Gestaltungsplan Unterdorf / Rain
Piano d'utilizzazione speciale · Leibstadt
Documento
- Numero
- 2006-000093
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Leibstadt
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 25 gen 2006
- In vigore dal
- 25 gen 2006
Carta
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Testo
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Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung Departement ro Baulinien für Hauptbauten Bau, Verkehr und Umwelt
Ge staltu n g Ss p | a n " U nte rd orf I Rai n " ee rot Baulinien für Klein- und Anbauten gemäss $ 18 ABauV
m it So n de rn utzu n g Ssvo rSC h rifte n Lä rm rot Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
gemäss $ 21 BauG
schraffiet Lärmbereich A
Situationsplan 1 : 500
schraffet Lärmbereich B
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Übersichtsplan 1 : 25'000 rn Baufeld für Lärmschutzbauten (Maximalhöhe: 2 m über
ELER gewachsenes Terrain; Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
a Ein- / Ausfahrtsverbot ; bestehende Zu- und Wegfahrten werden mit dem Bau der neuen Erschliessungsstrassen A-C ersetzt bzw. aufgehoben (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
magenta Konzept Kanalisationserschliessung (Enteigungsrecht, $ 132 BauG)
blau Konzept Wasserversorgung mit Löschschutz (Enteigungsrecht, $ 132 BauG)
Sichtzonen: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum
febeu Zwischen den Höhen 0.8 und 3 m gewährleistet sein
hellblau Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A der Sichtzonen
schwarz Perimeter des Gestaltungsplanes
® EN 5 ESS 8 SS: = SS 2 DS
Mitwirkungsauflage vom 24. März 2003 bis 22. April 2003 Mitwirkungsbericht vom Keine Mitwirkungseingaben eingegangen — a ee Vorprüfungsbericht vom 3. Februar 2003 heim zukünftigen Anschluss der neuen Bahnhofstrasse zu gewährleisten. Öffentliche Auflage vom 24. März 2003 bis 22. April 2003
ORIENTIERUNGSINHALT
Beschlossen vom Gemeinderat am 22. März 2005
Der Ge: eschreiber
hellorane Quartiersammelstrasse
Fr Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2S. Januaı 2006
hellgelb Quartiererschliessungsstrasse
Genehmigung
= f ‘ violett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr Der Staatsschreiber:
Plan-Nr. Status 44.01.007 - 1 Beschlussfassung / Genehmigung
D I Name | Dam I Kontrale | Projekieiung | PHNO |. |. | [Bearbeitung _| SCHK | Novemberzom | | | Planerstellung | HK _ | November2004 [JG | ee Anderung I = = =
violett Fusswege
gerastet Bestehende Strassen
P Kelt Rt
IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG FON 062 / 869 80 80 FAX 062 / 874 24 05
KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN FON 061 / 836 96 80
hellblau Bestehende Wasserversorgung mit Löschschutz biau Konzept Wasserversorgung mit Löschschutz
magenta Bestehende Kanalisation magenta Konzept Kanalisationserschliessung
FAX 061 / 836 96 8] Plotdatum [HKOUOO343 [200 3 | D3D3—— ' . [email protected] 1b Projekt-Info I: Bau\Leibstadt\..\Gestaltungsplan_Änderung.dwg en a ” ln
ISO 9001 ZERTIFIKAT REG.-NR. 83396/A
Plot-Info weisse Flächen.ctb
hellgrün Zu urbarisierende Strassenflächen
Waldfläche nach Rodung; Ersatzaufforstungen weden später im Rahmen des definitiven Rodungsgesuches festgelegt
gerastert
Sondernutzungsvorschriften Lärm
schwarz Baugebietsgrenzen nach Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan
schwarz Zonengrenzen nach Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan
HEHE Ball I I
81
Zweck Das Planungsgebiet "Unterdorf / Rain" ist durch den Strassenverkehr auf der Kantonsstrasse K 130 lärmbelastet. Nachfolgende Sondernutzungsvorschriften stellen die Einhaltung der Anforderungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) an die Erschliessung bestehender Bauzonen sicher.
= N
Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
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Lärmroduktion In den Lärmbereichen A und B (vgl. Situationsplan 1:500) sind folgende Lärmreduktionen bezogen auf die Emissionswerte (Quellenwerte) zu erzielen:
- Lärmbereich A: -15 dB(A)
- Lärmbereich B: -20 dB(A)
83
Lärmbereiche 1 Für Bauvorhaben in den Lärmbereichen A und B sind vor Eingabe eines
AundB Baugesuches im Rahmen eines Vorprojektes die geplanten Lärmschutzmassnahmen aufzuzeigen.
2 Der Nachweis einer genügenden Lärmdämpfung gemäss $ 2 hat aufgrund eines neutralen Fachgutachtens zu erfolgen.
$ u (A mm mE HE mm mm mm mama mm Baufeld für Innerhalb des Baufeldes für Lärmschutzbauten sind bauliche Massnahmen zur Lärmschutzbauten Gewährleistung der in $ 2 vorgeschriebenen Lärmreduktion zulässig
(z.B. Lärmschutzwände, begrünte Mauern, Steinkorbmauern).
85
Kosten Die Kosten des baulichen Lärmschutzes werden den Grundeigentümern - nach Massgabe der diesen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile - mittels eines öffentlich aufzulegenden Beitragsplans auferlegt. “ EN $ <\
aa LTE BEE -_®, __ ‚Kantonsstrasse K 130°
Empfohlener Standort von Generell 50 Heutiger Standort von Generell 50
d \d \ 1 N - _ a
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
25. Januar 2006
Art. Nr. 2006-000093
Gemeinde Leibstadt; Gestaltungsplan "Unterdorf/Rain" mit Sondernutzungsvorschriften Lärm; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
keine Eingaben 3. Februar 2003 24. März – 22. April 2003 22. März 2005 25. April 2005 11. Mai 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. März 1986. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung der Nutzungsplanung voraus, die die Gemeindeversammlung am 17. Juni 2005 beschlossen hat und gleichzeitig mit dem vorliegenden Gestaltungsplan zur Genehmigung vorliegt. 2.1
Verfahrenskoordination
Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung werden koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Unterdorf/Rain". Die Genehmigung des Gestaltungsplans und der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Unterdorf/Rain" wird gleichzeitig publiziert. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan "Unterdorf/Rain" regelt die Erschliessung und die Überbauungsmöglichkeit für ein teilweise unüberbautes Gebiet der Wohnzone W2. Die Parzellen im Gebiet "Unterdorf/Rain" sind grösstenteils direkt an die K130 angeschlossen. Der GestaltungsVersand: 1. Februar 2006
-2-
plan sieht mit Ausnahme der Parzelle Nr. 1711 (neue Bahnhofstrasse) und der Parzellen Nrn. 1741 und 1715 (Bahnhofstrasse) einen gemeinsamen Anschluss im Bereich der Parzelle Nr. 2349 an die K130 vor. Gleichzeitig werden die planerischen Voraussetzungen für einen Neuanschluss der Bahnhofstrasse an die Kantonsstrasse K130 am westlichen Bauzonenrand geschaffen. Mit dem Neuanschluss kann die Verkehrssicherheit wesentlich verbessert werden. Die neue Bahnhofstrasse erschliesst eine weitgehend überbaute Industriezonenfläche von ca. 12 ha. Die mit dem Anschluss notwendigen Ausbauten auf der Kantonsstrasse sind nicht Bestandteil dieses Gestaltungsplans. Das dannzumalige Kantonsstrassenprojekt (Verursacherknoten) wird gleichzeitig mit dem Anschluss neue Bahnhofstrasse realisiert. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan "Unterdorf/Rain" mit Sondernutzungsvorschriften Lärm
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Im Gestaltungsplan "Unterdorf/Rain" werden in Ergänzung der Regelbauweise Vorschriften zur Lärmsituation sowie einzelne besondere Abstandsregelungen (Baulinien) aufgenommen. Mit den gewählten Vorschriften und den vorgesehenen Massnahmen entlang der Kantonsstrasse K130 wird die Lärm- und Erschliessungssituation auch für die bereits überbauten Parzellen verbessert. Die bestehenden Ein- und Ausfahrten auf die K130 werden mit dem Bau der Erschliessungsstrasse A aufgehoben. Mit den Sondernutzungsvorschriften wird die Einhaltung der Anforderungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und der Lärmschutzverordnung sichergestellt. Die planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen für eine zweckmässige und situationsgerechte Überbauung des Areals werden damit klar verbessert. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Unterdorf/Rain" mit Sondernutzungsvorschriften Lärm der Gemeinde Leibstadt vom 22. März 2005 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt, gleichzeitig mit dem Genehmigungsbeschluss der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Unterdorf/Rain" der Gemeinde Leibstadt, beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Oberdorfstrasse 222, 5325 Leibstadt Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: