Erschliessungsplan Hürdli

Piano d'utilizzazione speciale · Würenlos

Documento

Numero
2003-001219
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Würenlos
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
20 ago 2003
In vigore dal
20 ago 2003

Carta

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File

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Testo

SNP-4048-2003-E.pdf

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Gemeinde Würenlos Kanton Aargau

Erschliessungsplan ’Hürdli’

gemäss $ 17 BauG Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Situationsplan 1:500

(Fassung 06.02.2003/15.03.2003]

Übersichtsplan 1:25000

Mitwirkungsbericht vom: 06.02.2003 Vorprüfungsbericht vom: 27.02.2003 Öffentliche Auflage vom: 31.03 - 29.04.2003 Beschlossen vom Gemeinderat am: 19.05.2003

Der Gemeindeammann: Der Geneinischreineren. „Ey

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Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 20. Auqust 2003 Der Staatsschreiber: f VG £ { ‚eo 0ad: /y/5021/01.huerdii_tg u

Legende ERSCHLIESSUNGSPLAN "HÜRDLI’

Perimeter des Erschliessungsplans "Hürdli”

grün

Genehmigungsinhalt:

Ko ot Strassenlinien (Enteignungsrecht nach 8132 BauG) blau/rot aufzuhebende Strassenlinie des Grossen Rates vom 10.06.1986 blau/rot aufzuhebende Baulinie des Grossen Rates vom 2.11.93 blau/rot aufzuhebende Baulinie des Grossen Rates vom 10.06.1986 hellb! Sichtzonen: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum Sina zwischen den Höhen 80cm und 3m gewährleistet sein rot Baulinien (gemäss 8111 Abs.1 lit. a BauG) grau aufzuhebende Strassen

Orientierungsinhalt:

dunkelgrau bestehende Strassen

grau bestehende Fussgängerfläche

blau Strassenlinie des Grossen Rates vom 10.06.1986 orange Sammelstrasse

gelb Erschliessungsstrasse

hellviolett Fussgängerfläche

BE Hellblau Parkplätze (Zu- bzw. Wegfahrt]

ws schwarz Zonenbezeichnung (gemäss Zonenplan vom 05.03.2002)

Gr: 106/30 Gez: gr Dat. 06.02.2003 / 15.03.2003

Abschlussmauer Rabatte

Gemeindeschopf (Abbruch) Gehwegüberfahrt

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

20. August 2003

Art. Nr. 2003-001219

Gemeinde Würenlos; Erschliessungsplan "Hürdli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

6. Februar 2003 27. Februar 2003 31. März bis 29. April 2003 19. Mai 2003 16. Juli 2003 21. Juli 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 2002 ab. Das Gebiet „Hürdli“ ist den Zonen WG, W2 und W3 zugewiesen. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Für das Gebiet (inklusive dem nördlich angrenzenden Gebiet „im Grund“) besteht ein rechtskräftiger Erschliessungsplan von 1986. Die Strassen- und Baulinien innerhalb des Planungsperimeters werden aufgehoben bzw. ersetzt. Neu wird das Gebiet über die Lättenstrasse an die Kantonsstrasse (Landstrasse) angeschlossen. Die Strassenbreiten schwanken von 5.50 m im Bereich der Einmündung in die Kantonsstrasse bzw. der Wohn-/Gewerbezone bis zu 4.50 m im Bereich der Wohnzone W2. Die Einmündung der neuen Lättenstrasse wird nach Süden versetzt. Die zukünftige Erschliessung der Bäckerei hat ebenfalls über die neue Lättenstrasse zu erfolgen. Am Westrand erschliesst eine Stichstrasse die Wohnzone W2. Sie ist zugleich Fuss- und Radwegverbindung zwischen dem Lättenquartier und dem Bahnhof. Eine zusätzliche Fuss- und Radwegverbindung erfolgt über die teilweise neu trassierte Hürdlistrasse. Parallel zur neuen Lättenstrasse wird auf der Südseite ein 2 m breiter Gehweg gesichert.

Versand: 25.08.2003

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die teilweise Verlegung der Lättenstrasse und der Hürdlistrasse verbessert die Überbaubarkeit des Schildes wesentlich. Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. Da die Hürdlistrasse und die anschliessende Grundstrasse mit einem Fahrverbot belegt sind und auch belegt bleiben sollen, besteht die Gefahr von Schleichverkehr nicht. Konsequenterweise scheidet die Gemeinde im Norden einen Wendehammer aus. Die Erschliessung des Gebiets ist auch für Fussgänger und Radfahrer (Verbindung Hürdlistrasse) optimal. Die neue Einmündung der Lättenstrasse in die Kantonsstrasse verbessert die örtliche Situation bei der Bäckerei. Die Einmündung wird als Gehwegüberfahrt ausgebildet und ist situationsgerecht. Die wichtigsten Sichtzonen sind im Plan enthalten und sachgerecht. Die im Plan fixierten Baulinien weisen Abstände von 4.00 m auf und entsprechen den Vorgaben von § 111 BauG. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Hürdli“ der Gemeinde Würenlos vom 19. Mai 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.