Erschliessungsplan Dorf - Unter Rümlisberg Nord
Piano d'utilizzazione speciale · Vordemwald · Abrogato il 31 mar 2025
Documento
- Numero
- 1979-001805
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Vordemwald
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 18 set 1979
- In vigore dal
- 18 set 1979
- Abrogato
- 31 mar 2025
Carta
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Testo
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INDE VORDEMWALD AS. w
Kommunaler Überbauungsplan
Etappe 2. Etappe
w2 Wohnzone 2 Geschosse 1.2 W3 Wohnzone 3Geschosse 22 WG3 _Wohn.-und Gewerbezone 3 Gesch. 3. Gewerbezone 42 GR Grünzone LS Landschaftsschutzzone
i Ober Humlisberg
Dorf —Unter Rümlisberg BAULINIENPLAN NORD 1:1000
DON ROD— ep}
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Übersichtsskizze
Datum Entw. Gez. Gepr. Grösse Plan Nr. IO.Il. 1977 Er Ru Bau - 60/126
5 248-B-2 Ersetzt Plan Überholt durch Plan -
Ing. - Büro H. Zofingen
1 1.Jan. 1971
Öffentliche Planauflage vom: bis: 16. Feb. 1977
Genehmigt von der Gemeindeversümmlung: 22
Der Gemeindeommaonn:
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den /L. Sep. ee = RRB-Nr. 7/05. vom 2% Scpl. ASF.
Im Auftrage des Grossen Rates
Der Siaatsschreiber:
Erläuterungen zum kommunalen Ueberbauungsplan
I. Das _ Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Baulinien „ Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen ..
Baulinien
_6R 25.3.62 blau - Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien BERN blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchstreichen ) Bi oldu Aufzuhebende Weglinien (rot durchstreichen ) rot Zu genehmigende Baulinien rot Zu genehmigende Weg- und Sockellinien FREE rot Projektierte Baulinien „ die noch nicht genehmigt werden sollen
rot Projektierte Weglinien , die noch nicht genehmigt werden sollen
srenge Zu genehmigende Baulinio ( Art: 10 der Verordnung über Erstellung ,
Betrieb und Unterhalt "on elektrischen Starkstromanlagen vom 7. Juli { x Fi =: i = ann zraacin 1933 ) \ Da N “el ee 2 $ u SEE i i . i 3
2449 £ 5 ” " ” E 3 an 3 5 2360 5 i 2 23347 _—— = 5 == OT Ba > - —— ———— - | Kantonsstrasse K|308“ | “ B
Sichtzonen 223 | - f r
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BE PER = UP, schwarz Sichtlinie ' als Begrenzung ‘° der Sichtzonen , i J yeah i \ 8
' Erz heilblau Sichtzonen : Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als 1. 881 Be RT. - re I es Sichtzonen freizuhalten,. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen „ | ei 5 i e. . - er N Ber el, er { ERES | Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer = a = er - ir: j
0.60m - 3.00m Boden frei. bleiben,
muss von über
Ausfahrts beschränkungen
- Absolute Anliegerfreiheit :
«+ 8. ud braun Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig 4 © — Kurzfristige Uebergangslösung vis zur Anliegerfreiheit. rer FAR > grün Die Anliegerfreiheit soll: möglichst rasch realisiert werden.
Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden. Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer rückwärtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender
Ausfahrten sind wie Neubauten zu behandeln.
- Langfristige Uebergangsliösung bis zur Anliegerfreiheit :
grün Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden,
Sowchl bei Neubauten üblichen Umfanges wie auch bei bestehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen Erschliessung toleriert . ;
2. Zur Orientierung Ban karmin Hochleistungsstrasse HLS EEE | zZinnober Hauptverkehrsstrasse HVS | erange Sammelstrasse
ee] gelb Erschliessungsstrasse ES
E22] dunkelgrau Bestehende Wege
[ee] violett Gehweg
rmzesse fila Radweg ä Ben se: hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler _
Er rue | feldgrau Refugien , Bushaltestellen , Verzögerungs — und Beschleunigungsspur, Parkpl. | grün Bepflanzte Flächen , Grünstreifen , Wald
ee Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Angepasste Zonengrenzen
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
18. September 1979
Si/hu
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 28. August 1979 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: Freienwil; Ueberbauungsplan "Chloster-Rohr" Wettingen; Kommunaler Ueberbauungsplan "Bahnhofquartier" Wettingen; Ueberbauungsplan "Untere Kirchzelg" Unterlunkhofen; Ueberbauungsplan "Lunkhoferäcker" Bergdietikon: Ueberbauungsplan "Riedwies" Klingnau; Zonenplanänderung "Ober Chis", Aufhebung der Vorschrift betreffend Gestaltungsplan Küttigen: Ueberbauungsplan "Platten" Rupperswil; Ueberbauungsplan "Brechli", Abänderung Vordemwald; Ueberbauungsplan "Dorf-Unter Rümlisberg" Süd und Nord, Zonengrenzänderungen Endingen; Zonenplanänderung "Brüel" und Aenderung der §§ 34 und 40 BO; Spezialbauvorschriften Ortsbildschutz Mülligen; Ueberbauungsplan "Mitteldorf" Rudolfstetten; Bauordnung Schöftland; Ueberbauungsplan "Auf dem Feld" und "Unterdorf" Der Grosse Rat nimmt hievon Kenntnis.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
Staatsschreiber:
Aufhebung
1
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NKEJ/SRFE
Versand:
Datum Genehmigung: 31. März 2025
-1. April 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.17.6 Gemeinde Vordemwald; Aufhebung kommunale Überbauungspläne (Erschliessungspläne); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. März 2017 29. Oktober 2024 bis 27. November 2024 17. Dezember 2024 14. März 2025
14. Februar 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. Februar 2020 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kul turland (NPSK) ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Die kommunalen Überbauungspläne sind umgesetzt beziehungsweise überholt und sollen ersatzlos aufgehoben werden.
https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM„21917e42c24ec559{b5d2859faf48be0.el4hl8h22l40ifq0cn1blf7md9/21917e42c24ec559fb5d2859faf48be0/igeko.modules.dok.lDo k/2359285/20250320_bdv_17.6.docx~
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Vordemwald am 17. Dezember 2024 beschlossenen Vorlage: • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Dorf - ünter Rümlisberg Nord", genehmigt vom Gros sen Rat am 18. September 1979 • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Dorf - ünter Rümlisberg Süd", genehmigt vom Gros sen Rat am 18. September 1979 • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Nördlich Sägegasse", genehmigt vom Grossen Rat am 3. Juli 1973
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 19. Dezember 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit dem Bericht vom 15. März 2017 ohne Vorbehaite abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). 4.2 Raumpianerische Beurteiiung
Mit den kommunalen Überbauungsplänen wurden Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanla gen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Nach der Realisierung der Erschlies sungsanlagen sind solche Sondernutzungspläne soweit möglich aufzuheben. Die Anwendung der gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften ist der Regelung mittels Baulinien vorzuziehen. Im Planungsbericht vom 19. Dezember 2024 wird die Aufhebung der drei Sondernutzungspläne um fassend erläutert. Die Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne ist begründet und sachge recht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss
1. Die Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Dorf - Unter Rümlisberg Nord", "Dorf - Unter Rümlisberg Süd" und "Nördlich Sägegasse", beschlossen vom Gemeinderat Vordemwald am 17. Dezember 2024, wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan AttigeM ' Rpgierungsrat
\
Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 2, 4803 Vordemwald • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVl
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar. 2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) datzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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