Erschliessungsplan Grossmatten

Piano d'utilizzazione speciale · Uerkheim

Documento

Numero
11.92
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Uerkheim
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
17 ago 2012
In vigore dal
17 ago 2012

Carta

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File

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Testo

SNP-4286-2012-E-2.pdf

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Neue Grenze Uferschutzzone gemäss Teiländerungen Nutzungsplanung 2011

Baulinie Wendehammer 3 vom 30.06.1987 wird aufgehoben

Gewerbezone Zaun

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Mitwirkungsbericht vom: /D.Db. AUH bs M:0F. AOM Vorprüfungsbericht vom: 27 - DH . ZUR

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Bau, Verkehr und Umwelt

Der Gemeindeammann: D Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

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.......... Perimeter des Erschliessungsplanes

a Grenze Uferschutzzone (Gemäss Teiländerungen Nutzungsplanung 2011) 1

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Hochwassergefahrenzone |

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Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

AARGAU

Datum:

17. August 2012

NVOG/jwfl

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Nr.

BVURO.11.

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Gemeinde Uerkheim; Erschliessungsplan "Grossmatten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. Januar 2012 25. Februar bis 26. März 2012 12. Juni 2012 15. j j 2012 17. j | j 2012 u n

u

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 6. Mai 2009 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Parzelle 335 ist der Gewerbezone zugeordnet. Mit dem Erschliessungsplan wird die Baureife planungsrechtlich gesichert. Die Strassenbreite beträgt im Bereich der Parzelle 335 und im Einmündungsbereich zur K 315 6,0 m, im übrigen Abschnitt wird die bestehende Breite der Strasse "Grossmatten" von 5,0 m übernommen. Entlang der K 315 wird ein Ein- und Ausfahrtsverbot festgelegt, bei der Ausfahrt auf die K 315 werden die Sichtzonen verbindlich geregelt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan

Versand:

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9-

2012

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeine Beurteilung Mit dem Neuanschluss an die Kantonsstrasse K 315 und dem Anschluss an die bestehende Erschliessungsstrasse "Grossmatten" werden die planerischen Voraussetzungen zur Erschliessung und Bebauung der Parzelle 335 geschaffen (§ 32 BauG). Mit dem Neuanschluss entsteht eine Ringstrasse, dadurch wird für die überbaute Gewerbezone die Verkehrssicherheit erhöht. Die Realisierung der Erschliessungsstrasse setzt voraus, dass die Bachverlegung Hinterwilerbach vorgängig oder gleichzeitig erfolgt. 4.2.2 Erschliessung Neuanschluss zur Kantonsstrasse K 315 Die erweiterte Gewerbezone wird über einen neuen Anschluss zur Kantonsstrasse K 315 (vis-ä-vis der Sonnmattstrasse) erschlossen. Gleichzeitig wird dieser Anschluss bis zur heutigen Wendeanlage der Strasse "Grossmatten" geführt und somit zu einer Ringstrasse erweitert. Mit der ringförmigen Verkehrsführung können gefährliche Wendemanöver vermieden werden. Der Neuanschluss ist im Zweirichtungsverkehr vorgesehen. Die Festlegungen der Sichtzonen basieren auf der Regelung "kein Vortritt". Die beabsichtigte Regelung dient der Verkehrssicherheit und ist zweckmässig. Nutzung bestehende Baute auf Parzelle 690 Das Gebäude Nummer 271 auf der Parzelle 690 verfügt heute über einen Direktanschluss zur K 315 mit aktuell wenig Zu- und Wegfahrten. Im Situationsplan wird ein Ein- und Ausfahrtsverbot aufgenommen. Bei einer gesteigerten Nutzung für diese Liegenschaft muss die Erschliessung direkt zur Gemeindestrasse nach Westen erfolgen. 4.2.3 Öffentliche Gewässer Hinterwilerbach Aufgrund detaillierter Geländeaufnahmen kann der Hinterwilerbach nicht so wie im Bauzonenplan vorgesehen nach Süden verlegt werden. Die im Bauzonenplan vorgesehene Linienführung würde den Hang zu stark anschneiden, dies könnte dann Hangrutschungen auslösen. Die nun dem bestehenden Gelände besser angepasste Linienführung Hinterwilerbach ist als Orientierungsinhalt im Situationsplan korrekt dargestellt. Ebenfalls informativ dargestellt ist die Uferschutzzone und die Abgrenzung Zaun gemäss § 21 Abs. 2 Bauund Nutzungsordnung (BNO). Die gegenüber dem Bauzonenplan geänderte Linienführung ist begründet und zweckmässig. Waldgraben Mit dem Bau der neuen Erschliessungsstrasse muss der Waldgraben auf einer Länge von ca. 10 m überdeckt werden. Mit der Erstellung des neuen Durchlasses muss der Bachlauf nördlich der Erschliessungsstrasse auf einer Länge von rund 15 m angepasst und abge-

-3-

senkt werden. Aus fachlicher Sicht ist dies unter Würdigung der Gesamtsituation (Verlegung und Aufwertung des Hinterwilerbaches) vertretbar. 4.2.4 Hochwasserschutz Gemäss aktueller Gefahrenkarte ist im Gebiet "Grossmatten" bereits ab einem 30jährlichen Hochwasser mit Überschwemmungen zu rechnen. Die vom Regierungsrat am 6. Mai 2009 genehmigte Nutzungsplanung enthält in der Bau- und Nutzungsordnung Bestimmungen zur Hochwassergefahrenzone 1 (§ 47a BNO), die Abgrenzung ist im Bauzonenplan als überlagerte Zone dargestellt. Die im Erschliessungsplan zur Orientierung dargestellte Hochwassergefahrenzone 1 entspricht der Festlegung im Bauzonenplan. Mit dem Bau der Erschliessungsstrasse sind verschiedene Massnahmen zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes vorgesehen. Falls alle notwendigen Massnahmen realisiert werden, kann die Gefahrenkarte angepasst werden, auf Einzelmassnahmen könnte dann bei Bauvorhaben gemäss § 47a BNO verzichtet werden. Anderenfalls sind die Einzelmassnahmen im Baubewilligungsverfahren direkt gestützt auf die BNO umzusetzen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Grossmatten" der Gemeinde Uerkheim vom 12. Juni 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 25, 4813 Uerkheim Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Rechtsabteilung BVU - Abteilung Verkehr BVU