Bau- und Nutzungsordnung

Schwaderloch

Documento

Numero
4176
Comune
Schwaderloch
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
27 feb 2002
In vigore dal
25 apr 2007

Carta

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Testo

Gemeinde Schwaderloch

Kanton Aargau

Allgemeine Nutzungsplanung

Revision Nutzungsplanung Kulturland

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 15 BauG

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung vom 27. Februar 2002 (RR) (§§ 12 bis 22 und 40)

Mitwirkungsauflage vom

3. bis 22. März 2006

Mitwirkungsbericht vom

28. März 2006

Vorprüfungsbericht vom

4. April 2006

Öffentliche Auflage vom

3. Mai bis 2. Juni 2006

AENDERUNG Nr.....A...... zu Bno/Bo/No vom .23...Z..0

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 24. November 2006 NAMENS DES GEMEINDERATES Der

emeindeammann

Rolf Walker

Adria Schweiz

Genehmigung

Der Gemeindeschreiber

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

Z. April 2003 Der Staatsschreiber:

4. Januar 2007

PARTN E R' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

INHALTSVERZEICHNIS 3.2

Landwirtschaftszonen 12 Landwirtschaftszone 13 Bauten in der Landwirtschaftszone

3 3 3

3.3

Schutzzonen 14 Naturschutzzonen Kulturland 15 Naturschutzzonen Wald

3 3 6

3.4

Überlagerte Schutzzonen 16 Landschaftsschutzzone

6 6

3.5

Schutzobjekte 17 Naturobjekte 18 Kulturobjekte 40 Aufhebung bisherigen Rechts

7 7 7 7

Auftragsnummer

016.001.043

Projektleitung Verfassung

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

27.03.2006 Kontrolle 04.01.2007 / VO

Dateipfad / -name

1:\Planung\Schwaderloch\01\043\Recht\NO_OEA.doc

C,9&

Gemeinde Schwaderloch Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Seite 3/7

3.2 Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszone

Art. 12 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 Aren pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 13 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen 1

2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Schutzzonen

Art. 14 Naturschutzzonen

Kulturland

Naturschutzzonen Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 3

In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen.

Gemeinde Schwaderloch Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

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4

Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

5

Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen.

6

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziel (erhalten / fördem)

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Weiher mit Pufferzone

- hellblau

- Laichgebiet / Brutbiotop - kein Nährstoffeintrag

- kein Schwimmen, Befahren, Einfangen, Aussetzen von Tieren Pufferzone: - keine Düngung und Beweidung, Nutzung als Heuwiese

Tümpel mit Pufferzone

- hellblau / grau

- Laichgebiet / Brutbiotop für Pionierarten - kein Nährstoffeintrag

- kein Schwimmen, Befahren, Einfangen, Aussetzen von Tieren Pufferzone: - keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung - Anlage von Kleinstrukturen

Trockener Wegrandstreifen

- grau / braun gepunktet

- Pionierarten, Vernetzungselement

- keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung - Anlage von Kleinstrukturen

Obstgarten mit Fromentalwiese

- gelb mit hellgrüner Baumsignatur (symbolisch)

Obstgarten: - Brut- und Nahrungsbiotop - Trittstein, Vernetzungselement - Artenvielfalt - vielfältiger Übergangsbereich BaugebietKulturland

Obstgarten: - abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstbäumen ersetzen - Ergänzungspflanzungen erwünscht (1/3 der Fläche sollte mit Bäumen bestockt sein)

Fromentalwiese: - artenreiche Heuwiese

Fromentalwiese: - Heu- und Emdschnitt - keine Flüssigdünger - keine Stickstoff-Mineraldünger - Beweidung: nur Herbstweide mit Rindern

Gemeinde Schwaderloch Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Zone

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziel (erhalten / fördem)

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Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

- bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni Fromentalwiese

- gelb

- artenreiche Heuwiese

- Heu- und Emdschnitt - keine Flüssigdünger - keine Stickstoff-Mineraldünger - Beweidung: nur Herbstweide mit Rindern - bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag: frühester Schnittzeitpunkt 15. Juni

Buntbrache

- hellgelb / grün gerastert

- mehrjähriger, mit einheimischen Wildkräutern angesäter Streifen - Brut- und Nahrungsbiotop - Trittstein, Vernetzungselement _ Artenvielfalt

- Ansaat mit einheimischer Wildkräutermischung - mindestens 6 m breit - keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel - mindestens zwei Jahre und maximal sechs Jahre am gleichen Standort

- Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe samt Ufersäume, Böschungen und Bestockungen

- keine Terrainveränderungen (Aufschüttungen / Abgrabungen) - keine Düngung - periodische Mahd, das Schnittgut ist abzuführen

- Lage: Die drei im Kulturlandplan bezeichneten Buntbrachen sind nicht genau auf die im Plan eingezeichnete Ortslage fixiert. Sie können innerhalb der im Plan gestrichelten Begrenzung periodisch in nordsüdlicher Richtung verschoben werden. Sie haben jedoch immer eine Mindestbreite von 6 m aufzuweisen und immer zwei Wege zu verbinden (Vernetzung).

Uferschutzzone

- nicht dargestellt - Lage: Beidseitiger, 6 m breiter Streifen entlang der Gewässer, gemessen ab der Grenze der Gewässerparzelle, bei nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserst and

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Art. 15 Naturschutzzonen

Wald

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Naturschutzzonen Wald

Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

1

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2

3

Die Naturschutzzonen Wald werden wie folgt unterteilt:

Zone

Bezeichnung im Kulturlandplan

Schutzziel (erhalten / fördern)

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkun gen

Auenwald

- hellbau wellenförmig schraffiert

- Brut- und Nahrungsbiotop - Artenvielfalt

- waldbauliche Eingriffe sind auf eine standortgerechte Artenzusammensetzung auszurichten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

Altholzinsel

- dunkelgrün eng diagonal schraffiert

- Brut- und Nahrungsbiotop - Artenvielfalt

- langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung (vgl. sep. Verträge resp. Waldbetriebsplan)

Naturwaldgemässe Bestockung

- dunkelgrün weit diagonal schraffiert

- Naturwaldgemässe Bestockung

- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten. - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Landschaftsschutzzone

Art. 16 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach 3.2 dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Regenschutzdächer, Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort

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angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

3.5 Schutzobjekte

Art. 17 Naturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Naturobjekt

Bezeichnung im Plan

Schutzziel (erhalton /fördern)

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecke, Feldgehölz, Ufergehölz

- hellgrün

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenvielfalt

- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite - Artenzusammensetzung verbessern - keine Beweidung - keine Bauten innerhalb des Pufferstreifens

Geschützter Waldrand

- grün vertikal schraffiert

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenvielfalt

- Waldrand stufig, strukturiert, buchtig und artenvielfältig anlegen und erhalten - keine vorgelagerte Aufforstung - extensiv bewirtschafteter Krautsam von 3 m Breite vorlagern

Art. 18 Kulturobjekte

Pufferstreifen 3 m breit um die Hecken (ohne Signatur)

Kulturobjekte

Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

Art. 40 Aufhebung bisherigen

Rechts

Naturobjekte

Aufhebung bisherigen Rechts

1

Diese Teiländerung ersetzt die §§ 12 bis 22 und 40 der Bau- und Nutzungsordnung vom 27. Februar 2002 (RR).

2

•

Gemeinde Schwaderloch

Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr.....A....... vom _ZZ.

Vorprüfungsbericht vom

19. Mai 2000

Mitwirkungsauflage / Öffentliche Auflage vom

2. August 2000 bis 1. September 2000

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 17. Mai 2001 NAMENS DES GEMEINDERATES Gemeindeammann

Gemeindeschreiberin

AL\71\ P. Essig

M. Kohler

Genehmigung

\h

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

l'e.)cittAcAt 2 aa Der Staatsschreiber:

5080 Laufenburg, 6. August 2001

PARTNLRH

INHALTSVERZEICHNIS 1

GELTUNGSBEREICH § 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 1 1

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4 Sondernutzungsplanung

1 1 1

3

ZONENVORSCHRIFTEN

2

3.1

Bauzonen

Art. 5 Masswerte

79 altri articoli

Art. 6 Dorfkernzone D

Art. 7 Wohnzone W2a

Art. 8 Wohnzone W2b

Art. 9 Wohn- und Gewerbezone WG2

Art. 10 Gewerbezone G

Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

2 2 3 3 3 4 4 4

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 12 Landwirtschaftszone

Art. 13 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 14 Übriges Gebiet

4 4 5 5

3.3

Schutzzonen

Art. 15 Schutzzonen

Art. 16 Naturschutzzone "Bergmätteli"

Art. 17 Waldreservat "Rossgarten"

Art. 18 Uferschutzzone

Art. 19 Besondere Waldstandorte

Art. 20 Waldränder

5 5 5 6 6 6 7

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 21 Landschaftsschutzzone

7 7

3.5

Schutzobjekte

Art. 22 Hecken, Ufer- und Feldgehölze

7 7

4

DEFINITIONEN

Art. 23 Gewerbe

8 8

5

BAUVORSCHRIFTEN

8

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 24 Benützung von Privateigentum

8 8

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 25 Allgemeine Anforderungen

Art. 26 Energiesparmassnahmen

8 8 9

5.3

Wohnhygiene

Art. 27 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 28 Raummasse, Nebenräume, Balkone

Art. 29 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

9 9 9 9

5.4

Ausstattung

Art. 30 Velos, Kinderwagen

10 10

Art. 31 Spielplätze

10

SCHUTZVORSCHRIFTEN

10

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 32 Ortsbildschutz

Art. 33 Aussenraumgestaltung

Art. 34 Materialablagerungen

10 10 11 11

6.2

Umweltschutz

Art. 35 Einwirkungen

Art. 36 Lärmschutz

11 11 12

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 37 Zuständigkeit

Art. 38 Gebührenreglement

Art. 39 Vollzugsrichtlinien

12 12 12 12

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

12 12

6

BEILAGE Wichtigste Gesetze und Verordnungen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schwaderloch

Geltungsbereich

1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 1

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

2

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2'500 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5'000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 4

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 1

Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2

Verdichtung und Siedlungserneuerung

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.

Art. 4 Sondemutzungs-

planung

Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schwaderloch

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

Art. 5 Masswerte

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

grosser Grenzabstand mind.

kleiner Grenzabstand mind. [m]

Gebäudelänge max. [m]

D

braun

(2) (9) (13)(40) (4) (8) III

Art. 6 Wohnzone 2-geschossig

W2a

gelb

2

8

12 25

4

8

II

Art. 7 Wohnzone 2-geschossig

W2b

orange

2

8

12 30

4

8

II

Art. 8 Wohn- und Gewerbezone

WG2

orange schraffiert

2

9

13 40

4

8

III

Art. 9 Gewerbezone

G

violett

(3) (11)(14)(80) (4) (8) III §10

Zone für öff. Bauten u. Anlagen

OE

grau

x

x

Firsthöhe max. [m]

Farbe

Dorfkernzone

Vollgeschosse max.

Abkürzung

Gebäudehöhe max. [m]

1 Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Masswerte:

Zonenbezeichnung

Masswerte

3

Seite 2

xx

x

x

II §11

Die Masswerte in Klammern sind Richtwerte, sie können vom Gemeinderat im Einzelfall geändert werden, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 2

Die mit " x" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D, WG und G dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 4

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schwaderloch

Art. 6 Dorfkemzone

D

Seite 3

Dorfkemzone D

1 Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des Ortskerns. Sie ist be-

stimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen umgebaut und umgenutzt werden. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 2

3 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. Fenster dürfen in der Gesamtheit nicht mehr als 2/3 der Fassadenlänge betragen.

Hauptbauten haben eine Mindestlänge von 10 m (Traufseite) und 2 Geschosse aufzuweisen. Davon abweichende Regelungen können bei Neu- und Ergänzungsbauten, unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes, bewilligt werden. 4

5 Die Dächer der Hauptbauten sind als ziegelgedeckte Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Zur Belichtung der Dachgeschosse sind kleine Dachaufbauten gestattet, wenn sie sich dem Dach unterordnen. Sie dürfen unabhängig von der Geschosszahl höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen. Einzelne Dachfenster (Richtwert 0.7 m2 Lichtfläche) sind erlaubt. Dacheinschnitte mit einer maximalen Länge (traufseitig gemessen) von 4 m sind zugelassen. 6 Für Aussenantennen und Parabolspiegeln ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. 7 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

Art. 7 Wohnzone

2-geschossig W2a

Wohnzone W2a

Die Wohnzone W2a dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

1

Die Wohnzone W2a ist für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Reiheneinfamilienhäuser bis maximal 3 Einheiten bestimmt. 2

3 Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.

Art. 8 Wohnzone

2-geschossig W2b

Wohnzone W2b

Die Wohnzone W2b dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 1

Die Wohnzone W2b ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt.

2

3 Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schwaderloch

Art. 9 Wohn- und

Gewerbezone WG2

Seite 4

Wohn- und Gewerbezone WG2

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen, dem mässig störenden Gewerbe und der Landwirtschaft.

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser sowie Gewerbe- und Landwirtschaftsbauten bestimmt. 2

3 Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.

Art. 10 Gewerbezone

Gewerbezone G

1 Die Gewerbezone G ist für Gewerbe sowie für Dienstleistungsbe-

triebe bestimmt. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

2

Art. 11 Zone

für öffentliche Bauten und Anlagen OE

Landwirtschaftszone

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 12 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt. 2 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schwaderloch

Art. 13 Bauten in der Landwirtschaftszone

Seite 5

Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 1

Für Wohngebäude gelten die Vorschriften der Wohn- und Gewerbezone WG2. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 2

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 14 Übriges Gebiet

Schutzzonen

Übriges Gebiet

Das keiner Nutzungs- oder Schutzzonen und nicht dem Wald oder den Gewässern zugewiesene Areal wird als übriges Gebiet bezeichnet.

3.3

Schutzzonen

Art. 15 Schutzzonen

Die Schutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

1

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 2

Art. 16 Naturschutzzone

"Bergmätteli"

Naturschutzzone "Bergmätteli"

1 Die Naturschutzzone "Bergmätteli" beinhaltet eine Feuchtwiese und zwei Weiher. Sie dient der Erhaltung und Entwicklung feuchtigkeitsliebender Pflanzen- und Tierarten. 2 Feuchtwiese: Düngung und Beweidung sind untersagt. Durch eine jährliche Mahd ist der Verbuschung vorzubeugen. Das Schnittgut ist abzuführen. Die angrenzenden Waldränder sind stufig, struktur- und artenreich zu gestalten.

Weiher: Durch periodisches, abschnittweises Entfernen der aufkommenden Pflanzen ist der Verlandung vorzubeugen.

3

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schwaderloch

Art. 17 Waldreservat "Rossgarten"

Seite 6

Waldreservat "Rossgarten"

1 Das Waldreservat "Rossgarten" zeichnet sich aus durch seinen Auenwaldcharakter (Auenobjekt von nationaler Bedeutung Nr. 220). Die Erhaltung dieses Gebietes mit seiner bedingt durch die speziellen Wuchsbedingungen einzigartigen Vegetation liegt im öffentlichen Interesse.

Forstliche Eingriffe sind nur zur Abwehr von Schäden an Ufern und benachbarten Waldbeständen zulässig. Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen, die nicht dem Schutz oder Unterhalt des Auenwaldes dienen sowie sämtliche Massnahmen und Vorkehrungen, welche die Beschaffenheit des Bodens, den Wasserhaushalt oder die ökologischen Verhältnisse beeinträchtigen können, sind verboten. 2

Art. 18 Uferschutzzone

Uferschutzzone

1 Die Uferschutzzone bezweckt den Schutz des Ufers sowie dessen Vegetation. Sie soll den Eintrag von Nährstoffen ins Gewässer verhindern. 2 Düngung innerhalb der Zone ist untersagt. Die nicht der Ufervegetation umfassenden Bereiche sind als Heuwiese zu nutzen. 3

Die Uferschutzzone grenzt sich wie folgt ab: a) für den Rhein gemäss Eintrag im Kulturlandplan b) für die übrigen Gewässer umfasst die Uferschutzzone einen beidseitigen Landstreifen längs der Uferlinie. Die Breite dieses Streifens, gemessen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand bzw. der Rechtsgrenze (§ 127 Abs. 2 BauG), beträgt: - innerhalb Baugebiet 4 m - ausserhalb Baugebiet 3 m Ist die Breitenausdehnung der Ufervegetation grösser als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die äussere Bestokkungslinie plus 3 m begrenzt. Bei bestehenden, innerhalb dieses Streifens gelegenen Bauwerken (Fahrbahnen, Stützmauern usw.) wird die äussere Schutzzonenabgrenzung durch diese festgelegt.

Art. 19 Besondere Waldstandorte

Besondere Waldstandorte

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldstandorte

"Schofhalde/Wandflue" und "Herrenhölzli" zeichnen sich aus durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften, durch besondere Strukturen, durch schutzwürdige Pflanzen in der Krautschicht sowie stellenweise durch interessante geologische Aufschlüsse. Die Erhaltung dieser speziellen Standorte liegt im öffentlichen Interesse und ist durch eine naturnahe Waldbewirtschaftung sowie durch die Verwendung nur standortheimischer Baumarten anzustreben.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schwaderloch

Seite 7

2 Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Waldwirtschaftsplan und für den Privatwald in einem separaten Reglement festgesetzt.

Art. 20 Waldränder

Waldränder

Wertvolle Waldränder sind zu erhalten und potentiell wertvolle Waldränder sind durch geeignete forstliche Massnahmen zu verbessern. 1

Vorgelagerte Aufforstungen sind möglich, wenn der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet wird. 2

Landschaftsschutzzone (Schraffur)

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 21 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. 2

Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 12 dieser BNO.

3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Hecken, Ufer- und Feldgehölze

3.5

Schutzobjekte

Art. 22 Hecken, Ufer- und Feldgehölze

Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Ufer- und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. 1

Hecken, Ufer- und Feldgehölze sind abschnittsweise zu pflegen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.

2

Eine Beseitigung der in den Plänen bezeichneten Objekte darf nur mit Einwilligung des Gemeinderates vorgenommen werden und nur, wenn an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. 3

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schwaderloch

Gewerbe

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DEFINITIONEN

Art. 23 Gewerbe

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1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Benützung von Privateigentum

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 24 Benützung von Privateigentum

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

1

2

Sofern es das öffentliche Interesse erfordert, dürfen • Strassentafeln, Verkehrssignale, Verbots- und Hinweistafeln, Lampen, Hydranten, Schieber, Schiebertafeln, Vermessungszeichen und dgl. auf Privatgrundstücke und • öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und dgl. an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.

3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst

Rücksicht zu nehmen.

Allgemeine Anforderungen

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 25 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1

Der Gemeinderat kann, nach Anhörung der Beteiligten, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

2

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schwaderloch

Art. 26 Energiesparmassnahmen

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Energiesparmassnahmen

1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 2

Ausrichtung der Wohnungen

5.3

Wohnhygiene

Art. 27 Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.

Art. 28 Raummasse,

Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone

1

Raummasse, Nebenräume, Balkone

Für Neubauten gelten nachstehende Masse •

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumhöhe: - Fensterfläche

•

bei Vollgeschoss mind. 2.30 m bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum:

pro Wohnung mind. 4 m2

- Keller:

für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 , für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

2

Art. 29 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude die Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht erfüllt.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schwaderloch

Velos, Kinderwagen

5.4

Ausstattung

Art. 30 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 31 Spielplätze

Ortsbildschutz

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Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 20 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.

6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 32 Ortsbildschutz

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: 1

a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

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Art. 33 Aussenraumgestaltung

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Aussenraumgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 1

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 34 Materialablagerungen

Materialablagerungen

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Mona-

ten kann bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Einwirkungen

6.2

Umweltschutz

Art. 35 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3

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Art. 36 Lärmschutz

Zuständigkeit

Seite 12

Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

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VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 37 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 1

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 2

Art. 38 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 39 Vollzugsrichtlinien

Aufhebung bisherigen Rechts

Gebührenreglement

Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen.

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SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bau- und Nutzungsordnung vom 15. Juni 1989 aufgehoben.

\\S11\sys\daten\Schwaderloch\01\033 \Planung\ VO / SG / 06.08.01

Gemeindeversammlung.doc

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schwaderloch

Beilage

BEILAGE Wichtigste Gesetze und Verordnungen Bundesgesetze und Verordnungen • Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 • Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 2. Oktober 1989 • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 • Bundesgesetz über den Wald (VVaG) vom 4. Oktober 1991 • Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 • Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 • Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 • Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985 • Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 • Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 Kantonale Gesetze, Verordnungen und Dekrete • Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 • Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 • Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) vom 23. Februar 1994 • Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 • Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AVVaV) vom 16. Dezember 1998 • Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 • Dekret über den Schutz des Rheins und seines Ufers (Rheinuferschutzdekret, RhD) vom 16. April 1948