Gestaltungsplan Kelleräcker

Piano d'utilizzazione speciale · Widen

Documento

Numero
15.137
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Widen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
29 ago 2016
In vigore dal
29 ago 2016

Carta

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SNP-4081-2016-E-2.pdf

Gemeinde Widen

Kanton Aargau

Gestaltungsplan «Kelleräcker» gemäss § 21 BauG Kanton Aargau

Sondernutzungsvorschriften

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:

Abteilung Raumentwicklung

Situationsplan 1:500

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Mitwirkung vom:

21. August 2015

Vorprüfungsbericht vom:

30. März 2016

Öffentliche Auflage vom:

25. April 2016

Beschlossen vom Gemeinderat am:

6. Juni 2016

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

bis:

22. September 2015

bis:

24. Mai 2016

T eticri Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Urnweit Aarau den

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clo1.Co De

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Bauherrschaft / Grundeigentümer: eas free concept ag

Proj. Nr.

14-15-027-00

Richtprojekt: Martin Dönz GmbH, Dipl. Architekt FH/HTL, Cham

Datum

13.7.2015

arcoplan, Stefan Zantop, Landschaftsarchitekt FH BSLA, Ennetbaden

Rev. Dat.

12.4.2016

Bearbeitung

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Stahlrain 2 Postfach

5201 Brugg Schweiz

[email protected] www.metron.ch

T +41 56 460 91 11 F +41 56 460 91 00

Inhaltsverzeichnis Präambel Allgemeine Bestimmungen

3

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

3

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

3

Art. 3 Zweck und Ziele

3

Bebauung und Gestaltung

4

Art. 4 Baubereiche

4

Art. 5 Baubereiche für Hochbauten

4

Art. 6 Baubereiche für technische

Art. 7 Infrastrukturen

4

Baubereich für unterirdische Bauten

5

Grundmasse

Art. 8

Art. 9 5

Zulässige Vollgeschosszahl und anrechenbare Geschossfläche

5

Gestaltungsanforderungen an Bauten

5

Umgebung und Freiraum

6

Art. 10 Gestaltungsanforderungen an die

Umgebung

6

Art. 11 Freiraumnutzung

6

Art. 12 Baumbestand und Bepflanzung

6

Erschliessung und Parkierung

7

26 altri articoli

Art. 13 Hauptzugangsbereich Erschliessung

7

Art. 14 Parkierung

7

Art. 15 Fusswegerschliessung

7

Umwelt

Art. 16 Energie

8

Art. 17 Entsorgung

8

Etappierung und Qualitätssicherung

8

Art. 18 Etappierung und Qualitätssicherung

8

Schlussbestimmungen

8

Art. 19 Inkrafttreten, Änderungen

8

Präambel Der Gemeinderat von Widen erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG), sowie § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Widen von 2012/2014 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans „Kelleräcker umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter. 2

Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften

(SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht und das aus der Überbauungsstudie hervorgegangene Richtprojekt dienen ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und sind nicht verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Widen. 2 Vorbehalten bleibt im Übrigen die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.

Art. 3 Zweck und Ziele

1 Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der gestalterisch hochwertigen und nachhaltigen Überbauung im Gebiet "Kelleräcker". 2 Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Ziele sicherzustellen: •

eine angemessene Nutzungsdichte, sowie ein gesellschaftlich und demografisch vielfältiges Wohnungsangebot

•

eine hohe architektonische Qualität der Bebauung mittels Anordnung von Baukörpern, welche zu einer einheitlichen und prägenden Bebauungsstruktur führen und sich dabei gut in das Landschafts- und Ortsbild einpassen,

•

eine hohe Aussenraumqualität, die durch eine parkartige, durchgängige und fliessende Umgebungsgestaltung ein angemessenes Angebot an verschiedenartig nutzbaren gemeinschaftlichen Bereichen sicherstellt,

3

•

ein quartierfreundliches und verkehrsberuhigtes Erschliessungsnetz mit einer feinmaschigen Durchwegung für den Langsamverkehr im Perimeter.

Bebauung und Gestaltung

Art. 4 Baubereiche

1 Im Gebiet des Gestaltungsplanes werden vier Baubereiche für Hochbauten (1 bis 4), ein Baubereich für technische Infrastrukturen sowie ein Baubereich für unterirdisch Bauten ausgeschieden. 2 Gebäude, Gebäudeteile, Dachvorsprünge oder Auskragungen dürfen nicht über die Baubereiche und deren Baulinien hinausragen. 3 Kleinbauten sind nur innerhalb der beiden Aufenthalts- und Begegnungsbereiche zulässig.

Art. 5 Baubereiche für Hochbauten

1 Die Baubereiche für Hochbauten sind durch Baulinien begrenzt und bezeichnen so die für Hochbauten maximal zur Verfügung stehenden Flächen. 2 Innerhalb der Baubereiche für Hochbauten sind nur Bauvorhaben zulässig, die eine optische Schichtung der einzelnen Geschosse und/oder eine Rotation von 12-20° eines jeden Geschosses gegenüber dem darüber bzw. darunter liegenden Geschoss vorsehen.

Art. 6 Baubereiche für technische Infrastrukturen

1 Die Einfahrtsrampe zur Tiefgarage, sowie Gebäude für allgemeine oder technische Nutzungen der Überbauung, dürfen ausschliesslich innerhalb des dafür ausgeschiedenen Baubereiches für technische Infrastrukturen angeordnet werden. Ausserhalb des Baubereiches sind einfahrtsbegleitende Bauteile, wie Stützmauern zugelassen. 2 Dieser Baubereich ist neben der Erschliessung der Einstellhalle auch für gedeckte Entsorgungs-, Fahrradparkierungs- und Aufenthaltsbereich für die gesamte Überbauung vorgesehen. 3 Es ist ein maximal 40 m2 grosser, gedeckter und gemeinschaftlich nutzbarer Gemeinschaftsraum innerhalb dieses Baubereiches zu erstellen.

4

Art. 7 1

Baubereich für unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten und Anlagen sind nur innerhalb des Baubereiches für unterirdi-

sche Bauten, der Baubereiche für Hochbauten (1 bis 4) sowie dem Baubereich für technische Infrastrukturen zulässig.

Grundmasse

Art. 8 Zulässige Vollgeschosszahl und anrechenbare Geschossfläche

1 In den Baubereichen für Hochbauten (1 bis 4) sind maximal je vier Vollgeschosse ohne

zusätzliche Dach- resp. Attikageschosse zulässig. Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche pro Baubereich für Hochbauten wird wie folgt festgesetzt:

2

Baubereich 1: Baubereich 2: Baubereich 3:

1'050 m2 1'350 m2 1'350 m2

Baubereich 4:

1'350 m2

Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse innerhalb des Baubereiches für technische Infrastrukturen ist auf ein Vollgeschoss ohne Dach- resp. Attikageschoss begrenzt. 3

Art. 9 Gestaltungsanforderungen an Bauten

Die Neubauten sind zueinander versetzt, aber als zusammengehörende Einheit anzuordnen und haben den Anforderungen einer hohen Orts- und Landschaftsbildbezogenen 1

sowie architektonischen Qualität zu entsprechen. 2

Die Materialisierung und Farbgebung der Neubauten sind auf den Charakter des Orts-

bildes abzustimmen. 3 Alle oberirdischen Gebäude sind mit einem Flachdach zu gestalten.

Die nicht für technische Aufbauten benötigten Dachflächen, mindestens aber 50 % der jeweiligen Dachfläche, sind extensiv zu begrünen. Die Qualität der Begrünung hat den Anforderungen des Kap. 2.4.2 und 2.7.2 der SIA-Norm 312:2013 (SN 564 312) zu ent-

4

sprechen. 5 Die Anlagen für erneuerbare Energien, wie z.B. Photovoltaik oder Solarnutzung sind dezent und flach liegend mit einer maximalen Neigung von 100 auf den Dachflächen zu platzieren.

5

Umgebung und Freiraum

Art. 10 Gestaltungsanforderungen an die Umgebung

1 Die gesamte Umgebungsgestaltung innerhalb des Gestaltungsperimeters ist im Sinne des englischen Landschaftsgartens mit einem angemessenen Baumbestand und mit einem feinmaschigen Wegnetz auszugestalten. 2 Die Umgebungs- und Aussenräume stehen allen Bewohnern zur Verfügung und haben neben der hohen Aufenthaltsqualität für die Bewohner auch eine hohe Durchlässigkeit aufzuweisen. Zäune sind im gesamten Gestaltungsperimeter nicht zulässig. 3 Grössere Terrainveränderungen sind im bezeichneten Bereich der Terrainveränderung mit einem Böschungsverhältnis von maximal 2:3 zulässig. Terrainveränderungen ausserhalb dieses Bereichs sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Stützmauern sind zu vermeiden. 4 Die Zugänge und die technischen Anlagen zu den unterirdischen Bauten sind gut und zurückhaltend zu gestalten, damit sie sich in das Gesamtbild und den Freiraum einordnen. 5 Fusswege, Spielgeräte, Sitzbänke und dgl. sind in ihrer Ausführung, Materialisierung und Farbe in die naturnahe Freiraumgestaltung und Topographie zu integrieren.

Art. 11 Freiraumnutzung

1 Der gemeinschaftlich genutzte Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters setzt sich aus unterschiedlichen Bereichen und Flächen, wie dem platzartigen Aufenthalts- und Begegnungsbereich, dem parkartigen Aufenthalts- und Begegnungsbereich und weiteren Räumen zwischen den einzelnen Baubereichen zusammen. Der Freiraum darf nicht für private Aussenbereiche genutzt werden. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein zentraler, attraktiv gestalteter, platzartiger Aufenthalts- und Begegnungsbereich für die gesamte Überbauung einzurichten. 3 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein parkartiger Aufenthalts- und Begegnungsbereich mit einzelnen hochstämmigen Bäumen und einer minimalen Grösse von 300 m2 einzurichten. Dieser Bereich ist mit einem zurückhaltendem Angebot an Spielgeräten für verschiedene Altersgruppen entsprechend auszustatten.

Art. 12 Baumbestand und Bepflanzung

1 Der Baumbestand setzt sich aus gestreut angeordneten und unterschiedlichen Baumarten verschiedener Wuchergrössen zusammen.

6

2 Beim Gehölz sind ausschliesslich einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Bei den Stauden sind standortgerechte, attraktive und mehrheitlich einheimische Pflanzen zu benutzen. 3 Innerhalb der Freiflächen sind auf mageren Böden mit höchstens 10 cm Oberboden Wiesen anzulegen und mit artenreichem, aus Schweizer Ökotypen zusammengestelltem Saatgut anzusäen.

Erschliessung und Parkierung

Art. 13 Hauptzugangsbereich Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Gestaltungsplanperimeters erfolgt über die Gemeindestrasse. Der Strassenraum der Gemeindestrasse ist quartierfreundlich und verkehrsberuhigend auszugestalten und zu realisieren. 2 Für die Erschliessung sind im Situationsplan ein Hauptzugangsbereich sowie die ungefähre Lage der Ein- und Ausfahrten ausgewiesen. Diese dienen der Zufahrt zur Einstellhalle, zu den oberirdischen Parkplätzen sowie zu den Fahrradabstellplätzen.

Art. 14 Parkierung

1 Sämtliche Bewohnerparkplätze sind in der unterirdischen Einstellhalle zu platzieren. 2 Die Besucherparkplätze können bei der ausgewiesenen Parkplatzsignatur gemäss Situationsplan oberirdisch angeordnet werden. Von den Besucherparkplätzen ist mindestens ein Parkplatz behindertengerecht auszugestalten. 3 Die Zweiradabstellplätze sind mit einer Lademöglichkeit für Elektrofahrräder auszustatten. Jeder fünfte Auto-Parkplatz ist mit Leerrohren zur Nachrüstungsmöglichkeit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge auszustatten.

Art. 15 Fusswegerschliessung

1 Das interne Fusswegnetz ist feinmaschig auszugestalten. Das Fusswegnetz ist möglichst an den im Situationsplan bezeichneten Stellen an das umgebende Wegenetz anzubinden.

7

Umwelt

Art. 16 Energie

1 Bei den Neubauten ist mindestens der MINERGIE®-A Standard einzuhalten. Andere Gesamtlösungen, welche bezüglich Gesamtenergieverbrauch und Umweltbelastung mindestens gleichwertige Ziele im Sinne einer Gesamtbilanz erreichen, sind zulässig. Ein Label muss hierbei nicht nachgewiesen werden. 2 Durch bauliche Massnahmen ist der Energieverbrauch zu reduzieren. Der Energiebedarf ist mit einem möglichst hohen Anteil erneuerbarer Energie zu decken.

Art. 17 Entsorgung

1 Die Infrastrukturanlage für die Entsorgung von Abfällen ist an den im Situationsplan angegebenen Standort gedeckt zu erstellen.

Etappierung und Qualitätssicherung

Art. 18 Etappierung und Qualitätssicherung

1 Die Überbauung des Gestaltungsplanareals hat in einer Etappe zu erfolgen. 2 Der Gemeinderat VViden kann zur Sicherung der Zielsetzung des Gestaltungsplans ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson auf Kosten der Bauherrschaft einholen. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde VViden bestimmt.

Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten, Änderungen

1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

8

Genehmigung

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MAI

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/ss2g

Datum Genehmigung: 29.08.2016

Versand:

31. Aug. 2016

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Geschäfts-Nr. BVUR0.15.137-1 Gemeinde Widen; Gestaltungsplan "Kelleräcker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. März 2016 24. August 2015 bis 22. September 2015 25. April 2016 bis 24. Mai 2016 6. Juni 2016 30. Juni 2016 18. Juli 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das rund 0,65 ha grosse, zentral gelegene Planungsgebiet stellt die grösste Baulandreserve von Widen dar. Diese Fläche wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung folgerichtig von der Wohnzone 2 in die Wohnzone 3 mit Gestaltungsplanpflicht umgezont (genehmigt am 26. Februar 2014).

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§ 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) macht Vorgaben für die Gebiete, welche der Sondernutzungsplanpflicht beziehungsweise der Gestaltungsplanpflicht unterstehen. Nebst der besonders guten Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild, der hohen Qualität in Architektur, Aussenraum und Erschliessung sowie der guten Anbindung an das Fuss- und Veloverkehrsnetz werden für das Planungsgebiet "Kelleräcker" zudem ein quartierfreundliches und verkehrsberuhigtes Erschliessungsnetz sowie eine Mindestausnützungsziffer von 0,55 verlangt. Die Bauherrschaft hat entsprechend den höheren Anforderungen und im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung ein Richtprojekt durch ein Architekturbüro sowie einen Landschaftsarchitekten ausarbeiten lassen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Widen am 6. Juni 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Kelleräcker" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 12 April 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 30. März 2016 mit einem Vorbehalt. Die Planungsunterlagen wurden für die öffentliche Auflage entsprechend den kantonalen Vorgaben überarbeitet.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit der Aufzonung der fraglichen Fläche im Rahmen der Nutzungsplanung, der Festlegung der Gestaltungsplanpflicht mit Vorgaben für eine qualitätsvolle sowie zukunftstaugliche Überbauung und mit der Erarbeitung eines Richtprojekts im Vorfeld des Gestaltungsplans wurden wichtige Schritte im Sinne der hochwertigen Innenentwicklung unternommen. Mit den Festlegungen im Gestaltungsplan wird vom allgemeinen Nutzungsplan abgewichen (§ 21 Abs. 2 BauG). Aus fachlicher Sicht gewährleistet die Vorlage in der Gesamtbetrachtung ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis.

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Die gemäss BNO vorgesehene Mindestausnützung von 0,55 wird gemäss Planungsbericht mit einem Wert von 0,76 erreicht beziehungsweise massvoll übertroffen. Die Gemeinde Widen liegt gemäss Raumkonzept (R 1) des Richtplans im Urbanen Entwicklungsraum. Diesen Räumen wird eine grosse Bedeutung in Bezug auf die zukünftige Entwicklung in den Bereichen Bevölkerung und Arbeitsplätze beigemessen. Sie sind unter Gewährleistung der guten verkehrstechnischen Anbindung städtebaulich attraktiv zu entwickeln. Dabei sind die Lebensqualität und Standortattraktivität für das urbane Wohnen und Arbeiten zu steigern. In den Urbanen Entwicklungsräumen sind bis 2040 Mindestdichten in den unüberbauten Wohn- und Mischzonen von 90 Einwohner und Einwohnerinnen pro Hektare (E/ha) anzustreben (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1). Gemäss Richtprojekt sind 41 Wohnungen unterschiedlicher Grösse geplant. Diese sollen auf ein gesellschaftlich und demografisch vielfältiges Wohnangebot ausgerichtet werden (§ 3 Abs. 2 SNV). Gemäss Planungsbericht kann mit der vorgesehenen Überbauungskonzeption eine Einwohnerdichte von bis zu 140 E/ha erreicht werden. Die vorliegende Planung trägt damit qualitätsvoll bedeutend zur Erreichung der Richtplanziele bei. 4.2.2 Ortsbild und Städtebau Bebauungskonzept Das vorliegende Bebauungskonzept sieht vier leicht versetzt angeordnete, viergeschossige Punktbauten vor. Auf Attikageschosse wird zugunsten einer klaren Formensprache sowie in Abstimmung mit den benachbarten Überbauungen verzichtet. Ein eingeschossiges Gebäude soll die Einstellhallenzufahrt und weitere allgemeine Nutzungen kubisch aufnehmen. Freiraum Der Gestaltung des Freiraums kommt aufgrund des gewählten Konzepts eine grosse Bedeutung zu. Das Freiraumkonzept ist gut auf das Bebauungskonzept abgestimmt und grundsätzlich nachvollziehbar. Viele ortsbaulich relevante Themen wurden dabei einbezogen. Die gestalterischen Prinzipien (hohe Durchlässigkeit, angemessener Baumbestand, feinmaschiges Wegnetz) sind grob definiert und müssen in den nachgelagerten Bewilligungsverfahren konsequent umgesetzt werden. Qualitätssicherung Gemäss § 1 Abs. 3 SNV dienen der Planungsbericht und das Richtprojekt der Erläuterung des Gestaltungsplans und sind nicht verbindlich. Zur Sicherung der massgebenden Qualitäten im Rahmen der nachgelagerten Projektierungsschritte ist daher von Beginn an eine besondere Sorgfalt bei der Projektausarbeitung sowie bei der Prüfung im Baugesuchsverfahren notwendig. 4.2.3 Erschliessung Zwecks Vertiefung des Richtprojekts in Bezug auf die Gestaltung der Gemeindestrasse ist die Erarbeitung einer Vorstudie "Strassenraumgestaltung Gemeindestrasse" in Auftrag gegeben worden. Im Zentrum des Interesses steht das Anliegen, die Sicherheit der Fussgänger, namentlich der Schülerinnen und Schüler, zu gewährleisten. Gleichzeitig soll aufgezeigt werden, wie die Wendemanöver der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge abgewickelt werden können. Die mit dieser Studie hervorgebrachten Lösungsansätze haben dem Gemeinderat als Grundlage für den Variantenentscheid gedient (Protokoll vom 1. Februar 2016). Die ausgewählte Variante sieht eine Mischverkehrstrasse (Tempo 20 mit Begegnungszone) sowie einen kurzen Strassenabschnitt mit einem Gehweg vor.

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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Kelleräcker", beschlossen vom Gemeinderat Widen am 6. Juni 2016, wird genehmigt. 2. ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

C.

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Verteiler • Gemeinderat, Bremgartenstrasse 1, 8967 Widen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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