Gestaltungsplan Bären-Baumgarten

Piano d'utilizzazione speciale · Thalheim (AG)

Documento

Numero
2008-001504
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Thalheim (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
5 nov 2008
In vigore dal
5 nov 2008

Carta

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GEMEINDE THALHEIM

KANTON AARGAU :I

GESTALTUNGSPLAN "BÄREN-BAUMGARTEN" Kanton Aargau

Gemäss §21 BauG

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Planungsbericht - Situation 1:500

ÜBERSICHTSPLAN

1 : 25 000

FRANZ BITTERLI

AG

HAUPTSTRASSE 32 5502 HUNZENSCHW1L

TEL 062 897 12 12 FAX 062 897 12 14

E-mail: infoeKterting.ch

AARAUERSTRASSE 70 5734 REINACH

TEL 062 765 50 70 FAX 062 765 50 71

E-mail: j.rubineitterling.ch

INGENIEURBÜRO FÜR HOCH- & TIEFBAU

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Oeffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung

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44 ce•---t-e bis: 4-7 02,e—r-f 2,0--ere

e.

.4.

Der Gemeindeschreiber: 4,

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4". Ale.vtren 6e-4 200e Der Staatsschreiber:

Gemeinde Thalheim

Kanton Aargau

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

1Für das Gebiet Bären-Baumgarten sollen situationsspezifische Regeln eine harmonische Überbauung sicherstellen.

2Insbesondere sollen die landschaftliche Einbindung der Bauten die max. Ausnützung, die Höhenentwicklung der Bauten sowie die Fachberatung geregelt werden.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: a) Situation 1 : 500 b) Sondernutzungsvorschriften Die übrigen Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauund Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, der Gemeinde Thalheim, insbesondere die Vorschriften für die Dorfzone D.

Art. 5 Baufelder

11m

Bereich der Baufelder 1 und 2 sind Hauptgebäude traufständig anzuordnen, d.h. Gebäudelängsseite und Firstrichtung müssen parallel zur Erschliessungstrasse verlaufen. 2Für das Baufeld

3 gilt die traufständige Anordnung bezogen auf den öffentlichen Fussweg

Art. 6 Strasse

Die Strassenbreite beträgt 4.50m, der Einmündungsradius ins Gässli hat 4.00m zu betragen. Die Hauszufahrten dienen als Kreuzungsmöglichkeit

Gemeinde Thalheim

Kanton Aargau

Art. 7 Wendeplatz

Der Wendeplatz dient zum Wenden, Parkieren und der Erschliessung des Baufeldes Nr. 3. Die genaue Lage ist nicht festgelegt und befindet sich im gelbschraffierten Bereich und ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 8 Dachformen

'Die Dachform richtet sich nach den Vorgaben der BNO. Die Firstrichtung hat gemäss der traufständigen Anordnung parallel zu der Erschliessungstrasse, resp. zum Fussweg zu erfolgen. 2Dachdurchbrüche und Dacheinschnitte sind im Rahmen des § 7 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Thalheim zulässig. 3Dachflächenfenster

dürfen nur mit folgenden max. Abmessungen

eingebaut werden. - Kleines Dach: 55 x 98 cm - Grosses Dach: 66 x 118 cm Dachfenster sind nur in der unteren Dachhälfte einzubauen. 4In der gleichen Dachfläche dürfen keine unterschiedliche Formate angewendet werden. Mehrere Dachfenster sind nach Möglichkeit zu gruppieren und zusammenzufassen.

Art. 9 Gebäudeprofil

Die bestehende Bebauung dient als typologische Richtgrösse. Das Gebäudeprofil hat von der Volumengliederung her zweigeschossig zu erscheinen.

Art. 10 Geschosszahl

Für eine gute Eingliederung in das Dorfbild sind zwei Vollgeschosse auszuführen.

Art. 11 Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer beträgt 0.55. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Wert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Bei diesen legt der Gemeinderat die Werte und Masse in Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Gemeinde Thalheim

Kanton Aargau

Art. 12 Klein- und Anbauten

1Klein- und Anbauten dürfen innerhalb der Baufelder bis an die Baulinie für Klein- und Anbauten erstellt werden. Die architektonische Gestaltung der Klein- und Anbauten hat sich den Hauptbauten unterzuordnen. 2Bei

der Befensterung muss gegenüber den Nachbargebäuden gebührend Rücksicht genommen werden.

4 altri articoli

Art. 13 Architektonische

Gestaltung

1Bauten und Anlagen sind harmonisch landschaftliche Umgebung einzufügen:

in

die

bauliche

und

2Beurteilungskriterien sind u.a.:

o o o o o o

Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum Gute Einbindung der Baukörper zur bestehenden Topographie Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen Gliederung der Fassaden und Dachflächen Wirkung der Materialien und Farben Umgebungsgestaltung

3Der Gemeinderat kann zur Beurteilung des Bauprojekts ein Gutachten zu den qualitativen Anforderungen gemäss Sondemutzungsvorschriften einholen.

Art. 14 Landschaftliche

Gestaltung

1Bei der Umgebungsgestaltung sind die charakterischen Merkmale des bestehenden Ortsbildes in zeitgemässer Form beizubehalten oder wiederherzustellen. 2Zu der Gestaltung der Umgebung gehört die eine attraktive Gestaltung des Freiraumes. o Terrainveränderungen und Versiegelung sind auf ein Minimum zu beschränken. o Die Parzellen sind mit mindestens einem einheimischen Baum zu bepflanzen (Erhaltung des Baumgartens). o Die Retentionsflächen sind im Baubewilligungsverfahren auszuscheiden.

Art. 15

Hochwassersicherheit 1Das Gebiet Bären-Baumgarten ist gemäss Gefahrenhinweiskarte von möglichen Hochwassern betroffen. 2Die Erdgeschosskoten sind höher zu legen als die im Schnitt gegen-

Gemeinde Thalheim

Kanton Aargau

überliegende Böschungskante des Talbaches 3Die Gebäude- und Firsthöhe der Bauten kann gegenüber der BNO um

1.00 m abweichen. 4Die Unterkanten von Fenster und Türen sind mindestens 50 cm über

dem Umliegenden Terrain anzuordnen. Kellerabgänge und Gebäudeöffnungen in den Untergeschossen sind hochwassersicher zu gestalten.

Art. 16 Inkrafttreten

Genehmigung

1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Die

Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

05. November 2008

Nr. 2008-001504

Gemeinde Thalheim; Gestaltungsplan "Bären-Baumgarten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

14. Oktober 2008 8. April 2008 6. Mai 2008 bis 4. Juni 2008 11. August 2008 15. September 2008 14. Oktober 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 19. August 2005 ab. Das Gebiet liegt in der Dorfzone. Für das Gebiet besteht eine Sondernutzungsplanpflicht. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neubebauung des zentral gelegenen Areals in der Dorfzone. Der Gestaltungsplan enthält drei Baufelder für Hauptbauten. Im Bereich der Baufelder 1 und 2 sind Hauptgebäude traufständig anzuordnen, die Gebäudelängsseite und die Firstrichtung müssen parallel zur Erschliessungsstrasse verlaufen. Für das Baufeld 3 gilt die traufständige Anordnung bezogen auf den öffentlichen Fussweg. Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Bücke über den Talbach beziehungsweise über eine 4.50 m breite Erschliessungsstrasse, welche mit Strassenlinien gesichert wird. Die Brücke sowie der Einmündungsbereich ins Gässli sind 4.00 m breit. Die bestehende Bebauung dient als typologische Richtgrösse. Das Gebäudeprofil hat von der Volumengliederung her zweigeschossig zu erscheinen. Die Ausnützungsziffer

Versand: 10. November 2008

-2-

beträgt 0.55. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Wert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Bauten und Anlagen haben sich harmonisch in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) enthalten klare Beurteilungskriterien. Der Gemeindrat kann zur Beurteilung des Bauprojekts ein Gutachten zu den qualitativen Anforderungen gemäss SNV einholen. Die SNV enthalten Vorgaben zur attraktiven Umgebungsgestaltung. Zudem sind Massnahmen zur Hochwassersicherheit in den SNV aufgenommen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Baufelder nehmen die üblichen Kubaturen in der Dorfzone auf. Die Vorschriften zur Firstrichtung und zur Bautypologie sichern gute, der Umgebung angepasste Bauten und die §§ 13 und 14 SNV sichern eine gute architektonische Gestaltung und Einpassung in die Umgebung sowie eine der Situation angepasste landschaftliche Gestaltung. Die Anforderungen von § 21 BauG werden dadurch vollumfänglich erfüllt. Die Anordnung der Baufelder zum Bach ermöglicht eine Überbauung, die besser gegen Süden orientiert ist und damit auch eine energetische Ausrüstung mit erneuerbarer Energie (Solarnutzung) ermöglichen würde. Die Erschliessung führt über die bestehende Brücke in das Gebiet. Lage und Ausdehnung der Erschliessungsstrasse sind sachgerecht. Die ausgeschiedene Sichtzone nimmt auf die Velowegverbindung Rücksicht. Die Grösse und Ausgestaltung des Wendeplatzes am Ende der Erschliessungsstrasse ist sachgerecht. Er ermöglicht Wendemanöver von Personenwagen und Kleinbussen. Für grössere Fahrzeuge müssen private Vorplätze mitbenützt werden. Entlang des Talbachs verläuft ein kantonaler Wanderweg mit Naturbelag. Dieser darf gemäss Gestaltungsplan nicht beeinträchtigt werden. Gemäss Gefahrenhinweiskarte liegt der Perimeter des Gestaltungsplans in einem möglichen Überflutungsgebiet. In den SNV wird die Hochwassersicherheit der geplanten Bauten in § 15 geregelt. In § 15 Abs. 2 SNV werden höhere Erdgeschosskoten als die gegenüberliegenden Böschungskanten des Talbachs verlangt. Dies ist grundsätzlich richtig. Ein

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zusätzlicher Freibord von 50 cm zur Abwehr von allfälligen Ausuferungen ist in Absatz 4 festgelegt. Damit sind Kellerabgänge und Gebäudeöffnungen ins Untergeschoss hochwassersicher (HQ 100) angelegt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Bären-Baumgarten" der Gemeinde Thalheim vom 11. August 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Verteiler  Gemeinderat, Gässli 265, 5112 Thalheim  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: