Erschliessungsplan Kisper
Piano d'utilizzazione speciale · Kölliken
Documento
- Numero
- 11.97
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Kölliken
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 26 set 2014
- In vigore dal
- 26 set 2014
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Kölliken con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
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GEMEINDE KÖLLIKEN KANTON AARGAU Legende 1. Genehmigungsinhalt
. u Kanton Aargau = rsch | le S Ss u n Q Ss p | a n Ki spe r Departement rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Par. 132 BauG) Ve
gemäss Par. 17 Bau@ Pe rot Baulinie ; d=4.00m (gemäss Par. 111 Abs.1a BauG)
— schwarz Perimeter Erschliessung Kisper
Abstände gemäss Par. 111 Abs.1 lit. c und d BauG: 20 cm = Sockellinie: gilt innerhalb des Perimeters EP Kisper
RHTTLHIHLIHHLIHI N! hellblau Lärm, Planungswert überschritten (14 dB(A))
= . Gebäude in ES Ill: Situ ati on 1 2 500 Bis auf einen Raum pro Wohnung müssen alle lärmempfindlichen Räume über mindestens ein Fenster belüftet werden können, bei welchem die Summe aller Dämpfung mindestens 14 dB(A) beträgt, bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonstrasse K 319
"ELLI! hellblau Lärm, Planungswert überschritten (19 dB(A))
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Gebäude in ES Il:
Bis auf einen Raum pro Wohnung müssen alle lärmempfindlichen Räume über mindestens ein Fenster belüftet werden können, bei welchem die Summe aller Dämpfung mindestens 19 dB(A) beträgt, bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonstrasse K 319
B/A
hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
2. Orientierungsinhalt
Bee dunkelgelb Erschliessungsstrassen ES
a m rot Strassenlinien Feinerschliessung Be hellgelb Feinerschliessungsstrassen FS — violett Sammelplatzlinie ee pink Sammelplatz u u un = braun Baugebietsgrenze Vorprüfungsbericht: Datum 13. Mai 2013 ze PEN Werne, Hsschonis Öffentliche Auflage vom: von 2. September 2013 bis 2. Oktober 2013 ES grün al gern. Beschlossen vom Gemeinderat am: Datum 28. April 2014 aa _ fe Gasverbund Mittelland GVM (Achse Leitung) Der Gemeindeammann: Aulkinaser anen Der Gemeindeschreiber: Zu best. Strassen alien seien Der Kuda grau best. Gehweg grau best. Gebäude Genehmigung durch das Departement Aukalgeik ampManie:Aheianeihiekte Bau, Verkehr und Umwelt grün Wald
Aarau, den 2%. Septemon Zo14
Der Generalsekrge#
ET hi =
Ingenieurbüro P. Zumbach AG, Aarau
\ Projektierende Bauingenieure SIA/USIC, Tel. 062/822 49 39 PI. Nr. 2298/01 / April 2013 |
T:\Objekle\Köliken\2298_Köliken_Erschliessung_Kisper\02_ProjektphaselErschliessungsplan 2012.2d ®
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/pmoa
Datum Genehmigung: 26.09.2014
Versand:
3 0. Sep. 2014
Geschäfts-Nr. BVURO.11.97-1 Gemeinde Kölliken; Erschliessungsplan "Kisper"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Ab teilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
13. Mai 2013
Öffentliche Auflage
2. September 2013 bis 2. Oktober 2013
Beschluss Gemeinderat
28. April 2014
Eingereicht zur Genehmigung
10. Juni 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
16. Juni 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 29. Juni 2011 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 1,1 ha grosse Areal "Kisper" liegt in der Wohnzone W1 mit Sondernutzungsplanpflicht östlich der Kantonsstrasse K 319 (Schönenwerderstrasse) und südlich des Waldes. Die bestehenden Bauten sollen mittelfristig abgerissen werden. Gestützt auf drei Überbauungsstudien für Ein- und Zweifamili enhäuser ist die Erschliessung festgelegt worden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140922_BDV_11.97.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans. Dieser ist im orientierenden Pla nungsbericht der Gemeinde vom 26. Februar 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Areal ist heute in acht schmale Parzellen aufgeteilt, die einzeln nicht überbaut werden können. Sechs Parzellen sind im Besitz einer Grundeigentümerschaft, die auch am Kauf der übrigen zwei Parzellen (2058 und 2299) interessiert ist. Aufgrund dieser Situation kann auf eine Pflicht zur Landumlegung verzichtet werden. Das Bebauungskonzept ist sachgerecht. 4.3 Erschliessung Das Areal wird mit einer 4,5 m breiten Strasse zwischen der Schönenwerderstrasse K 319 und der Kisperstrasse erschlossen. Die Linienführung nimmt Rücksicht auf die spätere Bebauung. Der Ein mündungsbereich in die Kantonsstrasse ist 5,5 m breit. Die Sichtzone berücksichtigt die gegebene Situation. Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. 4.4 Lärmschutz Das Areal liegt grösstenteils in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II, entlang der K 319 ist ein 30 m brei ter Streifen der ES III zugeordnet. Das Areal gilt im Sinne des Umweltrechts als unerschlossen. Es war beim Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes 1985 jedoch bereits eingezont. Für die Erschlies sung sind die Anforderungen gemäss Art. 24 Abs. 2 USG1 und Art. 30 LSV2 massgebend. Im strassennahen Bereich sind die massgebenden Planungswerte überschritten. Im Erschliessungsplan werden die erforderlichen Massnahmen für die Überbauung sachgerecht festgelegt. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der K 319 (durchschnittlicher täglicher Verkehr [DTV] = 4'900 Fahr zeuge pro Tag) wird davon ausgegangen, dass der durch die Erschliessung generierte Mehrverkehr auf den bestehenden Strassen keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugt, welche zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen führen. Somit sind die Anforderungen von Art. 8 LSV erfüllt. 4.5 Gasleitung Das Areal wird parallel zum Waldrand von einer 70 bar Erdgashochdruckleitung der GVM Gasver bund Mittelland AG gequert. Bauten und Anlagen, die Rohrleitungen queren oder deren Betriebssi cherheit beeinträchtigen können, bedürfen vor Baubeginn der Zustimmung des Bundes
1
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) SR 814.01
2
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) SR 814.41
2 von 4
(Art. 26 RLV3). Die Gasleitung liegt innerhalb des Waldabstands und wird daher durch künftige Ge bäude nicht tangiert. Bei Klein- und Tiefbauten, für die ein Waldabstand von 8 m gilt (§ 48 Abs. 1 lit. b BauG), sind im Baubewilligungsverfahren die erwähnten Bestimmungen zu beachten. Das Areal liegt im Konsultationsbereich der 70 bar Erdgashochdruckleitung. Nach der Überbauung ist das Risi ko bezüglich Störfallvorsorge im akzeptablen Bereich. Im Erschliessungsplan sind daher zur Störfall vorsorge keine Massahmen erforderlich. 4.6 Wald Im Erschliessungsplan ist der gesetzliche Waldabstand für Bauten (§ 48 Abs. 1 lit. a BauG) ab der rechtskräftigen Waldgrenze als Orientierungsinhalt korrekt eingetragen (im Plan als "Waldbaulinie Hochbauten" bezeichnet). Es sind keine weiteren Massnahmen nötig. 4.7 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Erschliessungsplan "Kisper" der Gemeinde Kölliken vom 28. April 2014 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
W ' ^tepha Regien
Verteiler • Einwohnergemeinde Kölliken, Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3
Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2002 (RLV) SR 746.11
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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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