Erschliessungsplan Kernzone-Nord
Piano d'utilizzazione speciale · Würenlos
Documento
- Numero
- 2000-000081
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Würenlos
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 10 gen 2000
- In vigore dal
- 10 gen 2000
Carta
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Testo
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Gemeinde Würenlos Kanton Aargau
Erschliessungsplan “Kernzone - Nord”
gemäss $ 17 BauG
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
2, & Depp mL
Situationsplan 1: 500
rev. 2.10.1997
Uebersichtplan 1: 25'000
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% NEN ZB
Mitwirkungsbericht vom : 30. Juni 1997 (im Bericht enthalten) Vorprüfungsbericht vom: 21. Oktober 1997 Oeffentliche Auflage vom: 17.11.1997 bis: 16.12.1997
Beschlossen vom Gemeinderat am: 24. November 1998
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Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den Ao. Jonual 2000
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LEGENDE ERSCHLIESSUNGSPLAN
Genehmigungsinhalt
| rot Baulinie für Hauptbauten
] rot Strassenlinien
Er blau/ rot aufzuhebende Baulinien
schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen wähhrleistet sein
Orientierungsinhalt
gelb Erschliessungsstrasse
orange Sammelstrasse (bestehend)
schwarz Zonengrenze und - bezeichnung
blau Baulinie (bestehend)
Fee hellviolett Fussgängerfläche (bestehend) OB.IK
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
10. Januar 2000
Art. Nr. 2000-000081
Gemeinde Würenlos; Erschliessungsplan "Kernzone-Nord"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
30. Juni 1997 21. Oktober 1997 17. November – 16. Dezember 1997 24. November 1998 18. Dezember 1998 1. Februar 1999
1.2 Entscheide im Rechtsschutzverfahren ohne Änderung der Vorlage Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf der vom Grossen Rat am 19. Januar 1982 genehmigten Nutzungsplanung Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan ist das Gebiet teilweise der öffentlichen Zone (öB) und teilweise der Kernzone zugeordnet. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan sollen sowohl die öB-Zone als auch die an die Erschliessungsstrasse angrenzenden Parzellen Nr. 496 / 3685 / 3649 und 3421 erschlossen werden. Die Parzelle Nr. 3704 (Kernzone) ist grundsätzlich durch den Gestaltungsplan „Zentrum Würenlos“ von 1997/98 erschlossen. Eine mögliche Teilerschliessung ist jedoch auch durch diesen Erschliessungsplan gegeben. Der Rössliweg wird neu als Stichstrasse bis Ende der Parzelle Nr. 3421 auf 4.00 m verbreitert. Die leicht versetzte Strassenführung bezweckt, dass der motorisierte Verkehr das Tempo den Verhältnissen anpasst. Dadurch kann auch das Nebeneinander von Fussgängern, Radfahrern und Autos verantwortet werden. In der Fortsetzung der Stichstrasse führt der Rössliweg über die öB-Zone ins Zentrum.
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Erschliessungsplan (Situation) 1:500 mit: - Strassenlinien - Baulinien für Hauptbauten - aufzuhebende Baulinien - Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen - Sichtzonen Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan ist aus kantonaler Sicht sachgerecht. Die kurze Stichstrasse ermöglicht eine haushälterische Erschliessung der an den Furtbach angrenzenden öBZone. Die Koordination mit dem Gestaltungsplan „Zentrum Würenlos“ ist gegeben. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Kernzone Nord“ der Gemeinde Würenlos vom 24. November 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 8116 Würenlos - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: