Erschliessungsplan Holegrabe
Piano d'utilizzazione speciale · Lengnau (AG)
Documento
- Numero
- 2001-001486
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Lengnau (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 5 set 2001
- In vigore dal
- 5 set 2001
Carta
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File
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Testo
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GEMEINDE LENGNAU
KANTON AARGAU
Erschliessungsplan "Holegrabe"
gemäss 8 17 BauG
Situationsplan 1:500
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: Längenprofil 1:500/50
Übersichtsplan 1:25'000
Vorprüfungsbericht vom
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Mitwirkungsauflage / Öffentliche Auflage vom
Beschlossen vom Gemeinderat am
NAMENS DES GEMEINDERATES
Gemeindeammann
K. Schmid
Genehmigung
Projektverfasser
SCH FI D FGGER + PARTN ER ÄG Projekt |Gezeichnet | Geprüft Datum _|EIA
'Reproduziert mit Bewilligung des Bundesamtes für Landestopographie (JA002 104
14. Mai 2001
. Rohner
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den S. September 2001
Ingenieure und Planer Martinsbergstrasse 46
5401 Baden
Tel: 056 / 200 0888 Fax: 056 / 200 08 99
Behörde
Einwohnergemeinde Lengnau
Der Staatsschreiber:
Plan-Nr. 015.072.02/00 1 Format: 60x84
Widrig Wunderlin Widrig 29.11.2000 x
Eingang
Geprüft
Genehmigt
Reg.-Nr. Plan-Nr. 001
Dieser Plan wurde mit dem System STRATIS erstellt
[1
[um man mu men
WG 2
rot
hellblau
gerastert
hellgelb
violett
blau
schwarz
schwarz
GENEHMIGUNGSINHALT
Strassen- / Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
ORIENTIERUNGSINHALT
Bestehende Strassen und Wege Erschliessungsstrasse
Bestehende Schmutzwasserleitungen Bestehende Sauberwasserleitungen Zonengrenzen gemäss Zonenplan
Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
Perimeter des Erschliessungsplanes
Ein— und Zweifamilienhauszone
223
FZ
Freihaltezone
Holegrabe
224
Holegraobe
ag
ET RIB = STRATIS.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
05. September 2001
Art. Nr. 2001-001486
Gemeinde Lengnau; Erschliessungsplan "Holegrabe"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
20. November 2000 9. März 2001 26. März – 24. April 2001 14. Mai 2001 21. Mai 2001 11. Juni 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Erschliessungsplan „Holegrabe“ wird die rechtliche Grundlage zur Erschliessung einer noch unüberbauten Fläche (ca. 0.5 ha) am südöstlichen Bauzonenrand geschaffen. Im Plan ist eine durchgehende Erschliessungsstrasse mit einer Breite von 4.50 m vorgesehen, die der Bauzonengrenze folgt. Im Bereich der Einmündungen in die Rankstrasse bzw. Grabenstrasse werden Sichtzonen ausgeschieden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Erschliessungsplan „Holegrabe“, Situationsplan 1 : 500, Erschliessungsplan „Holegrabe“, Längenprofil 1 : 500/50. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage Versand:
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4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit dem Erschliessungsplan „Holegrabe“ wird eine ca. 0.5 ha grosse Fläche der Ein- und Zweifamilienhauszone am Bauzonenrand erschlossen. Der Erschliessungsplan sieht aufgrund der geringen Verkehrsbelastung keine Aufteilung des Strassenraums vor. Die von der Gemeinde gewählte Festlegung wird aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. Das Gebiet könnte grundsätzlich auch weniger aufwändig mit Stichstrassen ab der Graben- und Rankstrasse erschlossen werden. Der Gemeinderat hat sich jedoch in seinen langfristigen Überlegungen gegen Stichstrassen ausgesprochen. Die gewählte Linienführung am Bauzonenrand ist eine mögliche Variante der Erschliessung. Bei einer späteren Bauzonenplanüberprüfung kann jedoch daraus kein Präjudiz abgeleitet werden, dass das nordöstlich angrernzende Gebiet allein aufgrund der Lage der Erschliessungsstrasse der Bauzone zuzuweisen sei. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Holegrabe“ der Gemeinde Lengnau vom 14. Mai 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5426 Lengnau – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: