 15 m aufweisen und dürfen nicht im ungesetzlichen Strassenabstand zur K292 liegen.
$9
1 Der Gestaltungsplan "Zürcherstrasse" tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
2 Die kommunalen Überbauungspläne "Bäumliacker" vom 19. Dezember 1979 und "Zürcherstrasse" vom 21. Juni 1985 werden aufgehoben.
Gartenstrasse
Im
4097
Blumenweg
4154
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Bäumliackerstrasse
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
12. Januar 2005
Art. Nr. 2005-000034
Gemeinde Stein; Gestaltungsplan "Zürcherstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
13. Juli 2004 25. August 2003 3. November – 2. Dezember 2003 12. Juli 2004 16. August 2004 23. August 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. Januar 1994. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet im Bereich der Zürcherstrasse K 292 liegt in der Dorfzone und der Wohn- und Gewerbezone. Auf Teilflächen gelten erhöhte Anforderungen, diese sind mit dem Schutzbereich "Dorf" überlagert. Das Gebiet ist im überbauten Bereich direkt über die Zürcherstrasse K 292 oder über kommunale Erschliessungsstrassen erschlossen. Bei unüberbauten Parzellen wird ein Bereich für Erschliessungsstrassen ausgeschieden. Diese Lösung ermöglicht eine auf die Realisierung von Überbauungen abgestimmte Erschliessung. Beim Friedhofweg und der Bäumliackerstrasse sind Sichtzonen eingetragen, diese dienen der Verkehrssicherheit. Aus Ortsbildschutzgründen werden die Rahmenbedingungen für Lärm- und Sichtschutzbauten in Teilbereichen gesondert geregelt. Die dorfbildprägenden Fassadenlinien und Vorgärten werden durch Schutzbereiche und Baulinien angemessen geschützt.
Versand: 18. Januar 2005
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt die kommunalen Überbauungspläne "Bäumliacker" vom 19. Dezember 1979 und "Zürcherstrasse" vom 21. Juni 1985, welche damit aufgehoben werden. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zweckmässige Erschliessung und Bebauung einer ca. 5 ha grossen bereits zum Teil überbauten Fläche vervollständigt. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Der Gestaltungsplan mit den vorgesehenen Abweichungen von der Regelbauweise ist mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Zürcherstrasse" der Gemeinde Stein vom 12. Juli 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: