Gestaltungsplan Areal Falkenburg

Piano d'utilizzazione speciale · Aarburg

Documento

Numero
2006-001693
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Aarburg
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
6 dic 2006
In vigore dal
6 dic 2006

Carta

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Testo

SNP-4271-2006-E-2.pdf

Gemeinde Aarburg

Kanton Aargau

SONDERNUTZUNGSPLANUNG AREAL FALKENBURG Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

24.07.2006

Weitere rechtsverbindliche Bestandteile der Sondernutzungsplanung sind: - Gestaltungsplan 1:500

Vorprüfungsbericht vom:

03.07.2006

Öffentliche Auflage vom:

1?. Aug. 2006

Beschlossen vom Gemeinderat am: — 2. Okt. Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

2 7. 2 u!.i 2006 bis:

15. Sep. 2006

2006 Der Gemeindeschreiber:

8U

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 6. teteca-e.6•4 2oo6

4

Der Staat, schr iber: •

Verfasser:

Grundeigentümerschaft:

Egli Rohr Partner AG Architekten BSA SIA Husmatt 9 5405 Baden 5 Dättwil

Schoop Immobilien AG Kronenstrasse 18 5300 Turgi

A

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen

Die folgenden Vorschriften stützen sich auf § 5 Abs. 1 und 2, sowie § 9 Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Aarburg.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 3 Zweck

Die Sondernutzungsplanung ermöglicht eine bauliche Lösung von hoher städtebaulicher und landschaftsarchitektonischer Qualität.

4

Ziele Der Gestaltungsplan berücksichtigt folgende Ziele: 1 Städtebau - Erhaltung eines parkartigen, grossen, zusammenhängenden Freiraumes an der Nahtstelle zwischen dem städtischen, dichtbebauten Ortskern und der offenen, ungerichteten Bebauung der Umgebung. - Aufnahme und Weiterführung der städtebaulichen Typologie der Nachbarschaft durch entsprechende Verteilung und Orientierung der Gebäudekörper - Erhaltung der Villa Falkenburg mit Nebengebäude als Baudenkmal (Baufelder A und B). 2 Verkehr - Schaffung einer grossen, oberirdischen, verkehrsfreien Zone im Innern des Areals - Schaffung von unterirdischen Parkierungseinrichtungen im Einklang mit den landschaftsarchitektonischen Zielen. 3 Landschaftsgestaltung - Erhaltung des parkartigen Charakters des Areales und Steigerung des Nutzwertes - Erhaltung von wichtiger, raumbildender, historischen Bepflanzungen und historischen Gartenbauelementen im Bereich der Villa Falkenburg - Einbindung der erhaltenswerten historischen Gartensubstanz in das Gesamtkonzept - Erhaltung von Sichtbeziehungen in die Tiefe des Raumes

5

Bestandteile 1 Rechtsverbindliche Bestandteile der Sondernutzungsplanung sind: - Gestaltungs- und Erschliessungsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften 2 Zur Orientierung dienen: - Raumplanungsbericht mit Modellfotos - Konzept Landschaftsarchitektur von Hager Landschaftsarchitektur AG

•

Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 6 Baufelder und Ausnützung

Die Ausnützung ergibt sich aus der im Gestaltungsplan pro Baufeld definierten Bruttogeschossfläche. Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen gehören nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche.

Art. 7 Überschreitung von Baufeldern

Die Grundrissgeometrie der Baufelder im Gestaltungsplan definieren deren Mantellinien. Sie dürfen durch folgende Elemente überschritten werden: - Windfänge und Vordächer im Erdgeschoss: horizontal um max. 3.00 m - Dachvorsprünge, Sonnenschutzeinrichtungen, Anlagen für erneuerbare Energien und dergleichen: horizontal um max. 1.00m. - Erker, Wintergärten, verglaste und offene Balkone auf 2/5 der Fassadenlänge horizontal um max. 2.50m - Brüstungen, Geländer, Sonnenschutzeinrichtungen, Anlagen für erneuerbare Energien und dergleichen: vertikal um max. 1.10m - Einzelne ober- und unterirdische Anbauten für Lifte, haustechnische Anlagen und dergleichen vertikal um max. 2.00m. Die Überschreitung der Baufelder A und B (Villa Falkenburg mit Nebengebäude) ist nur in Absprache mit den Behörden zulässig.

Art. 8 Untergeordnete Bauten

Im Perimeterbereich sind auch ausserhalb der Baufelder untergeordnete Bauten wie Windfänge, Containerstandplätze, gedeckte Abstellplätze für Zweiräder, Gartenpavillons und dergleichen mit einer maximalen Grundfläche von 25m2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 3.0m zulässig.

Art. 9 Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschossigkeit

1 Die zulässigen maximalen Gebäudehöhen sind im Gestaltungsplan definiert. Die Firsthöhe darf die Gebäudehöhe um maximal 3.2m überschreiten. 2 Für die Baufelder A und B (Villa Falkenburg mit Nebengebäude) gilt für die Gebäude- und Firsthöhe der Bestand im Jahre 2006. 3 Es ist jeweils 1 Untergeschoss pro Baufeld zulässig, mit Ausnahme des Baufeldes C, wo 2 Untergeschosse zulässig sind. Die Untergeschosse ausserhalb der Hochbauten dürfen das gewachsene Terrain um 80cm überragen und sind zu begrünen (Ausnahme Baufeld L und M). Im Baufeld L zur Pilatusstrasse hin darf das gewachsene Terrain um 2.0m überragt werden. 4 Die Höhe des Attikageschosses darf max. 3.2m betragen. Die Geschosshöhe von Vollgeschossen und die Anzahl der Vollgeschosse innerhalb der maximalen Gebäudehöhe ist frei.

Art. 10 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge wird durch die Baufelder beschränkt. Regelungen für Mehrlängenzuschläge entfallen.

Art. 11 Nutzung

Neben der Wohnnutzung sind 25% der Brutogeschossflächen für Ladengeschäfte, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen, sofern keine übermässigen Einwirkungen auf die umliegenden Wohnungen verursacht werden. Im übrigen gilt § 9 der BNO Aarburg.

Art. 12 Umgebungsgestaltung

Im hausnahen Bereich der Villa Falkenburg (Zone Z gemäss Gestaltungsplan) gilt: - Schutz und Weitergestaltung nach gartendenkmalpflegerischen Gesichtspunkten Im ganzen Perimeter gilt: - Schutz von historisch wertvollen raumbildenden Gehölzgruppen, sofern dies die Baufelder ermöglichen. - Schaffung von neuen raumbildenden Gehölzgruppen - Erhaltung von wichtigen Sichtbeziehungen - Abgänge von Gehölzen sind durch neue raumbildende Gehölzgruppen zu ersetzen. Flächen für Strassen, Ein- und Ausfahrten sowie Fahrgassen bei Parkplätzen und Anlieferungsbereiche sind vorwiegend mit befestigten Hartbelägen zu erstellen. Die sonstigen Umgebungsflächen sind parkähnlich zu gestalten mit vorwiegend Grünflächen und wenigen befestigten Hartbelägen.

Verkehrserschliessung

Art. 13 Fussgänger

Die im Erschliessungsplan bezeichneten Fussgängerverbindungen sind Teil des öffentlichen Fusswegnetzes. Die Reinigung und der Unterhalt wird von der Grundeigentümerschaft übernommen.

Art. 14 Zweiräder

Bei Wohnbauten ist pro 50 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche mindestens 1 Abstellplatz nachzuweisen. Bei Gewerbebauten ist pro 100m2 anrechenbarer Bruttogeschossfläche mindestens 1 Abstellplatz nachzuweisen.

6 altri articoli

Art. 15 Parkierung

Oberirdische Parkplätze können in den vorwiegend befestigten Flächen angeordnet werden. Öffentlich zugängliche unterirdische Parkplätze sind nur im Baufeld C möglich. Parkplätze für Bewohner oder für Arbeitsplätze müssen in den Untergeschossen (unterirdischen Baufeldern) angeordnet werden. Für die Berechnung gelten die Bestimmungen des Parkierungsreglementes der Gemeinde Aarburg.

Art. 16 Entsorgung

Die Standorte für die Abfallsammelstellen werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.

Weitere Vorschriften

Art. 17 Architekturqualität

Aufgrund der prominenten Lage ist der gestalterischen Qualität der Fassaden und der Umgebung hohe Beachtung zu schenken.

Art. 18 Bauökologie

Die kantonalen Richtlinien für umweltschonendes Bauen sind anzuwenden. Auf die Verwendung von umweltschonenden und gesundheitlich unbedenklichen Stoffen ist zu achten.

Art. 19 Energieversorgung

Der Energieverbrauch soll durch bauliche Massnahmen minimiert werden. Auf Klimaanlagen soll soweit wie möglich verzichtet werden.

Art. 20 Schlussbestimmungen

Festlegungen rechtskräftiger Bestimmungen des Gestaltungsplanes „Säge" vom 16. 10.1990 werden im Bereich des vorliegenden Perimeters aufgehoben. Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung und die Aufhebung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

06. Dezember 2006

Art. Nr. 2006-001693

Gemeinde Aarburg; Gestaltungsplan "Falkenburg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

7. August 2006 27. Juli 2006 17. August -15. September 2006 2. Oktober 2006 11. Oktober 2006 6. November 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. Mai 2002. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Areal Falkenburg liegt im Nahbereich der Alt- und Vorstadt von Aarburg in der Kernzone. Innerhalb des Areals liegt die kommunal geschützte Villa Falkenburg. Das Gebiet ist über die Hofmattstrasse K 103 und die Bahnhofstrasse K 104 an das übergeordnete Verkehrsnetz angeschlossen. Mit der neuen Umfahrungsstrasse Aarburg werden diese beiden Strassenabschnitte teilweise vom Durchgangsverkehr entlastet. Das Areal Falkenburg wird grösstenteils von den Tiefgaragen über die Pilatus- oder direkt an die Hofmattstrasse angeschlossen. Planerisch offen gehalten wird ein Neuanschluss der Pilatusstrasse an die Hofmattstrasse. Das Ortsbild von Aarburg ist gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von nationaler Bedeutung. Die Festlegungen im Plan und den Sondernutzungsvorschriften nehmen Rücksicht auf die spezielle Lage des Areals. Dazu wurde vorgängig ein "Konzept Landschaftsarchitektur" geschaffen. Daraus resultierten namentlich folgende Ziele für den Gestaltungsplan:

Versand: 13. Dezember 2006

-2-

  

den villanahen Perimeter zu schützen und nach gartendenkmalpflegerischen Gesichtspunkten weiterzugestalten; die Durchgängigkeit sicherzustellen; einen autofreien "Parkbereich", eine hofartige Erschliessungszone zwischen den Häusern mit eher befestigten Flächen, eine Parklandschaft um die Häuser mit wenig befestigten Flächen sicherzustellen.

Der Gestaltungsplan bezeichnet die verschiedenen Baufelder sowie die Aussenraumflächen, welche nach den Zielsetzungen abgegrenzt und in befestigte und unbefestigte Flächen aufgeteilt werden. Aufgezeigt werden im Weiteren die Fussgängerverbindungen mit klar definierten Bereichen für die Hauseingänge. Mit der Ausscheidung der vorgeschlagenen Baufelder wird die Umgebung der Villa Falkenburg bestmöglich berücksichtigt. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten detaillierte Bestimmungen zur Bebauung und zur Umgebungsgestaltung, was in der vorliegenden Situation von grosser Bedeutung ist. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Im Gestaltungsplan werden die wesentlichen Elemente der Erschliessung und Parkierung (hauptsächlich Tiefgaragen), der Bebauungsstruktur und der Freiräume festgelegt. Das gewählte Konzept mit den verbindlichen Festlegungen bildet eine gute Grundlage zur zweckmässigen Entwicklung eines noch unüberbauten Bereichs, welcher in seiner Umgebung bereits weitgehend überbaut ist. Die Anordnung der Baukuben mit den grossflächigen Freiräumen nimmt die Anliegen der Ortsbild- und Denkmalpflege angemessen auf. Die planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung einer Bebauung mit hoher Siedlungs- und Wohnqualität werden damit sichergestellt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Falkenburg" der Gemeinde Aarburg vom 2. Oktober 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Städtchen 37, 4663 Aarburg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

-4-

 

Rechtsabteilung BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: