Gestaltungsplan Breiti
Piano d'utilizzazione speciale · Möhlin
Documento
- Numero
- 2000-001036
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Möhlin
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 17 mag 2000
- In vigore dal
- 17 mag 2000
Carta
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File
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Testo
SNP-4254-2000-E.pdf
Gemeinde Möhlin
•
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Breiti"
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Gemäss § 21 BauG
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Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: — Situationsplan 1:500
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Übersicht 1:25'000
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Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 22. September 1999 Oeffentliche Auflage vom: 25. Oktober 1999
bis: 23. November 1999
Besc ssen vom Gemeinderat am: -3. APR. 2000 De Gemeindeammann:
Genehmigung:
Der Gerne'
schreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A..not; zoop Der Staatss reiber: nungsteam: Steck + Partner Architekten AG, Rheinfelden Jauslin + Stebler Ingenieure AG, Rheinfelden P:\5682\ber\b05.doc 04.10.99
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Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan „Breite"
Gestaltungsplan Breite
Art. 1 Planungsziel
Der Gestaltungsplan „Breite" bezweckt im externen Verhältnis den harmonischen Übergang zur bestehenden Überbauung im Gebiet „Breite" und im internen Verhältnis die Sicherstellung der funktionalen und gestalterischen Geschlossenheit der Überbauung der Spezialzone „Breite" im Rahmen etappierter Bauentwicklung.
Art. 2 Perimeter
Der Gestaltungsplan „Breite" umfasst die Spezialzone „Breite".
Art. 3 Erschliessung
Die Verkehrserschliessung richtet sich konzeptionell nach dem Gestaltungsplan mit entsprechender Abstimmung auf die spätere Überbauung. Neben den Fusswegverbindungen Nord-Süd ist eine zentrale Fusswegverbindung Ost-West sicherzustellen.
Art. 4 Lärmschutz
Soweit die Lärmschutzgrenzwerte für die Wohnzone überschritten werden, sind bauseitig geeignete Immissionsschutzmassnahmen vorzukehren. Darunter fällt insbesondere die geschützte Anordnung lärmempfindlicher Räume.
Art. 5 Grenzabstände
Die Grenzabstände gemäss Art. 26 der Bauordnung(B0) erhöhen sich für Bauten von mehr als 4 Geschossen im gleichen Verhältnis von Geschosszahl und Fassadenlänge wie Bauten bis zu 4 Geschossen. Vorbehalten bleibt die Festsetzung des Grenzabstandes aus der Berechnung von Schattendiagrammen für Bauten von mehr als 4 Geschossen.
Art. 6 Gestaltung
Der Gestaltungsplan bestimmt rechtsverbindlich verschiedene „Geschosszonen". Der ebenfalls öffentlich aufgelegten baulichen Umsetzung mit Modell als mögliche Variante kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Sie dient lediglich dem Planungsverständis.
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§ Ausnützung
Im Rahmen der Überbauung nach Gestaltungsplan kann die Ausnützungsziffer im Sinne von § 9 Abs. 5 und 6 AbauV auf die einzelnen Geschosszonen ungleich verteilt werden. Dabei gelten folgende Richtwerte: - 2 G 0.6 - 3 G 0.7 - 4 G 0.8 - 8 G - 1.2 Vorbehalten bleibt die Erhöhung der Ausnützungsziffer im Rahmen von Arealüberbauungen gemäss § 21 Abs. 4 lit. c der Allgemeinen Bauverordnung
Art. 8
Umgebungsgestaltung Grünflächen und Kinderspielplätze sind konzeptionell zu harmonisieren und unter sich zu vernetzen. Für die Bepflanzung sind und Kinderspielplätze vorwiegend einheimische Gehölze und Sträucher zu verwenden. Versickerungsanlagen sind in die naturnahe Umgebungsgestaltung zu integrieren. Soweit möglich sind Wegbeläge nicht zu versiegeln.
Art. 9 Abstellplätze
Autoabstellplätze für Bewohnerinnen und Bewohner von Mehrfamilienhäusern sind quartierschonend zu erschliessen und unterirdisch anzulegen, in der Regel mit direkter Verbindung zu den Hochbauten. Veloabstellplätze sind auf die internen Verbindungen abzustimmen.
Art. 10 Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Energie und die Entsorgung über Quartiersammelstellen ist für die einzelnen Bauetappen aufeinander abzustimmen.
Art. 11 Verhältnis zum
Grundrecht
Soweit der Gestaltungsplan und die vorliegenden Sondemutzungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten, unter dem Vorbehalt des kantonalen Baugesetzes, die Bestimmung der Bauordnung und der Zonenplan.
Art. 12 Inkrafttreten und
Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
17. Mai 2000
Art. Nr. 2000-001036
Gemeinde Möhlin; Gestaltungsplan "Breiti"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. April 2000 22. September 1999 25. Oktober – 23. November 1999 3. April 2000 5. April 2000 1. Mai 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. Januar 1998. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet „Breiti“ befindet sich am westlichen Dorfrand und grenzt direkt an den dezentral gelegenen Bahnhof der Gemeinde Möhlin. Der Gestaltungsplan „Breiti“ bezweckt eine rationelle Baulandnutzung unter Wahrung einer hohen Siedlungsqualität. Die Ziele, wie sie bereits in der Bauordnung in Art. 13 umschrieben sind, werden mit der vorliegenden Sondernutzungsplanung umgesetzt. Die Spezialzone „Breiti“ ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Nicht störende Gewerbe sind zulässig. Die Voraussetzung für die Überbauung ist ein Gestaltungsplan. Im Grenzbereich zu den bestehenden Wohnzonen W2 sind am Nord- und Ostrand 2 Geschosse, am Südrand 3 Geschosse und im übrigen Zonenbereich 8 Geschosse zulässig. Die Ausnützungsziffer beträgt 0.8. Die Parkierung ist vorwiegend unterirdisch anzuordnen. Für die Grenzabstände sind Richtwerte vorgegeben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Gestaltungsplan „Breiti“ 1:500 mit: - Baulinien für Hauptbauten - Strassen- / Weglinien (Enteignungsrecht nach § 132 BauG) - Baufeld 2-geschossige Bauten - Baufeld 3-geschossige Bauten - Baufeld 4-geschossige Bauten - Baufeld 8-geschossige Bauten - Verkehrsberuhigung Versand:
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Begegnungsplatz
Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Planungsgebiet „Breiti“ schliesst dreiseitig an weitgehend überbaute Wohnzonen an (W2 und W4). Am Bauzonenrand im Südwesten grenzt das Planungsgebiet an die Landwirtschaftszone. Die Randgebiete des Gestaltungsplans sichern die stufenweisen baulichen Übergänge zu den anschliessenden Bauzonen. Die Überbauung ist in Etappen realisierbar. Die Erschliessungs- und die verfeinerte Zonenstruktur erlaubt eine vielfältige Nutzung und Durchmischung. Die einzelnen Bauetappen können sich verändernden Bedürfnissen im Realisierungszeitraum anpassen. Die Einhaltung der Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II ist durch die bestehende, der Bahnanlage vorgelagerte Überbauung gemäss Lärmgutachten weitgehend gewährleistet. Für allfällige Ausnahmen erfolgt in den Sondernutzungsvorschriften eine entsprechende Auflage. Die Wohnbereiche befinden sich auf der lärmabgewandten Seite. Die Verkehrserschliessung erfolgt direkt auf die bestehenden Sammelstrassen. Die Anschlüsse an die Quartierstrassen werden verkehrsberuhigend ausgestaltet. Die Parkierung erfolgt unterirdisch in Parkgaragen. Der Vorteil der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr (Bahnstation) wird durch eine direkte und attraktive Fussgängerverbindung unterstützt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Breiti“ der Gemeinde Möhlin vom 3. April 2000 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 4813 Möhlin – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: