Gestaltungsplan Alte Mühle

Piano d'utilizzazione speciale · Aarburg

Documento

Numero
16.73
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Aarburg
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
24 feb 2017
In vigore dal
24 feb 2017

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Aarburg con le zone edificabili.Apri la carta completa

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SNP-4271-2017-E-1.pdf

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Aarburg zentral ideal!

Gestaltungsplan Alte Mühle (gemäss § 21 BauG)

Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkung vom 09. Mai bis 07. Juni 2016 Vorprüfungsbericht vom 7. September 2016 Öffentliche Auflage vom 17. Oktober bis 15. November 2016

Vom Gemeinderat Aarburg beschlossen am 28. November 2016 Der Gemein

äsident:

Der Ge

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwoit Aarau, den 2'‘ Der (7.7

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2

Inhalt

Art. 1 Perimeter, Zweck, Ziel

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplans

Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung und zum Gestaltungsplan von 1990/99

Art. 4 Bestehende Gebäude

Art. 5 Pflichtbaulinien, Baufelder, Tiefbauten

Art. 6 Erschliessung, Parkierung, Abstellplätze, Fusswege, Container

Art. 7 Baufeld Strasse

Art. 8 Baufeld Hof

Art. 9 Baufeld 1261

Art. 10 Baufeld 566

Art. 11 Vorbereich Bahnhofstrasse

Art. 12 Umgebungsbereich

18 altri articoli

Art. 13 Gestaltung der Gebäude und der Umgebung

Art. 14 Energieeffizientes Bauen

Art. 15 Inkrafttreten

Anhang: Schemazeichnung zu den §§ 7 und 8

#2914 / Wa Datum: 28. 11.2016 Stand: Eingabe zur Genehmigung

Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer FSU SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 044 — 318 78 24, Fax: 044 - 312 64 11 E—mail: [email protected]

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Art. 1 Perimeter

Zweck, Ziel

1 Der Gestaltungsplan Alte Mühle gilt für den im Situationsplan mit der Perimeterlinie bezeichneten Bereich zwischen Bahnhofstrasse, Grossmannallee und Mühlebach. 2 Er schafft die planerischen Voraussetzungen für eine neue, urbane Wohnüberbauung, die sich bestmöglich ins Orts-, Quartier und Strassenbild einordnen und eine hohe Wohn- und Aussenraumqualität aufweisen soll.

Art. 2 Bestandteile

des Gestaltungsplans

1 Rechtsverbindliche Bestandteile dieses Gestaltungsplanes sind: der Situationsplan 1 : 500 diese Sondernutzungsvorschriften 2 Erläuternde Bestandteile dieses Gestaltungsplans sind: - Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV vom 1. 9. 2016 - Vorprojekt der Architekten Joos & Mathys, Zürich vom 29. 8. 2016 für die Parzelle 1178 sowie Machbarkeitsstudien für die Parzellen 1261 und 566 vom 8. 4. 2016 Konzeptplan für die Umgebungsgestaltung der PR Landschaftsarchitektur, St. Gallen vom 8. April 2016

Art. 3 Verhältnis zur

Grundordnung und zum Gestaltungsplan von 1990/99

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Bund, Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz (BauG), die Bestimmungen der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 mit deren Anhang 3 sowie die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Aarburg. 2 Dieser Gestaltungsplan ersetzt den Gestaltungsplan Alte Mühle von 1989/1990 mit allen seitherigen Änderungen.

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Art. 4 Bestehende

Gebäude auf den Parzellen 2340 bis 2345

1 Bei den bestehenden Gebäuden auf den Parzellen Nr. 2340 bis 2345 sind auf der Westseite eingeschossige Anbauten auf die ganze Hausbreite und auf eine Tiefe von max. 4 m zulässig. Deren Gestaltung wird im Rahmen von Baugesuchen definiert.

Art. 5 Pflichtbaulinie

Baufelder

1 Für bestehende Gebäude gelten die Bestimmungen der Kernzone gemäss Bau- und Nutzungsordnung. Ersatzbauten entlang der Kan-

Tiefbauten

tonsstrasse K 104 sind auf die im Situationsplan eingetragene Pflichtbaulinie zu stellen. 2 Neue Hochbauten sind nur innerhalb der im Situationsplan ausgeschiedenen Baufelder zulässig. Die Begrenzungslinie der Baufelder gilt als Baulinie und bezeichnet die minimal einzuhaltenden Abstände gegenüber Strassen, Grenzen und Gebäuden. Sie ersetzen damit die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 3 Tiefbauten sind im ganzen Perimeter des Gestaltungsplanes zulässig, soweit die Umgebungsgestaltung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 6 Erschliessung

Parkierung Abstellplätze Fusswege Container

1 Die Parzelle 1178 ist ausschliesslich über die im Situationsplan bezeichnete Grundstückszufahrt zu erschliessen. Dabei ist ein Sichtbereich gemäss Eintrag im Situationsplan freizuhalten. 2 Für die Parzellen 1178, 1261, 2105 und 566 sind oberirdisch nur Besucherparkplätze zulässig. Alle übrigen Pflichtparkplätze sind in Tiefgaragen unterzubringen. Die Zufahrtsrampe zu dieser Tiefgarage ist im Haus D des Baufelds Hof anzuordnen. 3 Die Tiefgarage für die Parzellen 1261, 2105 und 566 ist über die Tiefgarage auf der Parzelle 1178 zu erschliessen. Details sind im Rahmen eines Vertrages zwischen der Parzelle 1178 einerseits und den Parzellen 1261, 2105 und 566 andererseits zu regeln. 4 Veloabstellplätze für Neubauten sind im Erdgeschoss der einzelnen

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Häuser anzuordnen, im Übrigen gemäss Eintrag im Situationsplan. 5 Die Neuüberbauung ist intern mit allgemein zugänglichen Fusswegen zu erschliessen. Diese sind gemäss Eintrag im Situationsplan an die öffentlichen Fusswege anzuschliessen. 6 Auf der Parzelle 1178 ist an einer dafür geeigneten Stelle ein Unterflurcontainer zu erstellen.

Art. 7 Baufeld Strasse

1 Im Baufeld Strasse ist ein Gebäude (Haus A) mit folgenden Kennwerten zulässig (vgl. Skizze im Anhang): Geschossfläche (inkl. Dachgeschoss): max. 2400 m2 max. Kote Gebäudehöhe: 411.50 M.Ü.M. max. Kote Firsthöhe: 414.00 M.Ü.M. 2 Im Erdgeschoss sind auf der Seite Bahnhofstrasse keine Wohnund Schlafräume zulässig.

Art. 8 Baufeld Hof

1 Im Baufeld Hof sind insgesamt max. 2800 m2 Geschossfläche (inkl. Attikageschosse) zulässig. Diese ist auf drei Gebäude (Häuser B, C, D) aufzuteilen, die unter sich einen Gebäudeabstand von mindestens fünf Metern einhalten müssen. 2 Diese drei Gebäude sind mit Flachdach auszubilden, deren Oberkante folgende Koten nicht überschreiten dürfen (vgl. Skizze im Anhang): Haus B: 411.50 M.ü.M. Haus C: 411.75 M.ü.M. Haus D: 412.50 M.ü.M. 3 Es ist ein Attikageschoss zulässig, dessen Dachoberkante die Oberkante des Flachdaches um höchstens 3.40 m überschreiten darf. Im Haus B muss das Attikageschoss auf der Ostseite des Gebäudes angeordnet sein. 4 Im Haus B sind im Erdgeschoss Wohn- und Schlafräume nur mit

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Ausrichtung nach Westen zulässig. In den Häusern C und D sind im Erdgeschoss keine Wohnungen zulässig. 5 Durch Staffelung in der Vertikalen ist sicherzustellen, dass zwischen dem Haus A im Baufeld Strasse und Häusern im Baufeld Hof mindestens folgende Gebäudeabstände eingehalten sind (vgl. Schemazeichnung im Anhang): 7.00 Meter bis zur Kote von 405.00 M.Ü.M. 9.00 Meter von Kote 405.00 bis zur Kote 409.50 M.Ü.M. 10.50 Meter über der Kote 409.50 M.Ü.M. Dieser Gebäudeabstand wird von Fassade zu Fassade gemessen. Balkone des Gebäudes A im Baufeld Strasse dürfen im Bereich über der Kote 405.00 M.ü.M bis max. 2.50 m in diesen Gebäudeabstand hineinragen.

Art. 9 Baufeld 1261

1 Im Baufeld auf Parzelle Nr. 1261 ist ein Gebäude mit insgesamt max. 670 m2 Geschossfläche (inkl. Attikageschoss), verteilt auf max. drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig. 2 Im Erdgeschoss (Niveau Hof) sind Wohn- und Schlafräume nur mit Ausrichtung nach Westen zulässig.

Art. 10 Baufeld 566

1 Ein Ersatzbau ist nur innerhalb des im Gestaltungsplan ausgeschiedenen Baufelds zulässig, wobei max. 480 m2 anrechenbare Geschossfläche, verteilt auf max. drei Vollgeschosse (ohne Attikageschoss) zulässig sind. 2 Im Erdgeschoss (Niveau Hof) sind Wohn- und Schlafräume nur mit Ausrichtung nach Westen zulässig.

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Art. 11

Vorbereich Bahnhof- 1 Der im Situationsplan speziell bezeichnete „Vorbereich Bahnhofstrasse" ist so zu gestalten, dass er als attraktiver Aussenraum strasse und Zugang zu Räumen im Erdgeschoss der Häuser entlang der Bahnhofstrasse dienen kann.

Art. 12 Umgebungsbereich

1Der im Situationsplan speziell bezeichnete Umgebungsbereich ist als allgemein zugänglicher, attraktiver Aussenraum mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten, davon ein angemessener Teil als ökologisch wertvoller Grünbereich. 2 Den Erdgeschosswohnungen kann ein Teilbereich zur privaten Nutzung zugeteilt werden, wobei Einzäunungen nicht zulässig sind. 3 Wo es im Situationsplan bezeichnet ist, sind hochstämmige Bäume zu pflanzen. Im Bereich von Tiefgaragen ist sicherzustellen, dass diese Bäume über mindestens 10 m2 Erdreich mit direktem Bodenkontakt verfügen. 4 Die im Situationsplan bezeichnete Hecke ist im Rahmen der Umgebungsgestaltung zu erneuern und ökologisch aufzuwerten. 5 Die Stützmauer entlang der Grossmannallee ist in der bestehenden Art und Materialisierung zu erhalten.

Art. 13

Gestaltung der Ge- 1 Alle neuen Gebäude sind in Bezug auf Konstruktion, Material- und allgemeine Farbwahl sowie Fassadengestaltung nach einheitlichen Grundsätzen bäude, zu gestalten. Im Rahmen der Baubewilligung ist ein Gesamtkonzept Grundsätze für Materialien und Farben vorzulegen und bewilligen zu lassen. 2 Die Fassaden sind als verputztes Mauerwerk (keine Aussenisolation), die Fenster als einzelne, rhythmisch gegliederte Öffnungen in der Fassade auszubilden. Im Baufeld Strasse sind Jalousieläden als Witterungsschutz zu verwenden. Baufeld Strasse

3 Im Baufeld Strasse ist das Dach als mit Tonziegeln gedecktes Sat-

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teldach mit beidseitig gleicher Neigung, Dachvorsprüngen und First parallel zur Bahnhofstrasse auszubilden. Dachaufbauten und Dachflächenfenster sind zulässig und in Grösse, Lage und Form auf die Fassadengliederung abzustimmen, jedoch keine Dacheinschnitte. Auf der Strassenseite und den Stirnseiten sind Aussenbereiche als Loggien auszubilden. übrige Baufelder

4 In den übrigen Baufeldern sind alle neuen Gebäude mit Flachdach auszubilden. Für begehbare Terrassen auf Flachdächern dürfen Absturzsicherungen als volle Brüstungen ausgebildet werden und die Dachoberkante um max. 1 m überragen. Dachgesimse für nicht begehbare Bereiche dürfen die Dachoberkante um max. 30 cm überragen. Dächer über Attikageschossen dürfen nicht begehbar ausgebildet werden.

Beurteilung

5 Als Referenz und Massstab für die architektonische und gestalterische Beurteilung von Neubauten gilt für die Parzelle 1178 das aus dem Wettbewerb hervorgegangene und weiterbearbeitete Vorprojekt der Architekten Joos & Mathys, Zürich vom 29. 8. 2016, ergänzt durch den Konzeptplan für die Umgebungsgestaltung sowie Machbarkeitsstudien für die Neubauten auf den Parzellen 1261 und 566. Für die Beurteilung von Bauprojekten stützt sich der Gemeinderat auf die Empfehlung eines begleitenden Fachgremiums aus den Reihen der Jurymitglieder des Architekturwettbewerbs von 2015.

Art. 14 Energieeffizientes

In Bezug auf energieeffizientes Bauen sind die Anforderungen an

Bauen

Arealüberbauungen gemäss § 39, Absatz 2, littera e der kantonalen Bauverordnung (BauV) einzuhalten.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft. 2 Die Abänderung oder die Aufhebung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie dessen Erlass.

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Anhang: Schemaschnitt Baufeld Strasse — Baufeld Hof (§ 7 und 8)

21.0118

Vorprojekt 'Alte Mühle/ Laubseelehaus- Aarbung Bahnhofstrasse

OK Attika= max. 414.90 m.ü.M Haus B, 415.15 m.ü.M Haus C, 415.90 m.ü.M Haus D Firsthöhe= max. 414.00 mit.M OK Flachdach= max. 411.50 m.ü.M Haus 8,411.75 m.ü.M Haus C, 412.50 m.O.M Haus D ",./ I min. 10.50

Gebäudehöhe= max. 411.5

max. 408.50 m.ü.M Haus 8,408.75 m.ü.M Haus C, 409.50 m.ü.M Haus lkon/Laubengang max. 2.5 min. 9.00 max. 405.00 m.ü.M min. 7.00 ebäudeprofil im Baufeld Stras Satteldach

Joos & Mathys Architekten AG xac.lo 1 am zumn1 x1,44. BI et

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Gebäudeprofil im Baufeld Hof : Flachdach mit Attika

Schemaschnitt Baufold Strasse - Baufold Hof

Genehmigung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NVOG/icap

Datum Genehmigung: 24.02.2017

Versand: 0 t märz 2017

Geschäfts-Nr. BVUR0.16.73-1 Gemeinde Aarburg; Gestaltungsplan "Alte Mühle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

07. September 2016 09. Mai 2016 bis 7. Juni 2016 17. Oktober 2016 bis 15. November 2016 28. November 2016 19. Dezember 2016 09. Januar 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. Mai 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gebiet Alte Mühle besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan (genehmigt vom Grossen Rat am 16. Oktober 1990) mit Änderungen (genehmigt vom Regierungsrat am 3. September 1997 beziehungsweise 8. Dezember 1999). Dieser wird mit der jetzigen Vorlage aufgehoben (§ 3 Abs. 2 Sondernutzungsvorschriften, SNV).

J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0\20170118_bdv_16.73.docx

In der Zwischenzeit wurden verschiedene Bauvorhaben realisiert. Bedarf für Neufestlegungen besteht insbesondere auf der Parzelle 1178. Diese umfasst eine Fläche von 0,41 ha und ist der Kernzone K zugeordnet. Die Festlegungen im Gestaltungsplan basieren auf einem Wettbewerbsergebnis aus dem Jahr 2015, welches in der Zwischenzeit weiterentwickelt wurde (Richtprojekt vom 29. August 2016). Trotz der vorhandenen Lärmbelastung durch die Kantonsstrasse soll eine hohe Wohnund Aufenthaltsqualität erreicht werden. Angestrebt wird eine einheitliche architektonische Gestaltung mit einer zweckmässigen zentralen Erschliessung und einer sorgfältigen Integration in die landschaftliche und bauliche Umgebung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Aarburg am 28. November 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Alte Mühle" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 28. November 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 7. September 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 BauV). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungs- und Freiraumgestaltung. Das Gebiet Alte Mühle liegt zwischen dem Städtchen Aarburg und dem Bahnhofsgebiet an der Bahnhofstrasse K 310 in der Kernzone. Die sehr dichte Überbauung übernimmt die ablesbaren Strukturen der Umgebung. Entlang der Bahnhofstrasse sind im Erdgeschoss richtigerweise keine Wohn- und Schlafräume beziehungsweise eher öffentliche Nutzungen und eine entsprechende Gestaltung des Raums zwischen Fassade und Fahrbahn vorgesehen (§ 11 SNV). Die drei sehr eng

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stehenden Volumen im Hof sind bezüglich Nutzung und Höhenentwicklung sowie Belichtung sorgfältig aufeinander abgestimmt. Aufgrund der teils starken Beschattung sind im Erdgeschoss nur untergeordnet Wohn- und Schlafräume zulässig (§ 8 Abs. 4 SNV). Mit den relativ detaillierten Vorschriften (§ 13 SNV) kann sichergestellt werden, dass eine gute Gestaltung erreicht werden kann. Bei der Beurteilung stützt sich der Gemeinderat auf die Empfehlung eines begleitenden Fachgremiums aus den Reihen der Jurymitglieder des Architekturwettbewerbs von 2015 (§ 13 Abs. 5 SNV). Dies gilt ebenfalls für den Konzeptplan Umgebung. Wichtige Elemente (Hochstammbäume/Hecke) werden zudem direkt im Gestaltungsplan festgelegt. 4.2.2 Erschliessung/Mobilität Strasse/Sichtzonen Die Erschliessung der Parzelle 1178 erfolgt direkt östlich des Baufelds "Strasse" zur Kantonsstrasse K 310. Die Parzellen 2105, 566 und 1261 sind heute ebenfalls direkt zur K 310 erschlossen. Zukünftig sind bei baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen die Pflichtparkplätze in einer Tiefgarage anzuordnen. Die Tiefgarage muss über die noch zu erstellende Zufahrt der Parzelle 1178 erschlossen werden (§ 6 Abs. 3 SNV). Bei der Ausfahrt Parzelle 1178 ist die Sichtzone korrekt mit 3,5/60 m ab ausgebautem Strassenrand (gemäss Landerwerbsplan Strassenbauprojekt K 310) eingetragen. Die Sichtzonen bei den bestehenden Ausfahrten Mühlegasse und Grossmannallee wurden vom Strassenprojekt K 310 übernommen und verbindlich eingetragen. Fussweg / Zufahrtsbereiche Veloabstellanlagen Die Parzelle 1178 wird auf der West- und Ostseite des Baufelds "Strasse" zur K 310 erschlossen. Rückwärtig sind die internen Fusswege zur Grossmannallee und Mühlegasse anzuschliessen. Die Vernetzung mit den übrigen Quartieren wird somit sichergestellt. Veloabstellplätze sind im Erdgeschoss der einzelnen Häuser anzuordnen und zusätzlich auf der Westseite des Baufelds "Strasse". Alle Fusswege und Veloabstellplätze sind über den "Umgebungsbereich" zugänglich. Damit werden wichtige Elemente zur Erschliessung und Parkierung für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende aus dem Richtprojekt vorbildlich umgesetzt. Parkierung/Mobilitätsmanagement Alle Pflichtparkplätze einer zukünftigen Überbauung auf den Parzellen 1178, 1261, 2105 und 566 sind unterirdisch in einer Tiefgarage zu realisieren. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich im Haus D, oberirdisch sind nur Besucherparkplätze zulässig. Somit kann der Umgebungsbereich weitgehend verkehrsfrei genutzt werden, was insbesondere zu einer guten Aufenthaltsqualität beiträgt. Das Mobilitätsmanagement (MM) ist ein Element der kantonalen Verkehrsstrategie. Das MM bezweckt, eine nachhaltige und die begrenzten Strassenkapazitäten schonende Mobilität sicherzustellen, dabei ist den standortspezifischen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Das Areal liegt in einer zumutbaren Wegdistanz von rund 500 m zum Bahnhof Aarburg-Oftringen. Im Baubewilligungsverfahren soll ein allfällig reduzierter Bedarf der Parkplätze geprüft und festgelegt werden. Dies ist sachgerecht. 4.2.3 Lärm Das Planungsgebiet gilt gemäss Stand der Erschliessung als erschlossen. Demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden. Es gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Empfindlichkeitsstufe III (ES III). Die SNV beinhalten keine lärmrechtlichen Vorgaben. Dies ist korrekt, da die Einhaltung im Baubewilligungsverfahren überprüft werden muss. Im Baufeld "Strasse" ist aufgrund der IGW-Überschreitungen eine kantonale Zustimmung gemäss Art. 31 Abs. 2 Lärmschutzverordnung notwendig. Gemäss

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Richtprojekt sind die Grundrisse in den Obergeschossen lärmgerecht konzipiert. Im Erdgeschoss sind entsprechende Anpassungen noch vorzunehmen. 4.2.4 Gewässerraum Der Mühletych an der westlichen Grenze des Gestaltungsplans ist ein künstlich angelegtes Fliessgewässer ohne ökologische Bedeutung (§ 127 Abs. Ibis lit. a BauG). Auf die Festlegung eines Gewässerraums kann verzichtet werden. 4.2.5 Sondernutzungsvorschriften Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur 'Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe' (IVHB) beschlossen und mit der BauV vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die Gemeinde Aarburg hat die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) noch nicht an die neuen Bestimmungen angepasst. In den SNV werden wichtige Elemente des städtebaulichen Konzepts verbindlich geregelt. Dazu gehören Lage und Gestaltung der Bauten (§§ 5, 7, 8, 13 SNV), die Umgebungsgestaltung (§§ 11, 12 SNV) sowie die Erschliessung und Parkierung (§ 6 SNV). Für die Beurteilung des nachfolgenden Bauvorhabens stützt sich der Gemeinderat auf das Fachgremium aus den Reihen der Jurymitglieder des Architekturwettbewerbs (§ 13 Abs. 5 SNV). Die Festlegungen sind sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Alte Mühle", beschlossen vom Gemeinderat Aarburg am 28. November 2016, wird genehmigt. 2. R umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

teph n At iger Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Aarburg, Städtchen 37, 4663 Aarburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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