Gestaltungsplan Mülihalde
Piano d'utilizzazione speciale · Lengnau (AG)
Documento
- Numero
- 16.173
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Lengnau (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 18 set 2018
- In vigore dal
- 18 set 2018
Carta
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Kanton Aargau
Gemeinde Lengnau
Gestaltungsplan Mülihalde gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes; - verbindlicher Gestaltungsplan Mülihalde, Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inklusive Richtprojekt
Mitwirkung vom:
6. November 2017 bis 5. Dezember 2017
Vorprüfungsbericht vom:
1. März 2018
Öffentliche Auflage vom:
14. Mai 2018 bis 12. Juni 2018
Beschlossen vom Gemeinderat am:
25. Juni 2018
Der Gemeindeammann:
Der
Genehmigung:
emeindeschreiber:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der
Gestaltungsplan Mülihalde Lengnau
alsekretär: arcoplan Ennetbaden
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Der Gestaltungsplan „Müllhalde" bezweckt eine gut in die örtliche Situation eingepasste Überbauung entlang der Landstrasse, indem ortsbaulich angemessen gegenüber dem bäuerlich geprägten alten Dorfteil reagiert und dichte VVohnbauformen im Kontrast zu den umliegenden Einfamilienhausquartieren ermöglicht werden.
Mit dem Gestaltungsplan ist eine rationelle und konzentrierte Erschliessung unter Respektierung der Langsamverkehrsachse der Landstrasse sicher zu stellen. 2
3 Im Hinblick auf mögliche Überbauungen auf der südöstlich angrenzenden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist eine ortsbauliche Fortführung und eine grösstmögliche Koordination der Erschliessung zu gewährleisten.
Art. 2 Verhältnis zum
übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan „Müllhalde" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Lengnau.
2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 3 Privatrechtliche
Regelungen
1 Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zu- und Wegfahrt Tiefgarage, interne Fusswege) sind durch grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeiten sicherzustellen, die vor Erteilung einer Baubewilligung vorliegen müssen.
Art. 4 Perimeter und
Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan „Müllhalde" gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters.
2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500.
3 Der Planungsbericht inklusive Richtprojekte Bebauung und Umgebung illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und haben orientierenden Charakter.
Art. 5 Baubereiche
für Hochbauten
1 Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 SNV aufgeführten Gebäude, innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten A, B und C zu erstellen.
Gestaltungsplan Mülihalde, Sondernutzungsvorschriften
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2 Ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten sind folgende oberirdischen Gebäude zugelassen - Gedeckte Aussenbereiche für den gemeinschaftlichen Aufenthalt mit einer Gebäudefläche von insgesamt max. 80 m2 und einer Gesamthöhe von max. 3 m. - Vereinzelte Garten- und Gerätehäuschen für die Nutzung der Privatgärten von je max. 10 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 3 m. - Velounterstände sind im gesamten Perimeter des Gestaltungsplanes zugelassen. - Gemeinsame Entsorgungseinrichtungen sind an der im Situationsplan bezeichneten Lage zu erstellen.
Art. 6 Baubereiche
für Untergeschosse / Unterniveaubauten
Die Baubereiche für Untergeschosse / Unterniveaubauten sind für folgende zusätzlichen Nebennutzflächen (NNF) bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben- und Abstellräume und dergleichen.
Zufahrtsrampe
Im Bereich der im Situationsplan 1:500 eingetragenen Ein- und Ausfahrt unterirdische Einstellhalle kann eine überdeckte Rampe zugelassen werden, die höchstens 3.5 m über das massgebende Terrain hinausragt und max. 5.5 m breit ist. Das Rampenbauwerk ist mit den nötigen Schallschutz- und Absturzsicherungsmassnahmen zu versehen und hat sich gut in die Umgebungsgestaltung (z.B. mittels Begrünung) und in die ortsbauliche Situation zu integrieren. 2
Art. 7 Anzahl
Vollgeschosse
1
Gebäude dürfen folgende Vollgeschosszahlen nicht überschreiten: - Baubereiche A und B; - Baubereich C;
max. 4 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attikageschoss max. 3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attikageschoss
Art. 8 Erschliessung
Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdischen Fahrzeugeinstellhallen (Tiefgaragen) darf lediglich über den im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereich erfolgen. 1
2 Innerhalb des im Situationsplan 1:500 eingetragenen Bereiches ist die Erschliessung und Parkierung der Parzellen Nr. 2072 und 2073 privatrechtlich zu koordinieren, so dass eine insgesamt rationelle und übersichtliche Konzeption sichergestellt werden kann. Als Grundlage für die Bewilligung sind die in diesen Bereich ragenden Flächen für die Lage der Zufahrtsrampe und die unterirdische Fahrzeugeinstellhalle vertraglich zu vereinbaren und grundbuchlich zu sichern. Die Sicherstellung hat spätestens vor der ersten Baueingabe zu erfolgen.
Gestaltungsplan Mülihalde, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 9 Parkierung
1 Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder sind, mit Ausnahme der Parkfelder für Besucher und von Abs. 3, in den Baubereichen für Untergeschosse / Unterniveaubauten bzw. in den Untergeschossen der Hochbauten anzuordnen.
Oberirdische Parkfelder für Besucher sind nur in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen zulässig.
2
3 Im Baubereich C ist eine Integration von max. 2 Parkfeldern ins oberirdische Gebäudevolumen mit direkter Zufahrt von der Landstrasse zulässig.
Veloabstellplatze
Mindestens die Hälfte der erforderlichen Veloabstellplätze ist oberirdisch und überdeckt in der Nähe der Hauseingangsbereiche anzuordnen.
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Art. 10 Interne
Fusswegverbindung
1 Die im Situationsplan 1:500 eingetragene Fusswegverbindung ist als arealinterner, durchgehender Fussweg zu sichern und mit den angrenzenden Gebäuden zu erstellen. Die Breite des Fussweges muss minimal 1.50 m betragen.
Art. 11 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebung ist abwechslungsreich und sorgfältig zu gestalten. Innerhalb der gesamten Überbauung sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Baum- und Strauchsorten zu verwenden.
Erschliessungsbereiche
2 Die Erschliessungsbereiche sind als platzartige, multifunktional nutzbare Vorplatzflächen zu gestalten, in der die Parkfelder für Besucher und die Entsorgungsanlage zwischen Pflanzinseln und einzelnen grösseren Feldbäumen sorgfältig integriert sind.
Gemeinschaftlicher Aufenthaltsbereich
3 Der gemeinschaftliche Aufenthaltsbereich dient zur Erholung sowie zum allgemein zugänglichen, attraktiven Spiel- und Aufenthalt. Er ist mit einem sickerfähigen Belag auszugestalten und mit einzelnen grösseren Feldbäumen zu bepflanzen.
Freiraum Hang, gemeinschaftlicher Spielbereich
4 Die am Hang liegenden Freiflächen sind als Streuobstwiesen durchsetzt mit standortheimischen Sträuchergruppen, kleineren und grösseren Bäumen sowie vereinzelt möglichen Nutzgärten vor den Wohnungen auszubilden. In privaten Nutzgärten sind Abgrabungen oder Aufschüttungen inklusive dazugehöriger Terrainabstützungen bis 40 cm zulässig. An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lagen ist ein gemeinschaftlicher naturnaher Spielbereich vorzusehen.
Privatgärten
5 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Privatgärten können von den Bewohnerinnen und Bewohnern als private Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Zur sanften Abgrenzung sind sommergrüne Hecken, niedrige Einfriedigungen und filigrane Zäune zulässig.
Gestaltungsplan Mülihalde, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 12 Gestaltung der
Bauten und Anlagen
1 Für alle Bauten und Anlagen innerhalb der Baubereiche für Hochbauten A, B und C ist eine einheitliche Gestaltung sicher zu stellen, die zu einer sehr guten Gesamtwirkung führt. Es sind klare, fein gegliederte Volumen, ruhige Erscheinungsformen sowie sehr gut aufeinander als auch auf die Umgebung abgestimmte Farben und Materialien zu verwenden. 2 In den Baubereichen für Hochbauten A und B muss das vierte Vollgeschoss entlang der Landstrasse gegenüber den darunterliegenden Fassadenlinien um mindestens 1 m zurückgesetzt werden. 3 Innerhalb des Baubereiches für Hochbauten A ist ein Gebäude mit einer Gebäudelänge von max. 25.0 und einer Gebäudebreite von max. 23.5 m zugelassen.
Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen. Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen oder von Anlagen zur Energiegewinnung sind die Dächer extensiv zu begrünen. 4
5 Terrassen, Loggien, Treppenhäuser, Vordächer, technische Bauten usw. sowie die zulässigen Bauten gemäss § 5 Abs. 2 SNV müssen mit dem Hauptkubus harmonieren.
4 altri articoli
Art. 13 Kriterien zur
Beurteilung der Qualitäten
Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. 2 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen sowie die Umgebungsgestaltung nach den in den §§ 11 und 12 SNV formulierten qualitativen Anforderungen. 3 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Anforderungen sowie dem Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes entspricht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein oder zieht eine Fachkommission bei.
Art. 14 Hochwasserschutz
Zum Schutz vor Hochwasserereignissen und Oberflächenwasserabflüssen muss die EG-Kote in den Baubereichen A, B und C mindestens 411.00 m ü.M. betragen. Alle Gebäudeöffnungen müssen unter Beachtung der EG-Kote genügend erhöht und wasserdicht ausgeführt werden. 1
2 Die Zu- und Wegfahrt in die unterirdische Fahrzeugeinstellhalle ist so zu konzipieren, dass im Hochwasserfall kein Wasser ins Untergeschoss eindringen kann.
Gestaltungsplan Mülihalde, Sondernutzungsvorschriften
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3 Die Hochwassersicherheit kann durch alternative Lösungen gewährleistet werden, sofern dies keine Auswirkungen auf Nachbargrundstücke hat. Die Wirksamkeit alternativer Massnahmen ist aufzuzeigen.
Art. 15 Energie
1 Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan „Müllhalde" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.
2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Gestaltungsplan Mülihalde, Sondernutzungsvorschriften
5
Genehmigung
ROM* ÷ RAM KANTON AARGAU DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
JFRANL
Datum Genehmigung: 18.09.2018
Versand:
1 9. Sep. 2018
Geschäfts-Nr. BVUARE.16.173 Gemeinde Lengnau; Gestaltungsplan "Mülihalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
1. März 2018 6. November 2017 bis 5. Dezember 2017 14. Mai 2018 bis 12. Juni 2018 25. Juni 2018 21. August 2018 6. August 2018
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Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet Mülihalde umfasst eine Fläche von 0,64 ha und ist der Wohnzone W3 zugeordnet. Gemäss § 4 Abs. 5 der rechtskräftigen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gilt für dieses Gebiet eine Gestaltungsplanpflicht mit folgenden Zielvorgaben: • Verwirklichung dichter Bauformen mit guter Integration in die dörfliche Struktur • Rationelle Erschliessung unter Berücksichtigung der Landstrasse als Langsamverkehrsachse • angemessene ortsbauliche Reaktion in einem klar abgegrenzten Bereich zum alten Dorfteil
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Lengnau am 25. Juni 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Mülihalde" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 6. Juli 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. März 2018 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Mit den von der Gemeinde vorgenommenen Anpassungen wurden diese ausgeräumt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplant wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Die Zielvorgaben des Richtplans zur Innenentwicklung (Einwohner/ha) können gestützt auf das Richtprojekt erreicht werden (Planungsbericht Kapitel 6.3). Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Ortsbild, Städtebau und Freiraum Das Siedlungsbild ist im Bereich des Perimeters und seiner Umgebung intakt und weist eine hohe landschaftliche sowie ortsbauliche Qualität auf. Insbesondere der Hang mit seinen freistehenden Obstbäumen bereichert das freie Feld zwischen den Gemeindeteilen Unter- und Oberlengnau. Ein kommunales Schutzobjekt und das Restaurant Rössli im alten Dorfteil werten die Nahumgebung auf. Südlich des Gestaltungsplanperimeters ist ein langer, viergeschossiger Neubau mit Flachdach für Alterswohnen geplant.
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Das Überbauungskonzept entlang der Landstrasse bezieht das Neubauprojekt für Alterswohnungen der Nachbarparzelle konzeptionell mit ein. Die drei unterschiedlich dimensionierten Baukörper sind in der Ebene platziert und lassen den Hangfuss frei, was zu überzeugen vermag. Die Volumina der Baukörper A und B bewegen sich dabei aus fachlicher Sicht an der oberen Grenze bezüglich Massstäblichkeit. Dies wird insbesondere durch die umliegende bestehende Bebauung mit vorwiegend zwei Stockwerken und Steildach noch verstärkt. Da das neue Volumen der Alterswohnungen auf der Nachbarparzelle für eine Einbindung ins Siedlungsbild mitberücksichtigt werden muss, sind die Bauvolumen auch aus städtebaulicher Sicht nachvollziehbar. Eine gute Einordnung und ein besseres Ergebnis im Vergleich zur Nutzungsplanung setzt zwingend eine sehr gute Gestaltung und eine zurückhaltende Farbgebung, die gut auf die Baukörper untereinander sowie die nahe Umgebung abgestimmt sind, voraus. Im weiteren Projektverlauf ist dies zu berücksichtigen und durch Studien und Bemusterungen eines Material- und Farbkonzepts vor der Ausführung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und unter Einbezug von Experten beziehungsweise einer Fachkommission zu untersuchen (§ 13 Abs. 3 SNV). 4.2.3 Erschliessung Die Landstrasse dient als Basiserschliessung im Mischverkehr. Auf der Ostseite ist ein Trottoir gelb markiert (Aargauer Trottoir). Es gilt Tempo 30 sowie Rechtsvortritt (Planungsbericht Kapitel 4.1). Die Landstrasse mit einer Gesamtbreite von 6,0 m (Mischverkehrsfläche inklusive Trottoir) genügt den Anforderungen zur Erschliessung des Planungsgebiets. Die Anschlüsse ans übergeordnete Strassennetz K 284 und K 427 für den motorisierten Strassenverkehr (MIV) sind sichergestellt, dies gilt ebenso für den Rad- und Fussverkehr ans übergeordnete Netz (kantonale Radroute) und zum Zentrum mit öffentlichen Einrichtungen (inklusive Bushaltestellen). Mit Ausnahme des Baubereichs C ist die Erschliessung über eine Zufahrtsrampe am südlichen Rand des Gestaltungsplanungsperimeters vorgesehen (Ein- und Ausfahrt unterirdische Einstellhalle). Die Lage auf der Zonengrenze W3 / OE ermöglicht ein Zusammenlegen der Erschliessung mit dem Projekt Alterswohnungen auf der Parzelle 2073. Im Interesse der Abstimmung der Erschliessung wird auf der Parzelle 2073 ein Bereich Ein- und Ausfahrt inklusive Zufahrtsrampe festgelegt. Die Erschliessung und Parkierung der Parzellen 2072 und 2073 ist privatrechtlich so zu koordinieren, dass insgesamt eine rationelle und übersichtliche Konzeption sichergestellt werden kann (§§ 6 und 8 SNV). 4.2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr Das MoSilitätsmanagement (MM) ist Teil der kantonalen Gesamtverkehrsstrategie. Das MM kann eine nachhaltige und den standortspezifischen Rahmenbedingungen Rechnung tragende Mobilität ermöglichen. Die Vorlage ist in dieser Hinsicht auf die örtlichen Verhältnisse und die Erschliessungsgüte des öffentlichen Verkehrs abgestimmt. Die Anzahl möglicher Parkfelder ist auf die kantonale Norm ausgelegt. Auf eine Limitierung der Anzahl Parkfelder nach oben wird in der vorliegenden Planungsvorlage verzichtet. 4.2.5 Weitere materielle Hinweise Lärm Das Planungsgebiet gilt in raumplanerischer/umweltrechtlicher Hinsicht als nicht erschlossen. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung [LSV]). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR]). Das vorliegende Lärmgutachten erbringt nachvollziehbar den Nachweis, dass in Bezug auf den Lärm der Kantonsstrasse K 284 die massgeblichen PW der Empfindlichkeitsstufe (ES) II im gesamten
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Planungsgebiet eingehalten werden können. Ergänzend wurden aus kantonaler Sicht die Emissionen der Landstrasse mitbeurteilt, gesamthaft können die PW eingehalten werden. Die Festlegungen in den SNV sind sachgerecht. Hochwasserschutz Die Gemeinde Lengnau hat das Delegationsmodell in § 46 BNO aufgenommen. Die Festlegungen in den SNV sind sachgerecht. 4.2.6 Sondernutzungsvorschriften In den SNV werden wichtige Elemente des städtebaulichen Konzepts verbindlich geregelt. Dazu gehört die Nutzung und Gestaltung der Bauten (§ 12 SNV), die Freiräume und Bepflanzung (§ 11 SNV) sowie die Erschliessung und Parkierung (§§ 8-10 SNV). Die SNV sind sachgerecht und rechtmässig. Sie gewährleisten sowohl die Zielsetzungen von § 21 BauG als auch der BNO und des Gestaltungsplans.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mülihalde", beschlossen vom Gemeinderat Lengnau am 25. Juni 2018, wird genehmigt. 2. ie Ateurg Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
teph egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Lengnau (AG), Zürichstrasse 34, 5426 Lengnau (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.
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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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