Gestaltungsplan Grossfeld / Nüeltsche
Piano d'utilizzazione speciale · Wohlenschwil
Documento
- Numero
- 15.208
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Wohlenschwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 12 gen 2017
- In vigore dal
- 12 gen 2017
Carta
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SNP-4046-2017-E.pdf
Gemeinde VVohlenschwil
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Grossfeld / Nüeltsche" gemäss §§ 17 bis 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Gestaltungsplan „Grossfeld / Nüeltsche", Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inklusive Richtprojekte
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anton Aargau Departement Eau, Verkehr und Univeq Abteilung Raumentwicklung
Mitwirkung vom:
23. November 2015 bis 22. Dezember 2015
Vorprüfungsbericht vom:
2. August 2016
Öffentliche Auflage vom:
27. August 2016 bis 26. September 2016
Beschlossen vom Gemeinderat am:
14. November 2016
Der Gemeindeammann:
Der Gemeinde chreiber:
fi
7-1-41,1/ • Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den Der Generalsekretär:
GP „Grossfeld / Nüeltsche" Wohlenschwil
arcoplan Ennetbaden
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Der Gestaltungsplan „Grossfeld / Nüeltsche" bezweckt eine soweit wie möglich zusammengefasste Erschliessung sowie eine möglichst zusammenhängend geplante Überbauung und Aussenraumgestaltung. Er soll eine sorgfältige Einpassung der Bauten und der Umgebung ins Gelände, eine gute architektonische Qualität mit weitgehend aufeinander abgestimmtem Erscheinungsbild, eine sorgfältige Gestaltung des Überganges zur offenen Landschaft hin sowie eine angemessene bauliche Dichte und Durchgrünung sicherstellen.
Art. 2 Verhältnis zum
übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan „Grossfeld / Nüeltsche" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Wohlenschwil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.
Art. 3 Privatrechtliche
Regelungen
1 Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Zu- und Wegfahrten unterirdische Einstellhallen, arealinterne Erschliessungs- und Parkierungsbereiche, durchgehende Fuss- und Radwege) sind von der Bauherrschaft sicherzustellen. Die Erteilung von Baubewilligungen ist vom Vorliegen diesbezüglich grundbuchlich gesicherter Dienstbarkeiten abhängig.
Art. 4 Perimeter und
Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan „Grossfeld / Nüeltsche" beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. 2 Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht inkl. der Richtprojekte Bebauung und Umgebung dient ausschliesslich zur Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil der Sondernutzungsplanung. Die bauliche Konzeption und die Umgebungsgestaltung haben sich an den Richtprojekten zu orientieren.
Art. 5 Baufelder für
Hochbauten
Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baufelder für Hochbauten und der Baufelder für Hochbauten nach Regelbauweise zu erstellen. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände, die Gebäudeabstände gemäss BauV sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2 In den Baufeldern für Hochbauten nach Regelbauweise sind für allfällige Unterschreitungen der zonengemässen Grenzabstände grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeiten erforderlich. Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches kann gestützt auf eine grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeit bis an die Grenze gebaut werden.
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3 Ausserhalb der Baufelder dürfen nur folgende Gebäude erstellt werden: - gedeckte Aussenbereiche mit einer Gebäudefläche von max. 40 m2 und von maximal 3 m Höhe für den gemeinschaftlichen Aufenthalt, - Abstell- und Geräteräume von max. 20 m2 und von maximal 3 m Höhe für die Nutzung und Pflege der Aussenbereiche. 4 Veloabstellplätze und Sammelstellen zur Entsorgung sind innerhalb der Baufelder für Hochbauten anzuordnen. Ein untergeordneter Anteil der erforderlichen Veloabstellplätze kann in Untergeschossen platziert werden. 5 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Abstandsbereiche Hauptbauten dienen zur Sicherstellung eines Gebäudeabstandes von mindestens 12 m, wobei bergseitig auf maximal der Hälfte der Gebäudebreite durchlaufende eingeschossige Bauten zulässig sind.
Art. 6 Baubereiche
Untergeschosse / Unterniveaubauten
Die Baubereiche Untergeschosse / Unterniveaubauten sind für folgende zusätzlichen Nutzflächen bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben- und Abstellräume und dergleichen.
Art. 7 Dachform /
Höhenmasse
1 Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, zugelassen. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das Baufeld für Hochbauten nach Regelbauweise II, wo die Dachform frei gewählt werden kann. 2 In den Baufeldern für Hochbauten gilt eine maximale Gebäudehöhe von 11 m, wobei innerhalb der Baufelder für Hochbauten „Feld" keine zusätzlichen darüber liegenden Attikageschosse erstellt werden dürfen. 3 In den Baufeldern für Hochbauten nach Regelbauweise beträgt die Gebäudehöhe maximal 7 m und die Firsthöhe maximal 10 m.
Art. 8 Geschossflächen
GF
1 Die maximal zulässigen, anrechenbaren Geschossflächen GF betragen exklusive der Attikageschosse für das - Baufeld Platz I 2'500 m2 - Baufeld Platz II 2'200 m2 - Baufeld Platz III 2600 m2 - Baufeld Feld la 800 m2 - Baufeld Feld lb 600 m2 2 - Baufeld Feld II 1050 m - Baufeld Feld III 950 m2 Baufeld nach Regelbauweise I gemäss BNO - Baufeld nach Regelbauweise II gemäss BNO 2 Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baufeldern ist im Umfang von maximal 5% des grösseren der betroffenen Kontingente möglich. 3 Im Minimum sind 80% der Geschossflächen-Kontingente zu realisieren. Wird die Bebauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für die Baufelder für Hochbauten nach Regelbauweise.
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Art. 9 Erschliessung
1 Die motorisierte Arealerschliessung hat, mit Ausnahme der Baufelder für Hochbauten nach Regelbauweise, von der Grossfeldstrasse über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Verkehrsfläche zu erfolgen. 2 Die Ein- und Ausfahrten in die unterirdischen Einstellhallen dürfen lediglich über die im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereiche erfolgen. 3 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Bereich für Wendeanlage ist dauerhaft als solcher freizuhalten und mittels Dienstbarkeiten zu sichern.
Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Bereich darf ausschliesslich als beschränkte Zufahrt für Fussgänger, Radfahrer genutzt werden.
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Art. 10 Parkierung
1 Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder sind, mit Ausnahme der Baufelder für Hochbauten nach Regelbauweise und der Parkfelder für Besucher, in den Untergeschossen anzuordnen. Der für die Wohnnutzung gemäss VSS-Norm ermittelte Richtwert bildet die maximal zulässige Parkfelderzahl. Sofern ein Bedarf für CarSharing besteht, sind entsprechende Parkfelder bereit zu stellen.
Oberirdische Parkfelder für Besucher sind nur in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen zulässig. Pro Symbol dürfen maximal 3 bzw. 5 Parkfelder gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 erstellt werden. Ferner sind oberirdische Parkfelder im Baufeld für Hochbauten nach Regelbauweise II zulässig. 2
Veloabstellplatze
3 Mindestens die Hälfte der erforderlichen Veloabstellplätze ist oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingangsbereiche anzuordnen.
Steckdose für Elektrofahrzeuge
" Die Parkfelder sowie die Zweiradabstellplätze sind mit einer ausreichen-
den Anzahl Steckdosen für Elektrofahrzeuge auszurüsten.
Art. 11 Fusswege
Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Fusswegverbindungen sind als arealinterne, durchgehende Fusswege zu sichern und mit den jeweils angrenzenden Baufeldern zu erstellen. Die Breite der Fusswege muss minimal 1.50 m betragen. 1
Art. 12 Gestaltung der
Bauten und Anlagen / Qualitative Anforderungen
1 Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
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2 Für alle Bauten und Anlagen innerhalb der Baufelder für Hochbauten ist eine sorgfältig aufeinander abgestimmte Anordnung und volumetrische Konzeption nach folgenden Prinzipien erforderlich: - Innerhalb der Baufelder für Hochbauten „Platz" können die Gebäude nach einem orthogonalen Anordnungsprinzip und unter Beachtung von
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Art. 5 Abs. 5 SNV frei angeordnet werden. Allfällige Attikageschosse über
dem dritten Vollgeschoss müssen allseitig um mindestens 1 m von den darunterliegenden Fassaden zurückgesetzt werden. - In den Baufeldern für Hochbauten „Feld" und in den Baufeldern für Hochbauten nach Regelbauweise ist bei Fassadenabschnittslängen ab 20 m eine Staffelung der Baukörper mit Vor- bzw. Rücksprüngen von mind. 2 m erforderlich. 3
Es sind klare Volumen, ruhige Erscheinungsformen sowie einheitliche Farbigkeit und gut aufeinander abgestimmte Materialien zu verwenden. Terrassen, Balkone, Loggien, Treppenhäuser, Vordächer, technische Bauten usw. müssen mit dem Hauptkubus harmonieren. Mit Ausnahme begehbarer Terrassen sind die Dächer extensiv zu begrünen. Der Gemeinderat beurteilt Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den erforderlichen Qualitäten des Gestaltungsplanes. 4
5 Für das Baufeld für Hochbauten nach Regelbauweise II gelten die Einpassungsbestimmungen der BNO.
Art. 13 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebung ist abwechslungsreich nach den Prinzipien des Richtprojektes Umgebung zu gestalten. Die Gestaltung des Terrains hat soweit möglich mit natürlichen Böschungen zu erfolgen. Innerhalb der gesamten Überbauung sind überwiegend einheimische, standortgerechte Baumund Straucharten zu verwenden. Als ökologischer Ausgleich sind mindestens 25 % der Umgebungsflächen naturnah zu gestalten.
Begegnungsraum
2 Der Begegnungsraum ist, neben seiner primären Funktion als sichere Verkehrsfläche für alle Verkehrsteilnehmer, als verkehrsberuhigter und attraktiv gestalteter Strassenraum mit locker angeordneten Baumtrögen und abschnittsweiser Fahrbahnverengung zu gestalten. Mit der ersten Bauetappe ist ein verbindliches Gestaltungskonzept für den gesamten Strassenraum inklusive Baumstandorte zu erarbeiten.
Umgebungsflächen Baufelder „Platz"
3 Die Umgebungsflächen in den Baufeldern „Platz" sind als weitgehend offene, platzartig gefasste und hofraunnartige Aufenthalts- und Begegnungsbereiche um eine Baumgruppe zu gestalteten, die von den Hauseingängen bis an die Verkehrsflächen reichen.
Umgebungsflächen Baufelder „Feld"
4 Die Umgebungsflächen in den Baufeldern „Feld" sind als flächige Übergangsbereiche mit niedrigen Bepflanzungen, eingestreuten Baumtrögen als Sitzgelegenheit und Gliederungselement von den Hauseingängen zu den Verkehrsflächen zu gestalteten.
Übrige Freiflächen
5 Die übrigen Freiflächen sind als Streuobstwiesen, durchsetzt mit Wildhecken-Streifen, standortheimischen Sträuchergruppen und vereinzelt möglichen Nutzgärten vor den Wohnungen auszubilden. An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lagen sind gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche vorzusehen.
Siedlungsrand
Die einheitliche Siedlungsrandgestaltung mit Einzelbäumen und punktuellen Heckenabschnitten ist analog dem Richtprojekt Umgebung sicher zu stellen. 6
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Art. 14 Hochwasser
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Das anfallende Oberflächenwasser muss innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche über die dargestellten Abflussrichtungen für den Rückhalt des HQ 100 gefasst und technisch einwandfrei abgeleitet werden. Dabei sind folgende Schutzhöhen einzuhalten: - Entlang Mägenwilerweg 20 cm über dessen Wegniveau oder gefahrlose Ableitung durch entsprechende Terraingestaltung zwischen den Begrenzungslinien der Baufelder und dem Mägenwilerweg. - Entlang Grossfeldstrasse 30 cm über dessen Wegniveau. Im Bereich der Zu- und Wegfahrt in die unterirdische Einstellhalle muss eine Schwelle unter Beachtung der Schutzhöhe vorgesehen werden. - Entlang Hasenweg 20 cm über dessen Wegniveau oder gefahrlose Ableitung durch entsprechende Terraingestaltung zwischen den Begrenzungslinien der Baufelder und dem Hasenweg. 2
Die Abflusskorridore im Arealinnern sind in Form von abgesenkten Grün- und Platzflächen zu gestalten und müssen eine Breite von 3 m aufweisen. 3 Die Hochwassersicherheit kann durch alternative Lösungen gewährleistet werden, sofern dies keine Auswirkungen auf Nachbargrundstücke hat.
Art. 15 Energie
1 Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig. Der Heizwärnnebedarf und der Bedarf für Warmwasser sind in grösstmöglicher Weise mit erneuerbaren Energien zu decken.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan „Grossfeld / Nüeltsche" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
MIM -4r- 4^)e^ MAI KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/VLIM
Datum Genehmigung: 12.01.2017
Versand:
16. Jan. 2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.208-1 Gemeinde Wohlenschwil; Gestaltungsplan "Grossfeld/Nüeltsche"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung
2. August 2016 23. November bis 22. Dezember 2015 27. August bis 26. September 2016 14. November 2016 29. November 2016
Ablauf der Beschwerdefrist
27. Dezember 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 7. März 2012 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. Das Gebiet Grossfeld/Nüeltsche mit einer Fläche von 1,78 ha wurde der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Als Grundlage für den Gestaltungsplan wurde eine Testplanung durchgeführt und basierend auf deren Resultate ein Richtprojekt erarbeitet. Der Gestaltungsplan bezweckt gestützt auf § 4 Abs. 2 Bauund Nutzungsordnung (BNO) eine sorgfältige Einpassung der Bauten und der Umgebung ins Gelände, eine gute architektonische Qualität mit weitgehend aufeinander abgestimmtem Erscheinungsbild,
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARERO\20170104_bdv_15.208.docx
eine sorgfältige Gestaltung des Übergangs zur offenen Landschaft hin sowie eine angemessene bauliche Dichte und Durchgrünung. Die Zu- und Wegfahrt von der Grossfeldstrasse soll so ausgestaltet werden, dass die Sicherheit, insbesondere im Bereich der kantonalen Radroute, für alle Verkehrsträger gewährleistet wird. Der Gestaltungsplan legt verschiedene Baufelder für Hochbauten (mit maximal zulässigen Geschossflächen) und ein Baufeld für ein Untergeschoss fest. Im Detail behandelt werden auch die Freiflächen (Umgebungsflächen Baufelder Platz und Baufelder Feld) und die wichtigen Abstandsbereiche innerhalb der Baufelder. Die Erschliessungsstrasse ist als Begegnungsraum festgelegt. Die Parkierung erfolgt mehrheitlich direkt in einer Tiefgarage. Ebenfalls festgelegt werden die Durchwegung für Fussgänger und quer zum Hang auch für Velofahrer. Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) ergänzen die Festlegungen bezüglich den wichtigen Themen wie Gestaltungsanforderungen an Bauten und Anlagen, an die Umgebungsgestaltung, den im Gestaltungsplan festgelegten Begegnungsraum, an den Umgang mit dem Siedlungsrand usw. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Wohlenschwil am 14. November 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan Grossfeld/Nüeltsche bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 14. November 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 2. August 2016 ohne Vorbehalte.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Wohlenschwil ist eine Gemeinde im ländlichen Entwicklungsraum. Auch diese Gemeinden haben eine wichtige Aufgabe bei der Innenentwicklung. Das Areal "Grossfeld-Nüeltsche" ist 1,78 ha gross und damit für die Entwicklung der Gemeinde ein wichtiges Gebiet. Zudem ist die Einwohnergemeinde Grundeigentümerin der Parzelle 214. Zweckmässigerweise hat die Gemeindeversammlung im Jahr 2014 mit der Ermächtigung zum Verkauf dieser Parzelle die Gemeinde beauftragt, wichtige öffentliche Interessen im Rahmen der nachfolgenden Planungen sicherzustellen. Damit nimmt die
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Gemeinde auch die Vorbildfunktion war. Das Gebiet "Grossfeld-Nüeltsche" kann als Schlüsselareal für die Gemeindeentwicklung angesehen werden. Aufgrund der Lage am Hang hat sich gezeigt, dass eine nachhaltige Umsetzung der angestrebten Ziele hohe Anforderungen stellt. Deshalb wurde zweckmässigerweise im Vorfeld der Planung eine Testplanung mit zwei Architekturbüros durchgeführt. Das vorliegende Resultat ist überzeugend. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungsund Freiraumgestaltung. Ausgangslage Das Ortsbild der Gemeinde Wohlenschwil ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional bedeutend eingestuft. Das betreffende Areal befindet sich ausserhalb des ISOS-Gebiets. Das bisher unbebaute Areal befindet sich an Südost-Hanglage, am Siedlungsrand von Wohlenschwil und grenzt an eine eher heterogene Wohnquartierstruktur (WG-Zone, Einfamilienhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser). Die Zufahrt zum Areal wird über die Grossfeldstrasse gewährleistet. Der Mägenwilerweg (kantonale Radroute) bildet nordwestlich den Abschluss gegenüber dem Kulturland. Der ostseitige Hasenweg dient als ein weiterer Zugang für den Fuss- und Radverkehr. Beurteilung Aus kantonaler Sicht gelingt es mit dem vorliegenden Konzept/Richtprojekt, die Gesamtanlage gut in das ortsbauliche Umfeld einzufügen. Mit der differenzierten Setzung der unterschiedlichen Bautypen ("Platz", "Feld", Baufelder Regelbauweise / EFH) und der in den Grundzügen einheitlichen Gestaltung der Freiräume entsteht ein ausgewogenes Siedlungsgefüge, welches mit der zentralen Spielstrasse zusammengebunden wird. In den SNV sind die konzeptrelevanten Anforderungen bezüglich der Gestaltung qualitätssichernd festgehalten. Das Verhältnis zwischen gestalterischer Ordnung (gestalterische Vorgaben) und dem für die weitere Projektierung wichtigen Gestaltungsfreiraum ist stimmig und zweckmässig. Gemäss § 49 Abs. 2b BNO kann die Gemeinde jederzeit eine Begutachtung zu Lasten der Bauherrschaft vornehmen. In § 12 Abs. 4 SNV wird nochmals präzisierend aufgenommen, dass der Gemeinderat die Baugesuche durch ein unabhängiges Fachgutachten auf Kosten der Gesuchsteller darauf prüft, ob das Baugesuch mit den erforderlichen Qualitäten des Gestaltungsplans übereinstimmt. Zudem wird in § 13 Abs. 2 SNV aufgenommen, dass ein verbindliches Gestaltungskonzept für den gesamten Strassenraum inklusive Baumstandorte mit dem ersten Baugesuch vorliegen muss. Dies ist sachgerecht. Das als Grundlage für den Gestaltungsplan erarbeitete Richtprojekt Umgebung ist eine solide Grundlage für die Entwicklung und Gestaltung des Gebietes "Grossfeld/Nüeltsche". Die wichtigen Grundprinzipien sind in den Situationsplan und die SNV stufengerecht eingeflossen.
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4.2.3 Abstimmung mit dem nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb In einer Distanz von rund 100 m befindet sich der in den 1990er Jahren ausgesiedelte Landwirtschaftsbetrieb Füglistaller. Wie bereits im Rahmen der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland (NPSK) vom 7. März 2012 erwähnt, werden die Mindestabstände eingehalten. Aufgrund der topografischen Verhältnisse (Kaltluftabfluss) muss aber dennoch mit Immissionen in diesem Gebiet gerechnet werden. 4.2.4 Hangwasser / Oberflächenwasserabfluss Das Areal innerhalb des Gestaltungsplanperimeters "Grossfeld/Nüeltsche" ist durch Oberflächenwasserabfluss gefährdet. Aus diesem Grund wurde von der Hunziker, Zarn und Partner (HZP) ein Schutzkonzept mit Massnahmenvorschlägen ausgearbeitet. Dieses Konzept ist von sehr guter Qualität. Mit § 14 SNV wird sichergestellt, dass die wichtigsten Massnahmen des Konzepts umgesetzt werden. 4.2.5 Abstimmung Siedlung und Verkehr (Anforderung § 13 Abs. 2bis BauG) Erschliessung Das gesamte Areal soll über die Grossfeldstrasse ans übergeordnete Kantonsstrassennetz erschlossen werden. Dies ist sachgerecht. Der Anschluss weist teilweise Verkehrssicherheitsprobleme auf (Verkehrsrichtplan). Die Gemeinde hat einen Nachweis der Verkehrserzeugung beziehungsweise einen einfachen Kapazitätsnachweis erarbeitet. Dieser ist nachvollziehbar und eine gute Grundlage für die Abstimmung Siedlung und Verkehr. Weitere Massnahmen sind nicht notwendig. Fuss- und Radwegverbindungen Der Gestaltungsplan befasst sich intensiv mit den Fuss- und Radverkehrsverbindungen (auch kantonale Radroute). Positiv zu erwähnen ist das angestrebte dichte und arealinterne Fusswegnetz, welches im Gestaltungsplan umgesetzt wird. Auch die ergänzenden Bestimmungen bezüglich Veloabstellplätze sind sachgerecht. Mobilitätsmanagement und Parkierung Das Mobilitätsmanagement ist Teil der kantonalen Mobilitätstrategie. Angesichts zusehends überlasteter Strassen sind attraktive Voraussetzungen für die Bewältigung des Mobilitätsbedarfs mit alternativen Verkehrsmitteln wichtig. Gelingt es das Mobilitätsverhalten zu beeinflussen, wirkt sich dies auch auf den Parkfelderbedarf und das zweckmässige Parkfelderangebot aus. Das Gebiet "Grossfeld/Nüeltsche" ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus) mässig erschlossen. Es liegt gemäss Fachkarte „öV-Güteklassen" in der öV-Güteklasse D. Die Bushaltestellen „Wohlenschwil, Zentrum" oder „Büblikon, Rössli" sind in 150-250 m Distanz erreichbar und bieten tagsüber im Halbstundentakt Verbindungen nach Baden (34 Minuten) und Mellingen-Heitersberg (15 Minuten). Eine VOLG-Filiale für den Einkauf des täglichen Bedarfs liegt etwa 300 m entfernt. Die nächstgelegene kantonale Radroute 592 verläuft auf dem Mägenwilerweg beziehungsweise auf der Grossfeldstrasse unmittelbar angrenzend an das Gestaltungsplangebiet. Der nächstgelegene MobilityStandort liegt in der Siedlung „Neugrüen" in Mellingen rund 1000 m entfernt und umfasst ein Fahrzeug. Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gebiet eher mässig öV-erschlossen ist und deshalb die Erschliessung für den motorisierten Verkehr zentral sei. In den SNV werden die Anzahl der Abstellplätze für die Wohnnutzung auf das maximal Zulässige gemäss VSS-Norm begrenzt. Sofern ein Bedarf für CarSharing bestehe, seien entsprechende Parkfelder bereit zu stellen.
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Diese Massnahmen sind gestützt auf die kantonalen Zielsetzungen einer nachhaltigen Mobilitätsbewältigung minimalistisch. Wir empfehlen der Gemeinde, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Alternativen zum Autobesitz aktiv zu fördern (Carsharing, mobility@home-Angebot usw.) 4.2.6 Lärm Das Gebiet "Grossfeld/Nüeltsche" wurde mit der letzten Zonenplanrevision neu in die Bauzone aufgenommen. Gemäss Umweltschutzgesetzgebung ist im Rahmen der Gestaltungsplanung der Nachweis zu erbringen, dass die Planungswerte (Art. 29 Lärmschutzverordnung [LSV]) ohne Ausnahmen eingehalten werden. Das Lärmgutachten zeigt detailliert auf, dass dank der abschirmenden Wirkung der vorhandenen Gebäude zwischen der Kantonsstrasse und dem Planungsgebiet, im ganzen Planungsgebiet die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) II ohne zusätzliche Massnahmen eingehalten sind. Somit sind die Anforderungen von Art. 29 LSV erfüllt und es müssen keine Lärmschutzmassnahmen in die SNV aufgenommen werden. 4.2.7 Energie § 15 der SNV verlangt den MINERGIE-Standard. Um der Elektromobilität mehr Gewicht verleihen zu können, wurde § 10 Abs. 4 SNV ergänzt, dass sowohl die Parkfelder wie auch die Zweiradabstellplätze mit einer ausreichenden Anzahl Steckdosen auszurüsten sind. Dies wird begrüsst. 4.2.8 Sondernutzungsvorschriften Die Sondernutzungsvorschiften sind sachgerecht und unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Grossfeld/Nüeltsche", beschlossen vom Gemeinderat Wohlenschwil am 14. November 2016, wird genehmigt. 2. ie Abteir
aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
ephan Attiger L ndammann
Verteiler • Gemeinderat Wohlenschwil, Hauptstrasse 373, 5512 Wohlenschwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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